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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
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Regeln für die Nutzung elektrischer Energie. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Stromzähler

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1. Allgemeine Bestimmungen

1. Regeln für die Nutzung elektrischer Energie (im Folgenden als Regeln bezeichnet) werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz der Republik Kasachstan „Über Elektrizität“ entwickelt.

Die Beziehungen zwischen energieerzeugenden, energieübertragenden, energieliefernden Organisationen und Verbrauchern elektrischer Energie auf den Groß- und Einzelhandelsmärkten werden durch die Zivilgesetzgebung der Republik Kasachstan, die Regeln und andere Rechtsvorschriften geregelt.

Die Regeln bestimmen das Verfahren für die Nutzung elektrischer Energie durch Verbraucher auf dem Territorium der Republik Kasachstan.

2. Grundlegende Konzepte und Definitionen, die in den Regeln verwendet werden:

1) Haushaltsverbraucher - eine natürliche Person, die elektrische Energie für Haushaltszwecke verwendet;

2) die Grenze des bilanziellen Eigentums des Stromnetzes - der Punkt, an dem das Stromnetz zwischen den Subjekten des Strommarktes aufgeteilt wird: Energieerzeuger, Energieübertragungsorganisationen und Verbraucher sowie zwischen Verbrauchern und Unterverbrauchern, bestimmt durch die Bilanzbesitz des Stromnetzes;

3) die Grenze der betrieblichen Verantwortung der Parteien - der Punkt der Aufteilung der Energieanlagen und (oder) des Netzes zwischen den für die Wartung, Instandhaltung und den technischen Zustand verantwortlichen Geschäftseinheiten, bestimmt durch die Eigentumsbilanz oder den Vertrag und bestätigt durch den entsprechenden Akt der Abgrenzung des bilanziellen Eigentums und der operativen Verantwortung der Parteien zwischen diesen Geschäftseinheiten;

4) Stromliefervertrag - ein Dokument, nach dem sich die Energieversorgungsorganisation verpflichtet, den Verbraucher über das angeschlossene Netz mit Energie zu versorgen, und der Verbraucher verpflichtet sich, die erhaltene Energie zu bezahlen und die Art seines Verbrauchs einzuhalten im Vertrag vorgesehen, um die Betriebssicherheit der von ihm kontrollierten elektrischen Netze und die Wartungsfreundlichkeit der von ihm verwendeten Geräte und Ausrüstungen im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch zu gewährleisten;

5) vertragliche Kapazität - die durchschnittliche Strommenge, die mit der Energieversorgungsorganisation vereinbart und vom Verbraucher für eine Stunde verbraucht wird;

6) Qualität der elektrischen Energie - der Grad der Übereinstimmung der elektrischen Energie mit den Standards, die durch den aktuellen zwischenstaatlichen Standard - GOST 13109-97 "Normen für die Qualität der elektrischen Energie in Stromversorgungssystemen für allgemeine Zwecke" festgelegt wurden;

7) ein Elektrizitätswerk - ein Elektrizitätswerk, eine Umspannstation, eine Stromübertragungsleitung, die für die Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung und den Verbrauch von elektrischer Energie bestimmt ist;

8) eine besondere Betriebsweise von Elektrizitätswerken - ein Zwangsregime, das im Falle von größeren technologischen Störungen in Elektrizitätswerken eingeführt wird;

9) Zahlungsdokument - ein Dokument (Rechnung, Mitteilung, Quittung, Mahnrechnung), auf deren Grundlage die Verbraucher bezahlen;

10) ein Plombengerät (Plombe, Plombenkabel) ist ein Einweggerät mit einem Verriegelungsmechanismus, der eine Kontrolle gegen unbefugten Zugriff bietet;

11) Überprüfung von kommerziellen Buchführungsinstrumenten - eine Reihe von Operationen, die vom staatlichen metrologischen Dienst oder anderen akkreditierten juristischen Personen durchgeführt werden, um die Übereinstimmung eines Messgeräts mit festgelegten metrologischen Anforderungen festzustellen und zu bestätigen;

12) Empfänger elektrischer Energie - eine Anlage oder ein Gerät, das dazu bestimmt ist, elektrische Energie zu empfangen und zu verwenden;

13) Anschlussleistung der elektrischen Anlagen des Verbrauchers - die Summe der Nennleistungen der elektrischen Energieempfänger des Verbrauchers, die direkt und (oder) über Schaltgeräte an das Stromnetz angeschlossen sind;

14) Überprüfung des kommerziellen Stromzählerschemas - eine Reihe von Operationen, die von einem Vertreter einer Energieübertragungsorganisation in Anwesenheit eines Verbrauchers durchgeführt werden, um den Zustand der Messgeräte und das Schema für ihre Einbeziehung zu bestimmen;

15) Abrechnungszeitraum – der durch den Stromlieferungsvertrag festgelegte Zeitraum, für den die verbrauchte elektrische Energie berücksichtigt und dem Verbraucher zur Zahlung vorgelegt werden muss;

16) kostenlose Lieferung von Strom - die Lieferung von Strom in Höhe des monatlichen Verbrauchs und mit einer Kapazität, die die im Stromliefervertrag festgelegten Werte nicht überschreitet;

17) Unterverbraucher - ein Verbraucher, der direkt an die Stromnetze des Verbrauchers der Energieversorgungsorganisation angeschlossen ist;

18) Subjekte des Elektroenergiemarktes - Energie erzeugende, Energie übertragende, Energie liefernde Organisationen, Verbraucher von Elektroenergie und andere Organisationen, die auf dem Elektroenergiemarkt tätig sind;

19) Messsystem für elektrische Energie - eine bestimmte elektrische Verbindung von Messgeräten für elektrische Energie, die die Abrechnung der übertragenen und verbrauchten elektrischen Energie für Abrechnungen dafür ermöglichen;

20) technologische Reservierung - elektrische Energie, die der Verbraucher benötigt, um technologische Prozesse abzuschließen;

21) autorisiertes Organ – das zentrale Exekutivorgan, das gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan die Umsetzung der staatlichen Politik auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft durchführt;

22) Art des Stromverbrauchs – Arten des Stromverbrauchs, unterteilt in saisonalen, vorübergehenden, Schicht-, Notfall-, technologischen, Haushalts- und (oder) industriellen Verbrauch, Elektroschweißen, Bedarf an elektrischer Heizung und (oder) Warmwasserversorgung;

23) feste Stromlieferung – Lieferung von Strom an den Verbraucher in genau der vereinbarten Menge für jede Stunde des Tages;

24) Sachverständigenorganisation - eine Organisation, die die Erlaubnis der autorisierten Stelle hat, Energiegutachten zu Fragen der Elektrizitätswirtschaft und der Energieeinsparung durchzuführen;

25) elektrische Anlage – eine Anlage, in der elektrische Energie erzeugt, umgewandelt, übertragen, verteilt, verbraucht wird;

26) Energieeinsparung - Aktivitäten (organisatorisch, wissenschaftlich, praktisch, informativ), die auf die rationelle und wirtschaftliche Nutzung von Brennstoff- und Energieressourcen abzielen.

2. Organisation der Stromversorgung

3. Die Stromversorgung der Verbraucher erfolgt:

1) auf dem Stromgroßhandelsmarkt auf der Grundlage von Verträgen über den Verkauf von Strom und Transaktionen, die bei zentralisierten Auktionen zwischen Teilnehmern des Großhandelsmarkts abgeschlossen werden.

Sicherstellung der Lieferung (Transport) des vertraglich erworbenen Stroms an den Verbraucher, sofern nicht anders durch Vereinbarung der Parteien festgelegt, durch die Energieübertragungsorganisation;

2) Auf dem Endkundenmarkt wird der Verkauf von Strom im Rahmen des Vertrags von der Energieversorgungsorganisation durchgeführt. Gleichzeitig schließt die Energieversorgungsorganisation mit Energieversorgungsunternehmen einen Vertrag über die Übertragung von Strom ab. Verbraucher mit einem durchschnittlichen täglichen Stromverbrauch, der die Schwelle für den Zugang zum Großhandelsmarkt überschreitet, und die Strom von Energieerzeugungsorganisationen kaufen, schließen mit Energieübertragungsorganisationen einen Vertrag über Stromübertragungsdienste ab;

3) Der Stromliefervertrag wird schriftlich abgeschlossen. Daran angehängt sind: Akte zur Abgrenzung des bilanziellen Eigentums und der operativen Verantwortung der Parteien; ein Akt einer Sachverständigenorganisation zur Inspektion des technischen Zustands der elektrischen Anlagen des Verbrauchers, falls erforderlich, ein Notfallakt und (oder) ein Akt der technologischen Rüstung sowie andere Dokumente, die in der vorgeschriebenen Weise von der Energie erstellt wurden Versorgungsorganisation (Energieübertragung);

4) ein Vertrag über die Übertragung elektrischer Energie schriftlich geschlossen wird. Es wird begleitet von Akten zur Abgrenzung des bilanziellen Eigentums und der operativen Verantwortung der Parteien, gegebenenfalls einem Notstandsakt und (oder) einem Akt der technologischen Rüstung und anderen Dokumenten, die in der vorgeschriebenen Weise erstellt wurden;

5) Gewährleistung des freien Zugangs der Strommarktteilnehmer zu Stromnetzen auf regionaler und (oder) lokaler Ebene und Regulierung der Beziehungen, die zwischen Marktteilnehmern entstehen, wenn sie Transaktionen zur Übertragung von Strom über diese Netze tätigen, wird durch die Stromnetzregeln des geregelt Republik Kasachstan, genehmigt durch den Erlass des Ministers für Energie und Bodenschätze der Republik Kasachstan vom 24. Dezember 2001 N Nr. 214 und eingetragen im Register der staatlichen Registrierung von Regulierungsrechtsakten der Republik Kasachstan für N 1708 vom 28. Dezember 2001 (nachfolgend ESP genannt) und andere aufsichtsrechtliche Rechtsakte;

6) Die Gewährleistung des Zugangs der Marktteilnehmer zu den Netzen der interregionalen Ebene (nationale Energieübertragungsorganisation) wird durch die Beziehungen geregelt, die zwischen den Parteien entstehen, wenn Transaktionen für die Übertragung elektrischer Energie über diese Netze getätigt werden, und wird durch das ESP und die geregelt aktuelle aufsichtsrechtliche Vorschriften.

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen Subjekten des Elektroenergiemarktes werden gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren gelöst.

5. Der Akt der Notfallpanzerung (im Folgenden AAB) der Stromversorgung wird gemeinsam vom Verbraucher und der Stromversorgungsorganisation erstellt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die AAB wenden sich die Parteien an eine Expertenorganisation, um den Streit beizulegen.

Die Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen sorgen für eine unterbrechungsfreie Stromversorgung der in der Liste der Notfall- und (oder) technologischen Rüstungen aufgeführten Einrichtungen, sofern der Verbraucher die Zahlungsgarantie für elektrische Energie gemäß Notfall und (oder) technologisch erfüllt Rüstung.

Die technische Machbarkeit der unterbrechungsfreien Stromversorgung von Verbraucheranlagen, die in der Liste der Notfall- und (oder) technologischen Rüstungen aufgeführt sind, wird von einer Sachverständigenorganisation im Rahmen des Vertrags bestimmt und vereinbart.

6. Eine Erhöhung der vom Verbraucher verbrauchten elektrischen Leistung über die im Vertrag angegebenen Werte hinaus (im Rahmen der Leistung gemäß den technischen Bedingungen) sowie der Anschluss neuer Unterverbraucher ist nur zulässig mit Zustimmung der Energieübertragungs- und Energieversorgungsunternehmen nach entsprechenden Vertragsänderungen.

7. Der Verbraucher darf seine eigenen elektrischen Anlagen innerhalb der in den Verträgen festgelegten Kapazität ohne zusätzliche Genehmigung der Energieversorgungs- und Energieübertragungsorganisationen und darüber hinaus - unabhängig von der angeschlossenen Kapazität - nur mit Genehmigung der an seine Netze anschließen Organisation der Energieübertragung.

3. Vorschriften für den Anschluss elektrischer Anlagen von Verbrauchern

8. Der Anschluss von elektrischen Verbraucheranlagen an elektrische Netze erfolgt gemäß Kapitel 3 der ESP.

Spezifikationen werden vom Energieübertragungsunternehmen auf schriftlichen Antrag des Verbrauchers herausgegeben.

9. Der Antrag des Verbrauchers muss Folgendes enthalten:

1) den vollständigen Namen des Objekts und seinen Standort mit beigefügtem Lageplan;

2) die maximale Belastung der Anlage, die Art des Stromverbrauchs;

3) eine Liste der Unterverbraucher und Merkmale ihrer elektrischen Anlagen;

4) der Zeitpunkt der Einführung elektrischer Lasten nach Jahren;

5) die Kategorie der Stromempfänger im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Stromversorgung im Allgemeinen und einzelner technologischer Anlagen, die den Anforderungen der Normen der technischen Dokumentation entsprechen;

6) Begründung der angegebenen Kapazität;

7) eine Kopie des Dokuments, das das Eigentumsrecht oder Eigentumsmiete (Leasing), einschließlich Leasing, Treuhandverwaltung und andere Nutzungsarten der Stromversorgungsanlage bestätigt.

10. Spezifikationen für den Anschluss elektrischer Anlagen von Verbrauchern müssen in folgenden Fällen vom Verbraucher angefordert und vom Energieübertragungsunternehmen ausgestellt werden:

1) Anschluss neuer elektrischer Anlagen an die Netze einer Energieübertragungsorganisation;

2) Änderung der von der elektrischen Anlage verbrauchten Leistung;

3) Änderung des Schemas der externen Stromversorgung;

4) bei Änderung der technischen Anforderungen für den Betrieb von Kraftwerken;

5) Änderung der Kategorie der Zuverlässigkeit der Verbraucherstromversorgung;

6) Ändern Sie den Eigentümer des Objekts.

11. Die Energieübertragungsorganisation gibt nach Erhalt eines Antrags des Verbrauchers innerhalb eines Monats technische Spezifikationen für den Anschluss elektrischer Anlagen neu geschaffener oder rekonstruierter Betriebsunternehmen, Gebäude, Strukturen, ihrer Warteschlangen oder einzelner Branchen und Empfehlungen für die Organisation von Elektrizität heraus Messung an diesen Einrichtungen mit einer Gesamtleistung von Objekten bis zu 1000 kW.

Bei einer Gesamtleistung von Objekten über 1000 kW werden vorläufige technische Bedingungen ausgestellt.

12. Die Abstimmung von Entwurfsentscheidungen von Verbrauchern für die Stromversorgung neuer Unternehmen, Gebäude, Strukturen, ihrer Warteschlangen, einzelner Industrien oder erweiterter und rekonstruierter bestehender Einrichtungen, die eine Änderung des externen Stromversorgungsschemas erfordern, wird mit der Energieübertragungsorganisation durchgeführt, an die Netze, mit denen es verbunden ist.

Machbarkeitsstudien und Projekte für den Neubau und die Erweiterung bestehender Anlagen und Betriebe mit einem jährlichen Verbrauch an Brennstoff- und Energieressourcen von 500 und mehr Tonnen gleichwertiger Brennstoffe unterliegen der Energieeinspargutachtenpflicht.

13. Unterverbraucher, deren elektrische Anlagen aus den Netzen der Verbraucher des Energieversorgungsunternehmens gespeist werden, erhalten im Einvernehmen mit dem Energieversorgungsunternehmen technische Spezifikationen von Verbrauchern.

14. Die technischen Bedingungen für den Anschluss des Verbrauchers an elektrische Netze geben an:

1) Standort des Objekts (Dorf, Straße), Anschlusspunkte (Umspannwerk, Kraftwerk oder Stromleitung), Spannung, mit der die Freileitungen oder Kabelleitungen, die das Objekt versorgen, hergestellt werden sollen, erwarteter Spannungspegel an den Anschlusspunkten ;

2) begründete Anforderungen zur Stärkung des bestehenden Netzes im Zusammenhang mit dem Aufkommen eines neuen Verbrauchers - Erhöhung der Kabelquerschnitte, Austausch oder Erhöhung der Leistung von Transformatoren, Bau zusätzlicher Schaltanlagenzellen und andere Anforderungen, die dem Gesetz nicht widersprechen ;

3) berechnete Werte von Kurzschlussströmen, Anforderungen an Relaisschutz, Automatisierung, Telemechanik, Kommunikation, Schutzerdung, Isolierung und Überspannungsschutz;

4) Anforderungen an Blindleistungskompensation, Qualitätskontrolle und Strommessung, Grad des Verbrauchereinflusses auf die Stromqualität am Netzanschlusspunkt, Regulierung des täglichen Lastplans des Verbrauchers;

5) eine Liste der an das Netz des Verbrauchers angeschlossenen Unterverbraucher, die die vorhergesagten Lasten und den Stromverbrauch angibt;

6) zur Verwendung zugelassene Leistung;

7) Übereinstimmung des Stromversorgungsschemas mit der Zuverlässigkeitskategorie von Leistungsempfängern;

8) Anforderungen an die Organisation der Strommessung;

9) Art des Stromverbrauchs (permanent, vorübergehend, saisonal);

10) Gültigkeitsdauer der technischen Spezifikationen.

15. Bei Notwendigkeit und Zweifeln an der Gültigkeit der herausgegebenen technischen Spezifikationen wendet sich der Verbraucher an die Sachverständigenorganisation.

16. Die Erfüllung der von der Stromübertragungsorganisation herausgegebenen technischen Bedingungen, an deren Netze der Verbraucher angeschlossen ist, ist sowohl für Verbraucher als auch für Planungsorganisationen erforderlich, die mit der Entwicklung eines Stromversorgungsprojekts betraut sind.

17. Für neu gegründete und reorganisierte Organisationen ist es notwendig, technische Bedingungen auf der Grundlage der bereits bestehenden zu schaffen. Für die Ausstellung und Neuausstellung technischer Spezifikationen werden keine Gebühren erhoben.

4. Zulassung zum Betrieb elektrischer Anlagen von Verbrauchern

18. Alle neu angeschlossenen und rekonstruierten Elektroinstallationen von Verbrauchern müssen in Übereinstimmung mit den aktuellen behördlichen und technischen Dokumenten ausgeführt und mit Konstruktions- und technischen Abnahmedokumenten versehen werden.

19. Elektroinstallationen müssen vor der Inbetriebnahme Abnahmeprüfungen bestehen und vom Verbraucher von der Installations- und Inbetriebnahmeorganisation gemäß dem Gesetz abgenommen werden.

Die Energieübertragungsorganisation schließt sich für den dauerhaften Betrieb der elektrischen Anlage an ihre Stromnetze an, nachdem der Verbraucher die festgestellten Mängel beseitigt und den Abschluss der Sachverständigenorganisation und die Genehmigung der staatlichen Energieaufsichtsbehörde (im Folgenden als Gosenergonadzor bezeichnet) eingeholt hat.

Eine Energieübertragungsorganisation darf elektrische Verbraucheranlagen mit einer Spannung von bis zu 1000 V und einer installierten Leistung von bis zu 100 kW an ihre elektrischen Netze anschließen, nachdem sie ein positives Gutachten einer Sachverständigenorganisation erhalten hat.

20. Eine Sachverständigenorganisation führt vor der Inbetriebnahme von energieverbrauchenden Geräten eine Prüfung durch, ob sie den Anforderungen der staatlichen Normen, aktuellen Regulierungsgesetzen und Konstruktionsdaten entspricht, und gibt sie auch innerhalb der festgelegten Fristen gemäß den Regulierungsgesetzen ab eine Expertenbewertung der Energieeffizienzkennzahlen bestehender und im Bau befindlicher Anlagen.

Auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse entscheidet die staatliche Energieaufsichtsbehörde oder die Energieübertragungsorganisation gemäß § 19 der Vorschriften über die Inbetriebnahme von energieverbrauchenden Geräten.

21. Die Spannungsversorgung von elektrischen Anlagen mit saisonalem Stromverbrauch erfolgt, nachdem der Verbraucher der Energieversorgungsorganisation einen Akt der technischen Prüfung der elektrischen Anlagen des Verbrauchers durch eine Sachverständigenorganisation vorgelegt hat.

22. Das Verfahren zur Inbetriebnahme von Elektroanlagen gilt für neu errichtete und umgebaute Elektroanlagen von Verbrauchern (Unterverbrauchern) sowie bei Eigentümerwechsel von Elektroanlagen.

23. Die Zulassung elektrischer Anlagen zum Betrieb ist nur möglich, wenn der Verbraucher, unabhängig von der Eigentumsform, über Elektrofachkräfte mit entsprechender Qualifikation und eine Person verfügt, die für den zuverlässigen und sicheren Betrieb elektrischer Anlagen verantwortlich ist, oder eine Vereinbarung über die Wartung einer Elektroinstallation mit einer Organisation, die für diese Art von Tätigkeit zugelassen ist.

Bei der Verpachtung (Vermietung) einer Sache (Räumlichkeiten) einschließlich Verpachtung, Treuhandverwaltung und sonstigen Nutzungsarten ist der Vermieter für den zuverlässigen und sicheren Betrieb elektrischer Anlagen verantwortlich, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

24. Bei Mängeln bei der Installation in elektrischen Anlagen von Verbrauchern, Abweichungen von den herausgegebenen technischen Spezifikationen für den Anschluss und den Anforderungen von behördlichen und technischen Dokumenten, dem Fehlen von Wartungspersonal mit entsprechender fachlicher Qualifikation sowie einer für die Wartung verantwortlichen Person zuverlässigen und sicheren Betrieb elektrischer Anlagen, deren Inbetriebnahme verboten ist.

5. Bedingungen und Arten des Verbrauchs elektrischer Energie

25. Die Lieferung von Strom an Verbraucher erfolgt durch die Energieversorgungsorganisation kontinuierlich gemäß Jahres-, Quartals-, Monatsplänen und Tagesplänen für die Stromlieferung gemäß den abgeschlossenen Stromlieferverträgen.

26. Im Falle einer besonderen Betriebsweise von Elektrizitätswerken erfolgt die Stromversorgung der Verbraucher nach den von Energieübertragungsorganisationen entwickelten Schemata, die die Lieferung von elektrischer Energie in Höhe der Notfallpanzerung sicherstellen.

27. Auf dem Großhandelsmarkt wird das Verfahren zur Einführung einer Sonderbetriebsregelung für elektrische Energieanlagen vom Netzbetreiber festgelegt.

28. Im Endkundenmarkt wird das Verfahren zur Einführung einer Sonderbetriebsart von Stromanlagen von der regionalen Stromnetzgesellschaft festgelegt.

6. Haftung der Parteien beim Betrieb elektrischer Anlagen

29. Die Grenze der Verantwortung für den Zustand und die Instandhaltung elektrischer Anlagen wird durch ihre Bilanzzugehörigkeit bestimmt und im Akt der Abgrenzung der Bilanzzugehörigkeit von Stromnetzen und der Betriebsverantwortung der Parteien des Energieversorgungsvertrages festgelegt.

30. Die Haftungsgrenze für den Zustand und die Wartung elektrischer Anlagen mit einer Spannung von 1000 V und mehr wird festgelegt:

1) am Stecker der Freileitungsdurchführung an der Außenseite geschlossener Schaltanlagen und am Drahtausgang von der Spannklemme des Portalzugkranzes aus Isolatoren offener Schaltanlagen;

2) an den Spitzen von Kabeln oder Lufteinlässen von Versorgungs- oder Abgangsleitungen.

In diesem Fall liegt die Verantwortung für den technischen Zustand der in diesem Absatz genannten Anschlüsse bei der Organisation, die die Umspannwerke betreibt.

31. Die Verantwortungsgrenze für den Zustand von Stromleitungen mit einer Spannung von 1000 V und mehr mit Abgriffen (taub oder durch Trennschalter) verschiedener Organisationen und deren Wartung wird auf der Unterstützung der Hauptleitung festgelegt, an der sich der Abgriff befindet gemacht wird.

Die staatliche Kontrolle und Wartung der Klemmen, die den Wasserhahn verbinden, wird von der für die Hauptleitung zuständigen Organisation durchgeführt.

32. Durch Vereinbarung der Parteien kann der Vertrag wegen der Besonderheiten des Betriebs elektrischer Anlagen auch eine andere angemessene Haftungsbegrenzung festlegen.

33. Die Verantwortungsgrenze zwischen dem Verbraucher und der Energieübertragungsorganisation für den Zustand und die Wartung elektrischer Anlagen mit einer Spannung von bis zu 1000 V wird festgelegt:

1) mit einem Luftzweig - an den Kontakten des Versorgungsleitungsanschlusses an den ersten am Gebäude installierten Isolatoren;

2) mit Kabeleinführung - an Schraubverbindungen der Kabelschuhe des Versorgungskabels am Eingang des Gebäudes.

Entsprechen die Grenzen des zum Stromnetz gehörenden Bilanzkreises nach diesem Absatz nicht den Orten, können sie direkt im Vertrag festgelegt werden.

34. Die Kontrolle des Zustands und der Betriebswartung von Anschlüssen an der Bilanzgrenze des Stromnetzes in Gebäuden oder anderen Immobilienobjekten des Verbrauchers wird von der Energieübertragungsorganisation durchgeführt.

35. Abschluss für die Reparatur von Stromleitungen, Verteilerpunkten und Umspannwerken des Verbrauchers, durch die Strom auf dem Weg zu anderen Verbrauchern der Energieversorgungsorganisation übertragen wird, sowie die Einbeziehung der angegebenen Ausrüstung nach der Reparatur, werden nach durchgeführt Vereinbarung mit dem Energieversorgungsunternehmen.

7. Installation und Betrieb von Messgeräten

36. Elektrische Anlagen von Verbrauchern elektrischer Energie müssen mit den erforderlichen gewerblichen Messgeräten für die Abrechnung des verbrauchten Stroms bei einem Energieversorgungsunternehmen ausgestattet sein. Für die Strommessung werden Messgeräte verwendet, deren Typen im staatlichen Register zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Messungen aufgeführt sind.

Verbraucher mit fester Stromversorgung, die eine vertragliche Leistungsaufnahme von mehr als 100 kW haben, müssen Zähler für die kaufmännische Abrechnung von Wirk- und Blindenergie mit einem Langzeitspeicher zur Speicherung von Daten über verbrauchten Strom, Leistung und stündlichem Lastplan haben.

Verbraucher der kostenlosen Stromversorgung mit einer vertraglichen Leistungsaufnahme von 40-100 kW müssen über Wirk- und Blindenergiezähler mit Langzeitspeicher zur Speicherung von Daten über verbrauchten Strom und maximale Leistung verfügen.

Verbraucher der kostenlosen Stromlieferung mit einer vertraglichen Leistungsaufnahme bis 40 kW müssen über Wirkenergiezähler verfügen.

37. Die Installation von kommerziellen Messgeräten erfolgt gemäß den Anforderungen der Vorschriften und der aktuellen technischen Regulierungsdokumente zur Organisation der Strommessung, die von der autorisierten Stelle genehmigt wurden.

38. Bei Speisung mehrerer Verbraucher aus einer Stromquelle ist eine Abrechnung für jeden Verbraucher vorzusehen.

39. Kommerzielle Messgeräte müssen einen Stempel der primären oder regelmäßigen Überprüfung durch eine Organisation haben, die dazu berechtigt ist.

40. Wartung, Instandhaltung und Eichung von gewerblichen Messgeräten erfolgt gemäß Bilanz. Die Wartung von kommerziellen Messgeräten im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer kann von einer Energieübertragungsorganisation oder einer anderen spezialisierten Organisation durchgeführt werden, die über eine Genehmigung für diese Art von Tätigkeit verfügt.

41. Die Eichung von kommerziellen Messgeräten erfolgt gemäß dem Kalibrierintervall für das Gerät innerhalb der in den Eichungsverfahren festgelegten Zeit sowie im Zweifelsfall über die Richtigkeit ihrer Aussage auf Anfrage einer der interessierten Parteien .

42. Im Falle einer außerplanmäßigen Eichung gehen die Kosten der Eichung (einschließlich Aus- und Einbau) zu Lasten der Partei, die die außerplanmäßige Eichung verlangt.

43. Wenn bei der Eichung festgestellt wird, dass die Messwerte handelsüblicher Messgeräte den von ihrer Genauigkeitsklasse zugelassenen Fehler überschreiten, werden die Kosten für die außerordentliche Eichung vom Eigentümer der Geräte getragen.

44. Die Bilanzierung elektrischer Energie für Abrechnungen zwischen Energieversorgern, Energieübertragungsorganisationen und dem Verbraucher erfolgt an der Grenze des bilanziellen Eigentums am Stromnetz.

45. Mangels technischer Machbarkeit ist es im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien zulässig, gewerbliche Stromzähler außerhalb der Grenze des bilanziellen Eigentums am Stromnetz zu installieren.

Stromverluste im Netzabschnitt von der Grenze bis zum Aufstellungsort gewerblicher Messgeräte werden vertraglich dem Eigentümer zugerechnet, in dessen Bilanz sich der bezeichnete Netzabschnitt befindet, und werden rechnerisch von der Energieübertragung ermittelt Organisation.

46. ​​​​Gewerbliche Messgeräte müssen Siegel von Organisationen haben, die das Recht haben, die Befestigung von Gehäusen und die Abdeckung des Stromzähler-Klemmenblocks, die Türen des Fachs von Strom- und Spannungswandlern, Strom und zu überprüfen Spannungsprüfblöcke und -boxen, Plomben der Energieübertragungsorganisation.

47. Antriebe von Trennschaltern von Spannungswandlern, die kommerzielle Messgeräte versorgen, Klemmenbaugruppen in der Verkabelung zu Messgeräten sowie Schränke von Eingangsschaltgeräten, die sich vor kommerziellen Messgeräten befinden, sind mit einem Zaun vor unbefugtem Zugriff durch den Eigentümer verschlossen Elektroinstallation und plombiert durch den Energieübertragungsbetrieb im Beisein des Verbrauchers.

In Anlagen mit 0,4 kV werden alle stromführenden Teile vom Einspeisegerät bis einschließlich Messstromwandler eingezäunt und abgedichtet.

Die Energieübertragungsorganisation versiegelt die Griffe von Antrieben mit statischen Kondensatorbatterien, wenn diese Batterien nicht vom Verbraucher verwendet werden.

48. Die Menge der dem Verbraucher zugeführten elektrischen Wirk- und Blindenergie wird gemäß den Messwerten von handelsüblichen Messgeräten ermittelt, die auf der Primärspannungsseite des Kopftransformators des Verbrauchers installiert sind.

Sind auf der Seite der Sekundärspannung, also nach dem Kopftransformator, gewerbliche Messgeräte installiert, so wird die dem Verbraucher zugeführte elektrische Energiemenge durch Multiplikation der Messwerte von gewerblichen Messgeräten mit dem Faktor 1,025 ermittelt, sofern nicht anders angegeben vertraglich vorgesehen.

49. Bei der Durchführung von Arbeiten jeglicher Art im Zusammenhang mit einer Änderung oder Verletzung des Stromzählersystems muss der Verbraucher die Energieübertragungs- und Energieversorgungsorganisationen vor Beginn der Arbeiten schriftlich benachrichtigen und die entsprechende Genehmigung einholen.

50. Während der Reparaturzeit muss die Strommessung gemäß den mit der Stromübertragungsorganisation vereinbarten vorläufigen Messplänen durchgeführt werden. Nach Abschluss der Reparaturarbeiten am Umspannwerk, die bei vollständiger Abschaltung des Umspannwerks durchgeführt werden, führt die Energieübertragungsorganisation gegebenenfalls eine außerordentliche Überprüfung des gewerblichen Strommesssystems durch.

51. Sofern tarifübergreifende gewerbliche Messgeräte vorhanden sind, die eine getrennte Abrechnung des Stromverbrauchs nach Tageszonen ermöglichen, kann die Messung des Stromverbrauchs zu tageszeitabhängigen Preisen (Tarifen) ermittelt und abgerechnet werden.

8. Bedingungen für die Begrenzung und Einstellung der Zufuhr elektrischer Energie

52. Die Versorgung sowie Einschränkungen und Unterbrechungen der Versorgung mit elektrischer Energie erfolgen gemäß dem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag. Die Kategorie der Zuverlässigkeit der Stromversorgung und das Schema des Anschlusses an das Stromnetz müssen den Anforderungen der behördlichen und technischen Dokumente entsprechen und im Vertrag über die Stromversorgung festgelegt werden.

53. Die Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen stellen, nachdem sie den Verbraucher in der vorgeschriebenen Weise gewarnt haben, in den folgenden Fällen die Stromversorgung ganz oder teilweise ein:

1) Nichtbezahlung des Stroms innerhalb der vertraglich festgelegten Bedingungen;

2) Verletzung der vertraglich festgelegten Stromverbrauchsregelung;

3) Notfall.

54. Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen stellen in den folgenden Fällen sofort die vollständige Stromversorgung des Verbrauchers ein:

1) unbefugter Anschluss von Stromempfängern an das Netz einer Energieübertragungsorganisation;

2) Anschluss von Stromempfängern zusätzlich zu Messgeräten;

3) Verringerung der Stromqualitätsindikatoren durch Verschulden des Verbrauchers auf Werte, die den Betrieb elektrischer Anlagen der Energieübertragungsorganisation und anderer Verbraucher stören;

4) Verhindern des Zugangs von Vertretern der Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen zu kommerziellen Messgeräten.

55. Gosenergonadzor-Organe haben in der von der Gesetzgebung der Republik Kasachstan vorgeschriebenen Weise das Recht:

1) Erteilung von Anweisungen an Organisationen, die auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft tätig sind, falls sie gegen die Anforderungen der Regulierungsgesetze der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft verstoßen;

2) Zugang zu Elektro- und Energieinstallationen haben;

3) Überprüfung des technischen Zustands und der Betriebssicherheit von Elektro- und Starkstromanlagen.

Bei Nichteinhaltung der Anweisungen der Gosenergonadzor-Organe wird die Ausstellung der Aussetzung oder des Widerrufs der Lizenz in der von der Gesetzgebung der Republik Kasachstan vorgeschriebenen Weise eingeleitet. Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften wird von den Organen der staatlichen Energieaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchgeführt.

56. Die Stromversorgungs- und (oder) Stromübertragungsorganisationen warnen den Verbraucher spätestens drei Tage vor der Abschaltung vor der Unterbrechung der Stromversorgung, um geplante Arbeiten zur Reparatur von Geräten durchzuführen und neue Verbraucher anzuschließen, wenn keine Notstromversorgung vorhanden ist.

57. Um dringende Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Unfällen zu ergreifen, die zu einer Gefahr für Menschenleben, erheblichen wirtschaftlichen Schäden, Störungen der Funktionsfähigkeit besonders wichtiger Elemente öffentlicher Versorgungs- und Stromversorgungssysteme führen können, ist die Energieübertragung zulässig Organisation, die elektrische Anlage des Verbrauchers mit sofortiger Benachrichtigung und Angabe der Gründe für die Abschaltung abzuschalten.

58. Wenn der Verbraucher die vertraglich zulässige Kapazität überschreitet, verlangen die Stromübertragungs- und (oder) Stromversorgungsorganisationen vom Verbraucher, die Last auf den vertraglich festgelegten Wert zu reduzieren. Das Verfahren zur Benachrichtigung des Verbrauchers über die Reduzierung der Last wird durch den Vertrag festgelegt.

Die Anforderung der Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen, die Last auf das vertraglich festgelegte Niveau oder die angegebene Verteilergrenze in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu reduzieren, muss vom Verbraucher erfüllt werden. Die Anweisung des Disponenten zur Reduzierung der Last wird auf der Grundlage der entwickelten Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen und der genehmigten Beschränkungspläne erteilt. Wird die Anforderung der Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsunternehmen, die Last innerhalb von 10 Minuten zu reduzieren, nicht erfüllt, muss das Energieübertragungsunternehmen den Verbraucher teilweise oder vollständig vom Netz trennen.

9. Berechnungen für elektrische Energie

59. Die Zahlungen der Verbraucher für den ihnen gelieferten Strom erfolgen gemäß den Tarifen, die von der Energieversorgungsorganisation in der vorgeschriebenen Weise festgelegt werden.

Auf dem Stromgroßhandelsmarkt erfolgt die Abrechnung von Ausgleichsstrom sowie von nicht vertraglich vereinbarten Strommengen in Übereinstimmung mit ordnungsrechtlichen Gesetzen, die die Beziehungen zwischen den Subjekten des Stromgroßhandelsmarkts regeln.

Im Endkundenmarkt für Strom erfolgt die Abrechnung von nicht vertraglich vereinbarten Strommengen gemäß den abgeschlossenen Verträgen.

60. Die Energieversorgungsorganisation hat das Recht, Verbrauchern, die über kommerzielle Mehrtarifmessgeräte verfügen, elektrische Energie zu unterschiedlichen Preisen (Tarifen) jeweils nach Tageszonen in der durch geltendes Recht vorgeschriebenen Weise an Verbraucher zu verkaufen.

61. Zahlungen für den vom Verbraucher verbrauchten Strom erfolgen gemäß dem von der Energieversorgungsorganisation ausgestellten Zahlungsbeleg auf der Grundlage der Ablesungen von Handelszählern gemäß den Vertragsbedingungen.

62. Die Dauer des Abrechnungszeitraums, Bedingungen und Zahlungsformen für die gelieferte elektrische Energie werden im Stromliefervertrag festgelegt.

Die Zahlungsbedingungen für die verbrauchte elektrische Energie werden gemäß den Bedingungen des Stromlieferungsvertrags durch Vereinbarung der Parteien festgelegt.

63. Eine Person, die sich der Minderung der Stromqualität schuldig gemacht hat, hat den tatsächlichen Schaden zu ersetzen, den sie einem Einzelhandelsmarktunternehmen zugefügt hat, sofern das geltende Recht nichts anderes vorsieht.

64. Im Falle eines vorübergehenden Verstoßes gegen die Abrechnung ohne Verschulden des Verbrauchers erfolgt die Stromabrechnung nach dem durchschnittlichen Tagesverbrauch des vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungszeitraums, in dem die Mittel und das System zur Abrechnung des Stroms in Ordnung waren, es sei denn anderweitig im Vertrag geregelt.

Der Berechnungszeitraum für den durchschnittlichen täglichen Stromverbrauch sollte einen Monat nicht überschreiten, in dem die kaufmännische Buchhaltung vollständig wiederhergestellt werden muss.

Kann die kaufmännische Abrechnung innerhalb der festgelegten Frist nicht wiederhergestellt werden, so sind das Verfahren zur Berechnung des an den Verbraucher gelieferten Stroms und der Zeitpunkt der Wiederherstellung der Abrechnung zwischen dem Verbraucher, dem Energieversorgungsunternehmen und dem Energieübertragungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

65. Bei Zahlungsverzug zahlt der Verbraucher eine Vertragsstrafe gemäß geltendem Recht und den Vertragsbedingungen.

66. Wenn der Verbraucher gemäß dem festgelegten Verfahren wegen Nichtzahlung des von ihm verbrauchten Stroms abgeschaltet wird, wird sein Anschluss von der Energieübertragungsorganisation nach Tilgung der Schulden und Zahlung des Anschlussdienstes hergestellt.

67. Ablesungen von gewerblichen Messgeräten werden von Vertretern der Energieübertragungsorganisation in Anwesenheit von Vertretern des Verbrauchers vorgenommen, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.

68. Ist die Zählerablesung durch Verschulden des Verbrauchers innerhalb von zwei Abrechnungszeiträumen nicht möglich und macht der Verbraucher dem Energieversorgungsunternehmen keine Angaben über die von ihm verbrauchte Strommenge, so hat das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit berechtigt, den durchschnittlichen täglichen Stromverbrauch für den vorangegangenen Zeitraum unter Berücksichtigung der saisonalen Fahrplanlasten zu berechnen.

Gleichzeitig soll der Berechnungszeitraum für den durchschnittlichen täglichen Stromverbrauch einen Berechnungszeitraum nicht überschreiten, nach dem der Stromverbrauch gemäß der installierten Leistung gemäß den Vorgaben des Verbrauchers ermittelt werden muss, bis die Messwerte gewerblicher Messgeräte gemeldet werden ohne nachträgliche Neuberechnung.

69. Nach Vereinbarung der Parteien ist die Zahlung durch den Stromverbraucher gemäß den von ihm vorgenommenen Ablesungen von kommerziellen Messgeräten zulässig. Fehler, die der Verbraucher bei der Bezahlung des Stroms macht, werden von der Energieversorgungsorganisation und (oder) der Energieübertragungsorganisation korrigiert, sobald sie festgestellt werden.

70. Die Vergütung für den Verbrauch und die Erzeugung von Blindenergie wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise berechnet. Die Bedingung und das Verfahren für die Bezahlung von Blindenergie werden im Vertrag über die Stromübertragungsdienste (Stromlieferung) festgelegt.

71. Wenn Vertreter der Energieübertragungsorganisation Schäden an Abrechnungszählern aufgrund des Verschuldens des Verbrauchers, Verletzung oder Fehlen eines Siegels (Plombierungsvorrichtung), Beschädigung des Glases und des Gehäuses, unbefugten Anschluss einer elektrischen Anlage durch den Verbraucher feststellen Zusätzlich zu Abrechnungszählern, Änderungen des Schemas für das Einschalten von Zählern trennt die Energieübertragungsorganisation Verbraucher in der vorgeschriebenen Weise vom Stromnetz und berechnet den Stromverbrauch entsprechend der tatsächlichen Höchstlast oder Anschlusskapazität der elektrischen Anlagen des Verbrauchers neu und die Anzahl der Betriebsstunden des Verbrauchers für die gesamte Zeit ab dem Datum des letzten Austauschs von Abrechnungsmessgeräten oder der instrumentellen Überprüfung des kommerziellen Messsystems.

Der Verbraucher wird nach Beseitigung von Verstößen im Stromkreis und in den Stromzählern an das Stromnetz angeschlossen.

10. Zusätzliche Bestimmungen zur Nutzung elektrischer Energie durch einen Haushaltsverbraucher

72. Verbraucherstromzähler sollten sich an Orten befinden, die einen ungehinderten Zugang für ihre Überprüfung durch den Kontrolleur der Energieübertragungsorganisation ermöglichen.

73. Bei Fehlfunktionen von Stromzählern, Ausfällen und deren Verlust ist eine vorübergehende Berechnung des Stromverbrauchs und die Zahlung dafür zulässig. Der Anschluss von Stromempfängern eines neuen Verbrauchers ohne handelsübliche Stromzähler ist untersagt.

74. Ein Energieversorgungsunternehmen liefert Strom an einen Haushaltsverbraucher in der von ihm benötigten Menge innerhalb der vertraglich festgelegten Kapazität.

75. Die Grenze der betrieblichen Verantwortung der Parteien zwischen dem Haushaltsverbraucher und dem Übertragungsunternehmen für den technischen Zustand und Betrieb elektrischer Netze wird durch ihre Bilanzzugehörigkeit bestimmt und im Stromliefervertrag festgelegt.

76. Die Grenze der betrieblichen Verantwortung der Parteien in einem Wohngebäude zwischen dem Verbraucher und der Energieübertragungsorganisation für den Zustand und die Wartung elektrischer Anlagen mit einer Spannung von bis zu 1000 V wird wie folgt bestimmt:

1) mit einem Luftzweig - an den Kontakten des Versorgungsleitungsanschlusses an den ersten am Gebäude installierten Isolatoren;

2) mit Kabeleinführung - an Schraubverbindungen der Kabelschuhe des Versorgungskabels am Eingang des Gebäudes;

3) Falls die Gruppenplatzierung aller Wohnungsstromzähler in einem Raum für das ganze Haus oder in einem Raum für den Eingang durchgeführt wird, dann ist die Grenze der betrieblichen Verantwortung der Parteien zwischen der Energieübertragungsorganisation und den Verbrauchern bestimmt an den Kontakten für den Anschluss an die Zähler der Verkabelung, die die Wohnungen mit Strom versorgt.

77. Die Kontrolle des Zustands und der Betriebswartung von Anschlüssen an der Grenze der Bilanz des Stromnetzes in Gebäuden oder anderen Immobilienobjekten eines Wohnverbrauchers wird von einer Energieübertragungsorganisation durchgeführt.

78. Ein Besuch beim Verbraucher durch einen Vertreter der Energieversorgungs- und (oder) Energieübertragungsorganisationen zum Zweck der Inspektion von Messgeräten sowie zum Zweck der Prüfung, ob der Verbraucher die Bedingungen des Stromliefervertrags einhält eine Prüfung und wird durch das entsprechende Gesetz in der vorgeschriebenen Weise erstellt. Das Gesetz ist gültig, wenn es eine Unterschrift eines Vertreters der Energieversorgungs- und Energieübertragungsorganisationen und des verifizierten Verbrauchers oder seines Vertreters gibt. Das Gesetz gilt auch dann als gültig, wenn der Verbraucher die Unterzeichnung verweigert, jedoch unter der Bedingung, dass es von der Kommission der Energieübertragungsorganisation und (oder) dem Verwaltungsorgan der Eigentumswohnung, das aus mindestens drei Personen besteht, erstellt wurde. Wenn der Streit nicht beigelegt wird, wird die Angelegenheit vor Gericht gelöst.

Veröffentlichung: electro.narod.ru

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