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Unterweisung zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln in Mineralölversorgungsunternehmen

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

1.1. Diese Anleitung enthält grundlegende Anforderungen an Sicherheitsmaßnahmen beim Betrieb von Dampfkesseln mit einem Dampfüberdruck von nicht mehr als 0,07 MPa, Heißwasserkesseln und Warmwasserbereitern mit einer Wassertemperatur von nicht mehr als 115 °C (im Folgenden „Kessel“ genannt).

1.2. Als Verantwortlicher für den sicheren Betrieb und den technischen Zustand der Kessel wird eine Person aus dem Kreis der Fachkräfte des Unternehmens ernannt, die Erfahrung im Betrieb von Kesseln hat, eine Kenntnisprüfung in der vorgeschriebenen Weise bestanden hat und über das entsprechende Zertifikat verfügt.

1.3. Bei Verstößen gegen die Regeln für den sicheren Betrieb von Heißwasser- und Dampfkesseln kann der Arbeiter thermischen Verbrennungen, Stromschlägen und dynamischen Stößen ausgesetzt sein, wenn der Kessel explodiert.

1.4. Zur Wartung von Warmwasser- und Dampfkesseln dürfen Personen ab 18 Jahren berechtigt sein, die eine ärztliche Untersuchung, eine Ausbildung in einem entsprechenden Programm, eine Kenntnisprüfung durch eine Qualifikationskommission bestanden und ein Zertifikat über die Berechtigung zur Wartung von Kesseln erhalten haben.

1.5. Die wiederholte Überprüfung der Kenntnisse der Kesselhausarbeiter wird von der Qualifizierungskommission mindestens einmal jährlich, in der Regel zu Beginn der Heizperiode, durchgeführt, außerdem:

  • bei der Umstellung von Kesseln auf eine andere Brennstoffart;
  • wenn Mitarbeiter auf die Wartung von Kesseln eines anderen Typs umsteigen.

1.6. Die Erlaubnis der Arbeitnehmer zur selbstständigen Wartung von Kesseln muss auf Anordnung des Unternehmens formalisiert werden.

1.7. Das Unternehmen muss Anweisungen zum Betriebsmodus und zur sicheren Wartung von Kesseln entwickeln und vom Chefingenieur genehmigen. Die Weisungen sind an den Arbeitsplätzen aufzuhängen und den Mitarbeitern gegen Unterschrift auszuhändigen.

1.8. An den Arbeitsplätzen sollten Kesselschaltpläne ausgehängt werden.

1.9. Arbeiter, die Heizräume warten, müssen mit spezieller Kleidung und Sicherheitsschuhen gemäß den geltenden Normen ausgestattet sein:

  • Baumwollanzug;
  • kombinierte Fäustlinge;
  • Brille.

Der Kesselreiniger muss zusätzlich bereitgestellt werden:

  • Unterwäsche;
  • Lederstiefel oder Planenstiefel;
  • Helm mit Schulterpolstern;
  • gestrickte Sturmhauben;
  • Respirator.

1.10. Der Heizraum muss über Feuerlöscher der Marke OHP-10 (2 Stk.) Und OP-10 verfügen.

Arbeiter, die Heizräume warten, müssen in der Lage sein, primäre Feuerlöschgeräte zu verwenden.

Es ist verboten, Feuerlöschgeräte für andere Zwecke zu verwenden.

1.11. Die Anwesenheit von Personen, die nicht mit dem Betrieb von Kesseln und Kesselraumgeräten in Zusammenhang stehen, ist im Kesselraum verboten. In erforderlichen Fällen dürfen Außenstehende den Heizraum nur mit Genehmigung der Verwaltung und in Begleitung ihres Vertreters betreten.

1.12. Kessel und Kesselausrüstung müssen in gutem Zustand gehalten werden. Es ist verboten, den Heizraum zu überladen oder darin Materialien oder Gegenstände zu lagern. Durchgänge im Heizraum und Ausgänge aus diesem müssen stets frei sein.

1.13. Es ist nicht gestattet, Tanks mit brennbarem flüssigem Brennstoff sowie Vorräte an Brennstoffen und Schmiermitteln im Aufstellungsraum des Kessels aufzustellen.

1.14. Die Überwachung des technischen Zustands von Kesseln während des Betriebs durch externe Inspektion sollte durchgeführt werden:

  • jede Schicht durch Mitarbeiter des Heizraums mit Eintrag im Schichtbuch;
  • täglich durch die Person, die für den sicheren Betrieb und den technischen Zustand der Kessel verantwortlich ist;
  • periodisch mindestens einmal jährlich durch den Chefingenieur des Unternehmens.

Die Ergebnisse der regelmäßigen Außenkontrollen müssen im Kesselinspektionsbericht wiedergegeben werden.

1.15. Bei Arbeiten im Kessel, auf seinen Plattformen und in Gaskanälen sind für die örtliche Beleuchtung tragbare, batteriebetriebene Lampen in explosionsgeschützter Ausführung mit einer Spannung von nicht mehr als 12 V zu verwenden, deren Ein- und Ausschalten erfolgen muss außerhalb der explosionsgefährdeten Zone durchgeführt werden.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Tragen Sie die vorgeschriebene Kleidung.

2.2. Überprüfen Sie die Verfügbarkeit der primären Feuerlöschausrüstung, lesen Sie die Einträge im Schichtprotokoll und überprüfen Sie die Funktionsfähigkeit der gewarteten Kessel und der zugehörigen Ausrüstung sowie die Funktionsfähigkeit der Notbeleuchtung, der Telefonkommunikation (oder des akustischen Alarms) für den Anruf von Verwaltungsvertretern im Notfall Fälle und Kommunikation des Heizraums mit Orten des Dampfverbrauchs.

2.3. Die Übernahme und Abgabe einer Schicht wird im von den Schichtverantwortlichen unterzeichneten Schichtprotokoll dokumentiert. Die Einträge im Protokoll werden täglich von der für den sicheren Betrieb der Kessel verantwortlichen Person überprüft.

Es ist nicht gestattet, während der Beseitigung eines Unfalls im Heizraum den Dienst anzunehmen oder wieder aufzunehmen.

2.4. Prüfen Sie vor dem Anfeuern des Kessels:

  • wartungsfreundlichkeit der Ofen- und Gaskanäle, Verriegelungs- und Kontrollvorrichtungen;
  • Wartungsfreundlichkeit von Instrumenten, Stromversorgungsgeräten, Ventilatoren sowie das Vorhandensein eines natürlichen Luftzuges;
  • Wartungsfreundlichkeit von Geräten zum Verbrennen von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen;
  • Wasserstand im Kessel, Dichtigkeit von Flanschen, Ventilen, Luken;
  • Fehlen von Stopfen an Spül-, Ablass- und Speisedampfleitungen, Heizölleitungen, Gasleitungen sowie vor und nach dem Sicherheitsventil;
  • das Fehlen von Fremdkörpern im Ofen und in den Gaskanälen.

2.5. Es ist verboten, Kessel mit defekten Armaturen, Einspeisevorrichtungen, Automatisierungsgeräten, Notfallschutz- und Alarmsystemen in Betrieb zu nehmen.

2.6. Unmittelbar vor dem Anzünden des Kessels müssen der Feuerraum und die Schornsteine ​​10-15 Minuten lang gelüftet werden.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Kessel dürfen nur befeuert werden, wenn im Schichtbuch ein Befehl der für den sicheren Betrieb der Kessel verantwortlichen Person eingetragen ist.

3.2. Der Zeitpunkt des Anzündens und der Inbetriebnahme des Kessels ist im Schichtbuch zu vermerken.

3.3. Die Kesselfeuerungsart muss den Anforderungen der Herstellerdokumentation entsprechen.

Beim Anzünden eines Festbrennstoffkessels dürfen keine brennbaren Erdölprodukte (Benzin, Kerosin, Dieselkraftstoff usw.) verwendet werden.

3.4. Das Anziehen von Schraubverbindungen, Luken usw. während des Befeuerns des Kessels muss mit den erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen im Beisein der für den sicheren Betrieb des Kessels verantwortlichen Person unter Verwendung von Standardschlüsseln ohne Verwendung von Verlängerungshebeln erfolgen.

3.5. Während des Dienstes müssen die Kesselraumarbeiter die Funktionsfähigkeit des Kessels und der gesamten Kesselraumausrüstung überwachen und die festgelegte Betriebsart des Kessels strikt einhalten.

Während des Gerätebetriebs festgestellte Störungen müssen in einem Schichtbuch erfasst werden. Die Arbeiter müssen sofort Maßnahmen ergreifen, um Fehlfunktionen zu beseitigen, die den sicheren und störungsfreien Betrieb der Geräte gefährden. Wenn es nicht möglich ist, die Störungen selbst zu beheben, müssen Sie die für den sicheren Betrieb der Kessel verantwortliche Person informieren und Maßnahmen ergreifen, um den Betrieb des Kessels zu stoppen.

3.6. Während des Betriebs sollte Folgendes eingehalten werden:

  • der Wasserstand im Kessel und dessen gleichmäßige Versorgung mit Wasser. Dabei darf der Wasserstand den zulässigen Tiefststand nicht unterschreiten bzw. den zulässigen Höchststand nicht überschreiten;
  • Dampfdruck. Es ist nicht erlaubt, den Dampfdruck über den zulässigen hinaus zu erhöhen;
  • die Temperatur des überhitzten Dampfes sowie die Temperatur des Speisewassers nach dem Economizer;
  • normaler Betrieb der Brenner (Düsen).

3.7. Wenn der Kessel in Betrieb ist, sollte mindestens einmal pro Schicht Folgendes überprüft werden:

  • ordnungsgemäßer Betrieb von Manometern durch den Einsatz von Dreiwegeventilen oder deren Ersatz durch Absperrventile;
  • Wasseranzeigegeräte (Spülung);
  • Wartungsfreundlichkeit von Sicherheitsventilen (Spülung);
  • Wartungsfreundlichkeit der Förderpumpen durch kurze Inbetriebnahme.

3.8. Das regelmäßige Spülen des Kessels muss in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die für den sicheren Betrieb des Kessels verantwortlich ist. Vor dem Spülen muss sichergestellt werden, dass die Wasseranzeigegeräte, die Zufuhrgeräte und das Vorhandensein von Wasser in den Zufuhrtanks in gutem Zustand sind.

Das Öffnen des Spülventils muss vorsichtig und schrittweise erfolgen.

Während des Spülens muss der Wasserstand im Kessel überwacht und ein Absinken verhindert werden.

Wenn in den Spülleitungen Wasserschläge, Rohrleitungsvibrationen oder andere Abweichungen von der Norm auftreten, muss die Spülung gestoppt werden.

Es ist verboten, bei defektem Entlüftungsventil zu spülen oder das Ventil mit Hammerschlägen oder anderen Gegenständen oder mit ausgestreckten Hebeln zu öffnen und zu schließen. Die Start- und Endzeiten der Kesselspülung sollten im Schichtprotokoll festgehalten werden.

3.9. Die Reinigung des Ofens sollte bei reduzierter Kessellast, abgeschwächter oder abgeschalteter Windung und reduziertem Zug erfolgen.

Beim Entfernen von Schlacke und Asche aus dem Ofen muss die Absaugung eingeschaltet werden.

3.10. Heizraumarbeiter sollten während ihres Dienstes nicht von der Erfüllung ihrer Aufgaben abgelenkt werden.

3.11. Es ist verboten, die Türen zum Verlassen des Heizraums zu verriegeln, während die Heizkessel in Betrieb sind.

3.12. Arbeiten im Inneren der Öfen und Abgaskanäle des Kessels dürfen gemäß der Arbeitserlaubnis für Arbeiten mit hohem Risiko nur bei einer Temperatur von nicht mehr als 60 °C durchgeführt werden.

Der ununterbrochene Aufenthalt desselben Mitarbeiters in einem Kessel oder Kamin bei einer Temperatur von 50–60 °C sollte 20 Minuten nicht überschreiten. Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei solchen Arbeiten sind in der Genehmigung festgelegt.

3.13. Vor dem Schließen von Luken und Mannlöchern muss überprüft werden, dass sich keine Personen oder Fremdkörper im Kessel befinden und ob die im Kessel installierten Geräte vorhanden und funktionsfähig sind.

3.14. Vor Beginn der Reparaturarbeiten im Inneren der Trommel, Kammer oder des Verteilers des Kessels, der über gemeinsame Rohrleitungen (Dampfleitung, Zulauf-, Abfluss- und Abflussleitungen usw.) mit anderen in Betrieb befindlichen Kesseln verbunden ist, sowie vor der Inspektion oder Reparatur von unter Druck stehenden Kesselelementen, Wenn die Gefahr von Verbrennungen für Personen durch Dampf oder Wasser besteht, muss der Kessel mit Stopfen von allen Rohrleitungen isoliert oder abgeklemmt werden. Auch getrennte Rohrleitungen sollten verschlossen werden.

3.15. Beim Betrieb mit gasförmigem Brennstoff muss der Kessel gemäß der Wartungsanleitung des Kessels sicher von der allgemeinen Gasleitung getrennt werden.

3.16. Störungen an Kesselelementen und Verbindungen, die unter Druck stehen oder hohen Temperaturen aus dem Ofen oder Dampf ausgesetzt sind, werden behoben, wenn der Kessel nicht in Betrieb ist.

3.17. Beim Trennen von Rohrleitungs- und Schornsteinabschnitten müssen an Ventilen, Absperrschiebern und Klappen sowie an den Startvorrichtungen von Rauchabzügen, Gebläsen und Brennstoffzubringern Plakate angebracht werden: „Nicht einschalten – Menschen arbeiten!“, Bei den Startvorrichtungen von Rauchabzügen, Gebläsen und Brennstoffzubringern müssen die Schmelzsicherungen entfernt werden.

3.18. Bei längerem Stillstand der Kessel oder im Sommer am Ende der Heizperiode werden sie von Ruß und Zunder gereinigt, vollständig mit Wasser gefüllt und vom Wasserversorgungssystem getrennt.

3.19. Beim Stoppen von Kesseln, die in unbeheizten Räumen bei kaltem Wetter installiert sind, werden diese außerdem von Ruß und Zunder gereinigt, gefolgt von Waschen und Hydrotest, und das Wasser muss aus dem Kessel-Warmwasserbereiter, der Pumpe und den Rohrleitungen abgelassen werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Der Kesselbetrieb muss sofort gestoppt werden:

  • wenn es trotz der getroffenen Maßnahmen (Unterbrechen der Brennstoffzufuhr, Reduzierung von Zug und Druck) zu einem starken Anstieg des Drucks und der Temperatur über die im Kessel und in der Anlage eingestellten Werte kommt;
  • bei Kesselschaden mit Wasseraustritt aus der Schadenstelle;
  • bei Störungen an Zuführgeräten, Wasseranzeigegeräten, Manometern, Thermometern, Sicherheitsventilen;
  • wenn die Wasserzirkulation im System stoppt (Pumpenstörung, Stromausfall);
  • wenn in Kesselelementen (Trommel, Flammrohr, Feuerraum, Rohrboden usw.) Risse, Ausbuchtungen, Undichtigkeiten in Schweißnähten oder Rohrbrüche festgestellt werden;
  • wenn glühende glühende Elemente des Kessels oder Rahmens;
  • beim Verbrennen von Ruß- und Kraftstoffpartikeln in Gaskanälen, Überhitzern;
  • bei der Feststellung von Geräuschen, Vibrationen, ungewöhnlichem Klopfen während des Betriebs des Kessels;
  • bei Fehlfunktion von Sicherheitsverriegelungen;
  • bei einem Brand, der den Kessel direkt bedroht.

4.2. Die Gründe für die Notabschaltung des Kessels sind im Schichtbuch zu vermerken.

4.3. Im Falle einer Notabschaltung des Kessels ist es notwendig:

  • Stoppen Sie die Kraftstoff- und Luftzufuhr, reduzieren Sie die Traktion stark.
  • brennenden Brennstoff so schnell wie möglich aus dem Ofen entfernen;
  • Nachdem die Verbrennung im Feuerraum aufgehört hat, öffnen Sie die Rauchklappe für eine Weile.
  • Trennen Sie den Kessel von der Hauptdampfleitung.
  • Dampf über erhöhte Sicherheitsventile oder Notauslassventil ablassen.

Um eine Explosion zu vermeiden, ist es verboten, einen über die zulässige Temperatur erhitzten Kessel mit Wasser zu versorgen.

4.4. Wenn der Kessel aufgrund der Entzündung von Ruß- oder Brennstoffpartikeln in den Schornsteinen, dem Überhitzer oder dem Economizer stoppt, unterbrechen Sie sofort die Brennstoff- und Luftzufuhr zum Ofen, stoppen Sie den Zug, stoppen Sie die Rauchabzüge und Ventilatoren und schließen Sie die Luft- und Gasklappen vollständig.

Wenn möglich, füllen Sie den Schornstein mit Dampf und belüften Sie den Feuerraum, nachdem die Verbrennung beendet ist.

4.5. Im Falle eines Brandes im Heizraum müssen die Arbeiter sofort die Feuerwehr rufen und Maßnahmen zu deren Löschung ergreifen, ohne die Überwachung der Heizkessel zu unterbrechen.

Wenn ein Feuer die Kessel bedroht und es nicht möglich ist, es schnell zu löschen, ist es notwendig, die Kessel im Notfall abzuschalten.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Nach Beendigung der Arbeiten im Heizraum sollte der Arbeitsplatz gereinigt werden.

5.2. Übergabe des Dienstes an den Schichtverantwortlichen mit Vermerk im Schichtbuch über alle festgestellten Mängel, Störungen, Weisungen, Anordnungen der Geschäftsleitung.

5.3. Das Stoppen des Kessels (außer im Notfall) erfolgt auf schriftliche Anordnung der für den sicheren Betrieb des Kessels verantwortlichen Person, die im Schichtbuch vermerkt wird.

5.4. Im Falle einer Kesselabschaltung haben Kesselraumarbeiter kein Recht, ihren Arbeitsplatz zu verlassen, bis die Verbrennung im Kesselofen vollständig zum Erliegen gekommen ist, restlicher Brennstoff daraus entfernt und der Druck auf Null reduziert wurde, mit Ausnahme von Kessel, die kein Mauerwerk haben. Bei solchen Kesseln ist eine Reduzierung des Drucks auf Null nach der Entnahme des Brennstoffs aus dem Feuerraum nicht erforderlich, wenn der Heizraum verschlossen ist.

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