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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei Kapital- und laufenden Reparaturen von Brunnen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Zur Durchführung von Brunnenreparaturen dürfen Personen ab 18 Jahren berechtigt sein, die eine Schulung und Wissensprüfung zur sicheren Durchführung von Arbeiten bei Kapital- und Routinereparaturen von Brunnen absolviert haben. Bei der Reparatur von Bohrlöchern, deren Produkte Schwefelwasserstoff enthalten, muss das Wartungspersonal eine Schulung und Wissensprüfung gemäß den Anforderungen der „Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie“ sowie eine spezielle Schulung im Schulungszentrum des Unternehmens absolvieren.

1.2. Brunnenreparaturarbeiten müssen von einem spezialisierten Team nach einem von der Unternehmensleitung genehmigten Plan durchgeführt werden.

Der Plan muss alle Arten der durchgeführten Arbeiten und technischen Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit und des Umweltschutzes vorsehen.

1.3. Vor Reparaturarbeiten sollte der Bereich um den Brunnen unter Berücksichtigung der Geräteanordnung geplant und von Fremdkörpern befreit sowie im Winter von Schnee und Eis befreit werden.

1.4. Standorte für die Installation mobiler Hebeanlagen sollten unter Berücksichtigung des Bodens, der Art der Anlagen und der Art der durchgeführten Arbeiten konstruiert werden und auf der Luvseite unter Berücksichtigung der Windrose liegen.

1.5. Arbeitsplätze müssen mit Plakaten, Sicherheitsschildern und Warnhinweisen ausgestattet sein.

1.6. Brunnenreparaturteams müssen mit Ausrüstung und Werkzeugen gemäß der vom Unternehmen genehmigten Liste ausgestattet werden.

1.7. Die Beleuchtung von Arbeitsplätzen muss den Normen entsprechen.

1.8. Der Gehalt an Öldämpfen und Gasen in der Luft des Arbeitsbereichs sollte die maximal zulässigen Konzentrationen (MPC) gemäß GOST 12.1.005-88 nicht überschreiten (Grenzwert für Kohlenwasserstoffe C1 – C10 in Bezug auf C – 300 mg/Kubikmeter, Wasserstoff). Sulfid gemischt mit Kohlenwasserstoffen C1 - C5 - 3 mg/m³.

1.9. Die Verwaltung des Unternehmens muss auf der Grundlage dieser Anweisungen in der vorgeschriebenen Weise Produktionsanweisungen für das Brigadepersonal erstellen und genehmigen.

2. Anforderungen an Geräte und Einrichtungen

2.1. Die Ausrüstung muss den Anforderungen von GOST 12.2.003-91 und Abschnitt 1.5 der Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie entsprechen.

2.2. Sicherheitsanforderungen für den Gerätebetrieb müssen in Betriebsdokumenten festgelegt werden.

2.3. Geräte, Mechanismen und Instrumente müssen über einen Herstellerpass verfügen, in dem Daten zu ihrem Betrieb und ihrer Reparatur eingetragen sind.

2.4. Der technische Zustand von Hebemechanismen (Winde, Laufblock, Kronenblock), Hebevorrichtungen und -geräten (Schlingen, Aufzüge, Mechanismen zum An- und Abschrauben von Rohren und Stangen) sowie Seilen muss den Anforderungen der jeweiligen GOST, TU entsprechen.

2.5. Alle offenen Komponenten der Mechanismen müssen Schutzvorrichtungen haben.

2.6. Mobile Einheiten für die Routine- und Überholung von Brunnen müssen mit Mechanismen zum Ein- und Ausschrauben von Rohren und Stangen sowie kleinen Verhinderern ausgestattet sein.

2.7. Die Einheiten müssen mit Licht- oder Tonalarmen ausgestattet sein.

2.8. Die Bedienelemente für die Absenk- und Hebevorgänge der Einheit sollten auf einer unabhängigen Konsole konzentriert sein, die mit den erforderlichen Steuerungs- und Messinstrumenten ausgestattet ist und sich an einem sicheren Ort befindet, der die Sicht auf Turm, Mast, Hydraulikzylinder, Winde und andere installierte Mechanismen gewährleistet auf dem Gerät. Die Glasscheibe im Fahrerhaus der Einheit muss mit einem Scheibenwischer ausgestattet sein.

2.9. Die Einheit (Aufzug) muss über ein System zur Begrenzung des Hubs des Fahrblocks, eine Beleuchtung für Turm, Arbeitsplattform und Laufstege in Sprengbauweise sowie über ein hydraulisches oder pneumatisches Verstärkersystem zur Steuerung der Reibungskupplung zum Einkuppeln verfügen B. der Windentrommel, Verstärkung der Bremse und Änderung der Geschwindigkeit.

2.10. Aufzugstore müssen mit Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein, die ein Selbstöffnen verhindern.

2.11. Die Geräte zum Anschluss der Stromversorgung müssen über Steckdosen und die Möglichkeit zum Anschluss an ein gemeinsames Erdungssystem verfügen.

3. Anforderungen an vorbereitende Arbeiten beim Umzug

3.1. Vor dem Umzug zum Brunnen muss der Vorarbeiter die Bewegungsroute überprüfen, gefährliche Streckenabschnitte identifizieren, einen Verantwortlichen für die Bewegung entlang der vorgesehenen Route benennen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Schneeräumung oder Schneeräumung oder Unebenheiten ergreifen.

3.2. Vor dem Transport müssen alle versenkbaren Teile des Gerätes in Transportstellung gebracht und gesichert werden.

3.3. Das Überqueren von zugefrorenen Gewässern ist nur dann gestattet, wenn Verkehrszeichen vorhanden sind, die die Richtung der Route, die für die Überquerung zulässigen Transportmittel und die zulässige Geschwindigkeit angeben, und wenn kein Nebel, Schneeverwehungen oder Schneefall vorhanden sind.

3.4. Das Befahren von Neuschnee ist nur auf vorgegebenen und ausgeschilderten Strecken gestattet.

3.5. Beim Fahren auf Straßen (Autobahnen) sollten Sie die Anforderungen der Verkehrsregeln beachten.

3.6. Vor der Installation des Geräts ist der Kapitän verpflichtet, den technischen Zustand des Geräts zu überprüfen und dabei besonders auf den Zustand des Masts, des Flaschenzugsystems, des Ankers, der Alarmanlage, der Vorrichtungen zum Verlegen von Geräten und Rohren, der Befestigung von Zugseilen und deren Vorhandensein zu achten von Schutzzäunen.

3.7. Bei der Installation des Geräts an einem Bohrloch muss es so positioniert werden, dass es bequem gesteuert werden kann und den Betrieb des Fahrsystems und der am Bohrlochkopf arbeitenden Personen überwachen kann.

3.8. Der Turm (Mast) muss relativ zum Bohrlochkopf zentriert sein. Das Fahrsystem muss mit einer Gewichtsanzeige ausgestattet sein, die vor Arbeitsbeginn überprüft und kalibriert wird.

3.9. Gestelle für Rohre, Stangen und andere Geräte müssen mit einer Neigung von höchstens 1:25 installiert werden.

3.10. Das Schneiden von Stahlseilen sollte nur mit Spezialwerkzeug und Schutzbrille erfolgen.

3.11. Während der aktuellen Brunnenüberholung ist vor der Demontage der Bewehrung Folgendes erforderlich:

  • ein Fließbrunnen, der nicht mit einem Absperrventil im Bohrloch und einem Packer ausgestattet ist, sollte mit Tötungsflüssigkeit verschlossen werden;
  • Führen Sie vor dem Abschalten eines Fließbrunnens, der mit einem Absperrventil und einem Packer ausgestattet ist, Arbeiten durch, um das Absperrventil zu entfernen und das Zirkulationsventil zu öffnen.
  • Stoppen Sie das Bohrloch mit künstlichem Auftrieb, ausgestattet mit einem Absperrventil im Bohrloch, reduzieren Sie den Druck am Bohrlochkopf auf Atmosphärendruck und halten Sie ihn 5 Stunden lang, um den Füllstand wiederherzustellen;
  • Ein Bohrloch, das Horizonte mit einem Formationsdruck unter 0,6 des hydrostatischen Drucks erschließt, ist nicht mit Absperrventilen im Bohrloch ausgestattet und nicht mit Abtötungsflüssigkeit gefüllt.

In jedem Fall muss nach dem Stoppen des Bohrlochs sichergestellt werden, dass keine Formationsflüssigkeit in das Bohrloch fließt.

3.12. Bei der Überholung eines Bohrlochs ist es vor der Demontage der Armaturen erforderlich, das Bohrloch mit Tötungsflüssigkeit zu füllen und sicherzustellen, dass keine Formationsflüssigkeit in das Bohrloch fließt.

3.13. Vor der Reparatur eines mit einer Pumpmaschine ausgestatteten Brunnens müssen die Kurbeln und Gegengewichte mit einer Bremse in der unteren Position gesichert werden, der Kopf des Balancers befindet sich im oberen Totpunkt und dieser muss je nach Ausführung auf den Balancer geklappt werden oder zur Seite gedreht, damit sich der Fahrblock der Reparatureinheit frei bewegen kann.

Alle Manipulationen bei der Vorbereitung der Pumpmaschine für Reparaturen am Brunnen müssen mit technischen Mitteln durchgeführt werden, die verhindern, dass der Arbeiter auf den Waagebalken hebt.

3.14. Vor der Reparatur eines Brunnens, der mit einem elektrischen Tauchpumpenaggregat ausgestattet ist, muss das Stromkabel spannungsfrei geschaltet und vom Stromnetz getrennt sowie die Zuverlässigkeit der Befestigung und die Funktionsfähigkeit der ausziehbaren Kabelrolle überprüft werden.

3.15. Die Abflussleitung der Abtötungsleitung muss mit Flüssigkeit auf Festigkeit und Dichte bei einem Druck geprüft werden, der dem Eineinhalbfachen des erwarteten Drucks entspricht. Erkannte Mängel werden erst behoben, nachdem der Druck in den Bohrlochleitungen auf Atmosphärendruck gesenkt wurde.

3.16. Während des Absenkens und Hebens von Rohren und Bohrlochgeräten müssen alle Bohrlochkopfventile und das Ventil an der Bohrlochkopfdichtungsbaugruppe vollständig geöffnet sein.

4. Anforderungen an Auslösevorgänge

4.1. Bei Verwendung eines Mechanismus zum Verschrauben von Rohren und Stangen sollte sich der Bohrlochkopfflansch in einer Höhe von 0,5 m über dem Boden der Arbeitsplattform befinden.

4.2. Es ist verboten, am Laufblock und am laufenden oder ruhenden Strang des Laufseils befestigte Stangen zu verwenden, um ein Verdrehen des Laufseils zu verhindern.

4.3. Der Bohrlochkopf, bei dessen Reparatur es zu Blowouts kommen kann, muss mit einer Blowout-Preventer-Ausrüstung ausgestattet sein.

4.4. Die Stangen-, Rohr- und Verriegelungsschlüssel des Mechanismus zum Ein- und Ausschrauben von Rohren und Stangen dürfen an den Stangen oder Rohren angebracht und erst dann von diesen entfernt werden, wenn der Mechanismus vollständig zum Stillstand gekommen ist.

4.5. Beim Abschrauben der polierten Stange und deren Verbindung mit den Stangen muss die Bohrlochkopfverschraubung am Stangenaufzug befestigt werden.

4.6. Wenn der Kolben einer Sauggestängepumpe festsitzt, sollten die Sauggestänge nur mit einem sicheren Allroundschlüssel herausgeschraubt werden.

4.7. Es ist verboten, während des Hebevorgangs Aufzüge auf der Baustelle zu haben, die nicht dem Durchmesser der anzuhebenden (abgesenkten) Rohre und Stangen entsprechen.

4.8. Bevor Sie mit den Hebearbeiten beginnen, sollten Sie die Funktionstüchtigkeit der Aufzugsverriegelung prüfen. Die Nutzung eines Aufzugs mit defektem Schloss ist verboten.

4.9. Es ist verboten, eine Keilaufhängung zum An- und Abschrauben von Stangen mit mechanischen Schraubenschlüsseln zu verwenden.

4.10. Das abgeschraubte Rohr darf erst angehoben werden, nachdem sich der Nippel vom Kupplungsgewinde gelöst hat.

4.11. Beim Heben von Rohren und Stangen sind ein scharfer Übergang von einer Hubgeschwindigkeit zur anderen und eine Überschreitung der zulässigen Lasten für eine bestimmte Standardgröße von Rohren und Stangen nicht zulässig.

4.12. Beim Absenken und Heben darf die Hubwinde nur auf Anweisung des Bedieners ein- und ausgeschaltet werden.

4.13. Beim Heben (Senken) von Rohren und Stangen ist es verboten, den Verfahrblock während Arbeitspausen, unabhängig von deren Dauer, hängen zu lassen.

4.14. Wenn während der Auslösevorgänge eine Gasfreisetzung, ein starkes Überlaufen oder ein Flüssigkeitsverlust beobachtet wird, sollten die Auslösevorgänge gestoppt, der Bohrlochkopf versiegelt und das Bohrloch erneut abgeschaltet werden.

4.15. Die Geschwindigkeit beim Heben und Senken von Rohren mit geschlossenem Innenkanal sollte 0,25 m/s nicht überschreiten.

4.16. Beim Heben der Bohrlochausrüstung sollte die Last am Haken der Hebeeinheit das Gewicht des Werkzeugs nicht um mehr als 20 % überschreiten.

4.17. Es ist nicht zulässig, vor dem Abschrauben der Rohre auf die Rohrkupplung zu schlagen, um die Schraubverbindung zu lösen.

4.18. Bei der Verlegung von Rohren auf Laufstegen muss deren freies Gewindeende mit einem Sicherungsring geschützt und auf einer Rutsche (Wagen, Wanne) montiert werden.

4.19. Beim Heben von flüssigkeitsführenden Rohren muss eine Vorrichtung verwendet werden, die verhindert, dass Flüssigkeit auf die Arbeitsstelle gelangt. Die aus den angehobenen Rohren fließende Flüssigkeit muss in einen speziellen Behälter geleitet werden und der Ringraum muss ständig mit Tötungsflüssigkeit aufgefüllt werden.

4.20. Während der Arbeitspausen während des Senk- und Hebevorgangs müssen die Bohrlochköpfe abgedichtet werden.

4.21. Arbeiten zum Absenken und Heben von Geräten aus einem Brunnen bei einer Windgeschwindigkeit von 11 m/s oder mehr, bei starkem Regen, starkem Schneefall und einer Sichtweite von weniger als 50 m sind verboten.

4.22. Wenn Sie mit dem Anheben der Hubsäule beginnen, achten Sie genau auf den Messwert der Gewichtsanzeige. Wenn die Last das Gewicht der Bohrlochausrüstung übersteigt, ist es notwendig, den Hubstrang in seine ursprüngliche Position zurückzubringen und die Position der Spannzangenverriegelung des Hubrohrstrang-Trennschalters zu überprüfen. Das Anheben der Bohrlochausrüstung ist nur dann zulässig, wenn man sich vollständig vergewissert hat, dass die Strangtrennschaltersperre nicht mit der Packerausrüstung in Eingriff steht.

4.23. Die Demontage der Bohrlochkopfausrüstung von mechanisierten Bohrlöchern, die mit Absperrventilen im Bohrloch ausgestattet sind, erfolgt erst, nachdem die Gasemission aus dem Bohrlochringraum vollständig aufgehört hat und die Position des Flüssigkeitsspiegels im Bohrloch überprüft wurde (die Position des Füllstands muss unverändert bleiben). ).

4.24. Die Arbeiten zur Beseitigung von Öl- und Gasemissionen werden unter strikter Einhaltung der geltenden Vorschriften durchgeführt. Arbeitspläne werden von der paramilitärischen Einheit koordiniert, um die Liquidierung offener Gas- und Ölquellen zu verhindern, und vom Chefingenieur des Öl- und Gasförderunternehmens genehmigt.

5. Anforderungen beim Arbeiten mit Salzlösungen

5.1. Beim Umgang mit Kochsalzlösungen, insbesondere bei deren Zubereitung, sind Hygienevorschriften zu beachten. Salzlösungen auf Basis von Chloriden und Bromiden sind ungiftig, können jedoch bei längerer Einwirkung auf die Haut Reizungen hervorrufen.

5.2. Das mit der Verpackung und Zubereitung von Lösungen beschäftigte Personal muss mit Schutzausrüstung ausgestattet sein.

5.3. Bei Hautkontakt mit Wasser und Seife waschen, anschließend die Haut trocknen und mit Fischöl oder einer Mischung aus Lanolin und Vaseline einfetten.

5.4. Wenn die verwendeten Lösungen und Reagenzien in die Augen gelangen, spülen Sie sie sofort mindestens 15 Minuten lang mit Wasser aus, tropfen Sie dann Fischöl und anschließend eine 30-prozentige Albucidlösung ab. Wenn Sie Beschwerden verspüren, konsultieren Sie einen Augenarzt.

5.5. Die Kleidung wird mit einer Arbeitslösung von Reagenzien übergossen, die Zusammensetzung muss entfernt werden, um Hautreizungen zu vermeiden, und in heißem Wasser mit Seife gewaschen werden.

5.6. Zum Schutz der Umwelt werden die Reste gebrauchter chemischer Reagenzien und Lösungen, die beim Waschen kontaminierter Geräte, beim Spülen eines Brunnens, beim Wechseln einer Lösung usw. entstehen, entfernt. sollten an speziell dafür vorgesehenen Orten entsorgt werden: Container oder Scheunen, Grabstätten.

5.7. Es ist strengstens verboten, verbrauchte chemische Reagenzien in Ölsammeltanks zu pumpen oder in den Boden, in Flüsse oder in Stauseen einzuleiten.

6. Anforderungen für komplexe und Angelarbeiten

6.1. Komplexe Arbeiten und Fischereiarbeiten an einem Brunnen müssen nach einem genehmigten Plan unter der direkten Aufsicht eines Ingenieurs oder eines Vorarbeiters komplexer Arbeiten und unter Beteiligung eines Vorarbeiters einer Brunnenüberholung durchgeführt werden.

6.2. Vor der Durchführung komplexer Fischerei- und anderer Arbeiten, die mit der Anwendung erhöhter Lasten auf Hebezeuge verbunden sind, ist eine Überprüfung des Fahrsystems und der Windenbremse erforderlich. Der Gewichtsindikator muss tariert werden.

6.3. Vor der Beseitigung des Unfalls müssen die Teammitglieder zusätzlich in die sichere Durchführung der geplanten Arbeiten eingewiesen werden.

6.4. Bei Arbeiten mit erhöhter Belastung müssen die Arbeiter, mit Ausnahme derjenigen, die an der Schalttafel arbeiten, an einen sicheren Ort gebracht werden.

6.5. Die Lasten am Haken der Hebeanlage dürfen die Tragfähigkeit der installierten Ausrüstung nicht überschreiten. Müssen Kräfte erzeugt werden, die über die zulässigen technischen Möglichkeiten der Hebeanlage hinausgehen, dürfen Arbeiten nur mit hydraulischen Hebern durchgeführt werden.

6.6. Das gleichzeitige Spannen von Rohren mithilfe von Wagenhebern und einer Winde ist strengstens untersagt.

6.7. Es ist verboten, Reparaturarbeiten an Angelgeräten über dem Bohrlochkopf durchzuführen.

7. Elektrische Sicherheit

7.1. Die Schalttafel des Brunnens muss über Steckdosen zum Anschluss der elektrischen Ausrüstung der Einheiten und der Haushaltsräume des Reparaturteams verfügen.

7.2. Das mobile Verteilergerät (RU) wird in einer Entfernung von mindestens 25 m vom Bohrlochkopf am Vorbereitungsort installiert.

7.3. Die Messung des Isolationswiderstands eines beliebigen Teils einer Elektroinstallation kann nur durchgeführt werden, nachdem die Spannung vollständig entfernt wurde.

7.4. Bevor Sie mit der Arbeit an einem Megger beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Personen mit der Wartung oder Durchführung von Arbeiten an Teilen der Elektroinstallation beschäftigt sind, an die das Megger angeschlossen ist.

7.5. Bei der Wartung elektrischer Geräte muss das Wartungspersonal als Hauptschutzausrüstung dielektrische Handschuhe tragen. Als zusätzliche Schutzvorrichtung sollten dielektrische Stiefel verwendet werden.

7.6. Messarbeiten mit einem Megger und Entfernen der Restladung sollten mit dielektrischen Handschuhen durchgeführt werden.

Anwendung. Liste der am Brunnen bei größeren Reparaturen erforderlichen Unterlagen

1. Geologischer und technischer Plan.

2. Die Annahme des Bohrlochs für eine Generalüberholung.

3. Schematische Darstellung der Bohrlochkopfverrohrung.

4. Inbetriebnahmebescheinigung über die Bereitschaft des Brunnens zur Reparatur.

Akte der Druckprüfung der Fackel- und Zuleitungen.

6. Akte der Druckprüfung des Preventers.

7. Akte der Druckprüfung von Rückschlagventilen.

8. Kalibriertabelle für GIV.

9. Journal der Inspektion von Ausrüstung, Werkzeugen und Sicherheitsausrüstung.

10. Schichtbuch der Brigade.

11. Protokoll der Sicherheitsüberprüfung.

12. Sicherheitsanweisungen für Arbeitsarten und Berufe für Teammitglieder, Brandschutz und Erste Hilfe für Opfer.

13. Sicherheitszertifikate.

14. Plan zur Beseitigung möglicher Öl- und Gaserscheinungen während der Bohrlochüberholung.

15. Zeitpläne für die Durchführung von Probetrainings zum „Auswurf“-Signal und Protokoll der Ergebnisse der Trainingsalarme.

16. Gesetz über die Lieferung des Brunnens von der Überholung in den Betrieb.

17. Liste der notwendigen Ausrüstung, Werkzeuge und Geräte für größere Reparaturen eines Brunnens, genehmigt von der Unternehmensleitung.

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