Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke Kapitel 2.4. Kabelleitungen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 2.4.1. Dieses Kapitel gilt für Starkstromkabelleitungen mit Spannungen von 0,4 bis 220 kV. 2.4.2. Bei der Inbetriebnahme von Kabeltrassen mit Spannungen bis und über 1000 V sind zusätzlich zu den in den Bauordnungen und Branchenzulassungsregeln vorgesehenen Dokumentationen folgende technische Dokumentationen zu erstellen und dem Kunden zu übergeben: type="disc">Zusätzlich zu den aufgeführten Unterlagen muss der Installationsbetrieb bei der Inbetriebnahme von Kabelleitungen mit einer Spannung von 110 kV und mehr dem Kunden zusätzlich Folgendes übertragen: type="disc">2.4.3. Bei der Inbetriebnahme einer neu errichteten Kabelstrecke sind Prüfungen gemäß den Anforderungen der Elektroinstallationsordnung durchzuführen. 2.4.4. Der Verbraucher, dem die Kabelleitung gehört (Betreiber), muss die technische Überwachung der Verlegung und Installation von Kabelleitungen aller Spannungen durchführen, die von Installationsunternehmen errichtet werden. Bei der Überwachung der Installation und des Betriebs von ungepanzerten, schlauchummantelten Kabeln sollte besonderes Augenmerk auf den Zustand der Schläuche gelegt werden. Kabel mit Schläuchen, die Durchbrüche, Grate und Risse aufweisen, müssen repariert oder ersetzt werden. 2.4.5. Für jede Kabelstrecke muss ein Reisepass vorhanden sein, der die in Abschnitt 2.4.2 genannten Unterlagen, die Versandnummer oder den Namen enthält. Offen verlegte Kabel sowie alle Kabelkupplungen müssen gekennzeichnet sein; Auf den Kabelschildern am Anfang und Ende der Leitung müssen Marke, Spannung, Querschnitt, Nummer oder Name der Leitung angegeben sein. auf den Kupplungsschildern: Kupplungsnummer, Einbaudatum. Tags müssen resistent gegen Umwelteinflüsse sein. Sie sollten entlang der Leitungslänge alle 50 m an offen verlegten Kabeln sowie an Kurven der Strecke und an Stellen, an denen Kabel durch feuerbeständige Trennwände und Decken (auf beiden Seiten) verlaufen, angebracht werden. 2.4.6. Für jeden CL müssen bei der Inbetriebnahme die höchstzulässigen Strombelastungen eingestellt werden. Die Belastungen müssen über einen mindestens 10 m langen Streckenabschnitt mit schlechtesten Abkühlungsbedingungen ermittelt werden. Eine Erhöhung dieser Belastungen ist aufgrund thermischer Prüfungen zulässig, sofern die Temperatur der Kerne nicht höher ist als die in Landesnormen oder technischen Spezifikationen dauerhaft zulässige Temperatur. In diesem Fall sollte die Kabelheizung in den Streckenabschnitten mit den schlechtesten Kühlbedingungen überprüft werden. 2.4.7. In Kabelkonstruktionen und anderen Räumlichkeiten muss eine systematische Überwachung der thermischen Betriebsbedingungen von Kabeln, der Lufttemperatur und des Betriebs von Lüftungsgeräten organisiert werden. Die Lufttemperatur in Kabeltunneln, Kanälen und Schächten sollte im Sommer nicht mehr als 10 Grad betragen. C über der Außentemperatur. 2.4.8. Während des Zeitraums der Unfallbeseitigung ist für Kabel mit imprägnierter Papierisolierung mit einer Spannung von bis zu 10 kV ein Überstrom von 30 % für eine Dauer von höchstens 6 Stunden pro Tag für 5 Tage, jedoch höchstens 100 Stunden zulässig pro Jahr, wenn in anderen Zeiträumen dieses Tages die Belastung den langfristig zulässigen Wert nicht überschreitet. Bei Kabeln, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, sollten Überlastungen auf 10 % reduziert werden. Eine Überlastung von Kabeln mit imprägnierter Papierisolierung mit Spannungen von 20 und 35 kV ist nicht zulässig. 2.4.9. Während der Dauer der Unfallbeseitigung sind Stromüberlastungen für Kabel mit Isolierung aus Polyethylen und Polyvinylchlorid-Kunststoff um 15 % und für Kabel mit Isolierung aus Gummi und vulkanisiertem Polyethylen um 18 % für eine Dauer von höchstens 6 Stunden zulässig pro Tag für 5 Tage, jedoch nicht mehr als 100 Stunden pro Jahr, wenn in anderen Zeiträumen dieses Tages die Belastung die dauerhaft zulässige Belastung nicht überschreitet. Bei Kabeln, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, sollten Überlastungen auf 10 % reduziert werden. 2.4.10. Die Überlastung von ölgefüllten Nieder- und Hochdruckkabeln mit einer Spannung von 110 - 220 kV muss durch örtliche Anweisungen unter Berücksichtigung der Anforderungen staatlicher Normen festgestellt werden. 2.4.11. Für jeden CL aus ölgefüllten Kabeln oder deren Abschnitte mit einer Spannung von 110 - 220 kV müssen je nach Leitungsprofil in örtlichen Vorschriften zulässige Grenzwerte für den Öldruck festgelegt werden, bei Abweichungen von denen der CL sein sollte ausgeschaltet und erst wieder eingeschaltet, nachdem die Ursachen der Verstöße identifiziert und beseitigt wurden. 2.4.12. Ölproben aus ölgefüllten Kabeln und Flüssigkeitsproben aus den Enden von kunststoffisolierten Kabeln mit Spannungen von 110 kV und mehr müssen vor der Inbetriebnahme einer neuen Leitung, 1 Jahr nach dem Einschalten, dann alle 3 Jahre und danach alle entnommen werden 6 Jahre. Die Werte der überwachten Öl- und Flüssigkeitsparameter müssen den Prüfnormen für elektrische Geräte (Anhang 3) entsprechen. 2.4.13. Im Falle eines einphasigen Erdschlusses in Netzen mit isoliertem oder kompensiertem Neutralleiter muss das Personal unverzüglich den diensthabenden Beamten der Umspannstation oder den diensthabenden Netzbeauftragten des Energieversorgungsunternehmens benachrichtigen und anschließend nach dessen Anweisungen handeln. 2.4.14. CL-Lasten müssen regelmäßig innerhalb der in den Prüfnormen für elektrische Geräte (Anhang 3) festgelegten Fristen gemessen werden. Basierend auf den Daten dieser Messungen sollten die Betriebsarten und Schemata des CL spezifiziert werden. 2.4.15. Inspektionen von Kabelleitungen mit Spannungen bis 35 kV sollten in folgenden Zeiträumen durchgeführt werden: type="disc">2.4.16. Inspektionen von Kabelleitungen mit einer Spannung von 110 - 220 kV sollten durchgeführt werden: type="disc">Bei offen verlegten Kabeltrassen ist bei jeder Prüfung elektrischer Betriebsmittel eine Prüfung von Kabelkupplungen mit Spannungen über 1000 V durchzuführen. 2.4.17. In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 1 Monate, sollten stichprobenartige Inspektionen von Kabelleitungen durch Verwaltungs- und Technikpersonal durchgeführt werden. Bei Überschwemmungen, nach Regenfällen und wenn die Stromleitung durch den Relaisschutz unterbrochen wird, sollten außerordentliche Inspektionen durchgeführt werden. Informationen über bei Inspektionen festgestellte Störungen sind in das Mängel- und Störungsprotokoll einzutragen. Störungen müssen schnellstmöglich behoben werden. 2.4.18. Die Inspektion von Tunneln (Kollektoren), Schächten und Kanälen in Umspannwerken mit ständigem Personaleinsatz muss mindestens einmal im Monat erfolgen, die Inspektion dieser Bauwerke in Umspannwerken ohne ständigen Personaleinsatz – nach örtlichen Anweisungen innerhalb der vom Verantwortlichen festgelegten Fristen für die elektrische Ausrüstung des Verbrauchers. 2.4.19. Örtliche Anweisungen müssen Fristen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen in Kabelbauwerken festlegen. 2.4.20. Tunnel, Kollektoren, Kanäle und andere Kabelkonstruktionen müssen sauber gehalten werden, nicht verzinkte Metallpanzerungen von Kabeln, die in Kabelkonstruktionen verlegt werden, und Metallkonstruktionen mit einer nicht metallisierten Beschichtung, auf denen Kabel verlegt werden, müssen regelmäßig mit nicht brennbaren Antioxidantien beschichtet werden. Korrosionsverbindungen. Die Lagerung in Kabelkonstruktionen jeglicher Materialien ist nicht erlaubt. Kabelkonstruktionen, in die Wasser eindringt, müssen mit Mitteln zur Ableitung von Erdreich und Regenwasser ausgestattet sein. 2.4.21. In Gebieten mit elektrifiziertem Schienenverkehr oder aggressiven Böden auf Kabeltrassen müssen Messungen von Streuströmen durchgeführt, Potenzialdiagramme von Kabeltrassen (oder deren einzelnen Abschnitten) sowie Karten von Bodenkorrosionszonen erstellt und systematisch angepasst werden. In Städten, in denen ein gemeinsamer Korrosionsschutz für alle unterirdischen Verbindungen organisiert ist, ist die Entfernung potenzieller Diagramme nicht erforderlich. Kabelpotentiale müssen in Bereichen mit Streuströmen, an Orten, an denen Stromkabel in der Nähe von Rohrleitungen und Kommunikationskabeln mit kathodischem Schutz liegen, sowie in Kabelabschnitten, die mit Korrosionsschutzanlagen ausgestattet sind, gemessen werden. Bei Kabeln mit Schlauchschutzhülle muss der Zustand der Korrosionsschutzbeschichtung überwacht werden. 2.4.22. Der für die Kabelleitungen zuständige Verbraucher muss die Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung der Streuströme im Erdreich durch die Abteilungen und Dienste des elektrifizierten Schienenverkehrs gemäß den festgelegten Anforderungen überwachen. Wenn an der Kabelleitung die Gefahr einer Zerstörung von Metallhüllen durch elektrische, Boden- oder chemische Korrosion festgestellt wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um dies zu verhindern. Schutzeinrichtungen an Kabelleitungen müssen gemäß den örtlichen Vorschriften überwacht werden. 2.4.23. Ausgrabungen von Kabeltrassen oder Aushubarbeiten in deren Nähe dürfen nur nach Einholung der entsprechenden Genehmigung der Leitung der Organisation, durch deren Territorium die Kabeltrasse verläuft, und der Organisation, die die Kabeltrasse betreibt, durchgeführt werden. Der Genehmigung muss ein Plan (Diagramm) mit Angabe der Lage und Tiefe der Kabeltrasse beiliegen. Der Standort der Kabeltrasse muss sowohl im Plan (Schema) als auch am Arbeitsplatz durch entsprechende Schilder oder Aufschriften gekennzeichnet sein. Gleichzeitig muss der Auftragnehmer die Sicherheit der Kabel während der gesamten Dauer der Arbeiten überwachen und die freiliegenden Kabel verstärken, um ein Durchhängen zu verhindern und sie vor mechanischen Beschädigungen zu schützen. Auf der Baustelle müssen Signalleuchten und Warnplakate angebracht werden. 2.4.24. Vor Beginn der Ausgrabungen muss unter Aufsicht des elektrotechnischen Personals des die Kabelleitung betreibenden Verbrauchers eine Bohrung (Kontrollöffnung) der Kabelleitung durchgeführt werden, um die Lage der Kabel und deren Tiefe zu klären. Wenn beim Ausheben eines Erdgrabens Rohrleitungen, unbekannte Kabel oder andere im Diagramm nicht angegebene Kommunikationsleitungen entdeckt werden, ist es erforderlich, die Arbeiten einzustellen und den Verantwortlichen für die elektrischen Anlagen zu benachrichtigen. Das Ausheben von Gräben und Gruben an Stellen, an denen sich Kabel und unterirdische Bauwerke befinden, sollte mit äußerster Vorsicht und in einer Tiefe von 0,4 m oder mehr erfolgen – nur mit Schaufeln. 2.4.25. Im Winter müssen Ausgrabungen bis zu einer Tiefe von mehr als 0,4 m an Stellen, an denen Kabel verlaufen, unter Erwärmung des Bodens durchgeführt werden. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass von der Oberfläche der beheizten Schicht bis zu den Kabeln eine Erdschicht von mindestens 0,15 m Dicke erhalten bleibt. Aufgetauter Boden sollte mit Schaufeln entsorgt werden. Die Verwendung von Brechstangen und ähnlichen Werkzeugen ist nicht gestattet. 2.4.26. Aushub mit Erdbewegungsmaschinen in einem Abstand von weniger als 1 m vom Kabel sowie der Einsatz von Presslufthämmern, Brecheisen und Spitzhacken, um den Boden über den Kabeln so weit zu lockern, dass darunter eine Erdschicht von weniger als 0,3 m verbleibt B. des Kabels, ist nicht zulässig. Der Einsatz von Schlag- und Rüttelvorrichtungen ist in einem Abstand von mindestens 5 m von den Kabeln zulässig. Für Sprengarbeiten müssen zusätzliche technische Spezifikationen erlassen werden. 2.4.27. Der Eigentümer (Bilanzinhaber) der Kabeltrasse und die Betreiberorganisation müssen Organisationen und die Bevölkerung des Gebiets, in dem sich die Kabeltrassen befinden, regelmäßig über die Vorgehensweise bei der Durchführung von Aushubarbeiten in der Nähe dieser Trassen informieren. 2.4.28. CLs müssen regelmäßig vorbeugenden Tests mit erhöhter Gleichspannung gemäß den Prüfnormen für elektrische Geräte (Anhang 3) unterzogen werden. Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Prüfung von Kabelleitungen, beispielsweise nach Reparaturarbeiten oder Ausgrabungen im Zusammenhang mit der Eröffnung von Trassen, sowie nach automatischer Abschaltung von Kabelleitungen, wird von der Leitung des für die Kabelleitung zuständigen Verbrauchers festgelegt. Prüfungen von Kabelleitungen mit einer Spannung von 110 - 220 kV erfolgen nur mit Genehmigung des Energieversorgungsunternehmens. 2.4.29. Um Stromausfälle an vertikalen Kabelabschnitten mit einer Spannung von 20 - 35 kV durch Austrocknen der Isolierung zu verhindern, ist es notwendig, diese regelmäßig auszutauschen oder Stoppkupplungen zu installieren. Bei Kabelleitungen mit einer Spannung von 20 - 35 kV mit Kabeln mit nicht entwässernder Imprägniermasse und Kunststoffisolierung oder mit gasgefüllten Kabeln ist eine zusätzliche Überwachung des Isolationszustands vertikaler Abschnitte und deren regelmäßiger Austausch nicht erforderlich. 2.4.30. Proben von beschädigten Kabeln und beschädigten Kabelkupplungen, die durch einen elektrischen Isolationsdurchschlag im Betrieb oder bei vorbeugenden Prüfungen entstanden sind, müssen Laboruntersuchungen unterzogen werden, um die Schadensursachen zu ermitteln und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu entwickeln. Bei Reklamationen gegenüber Herstellern sind beschädigte Muster mit Herstellungsfehlern zur sachverständigen Prüfung aufzubewahren. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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