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Planung von Maßnahmen zum Arbeitsschutz und Entwicklung von Programmen zur Verbesserung der Bedingungen und des Arbeitsschutzes in der Organisation. Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz

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Planung der Arbeit zum Arbeitsschutz ist ein organisatorischer Managementprozess, der darauf abzielt, sichere Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zu gewährleisten, basierend auf der effektiven Verwendung der zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit bereitgestellten Mittel.

Die Planung der Arbeiten zum Arbeitsschutz erfolgt auf der Grundlage von:

  • langfristige umfassende Pläne (Programme) zur Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen sowie Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen, die integraler Bestandteil der Programme (falls vorhanden) zur Entwicklung des Unternehmens sind;
  • aktuelle (jährliche) Aktionspläne zum Arbeitsschutz, die in den Arbeitsschutzvereinbarungen des Tarifvertrags enthalten sind;
  • Betriebspläne (vierteljährlich, monatlich) für Abteilungen (z. B. für Werkstätten und Sektionen).
  • Neben Arbeitsschutzmaßnahmen werden ein Tarifvertrag und eine Arbeitsschutzvereinbarung entwickelt:
  • monatliche Arbeitspläne für den Arbeitsschutz in der Abteilung;
  • Aktionspläne der Arbeitgeber zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten am Arbeitsplatz.

Aktuelle Planung Die Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie die Verringerung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten umfassen die Entwicklung jährlicher Arbeitspläne oder -aktivitäten.

Dieser Plan umfasst organisatorische, technische, sanitäre und hygienische, behandlungs- und präventive, sozioökonomische und andere Aktivitäten, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz und Arbeitsschutz durchgeführt werden.

Aktuelle (Jahres-)Pläne werden durch die Jahresverordnung Nr. 1 für das Unternehmen und Vereinbarungen zum Arbeitsschutz der Abteilungen unter Angabe von Fristen und verantwortlichen Personen formalisiert. Die Vereinbarungen umfassen die wichtigsten Aktivitäten, die mit den für ihre Umsetzung erforderlichen materiellen und finanziellen Ressourcen unterstützt (bestätigt durch entsprechende Planungs- und Wirtschaftsdokumente) werden.

Die in den oben genannten Plänen enthaltenen Tätigkeiten müssen über eine entsprechende Design- und Technologiedokumentation verfügen und mit materiellen und technischen Ressourcen ausgestattet sein.

Der jährliche Aktionsplan zur Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Einheit und Struktureinheit wird vom Abteilungsleiter erstellt und bis zum 1. Dezember des dem Plan vorausgehenden Jahres der Arbeitsschutzabteilung vorgelegt.

Der Jahresplan zur Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Reduzierung von Verletzungen auf Unternehmensebene wird von der Arbeitsschutzabteilung auf der Grundlage der ihr übermittelten Entwürfe der Jahrespläne der Abteilungen und Struktureinheiten erstellt.

Die Arbeitsschutzabteilung erstellt vor dem 25. Dezember des dem geplanten Jahr vorausgehenden Jahres einen Entwurf eines Jahresplans zur Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zur Reduzierung von Verletzungen im gesamten Unternehmen und legt ihn dem Chefingenieur/technischen Direktor zur Genehmigung vor Quartiere und Angabe der verantwortlichen Testamentsvollstrecker.

Der angepasste und vereinbarte Jahresplan zur Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Reduzierung von Verletzungen wird vom Generaldirektor in der Jahresverordnung Nr. 1 genehmigt.

Operativ (vierteljährlich) Auf der Grundlage der Ergebnisse der laufenden Überwachung des Zustands der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes auf der Ebene der Abteilungen und Struktureinheiten, der Anweisungen staatlicher Aufsichtsbehörden und der öffentlichen Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsschutzes werden Pläne zur Lösung neu auftretender Probleme bei der Gewährleistung des Arbeitsschutzes entwickelt Anforderungen und andere Maßnahmen zur Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen, Untersuchungsmaterialien, Arbeitsunfälle, Unfälle usw.

Die operative Planung ist eine Fortführung und Weiterentwicklung der aktuellen Planung.

Die Planungsarbeiten zum Arbeits- und Arbeitsschutz im Unternehmen umfassen:

  • Arbeiten zum Bau, Wiederaufbau, zur technischen Umrüstung und zur planmäßigen Wartung bestehender Produktionsanlagen und -ausrüstungen, um deren Sicherheit und Notfallresistenz zu erhöhen und die Arbeitsbedingungen zu verbessern;
  • Inspektion und Prüfung von Druckbehältern, Hebemaschinen und -mechanismen, Zubehör für Hebemechanismen, dielektrische Schutzausrüstung usw.;
  • rechtzeitige Erfüllung der Arbeitsschutzbedingungen, Gültigkeit der Lizenzen für die ausgeübten Tätigkeiten;
  • rechtzeitige Umsetzung der in Zielprogrammen und Arbeitsschutzvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen;
  • Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung der Regeln für die Durchführung von Arbeiten mit hohem Risiko (Verfügbarkeit einer Arbeitserlaubnis, Genehmigung);
  • rechtzeitige und qualitativ hochwertige Schulung (einschließlich Fortbildung der Mitarbeiter), Durchführung von Wissenstests;
  • Organisation der Wissensprüfung zum Arbeitsschutz von Vorsitzenden und Mitgliedern ständiger Prüfungskommissionen;
  • rechtzeitiger Erhalt und Ausgabe persönlicher Schutzausrüstung;
  • rechtzeitige Durchführung vorläufiger (bei Einstellung) und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen der Mitarbeiter;
  • Umsetzung von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Zwischenfällen, zur Lokalisierung und Beseitigung von Unfallfolgen in einer gefährlichen Produktionsanlage;
  • Versicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
  • Haftpflichtversicherung für Schäden Dritter beim Betrieb einer gefährlichen Produktionsanlage;
  • Abhaltung von Sitzungen zur Prävention von Verletzungen, Morbidität und Notfallsituationen mit Berichten von Führungskräften und Spezialisten über den Stand des Arbeitsschutzes sowie über die Umsetzung der für diesen Zeitraum geplanten Aktivitäten;
  • Organisation der Arbeit ständiger Kommissionen zum Arbeitsschutz und Planung des Zeitpunkts der Kontrollen der Einhaltung von Anweisungen staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden, öffentlicher Kontrolle, Anordnungen und Vorschriften für das Unternehmen in Abteilungen und Struktureinheiten;
  • Durchführung gezielter und umfassender Kontrollen des Standes des Arbeitsschutzes in Abteilungen und Struktureinheiten, Organisation der Arbeiten zur Abrechnung, Analyse und Bewertung des Standes des Arbeitsschutzes (am Arbeitsplatz, auf der Baustelle, in der Werkstatt, in der Abteilung);
  • Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen basierend auf den Ergebnissen der Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen;
  • rechtzeitige Durchführung der etablierten Berichterstattung zum Arbeitsschutz, Erstellung statistischer Berichte und analytischer Notizen zum Stand der Arbeitsbedingungen in Abteilungen und Struktureinheiten, Erstellung eines konsolidierten Jahresberichts über die Ergebnisse der Arbeit zum Arbeitsschutz;
  • rechtzeitige Versorgung aller Abteilungen und Struktureinheiten mit behördlichen Dokumenten, Referenz- und Lehrmitteln, Plakaten, Sicherheitsschildern etc.;
  • Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Arbeitssicherheit, inkl. Vorträge, Seminare, Gespräche etc.;
  • Erfahrungsaustausch im Arbeitsschutz, Planungsarbeiten zur Einführung bewährter Verfahren im Arbeitsschutz.

Bei der Planung der Kosten zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit im Rahmen der vierteljährlichen und jährlichen Finanzplanung für Abteilungen und Struktureinheiten ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Durchführung geplanter vorbeugender Wartung der Ausrüstung;
  • Durchführung aktueller und größerer Reparaturen an Gebäuden und Bauwerken;
  • vorbeugende Wartung und Prüfung von Hebemaschinen und -mechanismen, Zubehör für Hebemechanismen, Druckbehältern und anderen Objekten von Gosgortekhnadzor (gemäß den geltenden Vorschriften und Inspektionsfristen);
  • Prüfung von dielektrischen Schutzeinrichtungen;
  • Schulung der Mitarbeiter der Abteilung in Fragen der Arbeitssicherheit (Durchführung von Unterweisungen aller Art am Arbeitsplatz, Schulung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz, Fortbildung usw.), regelmäßige und außerordentliche Wissensprüfungen;
  • Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung, Milch, Spezialnahrung, Seife und Reinigungsmitteln für Arbeitnehmer;
  • Durchführung regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern;
  • Teilnahme an der Zertifizierung von Arbeitsplätzen;
  • Überarbeitung und Entwicklung von Vorschriften, Anweisungen zum Arbeitsschutz nach Beruf und Art der Arbeit und anderen Verwaltungsdokumenten zum Arbeitsschutz und Arbeitsschutz;
  • Organisation und Teilnahme an der Kommission für ein angemessenes Maß an Kontrolle über den Stand des Arbeitsschutzes;
  • vierteljährliche Überprüfung des Fortschritts bei der Umsetzung der Vereinbarung zum Arbeitsschutz, Materialien aus der Untersuchung von Arbeitsunfällen, Materialien aus Inspektionen und Befragungen des Unternehmens zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes, Anweisungen von Aufsichtsbehörden.

Bei der Planung von Arbeiten zum Arbeitsschutz und Arbeitsschutz ist die empfohlene Liste typischer Maßnahmen zum Arbeitsschutz und Arbeitsschutz zu berücksichtigen.

Nach Ermessen des Arbeitgebers und der von den Arbeitnehmern autorisierten Vertretungsorgane (Gewerkschaft) können Arbeitsschutzmaßnahmen auch andere Maßnahmen umfassen, die auf die Verbesserung der Gesundheit der Arbeitnehmer und der Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen abzielen.

Typische Aktivitäten zur Planung von Arbeitsschutzarbeiten


p / p
Name der Veranstaltung
Organisatorische Tätigkeiten
1 Organisation von Schulungen, Unterweisungen und Wissenstests zum Arbeitsschutz von Unternehmensmitarbeitern – gemäß den Anforderungen von GOST 12.0.004-90.
2 Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung sowie Spül- und Neutralisierungsmitteln für Arbeitnehmer, die unter schädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen arbeiten, sowie bei Arbeiten, die unter besonderen Temperatur- und Klimabedingungen ausgeführt werden oder mit Umweltverschmutzung verbunden sind nach etablierten Standards.
3. Organisation von Büros, Arbeitsschutzecken, mobilen Laboren, Beschaffung der dafür notwendigen Ausrüstung, Anschauungshilfen, Vorführgeräte etc., Durchführung von Arbeitsschutzausstellungen.
4. Entwicklung, Veröffentlichung (Vervielfältigung) von Arbeitsschutzanweisungen sowie Erwerb sonstiger Rechtsakte und Literatur im Bereich Arbeitsschutz.
5. Organisation der Zertifizierung von Arbeitsschutzarbeiten auf der Grundlage der Ergebnisse der Zertifizierung von Arbeitsplätzen nach Arbeitsbedingungen.
Technische Maßnahmen
6. Modernisierung der Technologie-, Handhabungs- und sonstigen Produktionsausrüstung gemäß den Anforderungen von GOST 12.2.003-91, GOST 12.2.009-99, GOST 12.2.049-80, GOST 12.2.061-81.
7. Einführung von Systemen (Geräten) zur automatischen und ferngesteuerten Steuerung und Regelung von Produktionsanlagen, technologischen Prozessen, Hebe- und Transportgeräten, Einsatz von Industrierobotern in gefährlichen und gefährlichen Industrien, um die Sicherheit der Arbeitnehmer gemäß den Anforderungen von GOST 12.2.049 zu gewährleisten. 80-12.2.061, GOST 81 -12.2.062, GOST 81-12.2.064, GOST 81-12.2.072, GOST 98-12.3.002, GOST 75-12.4.026, GOST 01-XNUMX
8. Verbesserung der technologischen Prozesse, um die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf die Arbeitnehmer gemäß den Anforderungen von GOST 12.2.003-91, GOST 12.1.007-76, GOST 12.3.002-75 zu beseitigen.
9. Implementierung von automatischen Kontroll- und Alarmsystemen für das Vorhandensein und Auftreten gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren sowie von Verriegelungsvorrichtungen, die bei Störungen eine Notabschaltung von Prozess- und Energieanlagen gemäß den Anforderungen von GOST 12.1.001-89 ermöglichen, GOST 12.1.002-84, GOST 12.1.003-83, GOST 12.1.006-84, GOST 12.1.008-76, GOST 12.1.012-90, GOST 12.1.019-79, GOST 12.1.031-81, GOST 12.1.045-84, GOST 12.1.047-85, GOST 12.1.048-85, GOST 12.4.012-83.
10 Einführung technischer Geräte, die Arbeitnehmer vor Stromschlägen schützen, gemäß den Anforderungen von GOST 12.1.018-93, GOST 12.1.019-79, GOST 12.1.030-81, GOST 12.1.038-82, GOST 12.1.045. 84-12.2.007.0, GOST 75-12.2.007.14, GOST 75-153, RD 34.0-03.150-00-XNUMX.
11 Installation von Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräten (Geräten), um einen sicheren Betrieb und Notfallschutz von Dampf, Wasser, Gas, Säure und anderen industriellen Kommunikationen und Strukturen gemäß den Anforderungen von GOST 12.2.016-81, GOST 12.2.052 zu gewährleisten. 81-12.2.063, GOST 81-12.2.085, GOST 82-12.3.001, GOST 85-XNUMX.
12 Mechanisierung und Automatisierung technologischer Vorgänge (Prozesse) im Zusammenhang mit der Lagerung, Bewegung (Transport), Befüllung und Entleerung mobiler und stationärer Tanks (Behälter) mit giftigen, aggressiven, brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten, die in der Produktion verwendet werden, gemäß den Anforderungen von GOST 12.1.004 .91-12.1.007, GOST 76-12.1.010, GOST 76-12.2.022, GOST 80-12.3.020, GOST 80-12.4.026, GOST 01-2.05.07, SNiP 91-1996 (XNUMX).
13 Reduzierung der Schadstoffe in der Luft des Arbeitsbereichs, schädlicher mechanischer Vibrationen (Lärm, Vibration, Ultraschall usw.) und Strahlung (ionisierende, elektromagnetische, Laser-, Ultraviolettstrahlung usw.) an Arbeitsplätzen auf regulierte Werte gemäß den Anforderungen von GOST 12.1.001 -89, GOST 12.1.003-83, GOST 12.1.005-88, GOST 12.1.006-84, GOST 12.1.012-90, GOST 12.1.040-83, GOST 12.1.045-84.
14 Installation neuer und Verbesserung bestehender Mittel zum kollektiven Schutz der Arbeitnehmer vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren gemäß den Anforderungen von GOST 12.4.011-89, GOST 12.4.120-83, GOST 12.4.125-83.
15 Installation neuer und Umbau bestehender Heizungs- und Lüftungssysteme in Industrie- und Dienstleistungsräumen, Wärme- und Luftvorhängen, Absaug- und Staub- und Gassammelsystemen, um normale thermische Bedingungen und Mikroklima sowie saubere Luft in den Arbeits- und Servicebereichen der Räumlichkeiten zu gewährleisten gemäß den Anforderungen von GOST 12.1.005 -88, GOST 12.2.028-84, SNiP 2.04.05-91 (2000).
16 Bringen Sie natürliche und künstliche Beleuchtung an Arbeitsplätzen, Werkstätten, Wohnräumen, Orten mit Massendurchgang von Menschen auf dem Territorium auf die Standards von SNiP 23-05-95.
17 Neuentwicklung der Platzierung von Produktionsanlagen, Organisation von Arbeitsplätzen, um die Sicherheit der Arbeitnehmer gemäß den Anforderungen von GOST 12.3.002-75, SNiP 3.05.06-85, GOST 12.2.032-86, GOST 12.2.033 zu gewährleisten -86.
18 Anbringen von Signalfarben und Sicherheitszeichen an Produktionsanlagen (Kontroll- und Überwachungskontrollen, Strukturelementen), Kommunikations- und anderen Objekten gemäß den Anforderungen von GOST 12.4.026-01, GOST 12.4.040-78, GOST 14202-69.
19 Mechanisierung der Arbeit bei der Lagerung und dem Transport von Rohstoffen, Großhandelsprodukten und Produktionsabfällen gemäß den Anforderungen von GOST 12.2.022-80, GOST 12.3.009-76, GOST 12.3.020-80.
20 Mechanisierung der Reinigung von Produktionsräumen, rechtzeitige Entfernung und Neutralisierung von Produktionsabfällen, die Quellen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren sind, Reinigung von Luftkanälen und Lüftungsgeräten, Beleuchtungskörpern, Fenstern, Riegeln und Oberlichtern gemäß den Anforderungen von SNiP 2.04.05. 91-2000 (23), SNiP 05.
21 Bringen von Gebäuden (Industrie, Verwaltung, Haushalt, öffentlich, Lager), Bauwerken, Räumlichkeiten, Bau- und Industriestandorten auf Standards gemäß den Anforderungen von SNiP 2.08.02-89 (2001), SNiP 2.09.02-85, SNiP 2.09.04. 87-1995 (12), SNiP 03.
22 Bau von Gehwegen, Durchgängen, Tunneln, Galerien auf dem Gelände eines Unternehmens (Werkstatt), einer Baustelle zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer, Umsetzung eines Maßnahmensystems zur Verhütung von Verkehrsunfällen.
23 Durchführung einer Untersuchung der Arbeitsbedingungen in der Entwurfs- und Technologiedokumentation beim Bau neuer und Umbau bestehender Unternehmen, Gebäude, Bauwerke und Produktionsanlagen.
Sanitäre, medizinische und präventive Maßnahmen
24 Erweiterung, Umbau und Ausstattung von Sanitäranlagen (Umkleidekabinen, Duschen, Waschräume, Latrinen, Plätze für Halbduschen, Räume für die persönliche Hygiene von Frauen, Räume zum Heizen oder Kühlen, Bearbeiten, Lagern und Verteilen von Spezialkleidung usw.) in gemäß den Anforderungen SNiP 2.09.04-87 (1995).
25 Kauf und Installation von Sättigungsanlagen (Automaten) zur Aufbereitung von kohlensäurehaltigem Wasser, Einrichtung einer zentralen Versorgung der Arbeitsplätze mit Trink- und kohlensäurehaltigem Wasser, Tee und anderen Tonic-Getränken gemäß den Anforderungen von SNiP 2.09.04-87 (1995).
26 Bau neuer Einrichtungen und Umbau bestehender Orte der organisierten Erholung, Räumlichkeiten und Räume für Entspannung, psychologische Entlastung, Räumlichkeiten von Sanitätern und medizinischen Gesundheitszentren, Orte zum Heizen von Arbeitern sowie Schutzräume vor Sonnenlicht und Niederschlag bei Arbeiten im Freien – in gemäß den Anforderungen von SNiP 2.09.04-87 (1995).
27 Ausstattung von Werkstätten für Leistungsturnen, Anschaffung der dafür notwendigen Sportgeräte, Bezahlung von Ausbildern und Methodikern für Leistungsturnen sowie Sport- und Gesundheitsarbeit.
28 Ausstattung von Häusern und Erholungszentren usw.
Sozioökonomische Aktivitäten
29 Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit sowie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten usw.
30 Förderung der Arbeit ohne Verletzungen oder Sicherheitsverstöße.

Hinweis: In allen Punkten können neben den aufgeführten Regulierungsrechtsakten auch weitere aktuelle gesetzgeberische und branchenübergreifende Regulierungsrechtsakte zum Arbeitsschutz herangezogen werden.

Autoren: Fainburg G.Z., Ovsyankin A.D., Potemkin V.I.

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