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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 3. Schutz und Automatisierung

Automatisierung und Telemechanik. Telemechanik

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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3.3.88. Telemechanische Mittel (Fernsteuerung, Fernsignalisierung, Telemessung und Fernregulierung) sollten für die Dispositionssteuerung geografisch verteilter elektrischer Anlagen, die durch einen gemeinsamen Betriebsmodus verbunden sind, und deren Überwachung eingesetzt werden. Voraussetzung für den Einsatz telemechanischer Mittel ist das Vorliegen technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit (Steigerung der Effizienz der Versandsteuerung, d. h. Verbesserung der Verwaltung von Regimen und Produktionsprozessen, Beschleunigung der Beseitigung von Verstößen und Unfällen, Steigerung der Effizienz und Zuverlässigkeit elektrischer Anlagen). , Verbesserung der Qualität der erzeugten Energie, Reduzierung der Zahl des Betriebspersonals und Verzicht auf ständige Personalpflicht, Reduzierung der Fläche der Produktionsräume usw.).

Telemechanische Mittel können auch zur Fernübertragung von Signalen von automatischen Steuerungssystemen, Notfallautomatisierungssystemen und anderen Systemregulierungs- und Steuerungsgeräten verwendet werden.

3.3.89. Der Umfang der Telemechanisierung elektrischer Anlagen sollte durch Branchen- oder Abteilungsvorschriften bestimmt und zusammen mit dem Umfang der Automatisierung festgelegt werden. In diesem Fall sollten Telemechanisierungsmittel zunächst dazu verwendet werden, Informationen über Betriebsarten, den Zustand der Hauptschalteinrichtungen, Änderungen bei Notbetriebsarten oder -bedingungen zu sammeln sowie die Umsetzung von Schaltbefehlen (geplant) zu überwachen , Reparatur, Betrieb) oder Aufrechterhaltung der Betriebsmodi (Personal).

Bei der Bestimmung des Umfangs der Telemechanisierung elektrischer Anlagen ohne ständigen Personaleinsatz sollte zunächst die Möglichkeit des Einsatzes des einfachsten Telealarms (Notfall-Telealarm mit zwei oder mehr Signalen) in Betracht gezogen werden.

3.3.90. Für die zentrale Lösung von Problemen bei der Herstellung zuverlässiger und kostengünstiger Betriebsweisen elektrischer Anlagen in komplexen Netzen soll eine Fernwirktechnik im erforderlichen Umfang bereitgestellt werden, wenn diese Probleme nicht durch Automatisierung gelöst werden können.

Der Einsatz von Fernwirktechnik sollte in Einrichtungen ohne ständigen Personaleinsatz erfolgen; in Einrichtungen mit ständigem Personaleinsatz ist der Einsatz zulässig, sofern er häufig und effektiv genutzt wird.

Bei ferngesteuerten elektrischen Anlagen dürfen Fernwirkvorgänge sowie die Bedienung von Schutz- und Automatisierungsgeräten keine zusätzliche Betriebsschaltung vor Ort (mit vor Ort befindlichem oder rufendem Betriebspersonal) erfordern.

Bei annähernd gleichen Kosten sowie technischen und wirtschaftlichen Indikatoren sollte der Automatisierung der Fernsteuerung der Vorzug gegeben werden.

3.3.91. Telesignalisierung sollte bereitgestellt werden:

  • in Leitstellen die Stellung und den Zustand der Hauptschalteinrichtungen derjenigen elektrischen Anlagen anzuzeigen, die unter der unmittelbaren betrieblichen Kontrolle oder Aufsicht von Leitstellen stehen und für den Betrieb des Energieversorgungssystems wesentlich sind;
  • zur Eingabe von Informationen in Computer oder Informationsverarbeitungsgeräte;
  • zur Übertragung von Not- und Warnsignalen.

Telesignalisierungen von elektrischen Anlagen, die unter der operativen Kontrolle mehrerer Leitstellen stehen, sollen in der Regel durch Weiterleitung oder Auswahl von einer untergeordneten Leitstelle an eine übergeordnete Leitstelle übermittelt werden. Ein Informationsübertragungssystem sollte in der Regel mit nicht mehr als einer Relaisstufe implementiert werden.

Um den Zustand oder die Position elektrischer Installationsgeräte aus der Ferne zu signalisieren, sollte in der Regel ein Hilfskontakt oder ein Relaiskontakt als Melder verwendet werden.

3.3.92. Die Telemetrie muss die Übertragung grundlegender elektrischer oder technologischer Parameter (die die Betriebsarten einzelner Elektroanlagen charakterisieren) gewährleisten, die zur Festlegung und Steuerung der optimalen Betriebsarten des gesamten Energieversorgungssystems als Ganzes sowie zur Verhinderung oder Beseitigung möglicher Notfallprozesse erforderlich sind .

Telemetriemessungen der wichtigsten Parameter sowie der für die spätere Weiterübertragung, Summierung oder Registrierung notwendigen Parameter sollten in der Regel kontinuierlich durchgeführt werden.

Das System zur Übermittlung von Fernmessungen an übergeordnete Leitstellen sollte in der Regel mit maximal einer Relaisstufe ausgeführt werden.

Fernmessungen von Parametern, die keiner ständigen Überwachung bedürfen, sollten regelmäßig oder auf Abruf durchgeführt werden.

Bei der Durchführung von Fernmessungen muss die Notwendigkeit der lokalen Ablesung von Parametern an kontrollierten Punkten berücksichtigt werden. Messumformer (Telemetriesensoren), die lokale Messwerte liefern, sollten bei Einhaltung der Messgenauigkeitsklasse in der Regel anstelle von Panelgeräten eingebaut werden (siehe auch Kapitel 1.6).

3.3.93. Der Umfang der Telemechanik elektrischer Anlagen, Anforderungen an telemechanische Geräte und Kommunikationskanäle (Fernübertragungspfad) bei der Verwendung telemechanischer Mittel für Teleregulierungszwecke werden im Hinblick auf Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Informationsverzögerung durch das Projekt zur automatischen Steuerung von Frequenz- und Leistungsflüssen in integrierter Form bestimmt Energiesysteme. Es müssen kontinuierlich Telemetriemessungen der für das System der automatischen Steuerung von Frequenz und Leistungsflüssen erforderlichen Parameter durchgeführt werden.

Die Fernübertragungsstrecke zur Messung von Leistungsflüssen sowie zur Übertragung von Fernwirksignalen an die Haupt- oder Regelkraftwerksgruppe muss in der Regel über einen doppelten Telemechanikkanal, bestehend aus zwei unabhängigen Kanälen, verfügen.

Telemechanische Geräte müssen einen Schutz bieten, der sich auf das automatische Steuerungssystem im Falle verschiedener Schäden an den Geräten oder Telemechanikkanälen auswirkt.

3.3.94. In jedem Einzelfall sollte die Möglichkeit einer gemeinsamen Lösung von Fragen der Telemechanik (insbesondere bei der Implementierung von Telemechanikkanälen und Kontrollräumen) in den Systemen der Strom-, Gas-, Wasser-, Wärme- und Luftversorgung sowie der Straßenbeleuchtung, Steuerung und Verwaltung von Produktionsprozessen geprüft werden .

3.3.95. Bei großen Umspannwerken und Kraftwerken mit einer großen Anzahl von Generatoren und in erheblichen Entfernungen vom Turbinenraum, dem Umspannwerk und anderen Kraftwerksstrukturen zum zentralen Kontrollpunkt ist es, sofern technisch machbar, erforderlich, Mittel zur anlageninternen Telemechanisierung bereitzustellen. Die Volumina der anlageninternen Telemechanisierungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des technologischen Managements von Kraftwerken sowie mit den technischen und wirtschaftlichen Indikatoren für ein bestimmtes Design ausgewählt werden.

3.3.96. Beim gemeinsamen Einsatz verschiedener Telemechaniksysteme in einer Leitstelle sollten die Arbeitsabläufe des Disponenten grundsätzlich gleich sein.

3.3.97. Beim Einsatz telemechanischer Geräte muss eine Trennung vor Ort möglich sein:

  • gleichzeitig alle Fernwirk- und Fernmeldekreise mit Geräten, die in der Regel eine sichtbare Unterbrechung des Stromkreises bilden;
  • Fernsteuerungs- und Fernsignalschaltungen jedes Objekts mithilfe spezieller Klemmen, Testblöcke und anderer Geräte, die eine sichtbare Unterbrechung im Stromkreis bilden.

3.3.98. Externe Anschlüsse telemechanischer Geräte müssen gemäß den Anforderungen des Kapitels ausgeführt werden. 3.4.

3.3.99. Elektrische Messgeräte-Wandler (Telemetriesensoren) müssen als stationäre elektrische Messgeräte gemäß Kapitel installiert werden. 1.6.

3.3.100. Als Telemechanikkanäle können für andere Zwecke genutzte Telemechanikkanäle oder unabhängige drahtgebundene (Kabel- und Freileitungen, verdichtete und unverdichtete) Kanäle, Hochfrequenzkanäle entlang von Freileitungen und Verteilungsnetzen, Funk- und Richtfunkkanäle verwendet werden.

Die Wahl der Methode zur Organisation von Telemechanikkanälen, die Nutzung vorhandener oder die Organisation unabhängiger Kanäle sowie die Notwendigkeit einer Redundanz sollten durch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit und die erforderliche Zuverlässigkeit bestimmt werden.

3.3.101. Zur rationellen Nutzung telemechanischer Geräte und Kommunikationskanäle bei gleichzeitiger Gewährleistung der notwendigen Zuverlässigkeit und Zuverlässigkeit der Informationsübertragung ist Folgendes zulässig:

1. Führen Sie eine Fernmessung der Leistung mehrerer paralleler Stromleitungen gleicher Spannung als eine Fernmessung der Gesamtleistung durch.

2. Verwenden Sie für die Telemetrie auf Abruf an einem kontrollierten Punkt gemeinsame Geräte für homogene Messungen und an Kontrollpunkten gemeinsame Geräte für Messungen, die von verschiedenen kontrollierten Punkten ausgehen. in diesem Fall muss die Möglichkeit des gleichzeitigen Sendens oder Empfangens von Messwerten ausgeschlossen werden.

3. Um den Umfang der Fernmessungen zu reduzieren, sollten Sie die Möglichkeit in Betracht ziehen, diese durch die Fernsignalisierung der Grenzwerte gesteuerter Parameter oder Alarmgeräte und die Aufzeichnung von Parameterabweichungen von der festgelegten Norm zu ersetzen.

4. Verwenden Sie für die gleichzeitige Übertragung kontinuierlicher Fernmessungen und Fernsignalisierung komplexe telemechanische Geräte.

5. Betrieb einer telemechanischen Sendeeinrichtung für mehrere Kontrollpunkte, sowie einer telemechanischen Sendeeinrichtung einer Kontrollstelle für mehrere Kontrollpunkte, insbesondere zur Informationserfassung in städtischen und ländlichen Verteilnetzen.

6. Weiterleitung der Fernsignalisierung und Telemetrie von Traktionsunterwerken an die Leitstelle des Stromnetzunternehmens von Leitstellen der Abschnitte elektrifizierter Eisenbahnen.

3.3.102. Die Stromversorgung für telemechanische Geräte (sowohl Primär- als auch Backup-Geräte) in Kontrollräumen und Kontrollpunkten muss zusammen mit der Stromversorgung für Kommunikationskanäle und telemechanische Geräte erfolgen.

Bei Vorhandensein von Redundanzquellen (andere Abschnitte von Bussystemen, Backup-Eingänge, Batterien von Kommunikationskanalgeräten, Spannungswandler an den Eingängen, Auswahl aus Koppelkondensatoren usw.) muss eine Notstromversorgung von Telemechanikgeräten an gesteuerten Punkten mit Betriebswechselstrom gewährleistet sein .). Sofern keine Notstromversorgung für andere Zwecke vorgesehen ist, sollte grundsätzlich auf eine redundante Stromversorgung von Telemechanikgeräten verzichtet werden. Die Notstromversorgung telemechanischer Geräte an Kontrollpunkten mit Betriebsstrombatterien muss über Umrichter erfolgen. Die Notstromversorgung für telemechanische Geräte, die in Kontrollzentren integrierter Energiesysteme und Stromnetzunternehmen installiert sind, muss aus unabhängigen Quellen (Batterie mit Gleichstrom-Wechselstrom-Wandlern, Verbrennungsmotor-Generator) zusammen mit Kommunikations- und telemechanischen Kanalgeräten bereitgestellt werden.

Der Übergang zum Betrieb aus Notstromquellen im Falle einer Unterbrechung der Stromversorgung der Hauptquellen muss automatisiert erfolgen. Der Bedarf an Notstromversorgung in Kontrollräumen von Industrieunternehmen sollte in Abhängigkeit von den Anforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Stromversorgung ermittelt werden.

3.3.103. Alle Geräte und Fernbedienungstafeln müssen gekennzeichnet und an für die Nutzung geeigneten Orten installiert werden.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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