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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 1 Allgemeine Regeln

Ein gemeinsames Teil. Allgemeine Hinweise für Elektroinstallationen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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1.1.19. Elektrische Geräte, elektrische Produkte und Materialien, die in elektrischen Anlagen verwendet werden, müssen den Anforderungen staatlicher Normen oder in vorgeschriebener Weise genehmigter technischer Spezifikationen entsprechen.

1.1.20. Design, Design, Installationsmethode, Klasse und Isolationseigenschaften der verwendeten Maschinen, Geräte, Instrumente und anderen elektrischen Geräte sowie Kabel und Leitungen müssen den Parametern des Netzwerks oder der elektrischen Installation, den Betriebsarten, den Umgebungsbedingungen usw. entsprechen die Anforderungen der relevanten Kapitel der PUE.

1.1.21. Elektroinstallationen und zugehörige Bauwerke müssen gegenüber Umwelteinflüssen beständig bzw. geschützt sein.

1.1.22. Die baulichen und sanitären Teile elektrischer Anlagen (Gestaltung des Gebäudes und seiner Elemente, Heizung, Lüftung, Wasserversorgung usw.) müssen in Übereinstimmung mit den aktuellen Bauvorschriften und -vorschriften (SNiP) mit der obligatorischen Erfüllung zusätzlicher ausgeführt werden Anforderungen gemäß PUE.

1.1.23. Elektroinstallationen müssen den Anforderungen der aktuellen Regulierungsdokumente zum Umweltschutz hinsichtlich zulässiger Geräuschpegel, Vibrationen, elektrischer und magnetischer Feldstärken sowie elektromagnetischer Verträglichkeit entsprechen.

1.1.24. Zum Schutz vor dem Einfluss elektrischer Anlagen müssen Maßnahmen gemäß den Anforderungen der Normen für zulässige industrielle Funkstörungen und der Regeln zum Schutz von Kommunikationsgeräten, Eisenbahnsignalanlagen und Telemechanik vor gefährlichen und störenden Einflüssen von Stromleitungen getroffen werden.

1.1.25. Elektrische Anlagen müssen die Sammlung und Entsorgung von Abfällen ermöglichen: Chemikalien, Öl, Müll, Prozesswasser usw. Gemäß den aktuellen Umweltschutzanforderungen besteht die Möglichkeit, dass diese Abfälle in Gewässer, Regenwasserentwässerungssysteme, Schluchten usw. gelangen in Bereichen, die nicht für die Lagerung solcher Abfälle vorgesehen sind.

1.1.26. Der Entwurf und die Auswahl von Stromkreisen, Layouts und Strukturen elektrischer Anlagen sollten auf der Grundlage technischer und wirtschaftlicher Vergleiche der Optionen unter Berücksichtigung der Anforderungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Verwendung zuverlässiger Systeme und der Einführung neuer Geräte erfolgen , energie- und ressourcenschonende Technologien sowie Betriebserfahrung.

1.1.27. Besteht die Gefahr von Elektrokorrosion oder Bodenkorrosion, müssen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Bauwerken, Geräten, Rohrleitungen und anderen unterirdischen Kommunikationsmitteln ergriffen werden.

1.1.28. In Elektroinstallationen müssen Teile, die zu einzelnen Elementen gehören, leicht erkennbar sein (Einfachheit und Klarheit der Diagramme, richtige Anordnung der elektrischen Geräte, Beschriftungen, Markierungen, Farben).

1.1.29. Für die farbliche und digitale Bezeichnung einzelner isolierter oder nicht isolierter Leiter müssen Farben und Zahlen gemäß GOST R 50462 „Identifizierung von Leitern anhand von Farben oder digitalen Bezeichnungen“ verwendet werden.

Schutzleiter in allen Elektroinstallationen sowie neutrale Schutzleiter in Elektroinstallationen mit Spannungen bis 1 kV mit fest geerdetem Neutralleiter, inkl. Reifen müssen die Buchstabenbezeichnung PE und eine Farbbezeichnung mit abwechselnden Längs- oder Querstreifen gleicher Breite (für Reifen von 15 bis 100 mm) in den Farben Gelb und Grün haben.

Null-Arbeitsleiter (Neutralleiter) werden mit dem Buchstaben N und der Farbe Blau gekennzeichnet. Kombinierte neutrale Schutz- und neutrale Arbeitsleiter müssen die Buchstabenbezeichnung PEN und eine Farbbezeichnung haben: Blau über die gesamte Länge und gelbgrüne Streifen an den Enden.

1.1.30. Die alphanumerischen und farblichen Bezeichnungen der gleichnamigen Reifen müssen in jeder Elektroinstallation gleich sein.

Reifen müssen gekennzeichnet sein:

1) mit dreiphasigem Wechselstrom: Busse der Phase A – gelb, Phase B – grün, Phase C – rot;

2) Bei einphasigem Wechselstrom ist der Bus B, der mit dem Ende der Stromquellenwicklung verbunden ist, rot, der Bus A, der mit dem Anfang der Stromquellenwicklung verbunden ist, ist gelb.

Einphasige Stromschienen werden, wenn sie von den Schienen eines Drehstromsystems abzweigen, als entsprechende Drehstromschienen bezeichnet;

3) bei konstantem Strom: positiver Bus (+) – in Rot, negativer (-) – in Blau und Nullbetrieb M – in Blau.

Die Farbcodierung muss über die gesamte Reifenlänge erfolgen, wenn sie auch für eine intensivere Kühlung oder einen Korrosionsschutz vorgesehen ist.

Es ist zulässig, eine Farbkennzeichnung nicht über die gesamte Länge der Sammelschienen, nur eine Farbe oder nur eine alphanumerische Bezeichnung oder eine Farbe in Kombination mit einer alphanumerischen Bezeichnung an den Verbindungsstellen der Sammelschienen vorzunehmen. Wenn nicht isolierte Sammelschienen während der Zeit, in der sie unter Spannung stehen, für eine Inspektion nicht zugänglich sind, dürfen sie nicht gekennzeichnet werden. Gleichzeitig darf das Maß an Sicherheit und Sichtbarkeit bei der Wartung der Elektroinstallation nicht beeinträchtigt werden.

1.1.31. Wenn Sammelschienen in Schaltanlagen „flach“ oder „kantig“ angeordnet sind (außer bei kompletten vorgefertigten einseitigen Servicezellen (KSO) und kompletten Schaltanlagen (SGD) 6-10 kV sowie werkseitig hergestellten Schalttafeln 0,4-0,69 kV). ) Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

1. In Schaltanlagen mit einer Spannung von 6-220 kV mit Drehstromwechselstrom sollten vorgefertigte und Bypass-Sammelschienen sowie alle Arten von Teilsammelschienen angeordnet sein:

a) in horizontaler Position:

  • untereinander: von oben nach unten A-B-C;
  • nacheinander, schräg oder im Dreieck: der am weitesten entfernte Bus A, der mittlere - B, der dem Servicekorridor am nächsten gelegene - C;

b) bei senkrechter Anordnung (in einer Ebene oder im Dreieck):

  • von links nach rechts A-B-C oder der am weitesten entfernte Bus A, der mittlere - B, der dem Servicekorridor am nächsten liegt - C;

c) Abzweigungen von Sammelschienen, wenn man die Sammelschienen vom Versorgungskorridor aus betrachtet (bei drei Korridoren - vom zentralen):

  • bei horizontaler Anordnung: von links nach rechts A-B-C;
  • bei vertikaler Anordnung (in einer Ebene oder im Dreieck): von oben nach unten A-B-C.

2. In fünf- und vieradrigen Dreiphasen-Wechselstromkreisen in elektrischen Anlagen mit Spannungen bis 1 kV sollte die Anordnung der Sammelschienen wie folgt sein:

  • in horizontaler Position:
  • untereinander: von oben nach unten ABCN-PE (PEN);
  • nacheinander: der am weitesten entfernte Bus A, dann die BCN-Phasen, der dem Servicekorridor am nächsten gelegene - PE (PEN);
  • mit vertikaler Anordnung: von links nach rechts ABCN-PE (PEN) oder der am weitesten entfernte Bus A, dann die BCN-Phasen, die dem Servicekorridor am nächsten liegen - PE (PEN);
  • Abzweigungen von Sammelschienen, wenn man sich die Sammelschienen vom Hausflur aus anschaut:
  • horizontal: von links nach rechts ABCN-PE (PEN)'
  • bei senkrechter Anordnung: ABCN-PE (PEN) von oben nach unten.

3. Bei Gleichstrom sollten die Sammelschienen angeordnet sein:

  • Sammelschienen in vertikaler Anordnung: oben M, Mitte (-), unten (+);
  • Sammelschienen bei horizontaler Anordnung:
  • das am weitesten entfernte M, das mittlere (-) und das nächste (+), wenn man die Reifen vom Servicekorridor aus betrachtet;
  • Abzweigungen von Sammelschienen: linke Sammelschiene M, mittlere (-), rechte (+), wenn man die Sammelschienen vom Versorgungskorridor aus betrachtet.

In einigen Fällen sind Abweichungen von den in den Absätzen genannten Anforderungen zulässig. 1-3, wenn ihre Umsetzung mit einer erheblichen Komplizierung der Elektroinstallation verbunden ist (z. B. erfordert sie die Installation spezieller Stützen in der Nähe des Umspannwerks für die Verlegung von Freileitungsdrähten) oder wenn zwei oder mehr Transformationsstufen verwendet werden Umspannwerk.

1.1.32. Elektroinstallationen werden entsprechend den elektrischen Sicherheitsbedingungen in Elektroinstallationen mit einer Spannung bis 1 kV und Elektroinstallationen mit einer Spannung über 1 kV (je nach effektivem Spannungswert) unterteilt.

Die Sicherheit des Bedienpersonals und unbefugter Personen muss durch die Umsetzung der im Kapitel vorgesehenen Schutzmaßnahmen gewährleistet sein. 1.7, sowie folgende Tätigkeiten:

  • Einhaltung angemessener Abstände zu spannungsführenden Teilen oder durch Absperren oder Umzäunen spannungsführender Teile;
  • Verwendung von Geräteverriegelungen und Schutzvorrichtungen, um Fehlbedienungen und den Zugang zu stromführenden Teilen zu verhindern;
  • die Verwendung von Warnsignalen, Aufschriften und Plakaten;
  • der Einsatz von Geräten zur Reduzierung der Stärke elektrischer und magnetischer Felder auf akzeptable Werte;
  • die Verwendung von Schutzausrüstungen und -geräten, auch zum Schutz vor den Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder in elektrischen Anlagen, deren Intensität die zulässigen Standards überschreitet.

1.1.33. In Elektroräumen mit Installationen mit Spannungen bis 1 kV ist die Verwendung von nicht isolierten und isolierten stromführenden Teilen ohne Berührungsschutz zulässig, wenn ein solcher Schutz aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht für andere Zwecke (z. B. zum Schutz) erforderlich ist durch mechanische Einwirkungen). In diesem Fall müssen berührbare Teile so angeordnet sein, dass bei normaler Wartung keine Gefahr besteht, sie zu berühren.

1.1.34. In Wohn-, öffentlichen und anderen Räumlichkeiten müssen Vorrichtungen zum Umzäunen und Schließen stromführender Teile solide sein; In Bereichen, die nur qualifiziertem Personal zugänglich sind, können diese Geräte massiv, netzförmig oder perforiert sein.

Zaun- und Verschlussvorrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass sie nur mit Schlüsseln oder Werkzeugen entfernt oder geöffnet werden können.

1.1.35. Alle Umfassungs- und Verschlussvorrichtungen müssen über die (von den örtlichen Gegebenheiten abhängige) erforderliche mechanische Festigkeit verfügen. Bei Spannungen über 1 kV muss die Dicke der Umfassungs- und Verschlussvorrichtungen aus Metall mindestens 1 mm betragen.

1.1.36. Zum Schutz des Bedienpersonals vor elektrischem Schlag, vor der Einwirkung eines Lichtbogens usw. müssen alle elektrischen Anlagen mit Schutzausrüstung sowie Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß den aktuellen Regeln für die Verwendung und Prüfung der verwendeten Schutzausrüstung ausgestattet sein in Elektroinstallationen.

1.1.37. Der Brand- und Explosionsschutz elektrischer Anlagen muss durch die Einhaltung der in den entsprechenden Kapiteln dieser Vorschriften genannten Anforderungen gewährleistet sein.

Elektroinstallationen müssen bei Inbetriebnahme mit Feuerlöscheinrichtungen und -geräten gemäß den geltenden Vorschriften ausgestattet sein.

1.1.38. Neu errichtete und umgebaute Elektroanlagen und darin eingebaute Elektrogeräte müssen einer Abnahmeprüfung unterzogen werden.

1.1.39. Neu errichtete und umgebaute Elektroanlagen werden erst nach entsprechender Abnahme gemäß den geltenden Vorschriften in den kommerziellen Betrieb genommen.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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