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Anleitung zum Arbeitsschutz bei Laborversuchen und praktischen Übungen in der Chemie. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Schüler ab der 8. Klasse, die über eine Arbeitsschutzunterweisung und eine ärztliche Untersuchung verfügen und keine gesundheitlichen Kontraindikationen haben, dürfen Laborversuche und praktische Kurse in Chemie durchführen.

1.2. Die Studierenden müssen die Verhaltensregeln, den Trainingsplan sowie die festgelegten Arbeits- und Ruhezeiten einhalten.

1.3. Bei der Durchführung von Laborexperimenten und praktischen Lehrveranstaltungen im Chemieunterricht können Studierende folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein:

  • Verätzungen, wenn ätzende Chemikalien mit der Haut oder den Augen in Kontakt kommen;
  • thermische Verbrennungen aufgrund unsachgemäßer Verwendung von Alkohollampen und Erhitzen von Flüssigkeiten;
  • Handschnitte durch unachtsamen Umgang mit Laborglaswaren;
  • Vergiftung mit Dämpfen und Gasen hochgiftiger Chemikalien;
  • die Entstehung eines Brandes durch unvorsichtigen Umgang mit brennbaren und brennbaren Flüssigkeiten.

1.4. Der Chemieraum sollte mit einem Erste-Hilfe-Kasten mit einem Satz notwendiger Medikamente und Verbände gemäß den Regeln für Erste Hilfe bei Verletzungen ausgestattet sein.

1.5. Die Schüler müssen die Brandschutzvorschriften einhalten und den Standort der primären Feuerlöschausrüstung kennen. Der Chemieschrank muss mit primärer Feuerlöschausrüstung ausgestattet sein: zwei Feuerlöscher, eine Kiste mit Sand und zwei Umhänge aus feuerhemmendem Stoff.

1.6. Der Unfallgeschädigte oder Augenzeuge muss den Lehrer (Lehrer) unverzüglich über jeden Unfall informieren. Bei Störungen an Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen ist die Arbeit einzustellen und der Lehrer (Lehrer) darüber zu informieren.

1.7. Bei der Arbeit müssen die Studierenden die Vorgehensweise bei der Durchführung von Laborversuchen und praktischen Übungen sowie die Regeln der persönlichen Hygiene einhalten und den Arbeitsplatz sauber halten.

1.8. Studierende, die die Anweisungen zum Arbeitsschutz nicht eingehalten oder verletzt haben, werden zur Rechenschaft gezogen und es wird eine außerplanmäßige Unterweisung zum Arbeitsschutz bei allen Studierenden durchgeführt.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Untersuchung des Inhalts und der Vorgehensweise bei der Durchführung eines Laborversuchs oder einer praktischen Lektion sowie sicherer Methoden für deren Durchführung.

2.2. Bereiten Sie bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Erhitzen von Flüssigkeiten bis zum Siedepunkt unter Verwendung ätzender Lösungen eine Schutzbrille vor.

2.3. Bereiten Sie den Arbeitsplatz für die Arbeit vor, entfernen Sie alles Unnötige, entfernen Sie Aktentaschen und Taschen aus den Gängen.

2.4. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Geräten, Instrumenten und die Unversehrtheit von Laborglaswaren.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Befolgen Sie alle Anweisungen des Lehrers (Lehrers) zum sicheren Umgang mit Reagenzien und Lösungen sowie zur Arbeitsreihenfolge.

3.2. Zeigen Sie das betriebsbereite Gerät, die Installation dem Lehrer (Lehrer) oder Laborassistenten.

3.3. Es ist untersagt, selbstständig Experimente durchzuführen, die in dieser Arbeit nicht vorgesehen sind.

3.4. Es ist verboten, ohne Erlaubnis des Lehrers (Lehrer) irgendwelche Substanzen aus dem Büro mitzunehmen und hineinzubringen.

3.5. Halten Sie ständig die Ordnung am Arbeitsplatz aufrecht und melden Sie alle verschütteten Lösungen sowie verschüttete feste Reagenzien sofort dem Lehrer (Lehrer) oder dem Laborassistenten. Es ist verboten, chemische Reagenzien selbst zu entfernen.

3.6. Alle Störungen im Betrieb der Geräte sind dem Lehrer (Lehrer) bzw. Laborassistenten zu melden, eine selbstständige Behebung der Störungen ist untersagt.

3.7. Tragen Sie vor Arbeiten mit Heizflüssigkeiten und ätzenden Lösungen eine Schutzbrille. Lassen Sie Heizgeräte nicht unbeaufsichtigt laufen.

3.8. Verwenden Sie zum Erhitzen von Flüssigkeiten nur dünnwandige Gefäße, die maximal zu einem Drittel mit Flüssigkeit gefüllt sind. Richten Sie beim Erhitzen den Gefäßhals nicht auf sich und Ihre Kameraden, beugen Sie sich nicht über die Gefäße und schauen Sie nicht in sie hinein.

3.9. Das Verkosten von Lösungen und Reagenzien sowie das Essen und Trinken im Chemieraum ist verboten.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Informieren Sie beim Verschütten einer wässrigen Säure- oder Alkalilösung sowie beim Verschütten fester Reagenzien unverzüglich den Lehrer (Lehrer) oder den Laborassistenten. Reinigen Sie keine Substanzen selbst.

4.2. Beim Verschütten von brennbaren Flüssigkeiten oder organischen Stoffen sofort das offene Feuer der Spirituslampe löschen und den Lehrer (Lehrer) oder Laborassistenten darüber informieren.

4.3. Im Falle des Verschüttens einer brennbaren Flüssigkeit und deren Entzündung ist der Lehrer (Lehrer) unverzüglich darüber zu informieren und auf seine Anweisung hin den Raum zu verlassen.

4.4. Wenn Laborglas zerbrochen ist, sammeln Sie dessen Bruchstücke nicht mit ungeschützten Händen ein, sondern verwenden Sie zu diesem Zweck einen Besen und eine Kehrschaufel.

4.5. Informieren Sie im Falle einer Verletzung den Lehrer (Lehrer), der dem Opfer unverzüglich Erste Hilfe leisten und die Verwaltung der Einrichtung informieren sollte.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Löschen Sie die Spirituslampe mit einer speziellen Kappe, blasen Sie die Flamme der Spirituslampe nicht mit dem Mund aus und löschen Sie sie nicht mit den Fingern.

5.2. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf, übergeben Sie alle Geräte, Instrumente, Reagenzien dem Lehrer (Lehrer) oder Laboranten, lassen Sie die verbrauchten wässrigen Lösungen in ein Glasgefäß mit einem Fassungsvermögen von mindestens 3 Litern ab. Lüften Sie den Raum und waschen Sie Ihre Hände gründlich mit Seife.

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