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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 2. Kanalisation von Elektrizität

Freileitungen mit Spannung bis 1 kV. Kreuzungen, Konvergenz, gemeinsame Aufhängung von Freileitungen mit Fernmeldeleitungen, Drahtrundfunk und RK

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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2.4.71. Der Schnittwinkel der Oberleitung mit LS* und LPV sollte möglichst 90° betragen. Für beengte Verhältnisse ist der Schnittwinkel nicht genormt.

Je nach Zweck werden Freileitungen in Ferntelefonleitungen (MTS), ländliche Telefonleitungen (RTC), städtische Telefonleitungen (TCL) und drahtgebundene Rundfunkleitungen (LTV) unterteilt.

Aufgrund ihrer Bedeutung werden Freileitungen und drahtgebundener Rundfunk in Klassen eingeteilt:

  • MTS- und STS-Linien: MTS-Hauptlinien, die Moskau mit republikanischen, regionalen und regionalen Zentren und letzteren untereinander verbinden, sowie Linien des Eisenbahnministeriums, die entlang von Eisenbahnstrecken und durch das Gebiet von Bahnhöfen verlaufen (Klasse I); intrazonale MTS-Linien, die republikanische, regionale und regionale Zentren mit Bezirkszentren und diese untereinander verbinden, und STS-Verbindungslinien (Klasse II); STS-Teilnehmeranschlüsse (Klasse III);
  • GTS-Linien sind nicht in Klassen eingeteilt;
  • drahtgebundene Rundfunkleitungen: Zuleitungsleitungen mit einer Nennspannung über 360 V (Klasse I); Zuleitungen mit einer Nennspannung bis 360 V und Teilnehmerleitungen mit einer Spannung von 15 und 30 V (Klasse II).

* Unter LAN sind Kommunikationsleitungen des Kommunikationsministeriums der Russischen Föderation und anderer Abteilungen sowie Signalleitungen des Eisenbahnministeriums zu verstehen.

Unter LPV sind drahtgebundene Sendeleitungen zu verstehen.

2.4.72. Der vertikale Abstand von den Freileitungsdrähten zu den Drähten oder Freileitungskabeln des LAN und LPV im Kreuzungsfeld am größten Durchhang des Freileitungsdrahtes sollte betragen:

  • von SIP und isolierten Drähten - mindestens 1 m;
  • von blanken Drähten - mindestens 1,25 m.

2.4.73. Der vertikale Abstand von den Freileitungsdrähten bis 1 kV zu den Drähten oder Freileitungen des LAN oder LPV beim Überqueren einer gemeinsamen Stütze sollte betragen:

  • zwischen SIP und Drogen oder LPV - nicht weniger als 0,5 m;
  • zwischen dem nicht isolierten Draht der Freileitung und dem LPV - mindestens 1,5 m.

2.4.74. Der Schnittpunkt der Freileitungsdrähte mit den Drähten oder Freileitungen des LAN und LPV im Feld sollte so nah wie möglich an der Freileitungshalterung liegen, jedoch nicht weniger als 2 m davon entfernt.

2.4.75. Der Schnittpunkt von Freileitungen mit Arzneimitteln und LPs kann mit einer der folgenden Optionen erfolgen:

1) Drähte von Freileitungen und isolierte Drähte von LS und LPV;

2) Drähte von Freileitungen und Erd- oder Freileitungen LS und LPV;

3) Drähte von Freileitungen und nicht isolierte Drähte von LS und LPV;

4) Erdkabeleinführung in eine Freileitung mit isolierten und nicht isolierten LS- und LPV-Drähten.

2.4.76. Beim Kreuzen von Freileitungsdrähten mit isolierten LS- und LPV-Drähten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1) Der Schnittpunkt des VLI mit dem LS und LPV kann in der Spannweite und auf der Stütze durchgeführt werden;

2) Der Schnittpunkt von nicht isolierten Freileitungsdrähten mit LAN-Drähten sowie mit LPV-Drähten mit Spannungen über 360 V sollte nur in der Spannweite erfolgen. Die Kreuzung von nicht isolierten Freileitungsdrähten mit LPV-Drähten mit Spannungen bis 360 V kann sowohl im Feld als auch auf einem gemeinsamen Träger erfolgen;

3) Freileitungsstützen, die die Kreuzungsspanne mit LANs von Backbone- und intrazonalen Kommunikationsnetzen und STS-Verbindungsleitungen sowie LPVs mit Spannungen über 360 V begrenzen, müssen vom Ankertyp sein. Beim Überqueren aller anderen Leitungen und Freileitungen sind Freileitungsstützen vom Zwischentyp, verstärkt durch eine zusätzliche Befestigung oder Strebe, zulässig;

4) Oberleitungskabel sollten über den LAN- und LPV-Kabeln verlegt werden. Auf den Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen, müssen nicht isolierte und isolierte Freileitungsdrähte doppelt befestigt werden, selbsttragende isolierte Drähte werden mit Ankerklemmen befestigt. LAN- und LPV-Kabel auf Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen, müssen doppelt befestigt werden. In Städten und Siedlungen städtischen Typs dürfen neu errichtete Stromleitungen und Freileitungen über Freileitungen mit Spannungen bis zu 1 kV verlegt werden.

2.4.77. Bei der Kreuzung von Freileitungsdrähten mit Erd- oder Freileitungskabeln von LAN und LPV müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1) Der Abstand vom unterirdischen Teil eines Metall- oder Stahlbetonträgers und der Erdungselektrode eines Holzträgers zum Erdkabel von LAN und LPV in einem besiedelten Gebiet sollte in der Regel mindestens 3 m betragen. Bei beengten Verhältnissen , ist es zulässig, diese Abstände auf 1 m zu reduzieren (vorbehaltlich der Zulässigkeit störender Einflüsse auf Drogen und LPW); in diesem Fall muss das Kabel in einem Stahlrohr verlegt oder mit einer Rinne oder einem Winkelstahl über eine Länge von mindestens 3 m auf beiden Seiten der Stütze abgedeckt werden;

2) In einem unbewohnten Gebiet darf der Abstand vom unterirdischen Teil oder der Erdungselektrode der Freileitungshalterung zum Erdkabel von LAN und LPV nicht geringer sein als die in der Tabelle angegebenen Werte. 2.4.5;

3) Freileitungsdrähte sollten in der Regel über dem Freileitungskabel des LAN und LPV liegen (siehe auch 2.4.76, Abschnitt 4);

4) Der Anschluss von Freileitungsdrähten im Kreuzungsfeld mit den Freileitungen LS und LPV ist nicht zulässig. Der Querschnitt des tragenden Kerns des SIP muss mindestens 35 mm2 betragen. Freileitungsdrähte müssen mehradrig sein und einen Querschnitt von mindestens: Aluminium – 35 mm2, Stahl-Aluminium – 25 mm2; Querschnitt des SIP-Kerns mit allen Stützleitern des Bündels - mindestens 25 mm2;

5) Der Metallmantel des Oberleitungskabels und das Kabel, an dem das Kabel aufgehängt ist, müssen an den Stützen geerdet werden, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen.

6) Der horizontale Abstand von der Basis der LS- und LPV-Kabelhalterung bis zur Projektion des nächstgelegenen Freileitungsdrahts auf die horizontale Ebene darf nicht kleiner sein als die größte Höhe der Kreuzungsfeldhalterung.

Tabelle 2.4.5. Der kürzeste Abstand vom unterirdischen Teil und der Erdungselektrode der Freileitungshalterung zum Erdkabel von LAN und LPV in einem unbewohnten Gebiet

Äquivalenter Erdungswiderstand, Ohm m Der kleinste Abstand, m, vom Erdkabel LS und LPV
an die Erdungselektrode oder den unterirdischen Teil des Stahlbeton- und Metallträgers zum unterirdischen Teil eines Holzträgers, der über keine Erdungsvorrichtung verfügt
vor 100 10 5
Mehr als 100 bis 500 15 10
Mehr als 500 bis 1000 20 15
Mehr 1000 30 25

2.4.78. Bei der Kreuzung von VLI mit blanken Drähten von LS und LPV müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1) Der Schnittpunkt des VLI mit dem LS und LPV kann in der Spannweite und auf der Stütze durchgeführt werden;

2) VLI-Stützen, die die Spannweite der Kreuzung mit dem LAN der Haupt- und Intrazonen-Kommunikationsnetze und mit den Verbindungsleitungen des STS begrenzen, müssen vom Ankertyp sein. Beim Überqueren aller anderen LS und LPV auf der Oberleitung ist die Verwendung von durch eine zusätzliche Befestigung oder Strebe verstärkten Zwischenstützen zulässig;

3) Der tragende Kern des SIP oder Bündels mit allen tragenden Leitern an der Kreuzung muss bei den höchsten Bemessungslasten einen Zugsicherheitsfaktor von mindestens 2,5 aufweisen;

4) Die VLI-Kabel sollten über den LAN- und LPV-Kabeln liegen. An den Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen, müssen die Tragdrähte aus selbsttragenden isolierten Drähten mit Spannklemmen befestigt werden. VLI-Drähte können unter den LPV-Drähten verlegt werden. In diesem Fall müssen die LPV-Drähte an den Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen, eine doppelte Befestigung haben;

5) Der Anschluss des tragenden Kerns und der tragenden Leiter des SIP-Kabelbaums sowie der LS- und LPV-Drähte in Kreuzungsfeldern ist nicht zulässig.

2.4.79. Beim Kreuzen von isolierten und nicht isolierten Freileitungsdrähten mit nicht isolierten LAN- und LPV-Drähten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1) Die Kreuzung von Freileitungsdrähten mit LAN-Drähten sowie LPV-Drähten mit Spannungen über 360 V sollte nur in der Spannweite erfolgen.

Die Kreuzung von Freileitungsdrähten mit Teilnehmer- und Zuleitungen von Freileitungen mit Spannungen bis 360 V kann auf Freileitungsstützen erfolgen;

2) VL-Stützen, die die Überfahrweite begrenzen, müssen vom Ankertyp sein;

3) LS-Drähte, sowohl aus Stahl als auch aus Nichteisenmetallen, müssen bei den höchsten Auslegungslasten einen Zugsicherheitsfaktor von mindestens 2,2 haben;

4) Oberleitungskabel sollten über den LAN- und LPV-Kabeln verlegt werden. An den Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen, müssen die Oberleitungsdrähte doppelt befestigt werden. Unter den Leitungen von LPV- und GTS-Leitungen dürfen Freileitungsdrähte mit Spannungen von 380/220 V und darunter verlegt werden. In diesem Fall müssen die Drähte der LPV- und GTS-Leitungen an den Stützen, die die Spannweite der Kreuzung begrenzen, eine doppelte Befestigung haben;

5) Der Anschluss von Freileitungsdrähten sowie LAN- und LPV-Drähten in Kreuzungsfeldern ist nicht zulässig. Freileitungsdrähte müssen mit mindestens folgenden Querschnitten verseilt sein: Aluminium – 35 mm2, Stahl-Aluminium – 25 mm2.

2.4.80. Bei der Kreuzung einer Erdkabeleinführung in einer Freileitung mit blanken und isolierten LAN- und LPV-Leitern müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1) Der Abstand von der Einführung des Erdkabels in die Freileitung bis zur Halterung des LAN und LPV und seines Erdungsleiters muss mindestens 1 m und bei der Verlegung des Kabels in einem Isolierrohr mindestens 0,5 m betragen.

2) Der horizontale Abstand von der Basis des Freileitungskabelträgers bis zur Projektion des nächstgelegenen LAN- und LPV-Kabels auf die horizontale Ebene darf nicht kleiner sein als die größte Höhe des Kreuzungsfeldträgers.

2.4.81. Der horizontale Abstand zwischen den VLI-Drähten und den LS- und LPV-Drähten muss bei Parallelfahrt oder Annäherung mindestens 1 m betragen.

Bei der Annäherung an Freileitungen mit Freileitungen und LPV muss der horizontale Abstand zwischen den isolierten und nicht isolierten Leitungen der Freileitung und den Leitungen der LS und LPV mindestens 2 m betragen. Bei beengten Platzverhältnissen kann dieser Abstand auf reduziert werden 1,5 m. In allen anderen Fällen sollte der Abstand zwischen den Leitungen nicht geringer sein als die Höhe der höchsten Stütze von Freileitungen, LS und LPV.

Bei der Annäherung an Freileitungen mit Erd- oder Freileitungen von LAN und LPV sind die Abstände zwischen diesen gemäß 2.4.77 Absätze 1 und 5 einzuhalten.

2.4.82. Die Nähe von Freileitungen zu Antennenstrukturen von Sendefunkzentren, Empfangsfunkzentren, ausgewiesenen Empfangspunkten für drahtgebundenen Rundfunk und Ortsfunkzentren ist nicht genormt.

2.4.83. Die Leitungen von der Freileitungshalterung bis zum Eingang des Gebäudes sollten sich nicht mit den Leitungen der Abzweigungen von LAN und LPV kreuzen und sollten auf gleicher Höhe oder über LAN und LPV liegen. Der horizontale Abstand zwischen Freileitungsdrähten und LAN- und LPV-Drähten, Fernsehkabeln und Ableitungen von Radioantennen an den Eingängen muss bei selbsttragenden isolierten Drähten mindestens 0,5 m und bei nicht isolierten Freileitungsdrähten 1,5 m betragen.

2.4.84. Eine gemeinsame Aufhängung von Landtelefon-Freileitungen und Freileitungen ist zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1) der Nullkern des SIP muss isoliert werden;

2) der Abstand vom SIP zum Freikabel des STS im Feld und auf der VLI-Stütze muss mindestens 0,5 m betragen;

3) Jeder VLI-Träger muss über eine Erdungsvorrichtung verfügen und der Erdungswiderstand darf nicht mehr als 10 Ohm betragen.

4) An jeder VLI-Stütze muss der PEN-Leiter erneut geerdet werden;

5) Das Tragseil des Telefonkabels muss zusammen mit der Metallgeflecht-Außenhülle des Kabels über einen separaten unabhängigen Leiter (Abstieg) mit der Erdungselektrode jedes Trägers verbunden werden.

2.4.85. Eine gemeinsame Aufhängung von nicht isolierten Leitungen von Freileitungen, LANs und LPVs an gemeinsamen Trägern ist nicht zulässig.

An gemeinsamen Stützen ist die gemeinsame Aufhängung von nicht isolierten Freileitungsdrähten und isolierten LPV-Drähten zulässig. In diesem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1) die Nennspannung der Freileitung sollte nicht mehr als 380 V betragen;

2) die Nennspannung des LPV sollte nicht mehr als 360 V betragen;

3) Der Abstand von den unteren Drähten des LPV zur Erde, zwischen den LPV-Stromkreisen und ihren Drähten muss den Anforderungen der aktuellen Vorschriften des russischen Kommunikationsministeriums entsprechen;

4) unisolierte Freileitungsdrähte sollten über den LPV-Drähten liegen; in diesem Fall muss der vertikale Abstand vom unteren Draht der Freileitung zum oberen Draht des LPV mindestens 1,5 m auf der Stütze und mindestens 1,25 m in der Spannweite betragen; Wenn die LPV-Drähte auf Halterungen angebracht sind, wird dieser Abstand vom unteren Draht der Freileitung gemessen, der sich auf derselben Seite wie die LPV-Drähte befindet.

2.4.86. An gemeinsamen Stützen ist die gemeinsame Aufhängung von SIP VLI mit nicht isolierten oder isolierten LS- und LPV-Drähten zulässig. In diesem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1) die Nennspannung des VLI sollte nicht mehr als 380 V betragen;

2) die Nennspannung des LPV sollte nicht mehr als 360 V betragen;

3) Die Nennspannung des LAN, die berechnete mechanische Beanspruchung in den Drähten des LAN, die Abstände von den unteren Drähten des LAN und LPV zur Erde, zwischen den Stromkreisen und ihren Drähten müssen den Anforderungen der aktuellen Vorschriften entsprechen des Ministeriums für Kommunikation Russlands;

4) VLI-Kabel bis 1 kV sollten über den LAN- und LPV-Kabeln verlegt werden; In diesem Fall muss der vertikale Abstand vom selbsttragenden isolierten Draht zum oberen Draht des LS und LPV, unabhängig von ihrer relativen Position, auf der Stütze und in der Spannweite mindestens 0,5 m betragen. Es wird empfohlen, die VLI- und LS- und LPV-Drähte auf verschiedenen Seiten des Trägers zu platzieren.

2.4.87. Eine gemeinsame Aufhängung von unisolierten Freileitungen und LAN-Kabeln an gemeinsamen Stützen ist nicht zulässig. Die gemeinsame Aufhängung von Freileitungsdrähten mit einer Spannung von nicht mehr als 380 V und LPV-Kabeln an gemeinsamen Trägern ist unter den in 2.4.85 genannten Bedingungen zulässig.

Die optischen Fasern des JCLN müssen den Anforderungen von 2.5.192 und 2.5.193 entsprechen.

2.4.88. Eine gemeinsame Aufhängung von Freileitungsdrähten mit einer Spannung von nicht mehr als 380 V und Telemechanikdrähten an gemeinsamen Trägern ist zulässig, wenn die in 2.4.85 und 2.4.86 genannten Anforderungen erfüllt sind und auch wenn die Fernbedienungsstromkreise nicht drahtgebunden genutzt werden Telefonkommunikationskanäle.

2.4.89. Das Aufhängen von Glasfaser-Kommunikationskabeln (OK) ist an Freileitungsstützen (VLI) zulässig:

  • nichtmetallische selbsttragende (OKSN);
  • nichtmetallisch, auf einen Phasendraht oder ein Bündel selbsttragender isolierter Drähte (OKNN) gewickelt.

Mechanische Berechnungen von Freileitungsstützen (VLI) mit OKSN und OKNN müssen für die in 2.4.11 und 2.4.12 genannten Anfangsbedingungen durchgeführt werden.

Die Freileitungsstützen, an denen das OC aufgehängt wird, und deren Befestigungen im Boden müssen unter Berücksichtigung der hierbei auftretenden Zusatzlasten ausgelegt werden.

Der Abstand vom OKSN zur Erdoberfläche in besiedelten und unbewohnten Gebieten muss mindestens 5 m betragen.

Die Abstände zwischen den Drähten von Freileitungen bis 1 kV und OCSN auf dem Träger und in der Spannweite müssen mindestens 0,4 m betragen.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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