Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 3. Elektrische Anlagen für besondere Zwecke Kapitel 3.1. Elektroschweißanlagen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE) 3.1.1. Dieses Kapitel der Regeln gilt für stationäre, mobile (tragbare) Anlagen zum Lichtbogenschweißen von Gleich- und Wechselstrom. 3.1.2. Elektroschweißanlagen, deren Installation und Standort müssen bei der Durchführung von Elektroschweißarbeiten den festgelegten Anforderungen entsprechen. 3.1.3. Schweißarbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Landesnormen, den Brandschutzvorschriften bei der Durchführung von Schweißarbeiten, den Anweisungen der Hersteller von Elektroschweißgeräten und diesem Kapitel der Regeln durchgeführt werden. 3.1.4. In explosions- und feuergefährlichen Räumlichkeiten müssen Elektroschweißarbeiten gemäß den Anforderungen der Landesnormen für Explosionsschutz, Anweisungen zur Organisation der sicheren Durchführung von Heißarbeiten an explosionsgefährdeten Gegenständen und diesem Kapitel der Regeln durchgeführt werden. 3.1.5. Schweißstromquellen können an Stromverteilungsnetze mit einer Spannung von maximal 660 V angeschlossen werden. 3.1.6. Als Schweißstromquellen für alle Arten des Lichtbogenschweißens sollten nur Schweißtransformatoren oder -konverter (statisch oder Motorgenerator) mit Elektromotoren oder Verbrennungsmotoren verwendet werden, die speziell für diesen Zweck ausgelegt sind und den Anforderungen der geltenden Normen entsprechen. 3.1.7. Der Anschlussplan mehrerer Schweißstromquellen beim Betrieb an einem Schweißlichtbogen sollte die Möglichkeit ausschließen, dass zwischen Produkt und Elektrode eine Spannung entsteht, die die höchste Leerlaufspannung einer der Schweißstromquellen überschreitet. 3.1.8. Zur Stromzufuhr von der Schweißstromquelle zum Elektrodenhalter der Lichtbogenhandschweißanlage muss ein flexibles Kupferschweißkabel mit Gummiisolierung und Gummimantel verwendet werden. Die Verwendung von Kabeln und Leitungen mit Isolierung oder Ummantelung aus flammhemmenden Polymermaterialien ist nicht zulässig. 3.1.9. Der Primärstromkreis einer Elektroschweißanlage muss elektrische Schalt- (Trenn-) und Schutzeinrichtungen enthalten. 3.1.10. Elektroschweißanlagen mit einer Mehrstellen-Schweißstromquelle müssen über eine Vorrichtung zum Schutz der Quelle vor Überlastung (Schutzschalter, Sicherungen) sowie elektrische Schalt- und Schutzeinrichtungen in jeder Leitung zur Schweißstelle verfügen. 3.1.11. Eine tragbare (mobile) Elektroschweißanlage muss in einem solchen Abstand vom Schaltgerät aufgestellt werden, dass die Länge des sie verbindenden flexiblen Kabels nicht mehr als 15 m beträgt. Diese Anforderung gilt nicht für die Stromversorgung von Anlagen über ein Trolleysystem und für die Fälle, in denen in der Konstruktion gemäß den technischen Bedingungen der Anlage eine andere Länge vorgesehen ist. Mobile Elektroschweißanlagen müssen während der Fahrt vom Netz getrennt werden. 3.1.12. Alle Elektroschweißanlagen mit Wechsel- und Gleichstromquellen, die zum Schweißen unter besonders gefährlichen Bedingungen (in Metalltanks, Brunnen, Tunneln, auf Pontons, in Kesseln, Schiffsräumen usw.) oder für Arbeiten in Hochrisikobereichen vorgesehen sind, müssen mit ausgestattet sein Vorrichtungen zum automatischen Abschalten der Leerlaufspannung bei Unterbrechung des Schweißstromkreises oder zur Begrenzung auf einen unter den gegebenen Bedingungen sicheren Wert. Die Geräte müssen über eine in vorgeschriebener Weise genehmigte technische Dokumentation verfügen und ihre Parameter müssen den Anforderungen der staatlichen Normen für Elektroschweißgeräte entsprechen. 3.1.13. Bei Schweißarbeiten in geschlossenen Räumen ist ggf. für eine örtliche Absaugung zu sorgen, um das Auffangen von Schweißaerosolen direkt am Entstehungsort zu gewährleisten. In den Lüftungsgeräten von Räumen für Elektroschweißanlagen müssen Filter eingebaut werden, um die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt zu verhindern. 3.1.14. Verbraucher, Bauunternehmen und andere Organisationen, die Schweißbereiche einrichten, müssen über Instrumente, Methoden und qualifiziertes Personal verfügen, um gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren zu kontrollieren, die in den einschlägigen staatlichen Normen festgelegt sind. Die Messergebnisse sind zu protokollieren. Bei Überschreitung der festgelegten Standards müssen Maßnahmen zur Reduzierung gefährlicher und schädlicher Faktoren ergriffen werden. 3.1.15. Elektroschweißarbeiten dürfen von Mitarbeitern durchgeführt werden, die eine Schulung, Unterweisung und Prüfung der Kenntnisse über Sicherheitsanforderungen absolviert haben, über eine elektrische Sicherheitsgruppe von mindestens II und entsprechende Zertifikate verfügen. Elektroschweißer, die eine besondere Ausbildung absolviert haben, können in vorgeschriebener Weise der elektrischen Sicherheitsgruppe III und höher als Betriebs- und Reparaturpersonal mit der Berechtigung zugeordnet werden, tragbare und mobile Elektroschweißanlagen an das Netz anzuschließen und vom Netz zu trennen. 3.1.16. Dem Elektroschweißgerät sind tragbare, mobile Elektroschweißgeräte zugeordnet, die im Inventarregister eingetragen sind, sowie die regelmäßige Inspektion und Reparatur von tragbaren und mobilen Elektroempfängern sowie deren Zusatzausrüstung. Mobile und tragbare Stromquellen zum Lichtbogenschweißen, die nicht für Elektroschweißer vorgesehen sind, müssen in verschlossenen Räumen gelagert werden. 3.1.17. Das Anschließen und Trennen von Elektroschweißanlagen vom Netz sowie die Überwachung ihres ordnungsgemäßen Zustands während des Betriebs muss vom elektrotechnischen Personal des jeweiligen Verbrauchers mit einer elektrischen Sicherheitsgruppe von mindestens III durchgeführt werden. 3.1.18. Bei Schweißarbeiten in Hochrisikoräumen, besonders gefährlichen Räumen und unter besonders ungünstigen Bedingungen muss der Schweißer neben Spezialkleidung zusätzlich dielektrische Handschuhe, Galoschen und Matten tragen. Bei Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen ist außerdem das Tragen von Schutzhelmen (Polyethylen, Textolith oder Vinylkunststoff) erforderlich; in diesem Fall ist die Verwendung von Metallschilden nicht zulässig. 3.1.19. Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen müssen von einem Schweißer unter Aufsicht von zwei Aufsichtspersonen durchgeführt werden, von denen einer mindestens der elektrischen Sicherheitsgruppe III entsprechen muss. Beobachter sollten sich draußen befinden, um die sichere Leistung des Schweißers zu überwachen. Der Schweißer muss über einen Sicherheitsgurt mit Seil verfügen, dessen Ende sich beim Beobachter befindet. Elektroschweißarbeiten unter diesen Bedingungen dürfen nur an einer Anlage durchgeführt werden, die den Anforderungen der Absätze 3.1.12, 3.1.13 entspricht. 3.1.20. An geschlossenen, unter Druck stehenden Behältern (Kessel, Flaschen, Rohrleitungen usw.) und Behältern, die brennbare oder explosive Stoffe enthalten, sind Schweißarbeiten nicht gestattet. Das elektrische Schweißen und Schneiden von Tanks, Tanks, Fässern, Behältern und anderen Behältern, die brennbare und brennbare Flüssigkeiten sowie brennbare und explosive Gase enthalten, ohne gründliche Vorreinigung, das Dämpfen dieser Behälter und das Entfernen von Gasen durch Belüftung ist nicht gestattet. Schweißarbeiten in den vorgegebenen Behältern sind durch den für die sichere Durchführung der Schweißarbeiten verantwortlichen Mitarbeiter nach persönlicher Besichtigung der Behälter gestattet. 3.1.21. Das System zur Wartung und Reparatur von Elektroschweißanlagen wird gemäß dem vom Verbraucher angenommenen Schema unter Berücksichtigung der Anforderungen dieses Kapitels, der Bedienungsanleitungen für diese Anlagen, der Anweisungen des Herstellers und der Prüfnormen für elektrische Geräte entwickelt und durchgeführt ( Anhang 3) und örtliche Gegebenheiten. 3.1.22. Die Durchführung von Prüfungen und Messungen an Elektroschweißanlagen erfolgt nach den Prüfnormen für elektrische Betriebsmittel (Anlage 3) und den Anweisungen der Hersteller. Darüber hinaus erfolgt die Messung des Isolationswiderstandes dieser Anlagen nach längerer Betriebspause bei sichtbaren mechanischen Schäden, mindestens jedoch alle 1 Monate. 3.1.23. Die Verantwortung für den Betrieb der Schweißgeräte, die Umsetzung des jährlichen Wartungs- und Reparaturplans und sichere Schweißarbeiten wird durch die vom Vorgesetzten des Verbrauchers in vorgeschriebener Weise genehmigten Stellenbeschreibungen bestimmt. Wenn der Verbraucher die Position eines Chefschweißers oder eines Mitarbeiters innehat, der seine Aufgaben wahrnimmt (z. B. Chefmechaniker), wird ihm diese Verantwortung übertragen. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. 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