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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 1. Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen

Kapitel 1.5. Elektrisches Management. Betriebsführung

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE)

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1.5.8. Verbraucher, die über eigene elektrische Energiequellen verfügen oder über unabhängige Stromnetzunternehmen in ihrem Stromversorgungssystem verfügen, müssen eine betriebliche Versandsteuerung elektrischer Geräte organisieren, deren Aufgaben sind:

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  • Entwicklung und Pflege der erforderlichen Betriebsweise;
  • Erzeugung von Schaltstarts und -stopps;
  • Lokalisierung von Unfällen und Wiederherstellung des Betriebsmodus;
  • Planung und Vorbereitung von Schaltungen und Geräten für Reparaturarbeiten in Elektroinstallationen;
  • Erfüllung von Anforderungen an die Qualität elektrischer Energie;
  • Gewährleistung eines sparsamen Betriebs elektrischer Geräte und einer rationellen Nutzung der Energieressourcen unter Einhaltung der Verbrauchsregime;
  • Vorbeugung und Beseitigung von Unfällen und Ausfällen bei der Erzeugung, Umwandlung, Übertragung, Verteilung und dem Verbrauch elektrischer Energie.
  • Die Organisation der Versandkontrolle für Verbraucher muss gemäß den Anforderungen der geltenden Vorschriften erfolgen, während Verbraucher, die im Register der Energieversorgungsunternehmen eingetragen sind, ihre Tätigkeiten gemäß den Regeln für den technischen Betrieb von Kraftwerken und Netzen ausüben.

    1.5.9. Das System der Betriebsführung elektrischer Anlagen, die Organisationsstruktur und Form der Betriebsführung sowie die Art der betrieblichen Instandhaltung elektrischer Anlagen, die Anzahl des Betriebspersonals pro Schicht werden vom Leiter des Verbrauchers festgelegt und dokumentiert.

    1.5.10. Die operative Führung sollte nach einer hierarchischen Struktur organisiert sein, die die Verteilung der operativen Kontroll- und Managementfunktionen zwischen den Ebenen sowie die Unterordnung niedrigerer Managementebenen unter höhere vorsieht.

    Die übergeordnete Ebene der Betriebsführung für Stromverbraucher sind die Dispositionsdienste der jeweiligen Energieversorgungsunternehmen.

    1.5.11. Für jede Betriebsebene sollten zwei Kategorien des Ausrüstungs- und Anlagenmanagements eingerichtet werden: Betriebsmanagement und Betriebsmanagement.

    1.5.12. Die operative Kontrolle eines leitenden Mitarbeiters aus dem Betriebspersonal sollte Geräte, Stromleitungen, Leiter, Relaisschutzgeräte, Geräte für das Notfall- und Regimeautomatisierungssystem, Versand- und Prozesskontrolleinrichtungen sowie Vorgänge umfassen, mit denen die Maßnahmen der Untergebenen koordiniert werden müssen Bedienpersonal und koordinierte Betriebsartenwechsel an mehreren Objekten.

    Arbeiten mit den vorgeschriebenen Geräten und Geräten müssen unter Aufsicht eines leitenden Mitarbeiters aus dem Betriebspersonal durchgeführt werden.

    1.5.13. Die Betriebskontrolle eines leitenden Mitarbeiters aus dem Betriebspersonal sollte Geräte, Stromleitungen, Leiter, Relaisschutzgeräte, Geräte für Notfall- und Betriebsautomatisierungssysteme, Versand- und Prozessleiteinrichtungen sowie Vorgänge umfassen, mit denen keine Koordination der Maßnahmen des Personals erforderlich ist verschiedener Energieanlagen, deren Zustand und Betriebsweise jedoch Einfluss auf die Betriebsweise und Zuverlässigkeit elektrischer Netze sowie auf die Konfiguration von Notautomatiken hat.

    Arbeiten mit den angegebenen Geräten und Geräten dürfen nur mit Genehmigung eines leitenden Mitarbeiters aus dem Betriebspersonal durchgeführt werden.

    1.5.14. Alle Stromleitungen, Leiter, Geräte und Geräte des Stromversorgungssystems des Verbrauchers müssen auf die Betriebsführungsebenen verteilt werden.

    Listen von Stromleitungen, Leitern, Geräten und Geräten, die unter der Betriebsführung oder Betriebsaufsicht eines leitenden Mitarbeiters aus dem Betriebspersonal des Verbrauchers stehen, sind unter Berücksichtigung der mit ihm abgestimmten Entscheidungen über die Betriebsführung des Energieversorgungsunternehmens zu erstellen und vom technischen Leiter des Verbrauchers genehmigt.

    1.5.15. Die Beziehungen zwischen den Mitarbeitern auf verschiedenen Ebenen der Betriebsführung müssen durch entsprechende Vorschriften, Verträge und Weisungen geregelt, vereinbart und in vorgeschriebener Weise genehmigt werden.

    1.5.16. Die Betriebssteuerung muss vom Schaltpult oder von der Leitwarte aus erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, einen dafür angepassten Elektroraum zu nutzen.

    Bedienfelder (Punkte) müssen mit Kommunikationsmitteln ausgestattet sein. Es empfiehlt sich, betriebliche Verhandlungen auf einem Tonbandgerät aufzuzeichnen.

    1.5.17. Betriebskontrolltafeln (Punkte) und andere für diesen Zweck angepasste Räume müssen Betriebsdiagramme (Schemata – Pläne) der elektrischen Anschlüsse der elektrischen Anlagen unter Betriebskontrolle enthalten.

    Alle Änderungen im Anschlussplan von Elektroinstallationen und Relaisschutz- und Automatisierungsgeräten (im Folgenden RPA genannt) sowie der Stellen, an denen die Erdung angelegt und aufgehoben wird, müssen sich nach dem Schalten im Betriebsplan (Layoutplan) widerspiegeln.

    1.5.18. Für jede elektrische Anlage müssen für alle Spannungen unter normalen Betriebsbedingungen des Geräts einzeilige Diagramme der elektrischen Anschlüsse erstellt und alle zwei Jahre von der für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers verantwortlichen Person genehmigt werden.

    1.5.19. Jede Leitstelle, Schalttafel des Energieversorgungssystems des Verbrauchers und Einrichtung mit ständigem Personaleinsatz muss über örtliche Anweisungen zur Unfallverhütung und -beseitigung verfügen. Diese Weisungen sind mit der übergeordneten operativen Versandleitstelle abzustimmen.

    1.5.20. Jeder Verbraucher muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Strukturmerkmale von Organisationen Anweisungen für die Betriebsführung, die Durchführung von Betriebsverhandlungen und -aufzeichnungen, die Vornahme von Betriebsumstellungen und die Beseitigung von Notfällen erarbeiten.

    1.5.21. Das Schalten in den Stromkreisen von Schaltanlagen (im Folgenden: EVU) von Umspannwerken, Schalttafeln und Baugruppen erfolgt im Auftrag oder mit Wissen des höheren Betriebspersonals, in dessen Betriebsführung oder Zuständigkeitsbereich sich diese Anlage befindet, nach dem von festgelegtem Verfahren der Verbraucher: durch mündliche oder telefonische Bestellung mit Eintragung in das Geschäftsbuch.

    Das Betriebsschalten muss von einem Mitarbeiter aus dem Betriebspersonal durchgeführt werden, das direkt elektrische Anlagen betreut.

    In der Reihenfolge der Umstellungen muss deren Reihenfolge angegeben werden. Ein Auftrag gilt erst dann als ausgeführt, wenn der Mitarbeiter, dem er erteilt wurde, eine entsprechende Mitteilung darüber erhalten hat.

    1.5.22. Komplexe Schaltungen sowie alle Schaltungen (außer Einzelschaltungen) an elektrischen Anlagen, die nicht mit Verriegelungseinrichtungen ausgestattet sind oder defekte Verriegelungseinrichtungen aufweisen, müssen nach Programmen und Schaltformen durchgeführt werden.

    Zu den komplexen Schaltvorgängen gehören Schaltvorgänge, die eine strenge Abfolge von Vorgängen mit Schaltgeräten, Erdungstrennschaltern und Relaisschutzgeräten sowie Notfall- und Regimeautomatisierung erfordern.

    1.5.23. Von technischen Leitern genehmigte Listen komplexer Schaltvorgänge müssen in Leitstellen, zentralen (Haupt-)Schalttafeln von Kraftwerken und Umspannwerken gespeichert werden.

    Listen komplexer Schaltvorgänge sollten überarbeitet werden, wenn sich Stromkreis, Gerätezusammensetzung, Schutzgeräte und Automatisierung ändern.

    1.5.24. Komplexe Schaltvorgänge sollten in der Regel von zwei Mitarbeitern durchgeführt werden, von denen einer ein Vorgesetzter ist.

    Befindet sich in einer Schicht ein Mitarbeiter des Betriebspersonals, kann der Vorgesetzte ein Mitarbeiter des Verwaltungs- und Technikpersonals sein, der den Aufbau der Elektroinstallation, die Regeln für die Durchführung von Schaltvorgängen kennt und zur Durchführung von Schaltvorgängen berechtigt ist.

    1.5.25. Bei komplexen Schaltvorgängen ist es zulässig, einen dritten Mitarbeiter aus dem Personal der Relaisschutz- und Automatisierungsdienste für Arbeiten in den Relaisschutz- und Automatisierungskreisen hinzuzuziehen. Dieser Mitarbeiter muss, nachdem er zuvor das Wechselformular gelesen und unterschrieben hat, jeden Vorgang gemäß den Anweisungen des Arbeitnehmers ausführen, der den Wechsel durchführt.

    Alle weiteren Schaltungen können, sofern eine funktionierende Sperre vorhanden ist, unabhängig von der Zusammensetzung der Schicht einzeln durchgeführt werden.

    1.5.26. In dringenden Fällen (Unfall, Naturkatastrophe sowie bei Notfallmaßnahmen) ist es zulässig, gemäß den örtlichen Anweisungen eine Schaltung ohne Befehl oder ohne Wissen des übergeordneten Betriebspersonals mit anschließender Benachrichtigung und Eintragung in den Betriebszustand durchzuführen Protokoll.

    1.5.27. Die Liste der zur Durchführung von Betriebsvermittlungen berechtigten Mitarbeiter wird vom Vorgesetzten des Verbrauchers genehmigt.

    Die Liste der Mitarbeiter, die berechtigt sind, Betriebsverhandlungen zu führen, wird vom Verantwortlichen für elektrische Anlagen genehmigt und an die Energieversorgungsorganisation und die Abonnenten übermittelt.

    1.5.28. Bei wiederholten komplexen Schaltungen sollten Standardprogramme und Schaltformen* verwendet werden.

    * Bei der Erstellung von Standardprogrammen und Schaltformularen wird Energiediensten empfohlen, die in Energieversorgungsunternehmen geltenden Standardanweisungen für das Schalten in Elektroinstallationen zu verwenden.

    Zur Beseitigung technischer Verstöße bzw. zu deren Verhinderung sind Umstellungen ohne Wechselformen mit anschließender Eintragung in das Betriebstagebuch zulässig.

    1.5.29. Schaltprogramme und -formulare, bei denen es sich um Betriebsdokumente handelt, müssen die Reihenfolge und Reihenfolge der Vorgänge bei der Durchführung von Schaltvorgängen in elektrischen Anschlussplänen elektrischer Anlagen und Relaisschutzschaltungen festlegen.

    Schaltformulare (Standardformulare) sollten vom Bedienpersonal direkt beim Schalten verwendet werden.

    1.5.30. Schaltprogramme (Standardprogramme) sollten von Führungskräften des Betriebspersonals bei der Durchführung von Schaltvorgängen in elektrischen Anlagen unterschiedlicher Führungsebenen und unterschiedlicher Energieanlagen eingesetzt werden.

    Der Detaillierungsgrad der Programme muss dem Grad der Betriebsführung entsprechen.

    Arbeitnehmern, die direkt Schalthandlungen durchführen, ist es gestattet, die Schaltprogramme des jeweiligen Disponenten, ergänzt durch Schaltformulare, zu nutzen.

    1.5.31. Standardprogramme und Schaltformen müssen angepasst werden, wenn sich der elektrische Hauptanschlussplan elektrischer Anlagen im Zusammenhang mit der Einführung neuer Geräte, dem Austausch oder der teilweisen Demontage veralteter Geräte, dem Umbau von Schaltanlagen sowie der Aufnahme neuer oder neuer Geräte ändert Änderungen an installierten Relaisschutz- und Automatisierungsgeräten.

    1.5.32. In elektrischen Anlagen mit Spannungen über 1000 V wird geschaltet:

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  • ohne Schaltformen – für einfache Schaltvorgänge und bei Vorhandensein von Betriebsverriegelungen, die Fehlbedienungen mit Trennschaltern und Erdungsmessern bei allen Schaltvorgängen verhindern;
  • je nach Schaltform - bei fehlenden Schließvorrichtungen oder deren Fehlfunktion sowie bei komplexen Schaltvorgängen.
  • 1.5.33. Bei der Beseitigung von Unfällen werden Umstellungen formlos durchgeführt und anschließend im Betriebstagebuch erfasst.

    Wechselformulare müssen nummeriert sein. Benutzte Formulare werden in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt.

    In Elektroanlagen mit Spannungen bis 1000 V erfolgt die Schaltung ohne Erstellung von Schaltformularen, jedoch mit Eintragung in das Betriebstagebuch.

    1.5.34. Elektrische Geräte, die auf mündliche Aufforderung des Prozesspersonals zur Durchführung von Arbeiten ausgeschaltet werden, werden nur auf Wunsch des Mitarbeiters eingeschaltet, der die Abschaltung oder seinen Ersatz beantragt hat.

    Vor der Inbetriebnahme vorübergehend abgeschalteter Anlagen ist das Bedienpersonal auf Verlangen des Prozesspersonals verpflichtet, die Anlage zu prüfen, sich von der Einschaltbereitschaft zu überzeugen und das daran arbeitende Personal vor dem bevorstehenden Einschalten zu warnen.

    Das Verfahren zur Einreichung von Anträgen zum Aus- und Einschalten elektrischer Geräte muss vom technischen Leiter des Verbrauchers genehmigt werden.

    1.5.35. In Elektroanlagen mit ständigem Personaleinsatz werden reparierte oder geprüfte Geräte erst nach Abnahme durch das Betriebspersonal in Betrieb genommen.

    In Elektroinstallationen ohne ständige Personalpflicht wird das Verfahren zur Annahme von Geräten nach Reparatur oder Prüfung durch örtliche Anweisungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Elektroinstallation und der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen festgelegt.

    1.5.36. Beim Schalten elektrischer Anlagen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

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  • der Mitarbeiter, der den Schaltauftrag erhalten hat, ist verpflichtet, diesen zu wiederholen, im Betriebstagebuch zu vermerken und anhand des Betriebsplans oder Lageplans die Reihenfolge der anstehenden Einsätze festzulegen; erstellen Sie ggf. ein Wechselformular. Verhandlungen zwischen dem operativen Personal sollten äußerst prägnant und klar sein. Die Betriebssprache sollte die Möglichkeit eines Missverständnisses der empfangenen Nachrichten und übermittelten Befehle durch das Personal ausschließen. Der Auftraggeber und der Empfänger des Auftrages müssen die Reihenfolge der Vorgänge klar verstehen;
  • Erfolgt die Umstellung durch zwei Arbeitnehmer, so ist derjenige, der den Auftrag erhalten hat, verpflichtet, dem zweiten an der Umstellung beteiligten Arbeitnehmer anhand des Betriebsschaltplans die Reihenfolge und Reihenfolge der anstehenden Vorgänge zu erläutern;
  • Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Umschaltung, ist diese abzubrechen und die erforderliche Reihenfolge anhand des Betriebsschaltplans zu überprüfen;
  • Nach Abschluss der Schaltaufgabe sollte hierüber ein Eintrag im Betriebstagebuch erfolgen.
  • 1.5.37. Bei geplanten Änderungen der Schaltungs- und Betriebsarten der Energieanlagen der Verbraucher, Änderungen der Relaisschutz- und Automatisierungsgeräte müssen die Dispatcherdienste, die die Relaisschutz- und Automatisierungsgeräte und -geräte verwalten, die notwendigen Änderungen und Ergänzungen der Standardprogramme vornehmen und Wechselformen auf den entsprechenden Ebenen der Betriebsführung im Vorfeld.

    1.5.38. Dem Bedienpersonal, das direkt Schalthandlungen durchführt, ist es nicht gestattet, Verriegelungen unbefugt außer Kraft zu setzen.

    Eine Entsperrung ist nur nach Prüfung der Abschaltstellung vor Ort und Feststellung des Grundes für das Versagen der Blockierung mit Genehmigung und unter Anleitung von dazu befugten Mitarbeitern auf schriftliche Anordnung des Verantwortlichen für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers zulässig.

    Ist eine Freigabe erforderlich, wird ein Wechselformular erstellt, in das die Freigabevorgänge eingetragen werden.

    1.5.39. Das Wechselformular wird von dem diensthabenden Beamten ausgefüllt, der den Auftrag zur Durchführung des Wechsels erhalten hat. Beide Arbeitnehmer, die den Wechsel durchgeführt haben, unterschreiben das Formular.

    Die Aufsicht bei der Durchführung des Wechsels obliegt dem Senior in Position.

    Die Verantwortung für die Richtigkeit der Umstellung liegt in jedem Fall bei beiden Arbeitnehmern, die die Arbeiten durchgeführt haben.

    1.5.40. Das Schalten in kompletten Schaltanlagen (an kompletten Umspannwerken), einschließlich des Aus- und Einrollens von Wagen mit Geräten, sowie das Schalten in Schaltanlagen, an Schaltanlagen und Schaltanlagen mit Spannung bis 1000 V, darf von einem Mitarbeiter aus der Gruppe durchgeführt werden Bedienpersonal, das diese elektrischen Anlagen wartet.

    1.5.41. Das Schalten in elektrischen Betriebsmitteln sowie in Relaisschutz- und Automatisierungsgeräten, die der betrieblichen Kontrolle eines höheren Betriebspersonals unterliegen, muss auf Anordnung und in seinem Zuständigkeitsbereich mit seiner Genehmigung erfolgen.

    Im Brand- und Notfallfall muss das Betriebspersonal gemäß den örtlichen Anweisungen und dem betrieblichen Feuerlöschplan handeln.

    1.5.42. Die Schaltreihenfolge muss den Ablauf der Schaltvorgänge im Elektroinstallationsplan und in den Relaisschutzschaltungen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad angeben, der vom übergeordneten Bedienpersonal festgelegt wird.

    Dem Schaltausführenden darf zur Durchführung der operativen Schaltvorgänge jeweils maximal eine Aufgabe übertragen werden.

    1.5.43. Fällt die Spannung in einer elektrischen Anlage weg, muss das Bedienpersonal jederzeit darauf vorbereitet sein, dass die Spannung ohne Vorwarnung wieder auftritt.

    1.5.44. Das Deaktivieren und Aktivieren einer Verbindung, in deren Stromkreis sich ein Schalter befindet, muss mithilfe eines Schalters erfolgen.

    Es ist erlaubt, Trenner, Trennschalter, abnehmbare Kontakte von Anschlüssen kompletter Schaltanlagen (KRU), einschließlich Außengeräten (KRUN), aus- und einzuschalten:

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  • Neutralleiter von Leistungstransformatoren mit einer Spannung von 110 - 220 kV;
  • Erdung von Lichtbogenunterdrückungsdrosseln mit einer Spannung von 6 - 35 kV, wenn im Netz kein Erdschluss vorliegt;
  • Magnetisierungsstrom von Leistungstransformatoren mit einer Spannung von 6 - 220 kV;
  • Ladestrom und Erdschlussstrom von Frei- und Kabelstromleitungen;
  • Ladestrom von Bussystemen sowie Ladestrom von Anschlüssen gemäß den Anforderungen der behördlichen und technischen Dokumente des Energieversorgungsunternehmens.
  • In Ringnetzen mit einer Spannung von 6 - 10 kV dürfen Ausgleichsströme bis 70 A mit Trennschaltern abgeschaltet und das Netz zu einem Ring geschlossen werden, wenn die Spannungsdifferenz an den offenen Kontakten der Trennschalter nicht mehr als 5 % beträgt der Nennspannung. Das Aus- und Einschalten eines Laststroms bis 15 A ist mit dreipoligen Trennschaltern für die Außenaufstellung bei einer Spannung von 10 kV und darunter zulässig.

    Es ist zulässig, einen defekten 220-kV-Schalter, der von einem Schalter oder einer Kette mehrerer Schalter von anderen Anschlüssen des Bussystems überbrückt wird, durch Trennschalter aus der Ferne abzuschalten, wenn das Trennen des Schalters zu seiner Zerstörung und zum Abschalten der Unterstation führen kann.

    Die zulässigen Werte der durch Trennschalter ein- und ausgeschalteten Ströme müssen durch die normative und technische Dokumentation des Energieversorgungsunternehmens ermittelt werden. Das Verfahren und die Bedingungen für die Durchführung von Arbeiten an verschiedenen Elektroinstallationen müssen durch örtliche Vorschriften geregelt werden.

    Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE).

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