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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Kabelleitungen bis 220 kV. Kabelauswahl

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.3.35. Bei Kabeltrassen, die entlang von Strecken verlegt werden, die in unterschiedlichen Böden und Umgebungsbedingungen verlaufen, sollte die Auswahl der Kabelkonstruktionen und -abschnitte entlang des Abschnitts mit den härtesten Bedingungen erfolgen, sofern die Länge der Abschnitte mit einfacheren Bedingungen die Konstruktionslänge des Kabels nicht überschreitet . Bei erheblichen Längen einzelner Streckenabschnitte mit unterschiedlichen Verlegebedingungen sind jeweils entsprechende Ausführungen und Kabelabschnitte zu wählen.

2.3.36. Bei Kabeltrassen, die entlang von Strecken mit unterschiedlichen Kühlbedingungen verlegt werden, müssen Kabelabschnitte entsprechend dem Streckenabschnitt mit den schlechtesten Kühlbedingungen ausgewählt werden, wenn ihre Länge mehr als 10 m beträgt. Zulässig sind Kabeltrassen bis 10 kV, mit Mit Ausnahme von Unterwasserkabeln sind Kabel unterschiedlicher Abschnitte zu verwenden, jedoch nicht mehr als drei, vorausgesetzt, dass die Länge des kürzesten Abschnitts mindestens 20 m beträgt (siehe auch 2.3.70).

2.3.37. Für zu Land oder zu Wasser verlegte Kabeltrassen sollten überwiegend armierte Kabel verwendet werden. Die Metallmäntel dieser Kabel müssen mit einer Außenhülle versehen sein, um sie vor chemischen Angriffen zu schützen. Kabel mit anderen Ausführungen äußerer Schutzbeschichtungen (ungepanzert) müssen die erforderliche Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Beanspruchung bei der Verlegung in allen Bodenarten, beim Einziehen in Blöcken und Rohren sowie eine Beständigkeit gegen thermische und mechanische Beanspruchung bei Wartungs- und Reparaturarbeiten aufweisen.

2.3.38. Rohrleitungen von ölgefüllten Hochdruckkabelleitungen, die im Erdreich oder im Wasser verlegt werden, müssen entsprechend der Konstruktion vor Korrosion geschützt werden.

2.3.39. In Kabelkonstruktionen und Produktionsräumen wird empfohlen, ungepanzerte Kabel zu verlegen, wenn im Betrieb keine Gefahr einer mechanischen Beschädigung besteht, und bei Gefahr einer mechanischen Beschädigung im Betrieb armierte Kabel zu verwenden oder vor mechanischer Beschädigung zu schützen.

Außerhalb von Kabelbauwerken dürfen ungepanzerte Kabel in unzugänglicher Höhe (mindestens 2 m) verlegt werden; in geringerer Höhe ist die Verlegung von ungepanzerten Kabeln zulässig, sofern diese vor mechanischen Beschädigungen (Kanäle, Winkelstahl, Rohre etc.) geschützt sind.

Bei gemischter Verlegung (Erde – Kabelkonstruktion oder Industriegelände) wird empfohlen, die gleichen Kabelqualitäten wie bei der Verlegung im Erdreich (siehe 2.3.37) zu verwenden, jedoch ohne brennbare äußere Schutzhüllen.

2.3.40. Bei der Verlegung von Kabeltrassen in Kabelkonstruktionen sowie in Industriegebäuden sollten armierte Kabel keine Schutzabdeckungen aus brennbaren Materialien auf der Panzerung und ungepanzerte Kabel keine Schutzhüllen aus brennbaren Materialien auf der Oberseite der Metallummantelung haben.

Bei offener Verlegung dürfen keine Strom- und Steuerkabel mit brennbarer Polyethylenisolierung verwendet werden.

Die Metallmäntel von Kabeln und die Metalloberflächen, auf denen sie verlegt werden, müssen mit einer nicht brennbaren Korrosionsschutzbeschichtung geschützt werden.

Bei der Verlegung in Räumen mit aggressiver Umgebung müssen Kabel verwendet werden, die dieser Umgebung standhalten.

2.3.41. Für Kabelleitungen von Kraftwerken, Schaltanlagen und Umspannwerken gemäß 2.3.76 wird empfohlen, mit Stahlband gepanzerte Kabel zu verwenden, die durch eine nicht brennbare Beschichtung geschützt sind. In Kraftwerken ist die Verwendung von Kabeln mit brennbarer Polyethylenisolierung nicht zulässig.

2.3.42. Für in Kabelblöcken und Rohren verlegte Kabeltrassen sollten grundsätzlich ungepanzerte Kabel in einem verstärkten Bleimantel verwendet werden. In Abschnitten von Blöcken und Rohren sowie Abzweigungen davon bis zu einer Länge von 50 m ist die Verlegung armierter Kabel in einem Blei- oder Aluminiummantel ohne äußere Ummantelung aus Kabelgarn zulässig. Bei in Rohren verlegten Kabelleitungen ist die Verwendung von Kabeln mit Kunststoff- oder Gummimantel zulässig.

2.3.43. Für die Verlegung in Böden, die Stoffe enthalten, die eine zerstörerische Wirkung auf Kabelmäntel haben (Salzwiesen, Sümpfe, Schüttboden mit Schlacke und Baumaterialien usw.), sowie in Bereichen, die durch Elektrokorrosion gefährlich sind, müssen Kabel mit Bleimänteln verwendet werden Es können verstärkte Schutzhüllen der Typen Bl, B2l oder Kabel mit Aluminiummantel und besonders verstärkte Schutzhüllen der Typen Bv, Bp (im durchgehenden feuchtigkeitsbeständigen Kunststoffschlauch) verwendet werden.

2.3.44. Wo Kabeltrassen Sümpfe durchqueren, müssen die Kabel unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse sowie chemischer und mechanischer Einflüsse ausgewählt werden.

2.3.45. Bei der Verlegung in verdrängten Böden müssen Kabel mit Drahtarmierung verwendet werden oder es müssen Maßnahmen getroffen werden, die bei Bodenbewegungen auf das Kabel einwirkende Kräfte eliminieren (Bodenverstärkung durch Spundwände oder Pfahlreihen etc.).

2.3.46. Bei der Überquerung von Bächen, deren Überschwemmungsgebieten und Gräben sind bei Kabelleitungen die gleichen Kabel zu verwenden wie bei der Erdverlegung (siehe auch 2.3.99).

2.3.47. Für Kabeltrassen, die über Eisenbahnbrücken sowie anderen stark befahrenen Brücken verlegt werden, empfiehlt sich die Verwendung armierter Kabel in einem Aluminiummantel.

2.3.48. Für Kabelleitungen mobiler Mechanismen sollten flexible Kabel mit Gummi oder einer ähnlichen Isolierung verwendet werden, die wiederholtem Biegen standhalten (siehe auch 1.7.11).

2.3.49. Für Seekabeltrassen sollten Kabel mit Runddrahtarmierung möglichst gleicher Baulänge verwendet werden. Zu diesem Zweck ist die Verwendung von einadrigen Kabeln zulässig.

An Orten, an denen Kabelleitungen bei starker Meeresbrandung vom Ufer zum Meer verlaufen, beim Verlegen von Kabeln in Flussabschnitten mit starker Strömung und erodierten Ufern sowie in großen Tiefen (bis zu 40-60 m) ist ein Kabel mit Es sollte eine doppelte Metallpanzerung verwendet werden.

Kabel mit Gummiisolierung in einem Polyvinylchloridmantel sowie Kabel in einem Aluminiummantel ohne spezielle wasserdichte Beschichtungen dürfen nicht im Wasser verlegt werden.

Bei der Verlegung von Kabeltrassen durch kleine nicht schiffbare und nicht schwimmende Flüsse mit einer Breite (einschließlich der Aue) von nicht mehr als 100 m und stabilem Grund und Boden ist die Verwendung von Kabeln mit Bandpanzerung zulässig.

2.3.50. Bei ölgefüllten Kabeltrassen mit einer Spannung von 110-220 kV werden Art und Ausführung der Kabel durch das Projekt bestimmt.

2.3.51. Bei der Verlegung von Kabelleitungen bis 35 kV auf vertikalen und geneigten Streckenabschnitten mit einem Höhenunterschied, der über dem von GOST zulässigen Wert für Kabel mit viskoser Imprägnierung, Kabel mit nicht entwässernder Imprägnierungsmasse, Kabel mit erschöpfter imprägnierter Papierisolierung und Kabel mit Gummi liegt Es muss eine Kunststoffisolierung verwendet werden. Unter den angegebenen Bedingungen dürfen Kabel mit viskoser Imprägnierung nur mit entlang der Trasse angebrachten Stoppkupplungen gemäß den zulässigen Höhenunterschieden für diese Kabel gemäß GOST verwendet werden.

Der Höhenunterschied zwischen den Verriegelungskupplungen von ölgefüllten Niederdruckkabelleitungen wird durch die entsprechenden technischen Spezifikationen des Kabels und die Berechnung der Wiederaufladung unter extremen thermischen Bedingungen bestimmt.

2.3.52. Vieradrige Netzwerke müssen vieradrige Kabel verwenden. Eine getrennte Verlegung von Neutralleitern von Phasenleitern ist nicht zulässig. Es ist erlaubt, dreiadrige Stromkabel in einem Aluminiummantel mit einer Spannung von bis zu 1 kV zu verwenden und ihren Mantel als Neutralleiter (vierter Draht) in vieradrigen Wechselstromnetzen (Beleuchtung, Strom und gemischt) mit fester Erdung zu verwenden Neutralleiter, mit Ausnahme von Anlagen mit explosionsfähiger Atmosphäre und Anlagen, bei denen unter normalen Betriebsbedingungen der Strom im Neutralleiter mehr als 75 % des zulässigen Langzeitstroms des Phasenleiters beträgt.

Die Verwendung von Bleimänteln von dreiadrigen Stromkabeln zu diesem Zweck ist nur in sanierten städtischen Stromnetzen mit 220/127 und 380/220 V zulässig.

2.3.53. Für Kabelleitungen bis 35 kV ist die Verwendung von einadrigen Kabeln zulässig, wenn dies zu erheblichen Kupfer- oder Aluminiumeinsparungen gegenüber dreiadrigen Kabeln führt oder der Einsatz eines Kabels mit der erforderlichen Baulänge nicht möglich ist. Der Querschnitt dieser Kabel muss unter Berücksichtigung ihrer zusätzlichen Erwärmung durch in den Mänteln induzierte Ströme ausgewählt werden.

Außerdem müssen Maßnahmen getroffen werden, um eine gleichmäßige Stromverteilung zwischen parallel geschalteten Kabeln und eine sichere Berührung ihrer Hüllen zu gewährleisten, eine Erwärmung von Metallteilen in unmittelbarer Nähe zu verhindern und die Kabel sicher in Isolierklammern zu befestigen.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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