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Stellenbeschreibung für den stellvertretenden Schulleiter für akademische Angelegenheiten. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der stellvertretende Schulleiter für akademische Angelegenheiten wird auf Empfehlung von _______ ernannt und entlassen.
  2. Während des Urlaubs oder der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des stellvertretenden Direktors der Schule für pädagogische Arbeit können seine Aufgaben dem stellvertretenden Direktor für pädagogische Arbeit oder einem Lehrer aus dem Kreis der erfahrensten Lehrer übertragen werden.
  3. Der stellvertretende Schuldirektor für akademische Angelegenheiten berichtet direkt an den Direktor.
  4. Der stellvertretende Direktor der Schule für wissenschaftliches Arbeiten wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:
  • die Verfassung und die Gesetze der Ukraine;
  • Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit und zum Brandschutz;
  • Satzung und lokale Rechtsakte der Schule.
  1. Der stellvertretende Direktor für akademische Angelegenheiten der Schule hält sich an die UN-Konvention und das Gesetz der Ukraine über die Rechte des Kindes.
  2. Der stellvertretende Schulleiter für Studium und Lehre sollte wissen:
  • Gesetzgebungsakte der Ukraine und Regulierungsdokumente zu Fragen der Bildung, Erziehung und des Schutzes der Rechte der Studierenden, Organisation des Bildungsprozesses der produktiven Arbeit der Studierenden;
  • Organisation und Management von Bildungs- und Produktionsprozessen;
  • Theorie und Methodik der Aus- und Weiterbildung, Lehrpläne und Programme;
  • Methoden zur Abrechnung, Analyse und Kontrolle der Aktivitäten struktureller Abteilungen einer Bildungseinrichtung;
  • Pädagogik, Allgemeine und Entwicklungspsychologie, Physiologie von Kindern und Jugendlichen;
  • Grundlagen des Arbeitsrechts und Arbeitsschutznormen.

II. Amtliche Verpflichtungen

Stellvertretender Direktor der Schule für Bildungsarbeit:

  1. Verwaltet die Organisation des Bildungsprozesses, sorgt für eine vollständige und qualitativ hochwertige Umsetzung von Lehrplänen und Programmen, überwacht die Ergebnisse der Arbeit des Lehrpersonals und den Wissensstand der Studierenden.
  2. Organisiert die aktuelle und langfristige Planung der Aktivitäten des Personals der Bildungseinrichtung, unterstützt Lehrer und anderes Lehrpersonal bei der Erstellung der Dokumentation des Bildungsprogramms, der Durchführung von Unterrichtsstunden und außerschulischen Aktivitäten.
  3. Beteiligt sich an der Personalauswahl und -vermittlung, legt den Umfang der wissenschaftlichen Arbeit (Belastung) fest und erstellt einen Schulungsplan.
  4. Sorgt für die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine hochproduktive Arbeit des Lehrpersonals, verbessert deren Qualifikationen, organisiert psychologische, pädagogische und methodische Studien und führt die Zertifizierung des Lehrpersonals durch.
  5. Überwacht die Arbeit der Lehrer; sonstiges Lehrpersonal, das den Bildungsprozess durchführt, organisiert ein System methodischer Arbeit zur Verbesserung der Inhalte, Formen und Methoden des Unterrichts, organisiert Arbeiten zur methodischen Unterstützung des Bildungsprozesses, Ausstattung von Klassenzimmern und Laboren mit Bildungs- und Bildungsliteratur, modernen Lehrmitteln .
  6. Analysiert die Ergebnisse der Bildungsarbeit des Lehrpersonals, organisiert die Arbeit zur Erforschung fortgeschrittener pädagogischer Erfahrungen, fördert deren Umsetzung im Bildungsprozess, informiert das Lehrpersonal ständig über neue Formen und Methoden der Bildungsarbeit, neue pädagogische Technologien.
  7. Organisiert Arbeiten zur Zulassung und zum Abschluss von Studierenden, Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Tests, Vorbereitung auf die Teilnahme an Wettbewerben und Olympiaden.
  8. Führt Arbeiten zur beruflichen Orientierung von Studenten durch.
  9. Nimmt an der Vorbereitung von Sitzungen des pädagogischen (methodischen) Rates der Bildungseinrichtung teil, organisiert und überwacht die Umsetzung seiner Entscheidungen.
  10. Organisiert die Arbeit von Fachzirkeln, Wahlfächern, Wahlfächern.
  11. Überwacht die pädagogische Arbeitsbelastung der Studierenden und die Einhaltung der Anforderungen an die Organisation des Bildungsprozesses, der Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.
  12. Sorgt für den Aufbau von Verbindungen zur Organisation der Ausbildung und Ausbildung der Studierenden.
  13. Überwacht die Pflege der Bildungsdokumentation und sorgt für die rechtzeitige Erstellung der Buchhaltungs- und Berichtsdokumentation.

III. Rechte

Der stellvertretende Schulleiter für Studium und Lehre hat das Recht:

  1. Seien Sie bei allen Unterrichtsstunden mit Schülern anwesend (ohne das Recht, den Unterricht nach Unterrichtsbeginn zu betreten, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich, und dem Lehrer während des Unterrichts gegenüber Kommentare abzugeben).
  2. Erteilen Sie verbindliche Anweisungen an direkt unterstellte Mitarbeiter.
  3. Bringen Sie Schüler für Straftaten, die den Bildungsprozess desorganisieren, gemäß der Schulsatzung und den Regeln über Belohnungen und Strafen disziplinarisch zur Verantwortung.
  4. Nehmen Sie bei Bedarf vorübergehende Änderungen am Stundenplan vor, sagen Sie Kurse ab, legen Sie Gruppen und Kurse vorübergehend zu gemeinsamen Kursen zusammen.

IV. Eine Verantwortung

Die stellvertretende Schulleitung für Studium und Lehre ist zuständig für:

  1. Für die Nichterfüllung oder unsachgemäße Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der internen Arbeitsordnung der Schule, der gesetzlichen Anordnungen des Schulleiters oder der örtlichen Vorschriften, der in dieser Weisung festgelegten Amtspflichten, einschließlich der Nichtnutzung der eingeräumten Rechte, ist der stellvertretende Direktor zuständig Der Leiter der Schule für wissenschaftliche Arbeit trägt die disziplinarische Verantwortung in der durch das Arbeitsrecht vorgeschriebenen Weise. Bei grober Verletzung der Arbeitspflichten kann die Entlassung als Disziplinarstrafe verhängt werden.
  2. Für die Anwendung, auch die einmalige Anwendung, von pädagogischen Methoden im Zusammenhang mit körperlicher und (oder) psychischer Gewalt gegen die Persönlichkeit des Schülers sowie für die Begehung anderer sittenwidriger Straftaten kann der stellvertretende Direktor der Schule für wissenschaftliche Arbeit entbunden werden seine Position im Einklang mit dem Arbeitsrecht.
  3. Bei Verstößen gegen Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Hygiene- und Hygienevorschriften bei der Organisation des Bildungsprozesses wird der stellvertretende Direktor der Schule für akademische Arbeit in der in der Verwaltungsgesetzgebung vorgesehenen Weise und in den Fällen zur Verwaltungsverantwortung gebracht.
  4. Für die schuldhafte Schädigung der Schule oder der am Bildungsprozess Beteiligten im Zusammenhang mit der Erfüllung (Nichterfüllung) seiner Amtspflichten trägt der stellvertretende Direktor der Schule für wissenschaftliche Arbeit die finanzielle Verantwortung in der Art und Weise und in den Grenzen, die durch festgelegt sind Arbeits- und (oder) Zivilrecht.

V. Beziehungen. Beziehungen nach Position

Stellvertretender Direktor der Schule für Bildungsarbeit:

  1. Arbeitet unregelmäßige Arbeitszeiten nach einem Zeitplan, der auf einer 40-Stunden-Woche basiert und vom Schulleiter genehmigt wurde.
  2. Plant seine Arbeit selbstständig für jedes Studienjahr und jedes Studienquartal. Der Arbeitsplan wird vom Schulleiter spätestens fünf Tage nach Beginn des geplanten Zeitraums genehmigt.
  3. Legt dem Direktor innerhalb von zehn Tagen nach Ende jedes akademischen Quartals einen schriftlichen Bericht über seine Aktivitäten im Umfang von höchstens fünf maschinengeschriebenen Seiten vor.
  4. Erhält von der Schulleitung Informationen regulatorischer, organisatorischer und methodischer Art und macht sich gegen Unterschrift mit den entsprechenden Unterlagen vertraut.
  5. Befürwortet die Anordnungen des Schulleiters zur Organisation des Bildungsprozesses.
  6. Tauscht systematisch Informationen zu Themen aus, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, mit dem Lehrpersonal der Schule und dem stellvertretenden Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit.
  7. Fungiert während seiner vorübergehenden Abwesenheit (Urlaub, Krankheit usw.) als Schulleiter. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht und der Satzung der Schule auf der Grundlage einer Anordnung des Direktors oder einer Anordnung des Leiters des Bildungsmanagementorgans.

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