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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Kabelleitungen bis 220 kV. Verlegen von Kabelleitungen im Boden

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.3.83. Bei der Verlegung von Kabeltrassen direkt im Erdreich müssen die Kabel in Gräben verlegt und von unten mit einer Hinterfüllung versehen werden, sowie von oben mit einer Schicht feiner Erde, die keine Steine, Bauschutt und Schlacke enthält.

Kabel müssen auf ihrer gesamten Länge vor mechanischer Beschädigung geschützt werden, indem sie ab einer Spannung von 35 kV mit Stahlbetonplatten mit einer Dicke von mindestens 50 mm ummantelt werden; bei Spannungen unter 35 kV - mit Platten oder gewöhnlichen Tonziegeln in einer Schicht über die Kabeltrasse; beim Ausheben eines Grabens mit einem Erdbewegungsmechanismus mit einer Fräsbreite von weniger als 250 mm sowie für ein Kabel - entlang der Kabeltrasse. Die Verwendung von Silikat sowie Hohl- oder Lochsteinen aus Ton ist nicht zulässig.

Bei der Verlegung in einer Tiefe von 1-1,2 m dürfen Kabel mit 20 kV und darunter (mit Ausnahme von Stadtstromkabeln) nicht vor mechanischer Beschädigung geschützt werden.

Kabel bis 1 kV sollten einen solchen Schutz nur in Bereichen haben, in denen mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind (z. B. an Orten mit häufigen Ausgrabungen). Asphaltdecken von Straßen usw. gelten in seltenen Fällen als Orte, an denen Aushubarbeiten durchgeführt werden. Für Kabelleitungen bis 20 kV, mit Ausnahme von Leitungen über 1 kV, die elektrische Empfänger der Kategorie I * versorgen, ist es in Gräben mit einer Anzahl von Kabelleitungen von nicht mehr als zwei zulässig, Signalkunststoffbänder anstelle von Ziegeln zu verwenden, die den technischen Anforderungen entsprechen Anforderungen, die vom Energieministerium der UdSSR genehmigt wurden. Es ist nicht gestattet, Signalbänder an Kreuzungen von Kabelleitungen mit Versorgungsunternehmen und über Kabelkästen in einem Abstand von 2 m in jede Richtung von der gekreuzten Kommunikations- oder Box sowie an den Zugängen von Leitungen zu Schaltanlagen und Umspannwerken innerhalb von a zu verwenden Radius von 5 m.

Das Signalband sollte in einem Graben über den Kabeln im Abstand von 250 mm von deren Außenhüllen verlegt werden. Bei der Verlegung eines Kabels in einem Graben sollte das Band entlang der Kabelachse verlegt werden, bei einer größeren Anzahl von Kabeln sollten die Ränder des Bandes mindestens 50 mm über die äußersten Kabel hinausragen. Bei der Verlegung von mehr als einem Band über die Breite des Grabens müssen benachbarte Bänder mit einer Überlappung von mindestens 50 mm Breite verlegt werden.

Bei Verwendung eines Signalbandes muss die Verlegung von Kabeln in einem Graben mit einem Kabelpolstergerät, das Bestreuen der Kabel mit der ersten Erdschicht und das Verlegen des Bandes, einschließlich der Bestreuung des Bandes mit einer Erdschicht über die gesamte Länge, erfolgen die Anwesenheit eines Vertreters der Elektroinstallationsorganisation und des Eigentümers des Stromnetzes.

* Je nach örtlichen Gegebenheiten ist es mit Zustimmung des Leitungseigentümers zulässig, den Umfang der Signalbänder zu erweitern.

2.3.84. Die Tiefe von Kabeltrassen ab der Planungsmarke sollte mindestens betragen: Leitungen bis 20 kV 0,7 m; 35 kV 1 m; an der Kreuzung von Straßen und Plätzen, unabhängig von der Spannung 1 m.

Kabelölleitungen 110-220 kV müssen eine Verlegetiefe ab der Planungsmarke von mindestens 1,5 m haben.

Bei der Einführung von Leitungen in Gebäude sowie an deren Kreuzungspunkten mit unterirdischen Bauwerken ist eine Reduzierung der Tiefe auf 0,5 m in Abschnitten bis 5 m Länge zulässig, sofern die Leitungen vor mechanischer Beschädigung (z. B. Verlegung in Rohren) geschützt sind ).

Die Verlegung von 6-10-kV-Kabeltrassen auf Ackerland sollte in einer Tiefe von mindestens 1 m erfolgen, während der Landstreifen oberhalb der Trasse mit Kulturpflanzen belegt werden kann.

2.3.85. Der lichte Abstand des direkt im Erdreich verlegten Kabels zu den Fundamenten von Gebäuden und Bauwerken muss mindestens 0,6 m betragen. Eine direkte Verlegung von Kabeln im Erdreich unter den Fundamenten von Gebäuden und Bauwerken ist nicht zulässig. Bei der Verlegung von Transitkabeln in Kellern und technischen Untergründen von Wohn- und öffentlichen Gebäuden sollte man sich am SNiP des Gosstroy der UdSSR orientieren.

2.3.86. Bei paralleler Verlegung von Kabeltrassen muss der horizontale Abstand im Licht zwischen den Kabeln mindestens betragen:

1) 100 mm zwischen Stromkabeln bis 10 kV sowie zwischen diesen und Steuerkabeln;

2) 250 mm zwischen 20-35-kV-Kabeln und zwischen ihnen und anderen Kabeln;

3) 500 mm* zwischen Kabeln, die von verschiedenen Organisationen betrieben werden, sowie zwischen Stromkabeln und Kommunikationskabeln;

4) 500 mm zwischen ölgefüllten 110-220-kV-Kabeln und anderen Kabeln; gleichzeitig werden mit Niederdrucköl gefüllte Kabeltrassen durch hochkant gestellte Stahlbetonplatten voneinander und von anderen Kabeln getrennt; Darüber hinaus sollte der elektromagnetische Einfluss auf Kommunikationskabel berechnet werden.

Bei Bedarf ist im Einvernehmen zwischen den Betreiberorganisationen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Reduzierung der in den Absätzen genannten Abstände zulässig. 2 und 3, bis zu 100 mm, und zwischen Stromkabeln bis zu 10 kV und Kommunikationskabeln, mit Ausnahme von Kabeln mit durch Hochfrequenz-Telefonkommunikationssysteme abgedichteten Stromkreisen, bis zu 250 mm, sofern die Kabel vor Beschädigungen geschützt sind treten bei einem Kurzschluss in einem der Kabel auf (Verlegen in Rohren, Einbau von feuerfesten Trennwänden usw.).

Der Abstand zwischen den Steuerkabeln ist nicht genormt.

* Abgestimmt mit dem Ministerium für Kommunikation.

2.3.87. Bei der Verlegung von Kabeltrassen in der Plantagenzone sollte der Abstand der Kabel zu den Baumstämmen in der Regel mindestens 2 m betragen. Es ist zulässig, diesen Abstand in Absprache mit der für die Grünflächen zuständigen Organisation zu verringern , sofern die Kabel in gegraben verlegten Rohren verlegt werden.

Bei der Verlegung von Kabeln innerhalb der Grünzone mit Strauchbepflanzung können die angegebenen Abstände auf 0,75 m reduziert werden.

2.3.88. Bei paralleler Verlegung muss der horizontale Abstand im Licht von Kabelleitungen mit Spannung bis 35 kV und ölgefüllten Kabelleitungen zu Rohrleitungen, Wasserversorgung, Kanalisation und Entwässerung mindestens 1 m betragen; an Gasleitungen mit niedrigem (0,0049 MPa), mittlerem (0,294 MPa) und hohem Druck (mehr als 0,294 bis 0,588 MPa) – mindestens 1 m; zu Hochdruck-Gasleitungen (mehr als 0,588 bis 1,176 MPa) – mindestens 2 m; zur Beheizung von Rohrleitungen – siehe 2.3.89.

Bei beengten Platzverhältnissen ist es zulässig, die angegebenen Abstände für Kabelleitungen auf 35 kV zu reduzieren, mit Ausnahme der Abstände zu Rohrleitungen mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, bis zu 0,5 m ohne besonderen Kabelschutz und bis zu 0,25 m bei der Verlegung von Kabeln in Rohren . Bei ölgefüllten Kabelleitungen 110-220 kV im Zufahrtsabschnitt von nicht mehr als 50 m darf der horizontale Abstand im Licht zu Rohrleitungen, mit Ausnahme von Rohrleitungen mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, bis zu 0,5 m verringert werden. vorausgesetzt, dass zwischen den ölgefüllten Kabeln und der Rohrleitung eine Schutzwand installiert ist, die die Möglichkeit einer mechanischen Beschädigung ausschließt. Eine parallele Verlegung von Kabeln oberhalb und unterhalb von Rohrleitungen ist nicht zulässig.

2.3.89. Bei der Verlegung einer Kabelleitung parallel zu einer Heatpipe muss der lichte Abstand zwischen Kabel und Wand des Heatpipe-Kanals mindestens 2 m betragen, bzw. die Heatpipe muss im gesamten Ansatzbereich der Kabelleitung liegen über eine solche Wärmedämmung verfügen, dass die zusätzliche Erwärmung durch das Wärmerohr an der Stelle, an der die Kabel verlaufen, zu keiner Jahreszeit 10 °C für Kabelleitungen bis 10 kV und 5 °C für Leitungen von 20–220 kV nicht überschreitet.

2.3.90. Bei der Verlegung einer Kabeltrasse parallel zu Eisenbahnstrecken sollten Kabel grundsätzlich außerhalb der Sperrzone der Straße verlegt werden. Das Verlegen von Kabeln innerhalb der Sperrzone ist nur nach Vereinbarung mit den Organisationen des Eisenbahnministeriums gestattet, wobei der Abstand vom Kabel zur Achse der Eisenbahnstrecke mindestens 3,25 m und bei einer elektrifizierten Straße mindestens 10,75 m betragen muss Bei beengten Platzverhältnissen ist es zulässig, die angegebenen Abstände zu reduzieren, wobei die Kabel im gesamten Zufahrtsabschnitt in Blöcken oder Rohren verlegt werden müssen.

Bei elektrifizierten Straßen mit Gleichstrom müssen Blöcke oder Rohre isolierend sein (Asbestzement, imprägniert mit Teer oder Bitumen usw.) *.

* Abgestimmt mit dem Eisenbahnministerium.

2.3.91. Bei der Verlegung einer Kabeltrasse parallel zu Straßenbahngleisen muss der Abstand des Kabels zur Achse des Straßenbahngleises mindestens 2,75 m betragen. 2.3.90.

2.3.92. Bei der Verlegung einer Kabeltrasse parallel zu Autostraßen der Kategorien I und II (siehe 2.5.146) müssen die Kabel an der Außenseite des Grabens bzw. der Böschungssohle in einem Abstand von mindestens 1 m vom Rand verlegt werden oder mindestens 1,5 m vom Bordstein entfernt. Eine Reduzierung des angegebenen Abstandes ist im Einzelfall in Absprache mit den zuständigen Straßenverwaltungen zulässig.

2.3.93. Bei der Verlegung einer Kabelleitung parallel zu einer Freileitung ab 110 kV muss der Abstand vom Kabel zur vertikalen Ebene, die durch den äußersten Draht der Leitung verläuft, mindestens 10 m betragen.

Der lichte Abstand der Kabelleitung zu geerdeten Teilen und Erdungselektroden von Freileitungen über 1 kV muss bei Spannungen bis 5 kV mindestens 35 m, bei Spannungen ab 10 kV mindestens 110 m betragen. Bei beengten Platzverhältnissen darf der Abstand von Kabeltrassen zu unterirdischen Teilen und Erdungselektroden einzelner Freileitungen über 1 kV mindestens 2 m betragen; Gleichzeitig ist der Abstand vom Kabel zur vertikalen Ebene, die durch den Oberleitungsdraht verläuft, nicht genormt.

Der lichte Abstand von der Kabeltrasse zum Freileitungsträger bis 1 kV muss mindestens 1 m betragen, bei Verlegung des Kabels im Vorfeld in einem Isolierrohr 0,5 m.

Auf dem Gelände von Kraftwerken und Umspannwerken dürfen unter beengten Platzverhältnissen Kabelleitungen in einem Abstand von mindestens 0,5 m vom unterirdischen Teil von Freileitungen (Stromleitern) und Freileitungen über 1 kV verlegt werden, wenn die Erdungsvorrichtungen vorhanden sind Diese Türme sind an die Erdschleife des Umspannwerks angeschlossen.

2.3.94. * Wenn Kabelleitungen andere Kabel kreuzen, müssen sie durch eine Erdschicht mit einer Dicke von mindestens 0,5 m getrennt sein; dieser Abstand kann bei beengten Platzverhältnissen für Kabel bis 35 kV auf 0,15 m reduziert werden, sofern die Kabel entlang der gesamten Kreuzung plus bis zu 1 m in jede Richtung durch Platten oder Rohre aus Beton oder einem anderen gleichfesten Material getrennt sind; Die Kommunikationskabel müssen über den Stromkabeln liegen.

* Abgestimmt mit dem Ministerium für Kommunikation.

2.3.95. Wenn Kabelleitungen Pipelines, einschließlich Öl- und Gaspipelines, kreuzen, muss der Abstand zwischen den Kabeln und der Pipeline mindestens 0,5 m betragen. Dieser Abstand darf auf 0,25 m reduziert werden, sofern das Kabel mindestens an der Kreuzung verlegt wird 2 m in jede Richtung in Rohren.

Beim Überqueren einer mit Kabelöl gefüllten Rohrleitungsleitung muss der lichte Abstand zwischen ihnen mindestens 1 m betragen. Bei beengten Verhältnissen ist ein Abstand von mindestens 1 m zulässig. Bei beengten Verhältnissen ist ein Abstand von a zulässig Abstand von mindestens 0,25 m, jedoch vorbehaltlich der Verlegung der Kabel in Rohren oder Stahlbetonwannen mit Deckel.

2.3.96. Wenn Kabelleitungen Heatpipes bis 35 kV kreuzen, muss der Abstand zwischen den Kabeln und der Überlappung des Heatpipes im Licht mindestens 0,5 m und bei beengten Verhältnissen mindestens 0,25 m betragen. In diesem Fall das Heatpipe an der Kreuzung plus 2 m in jede Richtung von den äußersten Kabeln müssen über eine solche Wärmedämmung verfügen, dass die Bodentemperatur um nicht mehr als 10 °C gegenüber der höchsten Sommertemperatur und um 15 °C gegenüber der niedrigsten Wintertemperatur ansteigt.

In Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zulässig: Vertiefung der Kabel auf 0,5 m statt 0,7 m (siehe 2.3.84.); Verwendung einer Kabeleinführung mit größerem Querschnitt; Verlegen von Kabeln unter der Wärmeleitung in Rohren in einem Abstand von mindestens 0,5 m von dieser, wobei die Rohre so verlegt werden müssen, dass die Kabel ohne Aushub ausgetauscht werden können (z. B. Einführen von Rohrenden in Kammern).

Beim Überqueren einer mit Kabelöl gefüllten Leitung eines Wärmerohrs muss der Abstand zwischen den Kabeln und der Überlappung des Wärmerohrs mindestens 1 m und bei beengten Verhältnissen mindestens 0,5 m betragen Die Erde steigt zu keiner Jahreszeit um mehr als 3 °C.

2.3.97. Wenn Kabeltrassen Eisenbahnen und Straßen kreuzen, müssen Kabel in Tunneln, Blöcken oder Rohren über die gesamte Breite der Sperrzone in einer Tiefe von mindestens 1 m ab dem Straßenbett und mindestens 0,5 m ab der Sohle von Entwässerungsgräben verlegt werden. Wenn keine Sperrzone vorhanden ist, müssen die festgelegten Verlegebedingungen nur an der Kreuzung plus 2 m auf beiden Seiten des Straßenbetts eingehalten werden.

Wenn Kabeltrassen elektrifizierte und der Gleichstromelektrifizierung * unterworfene Eisenbahnen kreuzen, müssen Blöcke und Rohre isolierend sein (siehe 2.3.90). Der Kreuzungspunkt muss mindestens 10 m von Weichen, Kreuzen und Stellen, an denen Saugkabel an den Schienen befestigt sind, entfernt sein. Die Kreuzung von Kabeln mit den Gleisen des elektrifizierten Schienenverkehrs sollte in einem Winkel von 75–90° zur Gleisachse erfolgen.

Die Enden der Blöcke und Rohre müssen mit geflochtenen Juteschnüren, die mit wasserdichtem (zerknittertem) Ton beschichtet sind, bis zu einer Tiefe von mindestens 300 mm versenkt werden.

Bei der Überquerung von Industriestraßen mit geringem Verkehrsaufkommen in Sackgassen sowie Sonderwegen (z. B. auf Slipanlagen etc.) sollten Kabel grundsätzlich direkt im Erdreich verlegt werden.

Beim Überqueren der Trasse von Kabeltrassen durch eine neu errichtete, nicht elektrifizierte Eisenbahnstrecke oder eine Autostraße ist eine Neuverlegung vorhandener Kabeltrassen nicht erforderlich. An der Kreuzung sollten Reserveblöcke oder Rohre mit dicht verschlossenen Enden für den Fall einer Kabelreparatur in der erforderlichen Anzahl verlegt werden.

Beim Übergang einer Kabeltrasse in ein Freikabel muss diese in einem Abstand von mindestens 3,5 m von der Böschungssohle bzw. vom Rand der Plane an die Oberfläche münden.

* Abgestimmt mit dem Eisenbahnministerium.

2.3.98. Wenn Kabeltrassen Straßenbahngleise kreuzen, müssen Kabel in Isolierblöcken oder Rohren verlegt werden (siehe 2.3.90). Die Überfahrt muss in einem Abstand von mindestens 3 m zu den Weichen, Kreuzen und Stellen erfolgen, an denen Saugkabel an den Schienen befestigt sind.

2.3.99. Wenn Kabeltrassen Einfahrten von Fahrzeugen zu Höfen, Garagen usw. kreuzen, sollten Kabel in Rohren verlegt werden. Ebenso müssen Kabel an der Kreuzung von Bächen und Gräben geschützt werden.

2.3.100. Bei der Installation von Kabelboxen auf Kabeltrassen muss der lichte Abstand zwischen Kabelbox-Körper und dem nächstgelegenen Kabel mindestens 250 mm betragen.

Bei der Verlegung von Kabeltrassen auf steilen Strecken ist die Installation von Kabelkästen darauf nicht zu empfehlen. Wenn in solchen Abschnitten die Installation von Kabelkästen erforderlich ist, müssen darunter horizontale Plattformen angebracht werden.

Um die Möglichkeit einer Wiedermontage der Kupplungen im Falle einer Beschädigung an der Kabelstrecke zu gewährleisten, ist es erforderlich, das Kabel auf beiden Seiten der Kupplungen mit einem Abstand zu verlegen.

2.3.101. Bei Streuströmen gefährlicher Größe entlang der Kabeltrasse ist Folgendes erforderlich:

1. Ändern Sie die Kabelführung, um gefährliche Bereiche zu vermeiden.

2. Wenn es nicht möglich ist, die Route zu ändern: Maßnahmen zur Minimierung der Streuströme vorsehen; Verwenden Sie Kabel mit erhöhter Korrosionsbeständigkeit. um einen aktiven Schutz von Kabeln vor den Auswirkungen von Elektrokorrosion durchzuführen.

Bei der Verlegung von Kabeln in aggressiven Böden und Bereichen mit Streuströmen unzulässiger Werte sollte die kathodische Polarisation verwendet werden (Installation von Elektroableitungen, Schutzvorrichtungen, kathodischer Schutz). Bei jeder Art des Anschlusses elektrischer Entwässerungsgeräte müssen die Normen für Potenzialunterschiede in den Saugabschnitten gemäß SNiP 3.04.03-85 „Schutz von Gebäudestrukturen und Bauwerken vor Korrosion“ des Gosstroy of Russia beachtet werden. Es wird nicht empfohlen, bei Kabeln, die in salzhaltigen Böden oder salzhaltigen Gewässern verlegt werden, einen kathodischen Schutz mit Außenstrom zu verwenden.

Die Notwendigkeit, Kabelleitungen vor Korrosion zu schützen, sollte anhand der kombinierten Daten elektrischer Messungen und chemischer Analysen von Bodenproben ermittelt werden. Der Korrosionsschutz von Kabeltrassen darf keine gefährlichen Bedingungen für den Betrieb angrenzender unterirdischer Bauwerke schaffen. Die vorgesehenen Korrosionsschutzmaßnahmen müssen vor der Inbetriebnahme der neuen Kabeltrasse umgesetzt werden. Bei Streuströmen im Boden ist es erforderlich, Kontrollpunkte an Kabelleitungen an Orten und in Abständen zu installieren, die eine Bestimmung der Grenzen gefährlicher Zonen ermöglichen, was für die anschließende rationelle Auswahl und Platzierung von Schutzausrüstungen erforderlich ist.

Zur Potenzialkontrolle auf Kabelleitungen dürfen die Stellen genutzt werden, an denen Kabel zu Umspannwerken, Verteilerpunkten usw. austreten.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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