Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 2. Elektrische Geräte und elektrische Anlagen für allgemeine Zwecke Kapitel 2.8. Überspannungsschutz Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 2.8.1. Elektroinstallationen von Verbrauchern müssen über einen Schutz gegen Blitzschlag und innere Überspannungen verfügen, der gemäß den Anforderungen der Regeln für den Bau elektrischer Anlagen ausgeführt ist. Stromleitungen, Außenschaltanlagen, Innenschaltanlagen, Schaltanlagen und Umspannwerke werden vor direkten Blitzeinschlägen und Blitzwellen von der Stromleitung geschützt. Der Schutz von Innenschaltanlagen und geschlossenen Umspannwerken sowie von Gebäuden und Bauwerken auf dem Gebiet von Umspannwerken (Ölfarmen, Elektrolyse, Tanks mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen usw.) erfolgt gemäß den festgelegten Anforderungen. 2.8.2. Bei der Abnahme nach der Installation von Blitzschutzgeräten sind dem Verbraucher folgende technische Unterlagen zu übergeben: type="disc">2.8.3. Verbraucher müssen die folgenden systematisierten Daten speichern: type="disc">Für jede Freiluftschaltanlage sind Umrisse der Schutzzonen von Blitzableitern, Flutlichtmasten, Metall- und Stahlbetonkonstruktionen zu erstellen, deren Zonen freiliegende spannungsführende Teile umfassen. 2.8.4. Aufhängen von Freileitungsdrähten mit Spannung bis 1000 V (Beleuchtung, Telefon etc.) an Freilandschaltanlagen, freistehenden Blitzableitern, Flutlichtmasten, Schornsteinen und Kühltürmen und deren Verbindung mit diesen Bauwerken sowie deren Anschluss Leitungen zu explosionsgefährdeten Räumen sind nicht zulässig. Die angegebenen Leitungen müssen mit Kabeln mit Metallmantel im Erdreich ausgeführt werden. Kabelmäntel müssen geerdet sein. Der Anschluss von Leitungen an explosionsgefährdete Räume muss unter Berücksichtigung der Anforderungen der aktuellen Anleitung zur Installation des Blitzschutzes von Gebäuden und Bauwerken erfolgen. 2.8.5. Jährlich vor der Gewittersaison muss der Zustand des Überspannungsschutzes von Schaltanlagen und Stromleitungen überprüft und die Schutzbereitschaft gegen Blitzschlag und innere Überspannungen sichergestellt werden. Verbraucher müssen Fälle von Blitzausfällen und Schäden an Freileitungen, Schaltanlagen und Umspannwerken melden. Anhand der gewonnenen Daten soll die Zuverlässigkeit des Blitzschutzes beurteilt und gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung seiner Zuverlässigkeit entwickelt werden. Bei der Installation nicht standardmäßiger Geräte oder Anlagen in einer Schaltanlage ist es notwendig, entsprechende Blitzschutzmaßnahmen zu entwickeln. 2.8.6. Ventilableiter und Überspannungsbegrenzer aller Spannungen müssen immer eingeschaltet sein. In der Freiluftschaltanlage ist es erlaubt, für die Winterperiode (oder bestimmte Monate davon) Ventilableiter auszuschalten, die nur zum Schutz vor Blitzüberspannungen in Gebieten mit Orkanwinden, Eis, plötzlichen Temperaturschwankungen und starker Verschmutzung bestimmt sind. 2.8.7. Die vorbeugende Prüfung von Ventil- und Rohrableitern sowie Überspannungsableitern muss gemäß den Prüfnormen für elektrische Geräte (Anhang 3) durchgeführt werden. 2.8.8. Beim Begehen von Stromleitungen müssen Rohrableiter und Schutzabstände überprüft werden. Die Funktion der Ableiter ist in den Bypass-Blättern vermerkt. Die Inspektion von Rohrableitern mit Entfernung von den Stützen erfolgt alle 1 Jahre. Montage-Insitu-Inspektionen sowie zusätzliche Inspektionen und Kontrollen von Rohrableitern, die in stark kontaminierten Bereichen installiert sind, müssen gemäß den örtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Reparaturen an Rohrableitern sollten je nach Test- und Inspektionsergebnis bei Bedarf durchgeführt werden. 2.8.9. Die Inspektion der Überspannungsschutzausrüstung in Umspannwerken sollte wie folgt durchgeführt werden: in Anlagen mit ständigem Personaleinsatz – bei regelmäßigen Rundgängen sowie nach jedem Gewitter, das zum Auslösen des Relaisschutzes an abgehenden Freileitungen führte; in Anlagen ohne ständigen Personaleinsatz – bei Inspektionen aller Geräte. 2.8.10. Bei Freileitungen mit Spannungen bis 1000 V ist vor Beginn der Gewittersaison die Funktionsfähigkeit der Erdung der Haken und Stifte von auf Stahlbetonstützen montierten Isolatoren sowie der Bewehrung dieser Stützen nach eigenem Ermessen punktuell zu prüfen der Verbraucher, der für elektrische Geräte verantwortlich ist. Bei vorhandenem Neutralleiter wird auch die Erdung dieser Elemente überwacht. Bei auf Holzstützen errichteten Freileitungen wird die Erdung und Erdung der Haken und Isolatorstifte an Stützen mit Blitzüberspannungsschutz sowie die Stelle, an der der Neutralleiter erneut geerdet wird, überprüft. 2.8.11. In Netzen mit isoliertem Neutralleiter oder mit Kompensation kapazitiver Ströme ist der Betrieb von Frei- und Kabelstromleitungen mit Erdschluss bis zur Beseitigung des Schadens zulässig. Gleichzeitig sollte sofort mit der Fehlerortung an Freileitungen begonnen werden, die in besiedelten Gebieten verlaufen und bei denen die Gefahr eines Stromschlags für Menschen und Tiere besteht, und der Schaden sollte so schnell wie möglich behoben werden. Liegt aktuell ein Erdschluss im Netz vor, ist das Abschalten der Störlichtbogenlöschdrosseln nicht zulässig. In elektrischen Netzen mit erhöhten Anforderungen an die elektrische Sicherheit von Personen (Organisationen der Bergbauindustrie, Torfabbau usw.) ist das Arbeiten mit einem einphasigen Erdschluss nicht zulässig. In diesen Netzen müssen alle Leitungen, die das Umspannwerk verlassen, mit einem Erdschlussschutz ausgestattet sein. 2.8.12. In Generatorspannungsnetzen sowie in Netzen, an die Hochspannungselektromotoren angeschlossen sind, muss bei Auftreten eines einphasigen Fehlers in der Statorwicklung die Maschine automatisch vom Netz getrennt werden, wenn der Erdschlussstrom 5 A überschreitet. Wenn der Fehlerstrom 5 A nicht überschreitet, darf der Betrieb nicht länger als 2 Stunden dauern, danach muss die Maschine ausgeschaltet werden. Wenn festgestellt wird, dass der Ort des Erdschlusses nicht in der Statorwicklung liegt, ist nach Ermessen des technischen Vorgesetzten des Verbrauchers der Betrieb einer rotierenden Maschine mit einem Erdschluss im Netz für bis zu 6 Stunden zulässig. 2.8.13. Bei kapazitiven Strömen, die folgende Werte überschreiten, muss eine Kompensation des kapazitiven Erdschlussstroms durch Störlichtbogenunterdrückungsdrosseln erfolgen:
In Netzen mit einer Spannung von 6 - 35 kV mit Freileitungen auf Stahlbeton- und Metallstützen werden Lichtbogenlöschgeräte mit einem kapazitiven Erdschlussstrom von mehr als 10 A eingesetzt. Der Betrieb von Netzen mit Spannungen von 6 - 35 kV ohne Kompensation des kapazitiven Stroms bei höheren als den oben angegebenen Werten ist nicht zulässig. Um den kapazitiven Erdschlussstrom zu kompensieren, müssen Netze Erdungs-Lichtbogenunterdrückungsdrosseln mit automatischer oder manueller Stromregelung verwenden. Messungen von kapazitiven Strömen, Lichtbogenlöschdrosselströmen, Erdschlussströmen und neutralen Vorspannungen müssen bei der Inbetriebnahme von Lichtbogenlöschdrosseln und bei erheblichen Änderungen der Netzbetriebsarten, mindestens jedoch alle 1 Jahre, durchgeführt werden. 2.8.14. Die Leistung von Lichtbogenunterdrückungsdrosseln muss auf der Grundlage des kapazitiven Stroms des Netzwerks und unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Entwicklung ausgewählt werden. In Umspannwerken, die über mindestens zwei Stromleitungen an das Kompensationsnetz angeschlossen sind, müssen Erdungs-Lichtbogenunterdrückungsdrosseln installiert werden. Die Installation von Reaktoren in Sackgassen-Umspannwerken ist nicht zulässig. Lichtbogenunterdrückungsdrosseln müssen über Trennschalter mit den Neutralleitern des Transformators verbunden werden. Zum Anschluss von Störlichtbogenlöschdrosseln sollten in der Regel Transformatoren mit Stern-Dreieck-Anschlussschaltung verwendet werden. Der Anschluss von Lichtbogenlöschdrosseln an durch Sicherungen geschützte Transformatoren ist nicht zulässig. Der zur Erdung vorgesehene Eingang der Störlichtbogenlöschdrossel muss über einen Stromwandler an eine gemeinsame Erdungseinrichtung angeschlossen werden. 2.8.15. Lichtbogenunterdrückungsdrosseln müssen resonant abgestimmt werden. Zulässig ist eine Einstellung mit Überkompensation, bei der der Blindanteil des Erdschlussstroms nicht mehr als 5 A und der Grad der Verstimmung nicht mehr als 5 % betragen darf. Wenn in einem Netz mit einer Spannung von 6 ¸ 20 kV installierte Lichtbogenunterdrückungsdrosseln einen großen Unterschied in den Strömen benachbarter Zweige aufweisen, ist eine Anpassung mit einer Blindkomponente des Erdschlussstroms von nicht mehr als 10 A zulässig. In Netzen mit a Bei einer Spannung von 35 kV und einem kapazitiven Strom von weniger als 15 A ist ein Verstimmungsgrad von nicht mehr als 10 % zulässig. . Die Verwendung einer Einstellung mit Unterkompensation ist vorübergehend zulässig, sofern Notfallasymmetrien in den Netzphasenkapazitäten (z. B. bei einem Drahtbruch) zum Auftreten einer neutralen Vorspannung führen, die 70 % der Phasenspannung nicht überschreitet. 2.8.16. In Netzen mit kapazitiver Stromkompensation sollte die Unsymmetriespannung 0,75 % der Phasenspannung nicht überschreiten. Liegt kein Erdschluss im Netz vor, darf die Vorspannung des Neutralleiters über einen längeren Zeitraum nicht mehr als 15 % der Phasenspannung und für eine Stunde nicht mehr als 30 % betragen. Die Reduzierung der Unsymmetriespannung und der Neutralleiterverschiebung auf die angegebenen Werte muss durch Angleichen der Kapazitäten der Netzwerkphasen relativ zur Erde erfolgen (Ändern der relativen Position der Phasendrähte, Verteilen von Hochfrequenz-Koppelkondensatoren zwischen den Phasen des Linien). Beim Anschluss von Hochfrequenz-Koppelkondensatoren und Blitzschutzkondensatoren rotierender Maschinen an das Netz ist die Zulässigkeit einer Asymmetrie der Phasenkapazitäten gegenüber der Erde zu prüfen. Ein phasenweises Ein- und Ausschalten von Frei- und Kabelstromleitungen, das zu einer Neutralleitervorspannung führen kann, die die angegebenen Werte überschreitet, ist nicht zulässig. 2.8.17. In Netzen mit einer Spannung von 6 ¸ 10 kV sollten in der Regel stufenlos regelbare Lichtbogenlöschdrosseln mit automatischer Anpassung des Kompensationsstroms eingesetzt werden. Beim Einsatz von Löschdrosseln mit manueller Stromregelung sollten die Einstellungen mit einem Kompensationsverstimmungsmessgerät ermittelt werden. Wenn ein solches Gerät nicht verfügbar ist, sollten die Einstellungen auf der Grundlage der Ergebnisse von Messungen von Erdschlussströmen, kapazitiven Strömen und Kompensationsströmen unter Berücksichtigung der neutralen Vorspannung ausgewählt werden. 2.8.18. Bei Anlagen mit Vakuum-Leistungsschaltern müssen grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz vor Schaltüberspannungen getroffen werden. Die Verweigerung des Überspannungsschutzes muss begründet werden. 2.8.19. Ein Verbraucher, der über ein Netz mit kapazitiver Stromkompensation gespeist wird, muss das Betriebspersonal des Stromnetzes unverzüglich über Änderungen in seinem Netzdesign zur Umstrukturierung von Lichtbogenunterdrückungsreaktoren informieren. 2.8.20. In Umspannwerken mit einer Spannung von 110 ¸ 220 kV sollten betriebliche Maßnahmen mit der Erdung des Neutralleiters des Transformators beginnen, der in ein unbelastetes Bussystem eingebunden ist, um das Auftreten von Überspannungen durch spontane Verschiebungen des Neutralleiters oder gefährliche Ferroresonanzprozesse zu verhindern mit Spannungswandlern NKF-110 und NKF-220. Bevor ein unbelastetes Bussystem mit Transformatoren wie NKF-110 und NKF-220 vom Netz getrennt wird, muss der Neutralleiter des Versorgungstransformators geerdet werden. Schaltanlagen mit einer Spannung von 150 ¸ 220 kV mit elektromagnetischen Spannungswandlern und Schaltern, deren Kontakte durch Kondensatoren überbrückt sind, müssen bei abgeschalteten Bussystemen auf die Möglichkeit ferroresonanter Überspannungen überprüft werden. Gegebenenfalls müssen Maßnahmen zur Verhinderung von Ferroresonanzprozessen bei Betriebs- und automatischen Abschaltungen getroffen werden. In Netzen und Verbindungen mit einer Spannung von 6 ¸ 35 kV müssen ggf. Maßnahmen zur Verhinderung von Ferroresonanzprozessen, einschließlich spontaner Neutralleiterverschiebungen, getroffen werden. 2.8.21. Unbenutzte Niederspannungswicklungen (Mittelspannung) von Transformatoren und Spartransformatoren müssen in Stern oder Dreieck angeschlossen und vor Überspannungen geschützt werden. Ein Schutz ist nicht erforderlich, wenn eine Kabelstromleitung von mindestens 30 m Länge dauerhaft an die Niederspannungswicklung angeschlossen ist. In anderen Fällen sollte der Schutz ungenutzter Nieder- und Mittelspannungswicklungen durch Erdung einer Phase oder eines Neutralleiters oder durch Ventilableiter oder Überspannungsschutzgeräte erreicht werden, die an den Anschluss jeder Phase angeschlossen werden. 2.8.22. In Netzen mit einer Spannung von 110 kV muss die Trennung des Neutralleiters der Wicklungen von 110-kV-Transformatoren sowie die Betriebslogik des Relaisschutzes und der Automatisierung so erfolgen, dass während verschiedener Betriebs- und Automatikbetriebe Abschaltungen, Netzabschnitte ohne Transformatoren mit geerdeten Neutralleitern werden nicht zugeordnet. Der Überspannungsschutz des Neutralleiters eines Transformators mit einem niedrigeren Isolationsgrad als dem der Netzeingänge muss mithilfe von Ventilableitern oder Überspannungsschutzgeräten erfolgen. 2.8.23. In Netzen mit einer Spannung von 110 kV sollte beim Betriebsschalten und im Notbetrieb der Anstieg der Netzfrequenzspannung (50 Hz) am Gerät innerhalb der in der Tabelle angegebenen Grenzen liegen. Abschnitt 4.1 (Anhang 4). Die angegebenen Werte gelten auch für die Amplitude der Spannung, die durch Überlagerung von Komponenten unterschiedlicher Frequenz auf einer 50-Hz-Sinuskurve entsteht. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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