Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke Kapitel 2.3. Freileitungen und Leiter Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 2.3.1. Dieses Kapitel gilt für Freileitungen mit einer Spannung von (0,38 ¸ 220) kV und Freileitungen mit einer Spannung von bis zu 35 kV, einschließlich Wechsel- und Gleichstrom, die von Verbrauchern betrieben werden. Die Regelung gilt nicht für Fahrleitungsnetzleitungen, Stromleitungen für Elektrolyseanlagen und andere besondere Freileitungen und Bauwerke, deren Anordnung und Betrieb durch besondere Regelungen und Vorschriften bestimmt wird. 2.3.2. Alle neu errichteten und sanierten Freileitungen und Leitungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln für die Errichtung elektrischer Anlagen und den geltenden Bauvorschriften und -vorschriften ausgeführt werden. 2.3.3. Bei der Koordinierung der technischen Dokumentation für neu geplante (rekonstruierte) Freileitungen und Stromleiter müssen Verbraucher den Planungsorganisationen Daten über die tatsächlichen Bedingungen im Bereich der geplanten Freileitung, Stromleiter (klimatische Bedingungen, Art und Intensität der Verschmutzung, etc.) und verlangen, dass diese Bedingungen in Projekten berücksichtigt werden. Die geplanten Entwurfslösungen für neue und sanierte Freileitungen (Stromleiter), die an das externe Stromversorgungsnetz angeschlossen sind, müssen mit dem Energieversorgungsunternehmen abgestimmt werden. 2.3.4. Der Verbraucher, dem die Inbetriebnahme neu zu errichtender Freileitungen und Sammelleitungen obliegt, muss die technische Überwachung der Arbeiten organisieren und die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit der genehmigten technischen Dokumentation überprüfen. 2.3.5. Die Inbetriebnahme und Zulassung neu errichteter Freileitungen und Stromleitungen muss in Übereinstimmung mit den Bauordnungen und -regeln und dem festgelegten Verfahren für die Inbetriebnahme neuer und umgebauter Kraftwerke sowie den Regeln für die Inbetriebnahme abgeschlossener Anlagen erfolgen Bau von Stromübertragungsleitungen. Vor der Abnahme sind der technische Zustand der Trasse, der Stützen und anderer Elemente der Freileitung (Stromkanal), der Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen, der Durchhang und die Abstände von Leitungen und Kabeln in Spannweiten und Kreuzungen zum Erdreich und zu Gegenständen auf Übereinstimmung zu prüfen mit dem Projekt. Bei der Inbetriebnahme von Stromleitern mit einer Spannung über 1000 V ist zusätzlich zu den in den Regeln für die Errichtung elektrischer Anlagen und den Bauordnungen vorgesehenen Dokumentationen Folgendes zu erstellen: type="disc">2.3.6. Beim Betrieb von Freileitungen sind die Vorschriften zum Schutz elektrischer Netze zu beachten und deren Umsetzung zu überwachen. Der Verbraucher, der die Freileitung betreibt, muss andere Verbraucher und Organisationen mit Sitz im Gebiet, in dem die Freileitung verläuft, über die Anforderungen dieser Regeln informieren. Der Verbraucher, dem die Freileitung gehört, muss Maßnahmen ergreifen, um Arbeiten im Sicherheitsbereich der Freileitung einzustellen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz elektrischer Netze durchgeführt werden. 2.3.7. Während des Betriebs von Freileitungen und Leitern sollten Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden, um deren zuverlässigen Betrieb sicherzustellen. Bei der Wartung sollten Arbeiten durchgeführt werden, um die Elemente von Freileitungen und Leitern vor vorzeitigem Verschleiß zu schützen, indem Schäden und Störungen beseitigt werden, die bei Inspektionen, Kontrollen und Messungen festgestellt wurden. Bei der Sanierung von Freileitungen und Stromkanälen sollte eine Reihe von Maßnahmen ergriffen werden, um die ursprünglichen Betriebseigenschaften von Freileitungen und Stromkanälen als Ganzes oder ihrer einzelnen Elemente durch Reparatur von Teilen und Elementen oder deren Austausch durch neue zu erhalten oder wiederherzustellen erhöhen ihre Zuverlässigkeit und verbessern die Leistung. Die Überholung von Freileitungen auf Stahlbeton- und Metallstützen sollte mindestens 1 Mal in 10 Jahren durchgeführt werden, Freileitungen auf Stützen mit Holzteilen - mindestens 1 Mal in 5 Jahren. Die Überholung der Stromleiter sollte nach Bedarf durch Entscheidung des technischen Leiters des Verbrauchers durchgeführt werden. Die Liste der Arbeiten im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur von Freileitungen und Leitungen wird durch Standardbetriebsanweisungen für Freileitungen festgelegt. 2.3.8. An der Oberleitung sollten regelmäßige und außerordentliche Inspektionen organisiert werden. Regelmäßige Inspektionen von Freileitungen werden gemäß dem vom für die elektrische Ausrüstung verantwortlichen Verbraucher genehmigten Zeitplan durchgeführt. Die Häufigkeit der Inspektionen jeder Freileitung über die gesamte Länge sollte mindestens einmal pro Jahr betragen. Spezifische Bedingungen innerhalb der durch diese Regeln festgelegten Grenzen müssen von der für die Elektrogeräte verantwortlichen Person des Verbrauchers unter Berücksichtigung der örtlichen Betriebsbedingungen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen Verwaltungs- und Techniker mindestens einmal im Jahr selektive Inspektionen einzelner Leitungsabschnitte, einschließlich aller zu reparierenden Abschnitte von Freileitungen, durchführen. Fahrprüfungen mit stichprobenartigen Kontrollen von Leitungen und Kabeln in Klemmen und Abstandshaltern an Freileitungen mit einer Spannung von 35 kV und mehr, die 20 Jahre oder länger in Betrieb sind, oder in deren Abschnitten sowie an Freileitungen, die durch Gebiete mit starker Verschmutzung verlaufen B. in Freiflächen, sollte mindestens alle 1 Jahre durchgeführt werden; auf den übrigen Freileitungen (Abschnitten) mit einer Spannung von 5 kV und mehr - mindestens 35 Mal in 1 Jahren. An einer 0,38 - 20 kV Freileitung sind ggf. Befahrungsinspektionen durchzuführen. 2.3.9. Außerplanmäßige Inspektionen von Freileitungen oder deren Abschnitten sollten durchgeführt werden, wenn sich Eis auf den Drähten und Kabeln bildet, wenn Drähte tanzen, während Eisgang und Flussüberschwemmungen, bei Bränden im Trassebereich der Freileitung, nach schweren Stürmen, Hurrikanen und anderen Naturkatastrophen, sowie nach Ausschalten des Oberleitungsschutzes des Relais und erfolgloser automatischer Wiedereinschaltung sowie nach einer erfolgreichen Wiedereinschaltung – je nach Bedarf. 2.3.10. Regelmäßige Inspektionen der Leiter müssen gemäß dem vom Verbraucher für die elektrischen Anlagen genehmigten Zeitplan unter Berücksichtigung der örtlichen Betriebsbedingungen durchgeführt werden. 2.3.11. Bei der Inspektion von Freileitungen und Leitern ist zu prüfen: type="disc">2.3.12. Vorbeugende Kontrollen und Messungen an Freileitungen und Stromleitern werden in den Mengen und innerhalb der Fristen durchgeführt, die in den Prüfnormen für elektrische Betriebsmittel (Anlage 3) festgelegt sind. 2.3.13. Bei der Inspektion von Freileitungen und Stromleitungen sowie im Rahmen vorbeugender Kontrollen und Messungen festgestellte Störungen sind in der Betriebsdokumentation (Protokoll oder Mängelliste) und je nach Art auf Weisung des für die Elektrotechnik zuständigen Verbrauchers zu vermerken Wirtschaftlichkeit, so schnell wie möglich oder während der Wartung und Reparatur beseitigt werden. Betriebstoleranzen und Ausschussquoten für Teile von Stützen und anderen Elementen von Freileitungen sind in den Prüfnormen für elektrische Betriebsmittel (Anhang 3) angegeben. 2.3.14. Wartungs- und Reparaturarbeiten sollten in der Regel komplex und mit einer minimalen Ausfalldauer der Freileitung organisiert werden. Sie können mit Trennung der Leitung, einer Phase (phasenweise Reparatur) und ohne Spannungsentfernung durchgeführt werden. Arbeiten an Freileitungen mit Abschaltung einer Phase und ohne Spannungsfreischaltung sind nach besonderen Anweisungen durchzuführen. 2.3.15. Bei der Wartung und Reparatur von Freileitungen sollten spezielle Maschinen, Mechanismen, Fahrzeuge, Takelagen, Geräte, Werkzeuge und Vorrichtungen verwendet werden. Besatzungen, die Arbeiten an der Oberleitung durchführen, müssen mit Kommunikationsmitteln mit den Führungskräften der Verbraucher- und Leitstellen ausgestattet sein. 2.3.16. Bauliche Veränderungen an den Stützen und anderen Elementen von Freileitungen und Stromleitern sowie an der Art und Weise der Befestigung der Stützen im Boden dürfen nur bei Vorliegen einer technischen Dokumentation (Begründung) und mit schriftlicher Genehmigung des verantwortlichen Verbrauchers durchgeführt werden für die Elektrowirtschaft. In jedem Fall muss die technische Begründung für Konstruktionsänderungen den Anforderungen der behördlichen und technischen Dokumente für die Planung elektrischer Anlagen (Vorschriften für die Installation elektrischer Anlagen, Bauvorschriften und -vorschriften usw.) entsprechen. 2.3.17. Die Freileitungsstrecke ist regelmäßig von Sträuchern und Bäumen zu befreien und in einem feuersicheren Zustand zu halten; Die durch das Projekt festgelegte Lichtungsbreite sollte erhalten bleiben und Bäume sollten beschnitten werden. Das Beschneiden von Bäumen, die in unmittelbarer Nähe der Leitungen wachsen, wird vom Verbraucher durchgeführt, der die Oberleitung betreibt. Bäume, bei denen die Gefahr besteht, dass sie auf Drähte und Masten fallen, müssen gefällt werden, gefolgt von einer Benachrichtigung der für die Pflanzungen zuständigen Organisation. 2.3.18. Die Korrosionsschutzbeschichtung von nicht verzinkten Metallmasten und Metallelementen aus Stahlbeton und Holzmasten sowie von Stahlkabeln und Drahtstreben muss auf Anordnung des für die Elektrizitätswirtschaft verantwortlichen Verbrauchers wiederhergestellt werden. 2.3.19. In Abschnitten von Freileitungen und Leitern, die einer starken Verschmutzung ausgesetzt sind, sollten spezielle oder verstärkte Isolierungen verwendet werden und gegebenenfalls eine Reinigung (Waschung) der Isolierung sowie ein Austausch kontaminierter Isolatoren durchgeführt werden. In Gebieten mit starker Verschmutzung der Isolierung durch Vögel und an Orten, an denen sie massenhaft nisten, sollten Vorrichtungen eingesetzt werden, um zu verhindern, dass Vögel über den Girlanden landen, oder um sie abzuschrecken. 2.3.20. Beim Betrieb einer Freileitung in den Kreuzungsfeldern einer bestehenden Freileitung mit anderen Freileitungen ist an jedem von oben verlaufenden Draht oder Kabel einer Freileitung nicht mehr als ein Anschluss zulässig; In Kreuzungsbereichen mit Kommunikations- und Signalleitungen sowie Leitungen von Rundfunknetzen sind Verbindungen nicht zulässig. Die Anzahl der von unten verlaufenden Anschlüsse von Leitungen und Kabeln an Freileitungen bis 1000 V ist nicht geregelt. 2.3.21. Auf Freileitungen mit Spannungen über 1000 V, die starker Vereisung ausgesetzt sind, sollte das Eis mit elektrischem Strom geschmolzen werden. Der Verbraucher, der die Freileitung betreibt, muss den Vereisungsprozess auf der Freileitung kontrollieren und für die rechtzeitige Einbeziehung von Eisschmelzkreisläufen sorgen; Freileitungen, auf denen Eis geschmolzen wird, sollten grundsätzlich mit Einrichtungen zur automatischen Steuerung und Signalisierung der Vereisung und des Schmelzvorgangs sowie mit Kurzschlussschalteinrichtungen ausgestattet sein. Die Wahl des Schmelzverfahrens richtet sich nach den Betriebsbedingungen der Freileitung (Netzplan, Verbraucherbelastung, Vereisungszone, Möglichkeit der Leitungstrennung etc.). 2.3.22. Der Verbraucher, der die Oberleitung betreibt, muss Folgendes in gutem Zustand halten: type="disc">2.3.23. Der Verbraucher, der die Oberleitung betreibt, muss die Funktionsfähigkeit der an den Kreuzungen der Oberleitung mit Autobahnen installierten Markierungen und der Markierungstore an den Kreuzungen der Oberleitung mit Bahngleisen, entlang derer sich übergroße Ladung und Kräne bewegen können, überwachen. Die Installation und Wartung von Lichtschranken und Schildern an Kreuzungen wird von Organisationen durchgeführt, die für Eisenbahnen und Autobahnen zuständig sind. 2.3.24. In elektrischen Netzen 6 ¸ 35 kV mit geringen Erdschlussströmen dürfen Freileitungen bis zur Beseitigung des Fehlers mit geerdeter Phase betrieben werden; Gleichzeitig ist das Personal verpflichtet, den Schadensort schnellstmöglich zu finden und zu beseitigen (siehe auch Abschnitt 2.7.11). 2.3.25. Bei der Reparatur von Freileitungen mit Hochfrequenz-Telemechanik und Kommunikationskanälen sollten zur Aufrechterhaltung dieser Kanäle tragbare Erdungsbarrieren zur Erdung verwendet werden. 2.3.26. Zur Fernbestimmung von Schadensstellen an Freileitungen mit einer Spannung von 110 - 220 kV sowie Stellen von Phase-zu-Phase-Kurzschlüssen an Freileitungen von 6 - 35 kV müssen spezielle Geräte installiert werden. Auf Freileitungen mit einer Spannung von 6 ¸ 35 kV mit Abzweigungen sollten Indikatoren für den beschädigten Bereich installiert werden. Verbraucher müssen mit tragbaren Geräten zur Feststellung von Erdschlüssen an Freileitungen 6 ¸ 35 kV ausgestattet sein. 2.3.27. Um versehentliche Schäden an Freileitungen rechtzeitig zu beseitigen, müssen Verbraucher einen Notfallvorrat an Materialien und Teilen gemäß den festgelegten Standards bereithalten. 2.3.28. Geplante Reparaturen und Rekonstruktionen von Freileitungen, die durch landwirtschaftliche Flächen führen, sollten in Absprache mit den Landnutzern durchgeführt werden. Arbeiten zur Verhinderung von Verstößen beim Betrieb von Freileitungen und zur Beseitigung der Folgen solcher Verstöße können zu jeder Jahreszeit ohne Zustimmung der Landnutzer, jedoch unter Benachrichtigung dieser über die laufenden Arbeiten, durchgeführt werden. 2.3.29. Bei gemeinsamer Aufhängung an Trägern von Drähten von Freileitungen und Leitungen für andere Zwecke, die anderen Verbrauchern gehören, sollten geplante Reparaturen von Freileitungen innerhalb der mit diesen Verbrauchern vereinbarten Bedingungen durchgeführt werden. Bei Unfällen müssen Reparaturarbeiten unter Benachrichtigung dieser Verbraucher durchgeführt werden. Der Drittverbraucher, der Arbeiten an den ihm gehörenden Leitungen durchführt, ist verpflichtet, sein Verhalten spätestens 3 Tage vor Beginn der Arbeiten mit dem Verbraucher, der die Freileitung betreibt, abzustimmen. 2.3.30. Der Betrieb von Freileitungen und Stromkanälen muss gemäß den örtlichen Anweisungen erfolgen und von Personal geschult und autorisiert sein, Freileitungen zu warten. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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