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Anleitung zum Arbeitsschutz für einen Laborassistenten eines Straßenlabors. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Durchführung von Laborarbeiten verfügen und von der Ärztekommission als für diese Arbeiten geeignet anerkannt sind, dürfen im Straßenlabor selbstständig arbeiten.

1.2. Bei der Bewerbung um eine Stelle muss sich ein Laborassistent im Straßenlabor einer Einführungsunterweisung über Arbeitsschutz, Betriebshygiene, Brandschutz, Techniken und Methoden der Erstversorgung von Opfern unterziehen und mit den Arbeitsbedingungen, Rechten und Vorteilen für die Arbeit unter schädlichen und gefährlichen Arbeitsbedingungen sowie den Verhaltensregeln bei Unfällen vertraut gemacht werden.

Vor Beginn der Arbeit direkt am Arbeitsplatz muss sich der Laborant einer ersten Einweisung in die sichere Arbeitsweise unterziehen.

Zur Durchführung von Einführungsunterweisungen und Unterweisungen am Arbeitsplatz werden entsprechende Einträge im Logbuch zur Eintragung von Einführungsunterweisungen zu Arbeitsschutzthemen und im Logbuch zur Eintragung von Unterweisungen zu Arbeitsschutzthemen vorgenommen. Dabei sind die Unterschriften sowohl des Unterweisenden als auch des Unterweisenden erforderlich.

1.3. Nach der ersten Einweisung am Arbeitsplatz muss der Laborassistent ein Praktikum in 2-15 Schichten (je nach Betriebszugehörigkeit, Erfahrung und Art der Arbeit) unter Anleitung eines erfahrenen Laborassistenten absolvieren, der auf Anordnung (Anweisung) für das Unternehmen ernannt wird.

1.4. Eine wiederholte Einweisung in die Regeln und Methoden für sicheres Arbeiten und Arbeitsschutz sollte erfolgen:

  • periodisch, mindestens einmal im Quartal;
  • bei ungenügenden Kenntnissen im Arbeitsschutz spätestens einen Monat;
  • im Zusammenhang mit einem anerkannten Fall einer Verletzung oder eines Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen, der nicht zu einer Verletzung geführt hat.

1.5. Der Laborassistent muss in Overalls arbeiten, die in den Model Industry Standards vorgesehen sind: einem Baumwollkittel, einer gummierten Schürze mit Latz und Gummihandschuhen. Der Overall muss in einwandfreiem Zustand sein und der Größe und Größe des Arbeiters entsprechen.

1.6. Es ist notwendig, mit kohleviskosen Materialien in Schutzbrillen, Overalls und mit einem Atemschutzgerät zu arbeiten, um die Atemwege zu schützen.

1.7. Atemschutzmasken sollten jeden Tag nach der Arbeit gründlich in warmem Wasser mit Seife gewaschen und mit einem in Alkohol oder einer 5 %igen Kaliumpermanganatlösung getauchten Wattestäbchen desinfiziert werden. Nach der Desinfektion des Vorderteils muss dieser nochmals mit klarem Wasser abgespült und getrocknet werden.

1.8. Der Raum, in dem Laborinstrumente und -geräte aufgestellt werden, muss normgerecht beleuchtet und mit einer Belüftung ausgestattet sein, um eine ordnungsgemäße Luftreinigung zu gewährleisten.

1.9. Laborinstrumente und -geräte sollten so platziert werden, dass jeder von ihnen freien Zugang hat.

1.10. Die Kabelverkabelung ist nur in beheizten trockenen Räumen zulässig. Horizontale Abschnitte der internen Verkabelung sollten in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Boden angebracht werden. Bei der Verlegung des Kabels in geringerer Höhe muss dieses geschlossen werden, um es vor möglicher Berührung und mechanischer Beschädigung zu schützen.

An feuchten Orten müssen elektrische Leitungen zum Schutz vor Feuchtigkeit in einer Höhe von bis zu 1,5 m (bis zum Schalter) in einem Metallmantel verlegt werden.

1.11. Elektroinstallationen dürfen nur mit einem Schalter eingeschaltet werden. Das Einschalten durch Verbinden der Leitungsenden oder Auflegen auf die Kontaktteile des Messerschalters ist verboten. Alle Leistungsschalter müssen Schutzabdeckungen und Sicherungskästen haben – eine isolierte Abdeckung. Metallgehäuse müssen geerdet sein.

1.12. Es ist verboten, mit Chemikalien zu arbeiten, ohne sich mit deren Eigenschaften, Lagerungsmethoden und den Regeln für eine sichere Laboranalyse vertraut zu machen.

1.13. Der Arbeitsplatz muss in Ordnung gebracht werden; Bewahren Sie keine Reagenzien, Utensilien und Instrumente, die nicht mit der durchgeführten Arbeit in Zusammenhang stehen, auf den Tischen auf.

1.14. Es ist verboten, im Labor Lebensmittel aufzubewahren, zu essen und zu diesem Zweck Laborglas zu verwenden.

1.15. Chemikalien sollten an ihrem dafür vorgesehenen Ort in dicht verschlossenen Behältern mit klaren Etiketten gelagert werden.

1.16. Das Labor sollte über eine Metallbox zur Lagerung von Abfällen verfügen. Das Einleiten flüssiger Abfälle in die Kanalisation ist verboten.

1.17. Um den Brandschutz des Labors zu gewährleisten, sind Kohlendioxid-Feuerlöscher und andere Löschmittel (Kasten mit Sand, Wasser, Asbestplatten, Filzmatte usw.) erforderlich.

Feuerlöscher sollten mit Gebrauchsanweisungen angebracht werden. Es ist verboten, Wasser zum Löschen zu verwenden, wenn Bitumen, Kerosin und elektrische Leitungen Feuer fangen.

1.18. Es ist verboten, Arbeiten durchzuführen, die mit der Freisetzung schädlicher und giftiger Gase und Dämpfe auf den Schreibtischen einhergehen. Diese Arbeiten sollten nur in Abzugshauben durchgeführt werden.

1.19. Im Arbeitsraum des Labors dürfen täglich nur organische und anorganische brennbare Stoffe, konzentrierte Säuren und Laugen zur Verfügung stehen, die in einem Abzug gelagert werden müssen.

1.20. Überladen Sie den Laborraum und die Gänge nicht mit Kisten und anderen Behältern mit Baustoffproben. Für Proben, die in das Labor gelangen, sollte ein spezieller Raum bereitgestellt werden, in dem sie in der vorgeschriebenen Weise unter Nummern aufbewahrt werden.

1.21. Im Labor ist folgende Vorgehensweise zur Lagerung und Ausgabe von Chemikalien einzuhalten:

  • Chemikalien und Stammlösungen werden im Labor und seiner Scheune gelagert;
  • Chemikalien werden an Darsteller nur in Lösungen gemäß etablierten Standards ausgegeben;
  • Schwefelsäure, Essigsäure, Salzsäure sowie rektifizierter und Methylalkohol werden mit Genehmigung des Laborleiters in den zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Mengen für Arbeiten ausgegeben;
  • Einem Laboranten, der eine Lösung giftiger Chemikalien erhalten hat, ist es untersagt, diese an andere Arbeitnehmer weiterzugeben.

1.22. Dem Laboranten ist es untersagt, selbst Fehler an elektrischen Geräten zu beheben und Sicherungen auszutauschen.

1.23. Es ist verboten, die eingeschalteten elektrischen Geräte unbeaufsichtigt zu lassen.

1.24. Das Labor sollte über einen Erste-Hilfe-Kasten mit den für die Erstversorgung notwendigen Medikamenten verfügen.

1.25. Bei der Arbeit mit gefährlichen Chemikalien ist besondere Vorsicht geboten; Sie dürfen nicht mit der Körperoberfläche in Berührung kommen.

1.26. Unbefugte Personen dürfen das Labor nicht betreten.

1.27. Starke Säuren und Laugen sollten in Gläsern mit Schliffstopfen aufbewahrt werden; das Geschirr wird in dafür vorgesehenen Räumen in Eisenkästen aufbewahrt.

1.28. Brennbare Chemikalien werden in einem speziellen Raum abseits von Heizgeräten gelagert.

1.29. Es ist verboten, Stoffe zusammen zu lagern, deren chemische Wechselwirkung eine Explosion oder einen Brand verursachen kann.

1.30. Für Mitarbeiter, die an Haut- und Augenkrankheiten leiden, ist die Arbeit mit Sand verboten.

1.31. Bevor Sie mit der Arbeit an der Pressausrüstung beginnen, müssen Sie sicherstellen, dass diese in gutem Zustand ist. Es ist verboten, an einer defekten Presse zu arbeiten.

1.32. Täglich ist es notwendig, durch externe Inspektion das Vorhandensein einer Erdung elektrischer Geräte, die Funktionsfähigkeit von Kabeln und deren Anschlusspunkte zu überprüfen.

1.33. Bei Arbeiten an Druck- oder anderen Geräten müssen Sie die Anforderungen der Bedienungsanleitung kennen und befolgen.

1.34. Der Elektroherd muss vollständig sauber und in gutem Zustand gehalten werden. Es ist verboten, die Brenner unbelastet zu lassen, wenn sie mit maximaler Leistung eingeschaltet sind.

2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

2.1. Der Laborassistent muss einen Overall anziehen und das Vorhandensein persönlicher Schutzausrüstung prüfen.

2.2. Vor Beginn eines Druckauftrags muss unter Berücksichtigung der Art der Prüfung, der Form und der Abmessungen des Prüflings ein geeignetes Gerät ausgewählt werden.

2.3. Beachten Sie beim Einbau der Probe die Grundregeln: Die Achse der Probe sollte möglichst nahe an der Achse der Spannvorrichtung liegen.

2.4. Es ist verboten, den Bereich zu wechseln, wenn der Arbeitspfeil des Kraftmessers die Last anzeigt.

2.5. Bevor Sie mit Arbeiten am Thermostat (Trockenschrank) beginnen, stellen Sie sicher, dass der Schrank in einwandfreiem Zustand ist.

Lassen Sie das eingeschaltete Gerät nicht unbeaufsichtigt.

Legen Sie keine brennbaren Substanzen in die Kammer.

2.6. Ohne Thermometer darf am Thermostat nicht gearbeitet werden.

2.7. Die Inspektion und Reparatur des Thermostats erfolgt erst nach Abschalten der Spannung.

2.8. Es ist verboten, den Hals beim Öffnen von Geschirr mit Säuren, Laugen und anderen giftigen und schädlichen Chemikalien auf sich selbst zu richten.

Alkalimetalle und Hydrate ihrer Oxide dürfen nur mit einer Pinzette oder einem Porzellanlöffel eingenommen werden.

Das Papier, auf dem die Chemikalien abgewogen wurden, sollte nach Gebrauch vernichtet werden.

2.9. Bevor Sie die Betonmischung mit einem Rüttler verdichten, prüfen Sie deren Gebrauchstauglichkeit und stellen Sie sicher, dass:

  • der Schlauch ist gut befestigt und bei versehentlichem Ziehen brechen die Enden der Wicklung nicht;
  • das Antriebskabel weist keine Brüche und blanken Stellen auf, der Erdungskontakt weist keine Beschädigungen auf;
  • die Schrauben, die für die Dichtheit des Gehäuses sorgen, sind gut eingezogen;
  • die Verbindungen der Teile des Vibrators sind ausreichend dicht und die Motorwicklung ist vor Feuchtigkeit geschützt;
  • der Stoßdämpfer am Griff ist so eingestellt, dass die Vibrationsamplitude die zulässigen Grenzen nicht überschreitet;
  • der Schalter funktioniert einwandfrei.

3. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit

3.1. Zum Erhitzen von viskosen Materialien in Innenräumen ist die Verwendung von Heizgeräten mit offener Flamme verboten.

3.2. Die bituminöse Masse wird unter ständigem Rühren erhitzt, um ein Verbrennen und Austreiben der Masse aus dem Behälter durch die entstehenden Gase zu verhindern.

3.3. Pulverförmige Füllstoffe sollten nur trocken und in kleinen Portionen eingefüllt werden.

3.4. Beim Einfüllen des Füllstoffs in das geschmolzene Bitumen ist die Verwendung einer Atemschutzmaske erforderlich.

3.5. Um Verbrennungen vorzubeugen, müssen Bitumenstücke mit besonderer Vorsicht in die geschmolzene Masse geworfen werden.

3.6. In der Nähe des Herstellungsorts der bituminösen Massen ist das Rauchen, die Lagerung brennbarer Stoffe und das Tragen öliger Kleidung verboten.

3.7. Nach Erledigung der Aufgabe muss der Laborant den Laborleiter unverzüglich über die Kosten der Lösung informieren und ihm den Rest zeigen. Abfalllösungen sollten unter Einhaltung aller Umweltschutzmaßnahmen entsorgt werden.

3.8. Es ist verboten:

  • Ziehen Sie den Vibrator am Schlauchdraht, wenn Sie ihn bewegen;
  • Drücken Sie den tragbaren Vibrator mit Ihren Händen gegen die Oberfläche des eingeklemmten Betons.

3.9. Schlauchleitungen müssen aufgehängt werden und dürfen nicht über den verlegten Beton verlaufen.

3.10. Wenn Sie mit einer Vibrationsplattform arbeiten, schalten Sie diese erst ein, wenn die Plattform sicher daran befestigt ist.

Es ist verboten, während der Verdichtung auf der Rüttelplattform, den Rütteleinsätzen oder am Rahmen der Formmaschine auf der Form oder auf der Betonmischung zu stehen sowie während des Betriebs in die Grube der Rüttelplattform zu steigen.

3.11. Halten Sie den Vibrator jede halbe Stunde an, um die Motoren abzukühlen.

3.12. Schalten Sie den Vibrator nur mit einem Schalter aus, der durch ein Gehäuse geschützt und in einer Box untergebracht ist. Der Metallkasten muss geerdet sein.

3.13. Bei der Probenahme von Materialien am Arbeitsplatz ist auf die vorbeifahrenden Transportmittel und Arbeitsmechanismen zu achten. Es ist erforderlich, Warnschilder oder Aufschriften anzubringen und den Arbeitsplatz durch Absperrzäune zu schützen.

3.14. Es ist notwendig, auf der Straße in einer Signalweste zu arbeiten.

3.15. Es ist verboten, sich im Bereich der Arbeitsmechanismen auszuruhen, auf der Fahrbahn und in der Nähe der Bewegungsorte von Mechanismen und Fahrzeugen zu liegen und zu sitzen.

3.16. Es ist verboten, über die errichteten Zäune des Arbeitsbereichs der Baustelle hinaus auf die offene Fahrspur zu gehen.

4. Sicherheitsanforderungen nach Beendigung der Arbeiten

4.1. Nach Abschluss der Arbeiten im Labor ist es notwendig, den Arbeitsplatz in Ordnung zu bringen, die elektrischen Geräte auszuschalten, die Gaszufuhr zur Gasleitung zu unterbrechen, die Reagenzien zu entfernen, die Geräte und die persönliche Schutzausrüstung zu entfernen und an der dafür vorgesehenen Stelle zusammenzulegen.

4.2. Reinigen Sie am Ende der Verdichtung der Betonmischung die Rüttler und Schläuche von der Betonmischung und dem Schmutz. Reinigen Sie den Vibrator erst, nachdem Sie ihn vom Stromnetz getrennt haben.

4.3. Hände und Gesicht mit warmem Seifenwasser waschen oder duschen.

4.4. Melden Sie während des Betriebs festgestellte Störungen dem Laborleiter.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Werden Störungen im Betrieb von Laborgeräten festgestellt, sind die Arbeiten bis zur vollständigen Behebung sofort einzustellen.

5.2. Im Brandfall muss der Brandherd mit Sand-, Pulver- und Kohlendioxid-Feuerlöschern gelöscht werden.

5.3. Für den Fall, dass eine schnelle Beseitigung des Brandes aus eigener Kraft nicht möglich ist, sollten Sie umgehend eine Sonderfeuerwehr rufen.

5.4. Tritt im Labor Gasgeruch auf, ist es notwendig, das Gas abzustellen, den Raum zu belüften und die Ursache des Auftretens zu ermitteln. Die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der festgestellten Störungen fortgesetzt werden.

5.5. Es ist verboten, Feuer zu verwenden, um die Gasquelle in der Gasleitung und in Gasgeräten aufzuspüren. Die Überprüfung auf Gaslecks ist mit einer Seifenlösung zulässig.

5.6. Im Falle eines Unfalls muss der Laborassistent des Straßenlabors in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten und ggf. einen Krankenwagen zu rufen sowie die Verwaltung über den Vorfall zu informieren.

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