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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
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Regeln zum Schutz elektrischer Netze mit Spannungen über 1000 V. Enzyklopädie der Funkelektronik und Elektrotechnik

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE)

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Genehmigt durch das Dekret des Ministerrats der UdSSR vom 26.03.84 Nr. 667

1. Diese Regeln werden eingeführt, um die Sicherheit elektrischer Netze mit Spannungen über 1000 V zu gewährleisten, normale Betriebsbedingungen für diese Netze zu schaffen und Unfälle zu verhindern, und werden bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb elektrischer Netze mit Spannungen über 1000 V angewendet. sowie bei der Ausführung von Arbeiten und anderen Tätigkeiten in der Nähe von Stromnetzen.

Als elektrische Netze mit Spannungen über 1000 V* gelten im Sinne dieser Vorschriften Umspannwerke, Schaltanlagen, Leiter, Freileitungen**, Erd- und Unterwasserkabelstromleitungen und zugehörige Bauwerke.

*Im Folgenden werden „elektrische Netze mit Spannungen über 1000 V“ als „elektrische Netze“ bezeichnet.

** Im Folgenden werden „Leiter“ und „Freileitungen“ als „Freileitungen“ bezeichnet.

Der Schutz elektrischer Netze erfolgt durch Unternehmen (Organisationen), die für diese elektrischen Netze zuständig sind.

2. Um die Sicherheit zu gewährleisten, normale Betriebsbedingungen für Stromnetze zu schaffen und Unfälle zu verhindern, werden Grundstücke zugewiesen, Sicherheitszonen eingerichtet, minimal zulässige Abstände von Stromnetzen zu Gebäuden, Bauwerken, Land- und Wasserflächen sowie Lichtungen in Wäldern und Grünflächen angelegt Räume.

3. Die Zuteilung von Grundstücken für die Zeit des Baus und Betriebs von Stromnetzen erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

4. Sicherheitszonen von Stromnetzen werden eingerichtet:

a) entlang von Freileitungen in Form eines Grundstücks und eines Luftraums, der durch vertikale Ebenen begrenzt ist, die auf beiden Seiten der Leitung von den äußersten Drähten beabstandet sind, sofern ihre Position in der Entfernung nicht abweicht, m:

Für Spannungsleitungen, kV:

vor 20 10
35 15
110 20
150, 220 25
330, 500, ±400 30
750, ±750 40
1150 55

b) entlang unterirdischer Kabelstromleitungen in Form eines Grundstücks, das durch vertikale Ebenen begrenzt wird, die auf beiden Seiten der Leitungen in einem Abstand von 1 m von den Außenkabeln entfernt sind;

c) entlang von Unterwasserkabelstromleitungen in Form eines Wasserraums von der Wasseroberfläche bis zum Boden, begrenzt durch vertikale Ebenen, die auf beiden Seiten der Leitung im Abstand von 100 m von den Außenkabeln entfernt sind;

d) entlang der Übergänge von Freileitungen durch Gewässer (Flüsse, Kanäle, Seen usw.) in Form eines Luftraums über der Wasseroberfläche von Stauseen, begrenzt durch vertikale Ebenen, die auf beiden Seiten der Leitung vom äußersten Rand beabstandet sind Leitungen, wenn ihre Position nicht abweicht: für schiffbare Gewässer – in einer Entfernung von 100 m, für nicht schiffbare Stauseen – in der für die Einrichtung von Sicherheitszonen entlang von Freileitungen vorgesehenen Entfernung.

5. Grundstücke innerhalb der Sicherheitszonen elektrischer Netze werden den Landnutzern nicht entzogen und von ihnen für landwirtschaftliche und andere Arbeiten unter zwingender Einhaltung der Anforderungen dieser Regeln genutzt.

6. Landwirtschaftliche Feldarbeiten in den Sicherheitszonen von Freileitungen werden von Landnutzern nach vorheriger Benachrichtigung der für diese Leitungen zuständigen Unternehmen (Organisationen) durchgeführt.

7. Auf Grundstücken, die sich in den Schutzzonen von Freileitungen befinden, werden Arbeiten im Zusammenhang mit vorübergehenden Überschwemmungen von Grundstücken im Einvernehmen zwischen Landnutzern und Unternehmen (Organisationen), die für diese Leitungen zuständig sind, durchgeführt.

8. Die zulässigen Mindestabstände von Stromnetzen zu Gebäuden, Bauwerken und Baum- und Strauchpflanzungen sowie von Freileitungen zu Erd- und Wasseroberflächen werden durch die vom Ministerium für Energie und Elektrifizierung der UdSSR im Einvernehmen genehmigten Regeln festgelegt mit dem Staatlichen Bauausschuss der UdSSR und unterliegen der zwingenden Einhaltung der Planung und des Baus von Gebäuden und Bauwerken beim Pflanzen, Beschneiden und Fällen von Bäumen und Sträuchern.

9. Lichtungen werden entlang von Freileitungen und entlang der Umspannwerke und Schaltanlagen in Wäldern und Grünflächen gemäß den vom Ministerium für Energie und Elektrifizierung der UdSSR im Einvernehmen mit dem Staatlichen Komitee für Forstwirtschaft der UdSSR* genehmigten Regeln angelegt.

* Derzeit das Forstkomitee des Ministeriums für Ökologie Russlands.

10. Wenn Freileitungen durch Wälder verlaufen, werden die Bäume, die in unmittelbarer Nähe der Leitungen wachsen, von den für diese Leitungen zuständigen Unternehmen (Organisationen) beschnitten. Beim Durchqueren von Parks, Gärten und anderen mehrjährigen Anpflanzungen wird der Baumschnitt von Unternehmen (Organisationen) durchgeführt, die für Freileitungen zuständig sind, und im gegenseitigen Einvernehmen – von Unternehmen, Organisationen und Institutionen, in deren Bilanzen diese Anpflanzungen aufgeführt sind. oder von Bürgern – Eigentümern von Gärten und anderen Staudenpflanzungen in der von dem für die Stromleitungen zuständigen Unternehmen (Organisation) festgelegten Weise.

11. In den Sicherheitszonen elektrischer Netze ist es ohne schriftliche Zustimmung der für diese Netze zuständigen Unternehmen (Organisationen) verboten:

a) Bauarbeiten, größere Reparaturen, Rekonstruktionen oder Abrisse von Gebäuden und Bauwerken durchführen;

b) alle Arten von Bergbau-, Be- und Entladearbeiten, Baggerarbeiten, Baggerarbeiten, Sprengungen, Rekultivierungsarbeiten, das Pflanzen und Fällen von Bäumen und Sträuchern, das Auffinden von Feldlagern, das Anordnen von Ställen für das Vieh, den Bau von Drahtzäunen, Spalieren für Weinberge und Obstgärten usw. durchführen sowie die Produktion von Bewässerungspflanzen;

c) Fische, andere Wassertiere und -pflanzen mit Grundfanggeräten fangen, Wasserstellen einrichten, Eis hacken und ernten (in den Sicherheitszonen von Unterwasserkabelstromleitungen);

d) Durchfahrten für Fahrzeuge und Einrichtungen mit einer Gesamthöhe von mehr als 4,5 m (mit oder ohne Last) von der Straßenoberfläche (in Sicherheitszonen von Freileitungen) einrichten;

e) Aushubarbeiten in einer Tiefe von mehr als 0,3 m, auf gepflügten Flächen – in einer Tiefe von mehr als 0,45 m – sowie eine Bodennivellierung (in Sicherheitszonen von unterirdischen Kabelstromleitungen) durchführen.

Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die eine schriftliche Genehmigung zur Durchführung der festgelegten Arbeiten in den Sicherheitszonen elektrischer Netze erhalten haben, sind verpflichtet, diese unter Einhaltung der Bedingungen durchzuführen, die die Sicherheit dieser Netze gewährleisten.

Die schriftliche Zustimmung zur Durchführung von Sprengarbeiten in den Sicherheitszonen elektrischer Netze wird erst erteilt, nachdem die diese Arbeiten ausführenden Unternehmen, Organisationen und Institutionen die entsprechenden Unterlagen vorgelegt haben, die in den einheitlichen Sicherheitsregeln für Sprengarbeiten vorgesehen sind, die von der Staatlichen Bergbau- und Technikbehörde genehmigt wurden Aufsicht über die UdSSR *.

* Jetzt Gosgortekhnadzor von Russland.

Gegen die Weigerung von Unternehmen (Organisationen), die für Stromnetze zuständig sind, eine schriftliche Zustimmung zur Durchführung der in diesem Absatz vorgesehenen Arbeiten in den Sicherheitszonen von Stromnetzen zu erteilen, kann in der vorgeschriebenen Weise Berufung eingelegt werden.

12. Die Regeln für die Durchführung von Arbeiten durch Unternehmen, Organisationen und Institutionen innerhalb der Sicherheitszonen von Stromleitungen werden vom Ministerium für Energie und Elektrifizierung der UdSSR im Einvernehmen mit den interessierten Ministerien und Abteilungen der UdSSR festgelegt (für Bauarbeiten - in Vereinbarung mit dem Staatlichen Baukomitee der UdSSR).

Die Bedingungen zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes und der Gesundheit der Arbeitnehmer von Unternehmen, Organisationen, Institutionen und der Bevölkerung in der Nähe von Freileitungen mit einer Spannung von 330 kV und höher werden vom Ministerium für Energie und Elektrifizierung der UdSSR im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energie und Elektrifizierung der UdSSR festgelegt Gesundheitsministerium der UdSSR*.

* Jetzt das Gesundheitsministerium Russlands.

13. Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die den normalen Betrieb elektrischer Netze stören, zu deren Beschädigung oder Unfällen führen könnten, insbesondere:

a) Tankstellen und andere Lagereinrichtungen für Kraft- und Schmierstoffe in Sicherheitszonen elektrischer Netze anordnen;

b) für Unbefugte, sich auf dem Gelände und in den Räumlichkeiten von Stromnetzanlagen aufzuhalten, Türen und Luken von Stromnetzanlagen zu öffnen, Schalter und Anschlüsse in Stromnetzen vorzunehmen;

c) Eingänge und Zugänge zu elektrischen Netzwerkeinrichtungen unübersichtlich zu machen;

d) Fremdkörper auf Drähte und Stützen werfen und diese näher heranbringen sowie auf Stützen klettern;

e) Deponien aller Art anordnen (in den Sicherheitszonen von Stromnetzen und in deren Nähe);

f) Futtermittel, Düngemittel, Stroh, Torf, Brennholz und andere Materialien lagern, Feuer anzünden (in den Sicherheitszonen von Freileitungen);

g) Sportplätze für Spiele, Stadien, Märkte, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Parkplätze für alle Arten von Maschinen und Mechanismen einzurichten, alle Veranstaltungen durchzuführen, die mit großen Menschenansammlungen verbunden sind, die nicht mit der Ausführung von Arbeiten beschäftigt sind, die gemäß dem festgelegten Verfahren zulässig sind (im Sicherheitszonen von Freileitungen);

h) Drachen steigen lassen, Sportmodellflugzeuge, auch unkontrollierbare (in den Sicherheitszonen von Freileitungen und in deren Nähe);

i) Stopps aller Transportarten, außer der Eisenbahn (in den Sicherheitszonen von Freileitungen mit einer Spannung von 330 kV und mehr);

j) Arbeiten mit Schlagwerken durchführen, Gewichte über 5 Tonnen abwerfen, ätzende und ätzende Stoffe sowie Kraft- und Schmierstoffe ablassen und ablassen (in den Sicherheitszonen von Erdkabelleitungen und in deren Nähe);

k) Anker werfen, mit gelösten Ankern, Ketten, Lots, Schleppnetzen und Schleppnetzen passieren (in den Sicherheitszonen von Unterwasserkabelstromleitungen).

14. Flüge von Luftfahrzeugen, sonstige Nutzungen des Luftraums über und in der Nähe von Stromnetzen sowie Planung, Bau und Betrieb von Stromnetzen müssen im Einklang mit den Rechtsvorschriften über die Nutzung des Luftraums erfolgen.

15. Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Spreng-, Bau- und andere Arbeiten in der Nähe der Sicherheitszonen elektrischer Netze durchführen, die zu Schäden an diesen führen können, müssen sich spätestens 12 Tage vor Beginn der Arbeiten mit den zuständigen Unternehmen (Organisationen) abstimmen von elektrischen Netzen. Netze, Bedingungen und Verfahren für die Durchführung dieser Arbeiten, Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Netze und Ergreifen geeigneter Maßnahmen.

16. Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Arbeiten durchführen, die den Wiederaufbau oder Schutz elektrischer Netze erfordern, sind verpflichtet, im Einvernehmen mit den dafür zuständigen Unternehmen (Organisationen) auf eigene Kosten Arbeiten zum Wiederaufbau oder Schutz von Netzen durchzuführen elektrische Netzwerke.

Beim Bau von Bewässerungs- und Sammel-Entwässerungskanälen, der Installation von Spalieren für Wein- und Obstgärten und anderen Arbeiten müssen Zugänge und Zugänge zu Stromnetzen erhalten bleiben.

17. Die Entwurfs- und Kostenvoranschlagsdokumentation für den Bau, größere Reparaturen und den Wiederaufbau von Gebäuden und Bauwerken, in deren Nähe sich elektrische Netze befinden, muss Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Netze vorsehen. Diese Maßnahmen unterliegen der Abstimmung mit Unternehmen (Organisationen), die für elektrische Netze zuständig sind.

18. Die Planungs- und Kostenvoranschlagsdokumentation für den Bau, größere Reparaturen und den Wiederaufbau von Anlagen, die eine Quelle der Verschmutzung oder Korrosion elektrischer Netze sein können, muss Maßnahmen zur Begrenzung von Verschmutzung und Korrosion oder die Entfernung elektrischer Netze aus der Verschmutzungszone (Korrosion) umfassen .

Unternehmen, Organisationen und Institutionen, deren Produktionstätigkeiten zu einer Verschmutzung oder Korrosion elektrischer Netze führen, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung und Korrosion elektrischer Netze zu ergreifen, unabhängig von der Abteilungszugehörigkeit dieser Netze.

19. In der vorgeschriebenen Weise erstellte Materialien über die tatsächliche Lage von Stromleitungen müssen den Exekutivkomitees der örtlichen Volksdeputiertenräte zur Anwendung auf die entsprechenden Landnutzungskarten übermittelt werden.

Die Exekutivkomitees der örtlichen Volksdeputiertenräte informieren interessierte Unternehmen, Organisationen und Institutionen über die Lage von Stromleitungen.

20. Unternehmen (Organisationen), die im Bau oder in Betrieb befindliche Stromkabelleitungen verwalten, müssen Maßnahmen ergreifen, um diese Leitungen vor Streuströmen zu schützen.

21. Wenn die Sicherheitszone einer Stromübertragungsleitung mit der Vorfahrt von Eisenbahnen oder Straßen, Sicherheitszonen von Pipelines, Kommunikationsleitungen, anderen Stromleitungen und anderen Objekten zusammenfällt, sind Arbeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Objekte in den zusammenfallenden Bereichen von Die Verwaltung der Gebiete erfolgt durch interessierte Unternehmen, Organisationen und Institutionen nach Vereinbarung zwischen ihnen.

22. Mitarbeiter von Unternehmen (Organisationen), die für elektrische Netze zuständig sind, haben das Recht auf ungehinderten Zugang in der vorgeschriebenen Weise zu Netzwerkanlagen, die sich auf dem Territorium anderer Unternehmen, Organisationen und Institutionen befinden, zu deren Reparatur und Wartung.

23. Auf Autobahnen an Kreuzungen mit Freileitungen mit einer Spannung von 330 kV und mehr müssen Verkehrszeichen angebracht werden, die das Anhalten von Fahrzeugen in den Sicherheitszonen dieser Leitungen verbieten.

24. Orte, an denen sich Kabel- und Freileitungen mit schiffbaren und befahrbaren Flüssen, Seen, Stauseen und Kanälen kreuzen, werden durch Signalzeichen gemäß der Charta der Binnenschifffahrt der UdSSR gekennzeichnet. Signalzeichen werden von den für diese Strecken zuständigen Unternehmen (Organisationen) im Einvernehmen mit den Wasserstraßengebietsämtern (Kanalämtern) angebracht und von diesen in die Liste der Schifffahrtsbedingungen und in Lotsenkarten aufgenommen.

Die Routen der Seekabelstromleitungen sind in „Mitteilungen für Seefahrer“ angegeben und auf Seekarten eingezeichnet.

25. Unternehmen (Organisationen), die für Stromnetze auf Waldlichtungen zuständig sind, sind verpflichtet:

a) Lichtungen feuerfest halten;

b) die Breite der Lichtungen in den durch die Bauvorhaben der Stromnetze vorgesehenen Größen durch das Fällen von Bäumen (Sträuchern) auf den Lichtungen und auf andere Weise aufrechtzuerhalten;

c) nach dem festgelegten Verfahren Bäume fällen, die außerhalb der Lichtungen wachsen und drohen, auf Drähte oder Stützen zu fallen;

d) auf Lichtungen, die für den Anbau von Bäumen und Sträuchern genutzt werden, Bäume zu fällen oder zu beschneiden, deren Höhe 4 m übersteigt.

26. Um Unfälle zu verhindern und deren Folgen auf Stromleitungen zu beseitigen, ist es den für diese Leitungen zuständigen Unternehmen (Organisationen) gestattet, einzelne Bäume in Wäldern und in Waldschutzgürteln neben den Trassen dieser Leitungen zu fällen und anschließend Holzeinschläge zu erteilen Tickets (Optionsscheine) gemäß der festgelegten Reihenfolge.

27. Unternehmen (Organisationen), die für Stromübertragungsleitungen zuständig sind, dürfen in den Sicherheitszonen dieser Leitungen Aushubarbeiten und andere zur Reparatur von Stromleitungen erforderliche Arbeiten durchführen.

Die geplante Reparatur und Rekonstruktion von Stromleitungen, die durch landwirtschaftliche Flächen führen, erfolgt im Einvernehmen mit den Landnutzern und in der Regel in der Zeit, in der diese Flächen nicht von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen belegt sind oder die Sicherheit dieser Nutzpflanzen gewährleistet werden kann.

Arbeiten zur Verhinderung von Unfällen oder zur Beseitigung ihrer Folgen an Stromleitungen können zu jeder Jahreszeit ohne Zustimmung des Landnutzers, jedoch mit Benachrichtigung über die durchgeführten Arbeiten, durchgeführt werden.

Nach Abschluss der festgelegten Arbeiten müssen Unternehmen (Organisationen), die für Stromübertragungsleitungen zuständig sind, das Grundstück in einen für die vorgesehene Nutzung geeigneten Zustand bringen und die Grundstücksnutzer für die während der Arbeiten entstandenen Verluste entschädigen. Verluste von Landnutzern werden nach dem festgelegten Verfahren ermittelt und ausgeglichen.

28. Geplante Arbeiten zur Reparatur und Sanierung von Kabelstromleitungen, die Störungen der Straßenoberfläche verursachen, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung der Bedingungen für ihre Durchführung mit den Abteilungen der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion und den zuständigen Unternehmen, Organisationen und Institutionen durchgeführt werden von Autobahnen sowie innerhalb von Städten und anderen Siedlungen - auch mit den Exekutivkomitees der örtlichen Volksdeputiertenräte. Die Arbeitsbedingungen müssen spätestens 3 Tage vor Arbeitsbeginn vereinbart werden.

In dringenden Fällen ist es zulässig, Reparaturarbeiten an Kabelstromleitungen, die zu Störungen der Straßenoberfläche führen, ohne vorherige Genehmigung durchzuführen, jedoch nach Benachrichtigung der Abteilungen der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion und der für diese Straßen zuständigen Unternehmen, Organisationen und Institutionen. und innerhalb von Städten und anderen Siedlungen – Exekutivkomitees der örtlichen Volksdeputiertenräte.

Unternehmen (Organisationen), die die angegebenen Arbeiten ausführen, müssen Umleitungen und Zäune um die Baustelle anordnen, entsprechende Verkehrsschilder anbringen und nach Abschluss der Arbeiten eine Bodennivellierung und Wiederherstellung der Straßenoberfläche durchführen.

Mit Zustimmung der für Autobahnen zuständigen Unternehmen, Organisationen und Institutionen können Arbeiten zur Beseitigung von Straßenschäden von diesen Unternehmen, Organisationen und Institutionen auf Kosten der für Kabelstromleitungen zuständigen Unternehmen (Organisationen) durchgeführt werden.

29. Unternehmen, Organisationen und Institutionen, die Aushubarbeiten durchführen, sind verpflichtet, wenn sie ein Kabel entdecken, das nicht in der technischen Dokumentation der Arbeiten aufgeführt ist, diese Arbeiten sofort einzustellen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Kabels zu ergreifen und dies zu melden das nächstgelegene Unternehmen (Organisation), in dessen Zuständigkeitsbereich sich Stromnetze befinden, ein anderes Energieunternehmen oder der Exekutivausschuss des örtlichen Rates der Volksabgeordneten.

Im Falle des Heraushebens eines Kabels aus dem Wasser mit einem Anker, Angelgerät oder anderen Mitteln sind Schiffskapitäne (Arbeitsleiter) verpflichtet, unverzüglich das nächstgelegene Unternehmen (Organisation), das für elektrische Netze zuständig ist, ein anderes Energieunternehmen oder den Vorstand zu benachrichtigen des örtlichen Rates der Volksabgeordneten. Schiffskapitäne übermitteln diese Nachricht direkt oder über den nächstgelegenen See- oder Flusshafen.

30. Im Falle von Schäden an Stromnetzen durch Naturkatastrophen sowie zur Schadensverhütung haben die Exekutivkomitees der örtlichen Volksdeputiertenräte das Recht, bei Bedarf Unternehmen, Organisationen, Institutionen, sowie Bürger, die daran arbeiten, Schäden an Stromnetzen zu verhindern und zu beseitigen. Die Bezahlung der geleisteten Arbeit und die Erstattung der aufgewendeten Sachmittel erfolgen durch Unternehmen (Organisationen), die für die Stromnetze zuständig sind.

31. Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Bürger in Sicherheitszonen elektrischer Netze und in deren Nähe sind verpflichtet, die Anforderungen der Mitarbeiter von Unternehmen (Organisationen) einzuhalten, die für elektrische Netze zuständig sind, um die Sicherheit elektrischer Netze zu gewährleisten und Unfälle zu verhindern. Unternehmen (Organisationen), die für elektrische Netze zuständig sind, haben das Recht, Arbeiten anderer Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder Bürger in den Sicherheitszonen dieser Netze unter Verstoß gegen die Anforderungen dieser Regeln auszusetzen.

32. Die Exekutivkomitees der örtlichen Räte der Volksabgeordneten sowie die Organe für innere Angelegenheiten sind verpflichtet, Unternehmen (Organisationen), die für Stromnetze zuständig sind, dabei zu unterstützen, Unfälle zu verhindern und deren Folgen in Stromnetzen zu beseitigen sowie sicherzustellen, dass alle Unternehmen , Organisationen, Institutionen und Bürger der Anforderungen dieser Regeln.

33. Beamte und Bürger, die sich eines Verstoßes gegen die Anforderungen dieser Regeln schuldig gemacht haben, werden in der vorgeschriebenen Weise zur Rechenschaft gezogen.

Protokolle über Verstöße gegen die Regeln werden von autorisierten Beamten von Unternehmen (Organisationen) erstellt, die für elektrische Netze zuständig sind. Listen der Beamten, die befugt sind, Protokolle über Verstöße gegen diese Regeln zu erstellen, werden von den zuständigen Ministerien und Abteilungen genehmigt.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für den technischen Betrieb von elektrischen Verbraucheranlagen (PTE).

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