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Anweisungen zum Arbeitsschutz für den Fahrer einer vom Boden aus gesteuerten Hebemaschine. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Dieses Handbuch richtet sich an Personen, die bodenbetriebene Hebemaschinen verwenden. 1.2. Die Einhaltung der Anforderungen dieser Anweisung ist eine notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit von Personen, die bodenbetriebene Hebemaschinen verwenden, die nicht der Registrierung bei den Gosgortekhnadzor-Behörden unterliegen. (Weiter - Personen, die Hebemaschinen benutzen.) 1.3. Personen unter 18 Jahren aus dem Kreis der Arbeitnehmer der Hauptberufe, die eine ärztliche Voruntersuchung bestanden, nach einem speziellen Programm ausgebildet, von der Qualifikationskommission des Unternehmens (der Organisation) zertifiziert sind und über eine Bescheinigung über die Nutzungsberechtigung verfügen Hebemaschinen und Frachtraum. 1.4. Die Einweisung in die Bedienung einer vom Boden aus gesteuerten Hebemaschine, das Anbinden und Aufhängen von Lasten an einem Haken muss innerhalb der für die Unterweisung in den Hauptberuf eines Arbeitnehmers vorgesehenen Fristen erfolgen, außerdem bei Verstoß gegen die Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen. 1.5. Die Einweisung in die Handhabung von Hebemaschinen und in sichere Methoden zum Anschlagen und Aufhängen von Lasten an einem Haken erfolgt durch die Person, die für die sichere Ausführung von Arbeiten zum Bewegen von Gütern mit Kränen verantwortlich ist (im Folgenden als Person bezeichnet, die für die sichere Ausführung von Arbeiten verantwortlich ist). ). 1.6. Gemäß den Anforderungen der aktuellen „Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Lasthebekranen“ sollte eine wiederholte Überprüfung der Kenntnisse des Servicepersonals durch die Kommission des Unternehmens (Organisation) durchgeführt werden:
Die Ergebnisse der wiederholten Überprüfung der Kenntnisse von Personen, die Hebemaschinen bedienen, werden im Journal der periodischen Überprüfung der Personalkenntnisse festgehalten. 1.7. Personen, die Hebemaschinen benutzen, müssen:
1.8. Bei der Arbeit kann der Arbeiter folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren ausgesetzt sein: sich bewegende Maschinen und Mechanismen, transportierte und gelagerte Güter, erhöhter Staubgehalt in der Luft des Arbeitsbereichs, Mikroklima, gefährliche Spannung im Stromkreis, ungeschützte bewegliche oder rotierende Geräteteile. 1.9. Bei Arbeiten an Hebemaschinen muss mit persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein:
Bei Außenarbeiten im Winter zusätzlich:
1.10. Bei der Durchführung von Be- und Entladevorgängen ist es notwendig, die anerkannte Technologie des Güterumschlags strikt einzuhalten. Es ist nicht gestattet, Methoden zu verwenden, die die Ausführung technologischer Vorgänge beschleunigen, aber zu einer Verletzung von Sicherheitsanforderungen führen. 1.11. Vor der Verwendung des Zuggeräts muss sich der Benutzer des Hebegeräts davon überzeugen, dass es sich in einem guten Zustand befindet und dass an den Kabeln und Ketten Schilder und Marken angebracht sind, die die Tragfähigkeit angeben. Es ist verboten, defekte Zuggeräte zu verwenden. 1.12. An Orten, an denen Be- und Entladevorgänge durchgeführt werden, müssen Systeme für die ordnungsgemäße Umreifung und Anschlagung von Standardlasten vorhanden sein, die nicht über spezielle Vorrichtungen (Schlaufen, Zapfen usw.) verfügen. In Ermangelung dieser Regelungen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, sie von der Person zu verlangen, die für die sichere Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist, oder von dem Ingenieur und Techniker, der für die Überwachung der Hebemaschinen zuständig ist. 1.13. Der Betrieb defekter Hebemaschinen ist nicht gestattet. Die Verantwortung für Arbeiten an defekten Hebezeugen sowie die für deren Erhaltung verantwortlichen Personen liegen beim Bediener des Hebezeugs. 1.14. Die Häufigkeit der technischen Wartung der Hebemaschine muss unbedingt eingehalten werden. Mindestens alle drei Jahre werden statische und dynamische Tests von Hebemaschinen durchgeführt. Gemäß den Regeln für den Bau und den sicheren Betrieb von Hebekranen wird eine statische Prüfung einer Hebemaschine mit einer Last durchgeführt, deren Masse 25 % höher ist als ihre Tragfähigkeit, und dient der Überprüfung der Festigkeit der Ausrüstung ein Ganzes und seine einzelnen Elemente. Ein dynamischer Test wird mit einer Last durchgeführt, deren Masse 10 % höher ist als die Tragfähigkeit der Maschine, und dient der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Mechanismen der Hebemaschine und ihrer Bremsen. 1.15. Personen, die Hebemaschinen bedienen, ist die selbstständige Wartung und Reparatur elektrischer Anlagen untersagt. Die Zulassung zur Wartung und Reparatur der elektrischen Ausrüstung einer Hebemaschine darf nur mit Genehmigung des leitenden Energietechnikers des Unternehmens in der in den „Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen“ vorgeschriebenen Weise erfolgen. 1.16. Im Falle eines Unfalls muss die Person, die die Hebemaschine bedient, einen Arzt aufsuchen und den Vorfall dem Leiter der jeweiligen Abteilung oder der Verwaltung des Unternehmens melden. 1.17. Um Güter zu transportieren, sollten Sie Geräte verwenden, die für den Transport einer bestimmten Art von Ladung ausgelegt sind. 1.18. Es ist nicht gestattet, Empfänger und andere Unbefugte in die Benutzung der Hebemaschine einzubeziehen, sowie sich von Unbefugten im Arbeitsbereich von Hebemaschinen aufzuhalten. 1.19. Wenn die Lastaufnahmemittel (Seile, Schlingen) oberflächlichen Verschleiß an Drähten oder gebrochene Litzen aufweisen, muss die Person, die die Lastaufnahmemaschine bedient, die für die sichere Arbeitsausführung verantwortliche Person oder den für die Aufrechterhaltung der Last verantwortlichen Ingenieur und Techniker warnen - Hebemaschinen in gutem Zustand anheben und die Erlaubnis zur Nutzung des Lastaufnahmemittels bzw. dessen Aussortierung einholen. 1.20. Das Verbinden von Zugseilen und gebrochenen Ketten mit Bolzen ist nicht gestattet. 1.21. Die Person, die die Hebemaschine bedient, muss die Position des Schalters kennen, der das flexible Kabel der Hebemaschine mit Spannung versorgt, und bei Bedarf in der Lage sein, die Maschine vom Stromnetz zu trennen. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Bediener der Hebemaschine:
2.2. Vor Beginn der Arbeiten ist eine Inspektion der Hebemaschine erforderlich. Überprüfen Sie Folgendes:
2.3. Eine Inspektion der Hebemaschine ist nur bei ausgeschaltetem Schalter zulässig. Bei der Inspektion muss am Schalter ein Plakat aufgehängt werden: „Nicht einschalten! Es wird gearbeitet!“. 2.4. Bei der Inspektion einer Hebemaschine können Sie bei Bedarf eine tragbare Lampe mit einer Spannung von nicht mehr als 42 V verwenden. 2.5. Nach der Inspektion der Hebemaschine müssen vor der Inbetriebnahme alle Mechanismen im Leerlauf getestet und auf Funktionsfähigkeit überprüft werden:
2.6. Die Funktionstüchtigkeit des Tragfähigkeitsbegrenzers der Maschinen wird mit Hilfe einer Kontrolllast innerhalb der von der Betriebsleitung festgelegten Fristen im Beisein eines mit der Aufsicht beauftragten Ingenieurs und Technikers überprüft der Lasthebemaschinen. Die Ergebnisse der Kontrolle sollten im Logbuch festgehalten werden. 2.7. Die Person, die die Hebemaschine bedient, darf nicht mit Arbeiten an der Maschine beginnen, wenn folgende Störungen vorliegen:
2.8. Bei Feststellung einer Fehlfunktion der Hebemaschine (elektrische Ausrüstung) oder des Hebegeräts sowie nach Ablauf der nächsten Prüffrist ist diese unverzüglich der für die sichere Arbeitsausführung verantwortlichen Person zu melden und es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden begann ohne seine Anweisungen. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Das Umreifen und Festbinden von Gütern ist nur in Übereinstimmung mit den an gut sichtbaren Stellen angebrachten grafischen Darstellungen der Anschlagmethoden von Gütern gestattet. Der Güterumschlag von Gütern (Produkten), für die keine Anschlagsysteme entwickelt wurden, ist unter Anleitung einer für die sichere Arbeitsausführung verantwortlichen Person zulässig; Es ist nicht gestattet, Geräte (Nadeln, Brechstangen) zum Anbinden und Einhängen der Last zu verwenden, die nicht in den Anschlagsystemen vorgesehen sind. 3.2. Die Umreifung der gehobenen Last erfolgt mit Anschlagmitteln entsprechend dem Gewicht der gehobenen Last. Das Anbinden und Anhängen einer Last, deren Masse unbekannt ist oder die die Tragfähigkeit der Maschine übersteigt, ist nicht gestattet. 3.3. Beim Binden und Einhängen der Last müssen die Seile und Ketten über die Hauptanordnung (Rahmen, Rahmen, Bett ohne Knoten, Drehungen und Schlaufen) gelegt werden. Unter den scharfen Rippen (Ecken) sollten spezielle Auskleidungen angebracht werden, um die Schlingen vor Beschädigungen zu schützen. Es ist nicht erlaubt, gebrochene Ketten mit Drähten oder Bolzen zu verbinden oder Seile zu verknoten. 3.4. Die Last muss so befestigt werden, dass beim Heben und Bewegen durch die Hebemaschine ein Herabfallen ihrer Teile (Baugruppen, Teile, Ersatzteile) ausgeschlossen ist und ihre stabile Lage gewährleistet ist. 3.5. Bei der Arbeit an einer Hebemaschine sollten Sie darauf achten, dass Sie sich nicht durch Nebensächlichkeiten ablenken lassen und andere nicht ablenken. 3.6. Im Falle eines plötzlichen Stromausfalls oder eines starken Spannungsabfalls muss die Person, die die Hebemaschine bedient, den Schalter ausschalten, die Anwesenheit von Personen im Bereich der Aufhängung der Last verhindern oder den Platz unter der Last schützen . 3.7. Im Falle eines Unfalls oder Unfalls ist es erforderlich, die Hebemaschine anzuhalten und die Arbeit bis zum Eintreffen der für die sichere Arbeitsausführung verantwortlichen Person einzustellen. 3.8. Das Heben und Senken der Last sowie die Bewegung der Hebemaschine müssen reibungslos, ohne Stöße und Stöße erfolgen. 3.9. Der Güterverkehr im Arbeitsbereich darf nur nach schriftlicher Anordnung der Betriebsleitung und unter Anleitung einer für die sichere Arbeitsausführung verantwortlichen Person durchgeführt werden. 3.10. Eine sich in horizontaler Richtung bewegende Last muss zunächst mindestens 0,5 m über die auf dem Weg befindlichen Hindernisse angehoben werden. 3.11. Um sicherzustellen, dass die Bremsen der Hebemaschine zuverlässig funktionieren und die Anschlagmittel beim Heben einer Last mit einer Masse nahe der maximalen Tragfähigkeit der Maschine korrekt sind, müssen Sie diese zunächst auf eine Höhe von nicht mehr als 200–300 mm anheben . 3.12. Der Haken des Hebemechanismus muss so montiert werden, dass beim Heben der Last eine Schrägstellung des Lastseils ausgeschlossen ist. 3.13. Die Ladung muss gleichmäßig gestapelt werden, ohne die für die Lagerung von Ladung festgelegten Maße zu verletzen. 3.14. Der Bediener der Hebemaschine hat die Seile sorgfältig zu überwachen und ist verpflichtet, den Betrieb der Hebemaschine zu unterbrechen, wenn ein Seil von der Trommel rutscht, sich verdreht oder eine Beschädigung festgestellt wird. 3.15. Beim Heben und Senken einer Last, die in der Nähe einer Wand, Säule oder eines Stapels installiert ist, muss die Person, die die Hebemaschine bedient, zunächst sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der zu hebenden Last und den angegebenen Gebäudeteilen, Geräten und anderen Gegenständen befinden. 3.16. Es ist notwendig, die Ladung in Fahrzeugen zu stapeln und zu entfernen, ohne das Gleichgewicht der Fahrzeuge zu stören. 3.17. Beim Be- und Entladen ist die Person, die die Hebemaschine bedient, verpflichtet:
3.18. Bei Störungen gemäß Abschnitt 2.7 ist der Benutzer der Hebemaschine verpflichtet, die Last abzusenken, die Arbeit einzustellen und die für sicheres Arbeiten verantwortliche Person zu informieren. 3.19. In folgenden Fällen muss der Betrieb der Hebemaschine unterbrochen werden: Ausfall von Mechanismen oder Metallkonstruktionen; unzureichende Ausleuchtung des Arbeitsbereichs: unter Spannung stehende Haken- oder Metallkonstruktionen, Schutzabdeckungen von Mechanismen und elektrischen Geräten. 3.20. Nach der Reparatur der Hebemaschine darf mit der Arbeit daran nur begonnen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung des für die Aufrechterhaltung des guten Zustands der Hebemaschine verantwortlichen Ingenieurs und Technikers vorliegt und diese im Logbuch eingetragen ist. 3.21. Das Stauen und Demontieren von Gütern sollte ohne Verletzung der festgelegten Stapelmaße erfolgen. 3.22. Bei Be- und Entladevorgängen ist darauf zu achten, dass die Tragfähigkeit der Schlinge der Kraft der Masse der anzuhebenden Last unter Berücksichtigung des Sicherheitsfaktors, der Anzahl der Abzweigungen und des Neigungswinkels entspricht. Dabei sollte der Winkel zwischen den Armen der Schlinge 90 Grad nicht überschreiten. 3.23. Bei der Handhabung langer Lasten muss der Bediener der Hebemaschine folgende Anforderungen erfüllen:
3.24. Bei der Verarbeitung von verpackter Ware müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
3.25. Beim Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen, Traktoren, Fahrzeugen und Geräten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
3.26. Beim Absenken der Last ist zunächst die Stelle, an der die Last abgelegt werden soll, zu kontrollieren und sicherzustellen, dass diese nicht herunterfallen, umkippen oder verrutschen kann. 3.27. An der Entladestelle müssen starke Abstandshalter vorverlegt werden, um die Anschlagmittel unter der Ladung leicht und beschädigungsfrei entfernen zu können. 4. Wartung und Pflege von Hebemaschinen 4.1. Die Person, die die Hebemaschine benutzt, muss:
4.2. Die Schmierung aller Reibflächen der Mechanismen der Hebemaschine und des Seils erfolgt gemäß den Herstellerangaben, wobei folgende Anforderungen erfüllt sein müssen:
4.3. Im Falle einer Fehlfunktion der Mechanismen während des Betriebs ist es erforderlich, die Arbeiten sofort einzustellen und eine Reparatur zu beantragen. Andere Arten von Reparaturen an der Hebemaschine werden innerhalb der von der Unternehmensverwaltung festgelegten Fristen durchgeführt. 4.4. Bei der Inspektion elektrischer Geräte muss die Hebemaschine stromlos sein, der Schalter muss ausgeschaltet sein. 4.5. Nach Reparatur- oder Wartungsarbeiten an der Hebemaschine darf nur in Anwesenheit einer Person begonnen werden, die für die Erhaltung des guten Zustands der Hebemaschine verantwortlich ist. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 5.1. Bei Unfällen oder Situationen, die zu Unfällen und Unfällen führen können, muss ein Mitarbeiter, der eine vom Boden aus gesteuerte Hebemaschine verwendet:
5.2. Bei einem Unfall müssen Sie:
5.3. Im Brandfall:
6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 6.1. Am Ende der Arbeit muss die Person, die die Hebemaschine benutzt:
6.2. Bei der Übergabe einer Schicht ist es erforderlich, den für die sichere Arbeitsabwicklung Verantwortlichen bzw. den Schichtarbeiter über alle in der letzten Schicht aufgetretenen Störungen im Betrieb der Hebemaschine entsprechend den Eintragungen im Logbuch zu informieren. 6.3. Personen, die gegen diese Anweisung verstoßen, haften gemäß dem in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Verfahren. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Arbeiten auf dem Schulungs- und Versuchsgelände. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten in Gewächshäusern. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Bediener für die Wartung von Freon-Kühleinheiten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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