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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 4. Schaltanlagen und Umspannwerke

Schaltanlagen und Umspannwerke mit Spannungen über 1 kV. Geschlossene Schaltanlagen und Umspannwerke

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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4.2.81. Geschlossene Schaltanlagen und Umspannwerke können sowohl in separaten Gebäuden untergebracht als auch eingebaut oder angebaut sein. Eine Erweiterung des Umspannwerks an ein bestehendes Gebäude unter Verwendung der Gebäudewand als Wand des Umspannwerks ist zulässig, sofern besondere Maßnahmen getroffen werden, um eine Verletzung der Abdichtung der Fuge bei der Besiedlung des angeschlossenen Umspannwerks zu verhindern. Auch bei der Befestigung der Geräte an einer bestehenden Gebäudewand ist die vorgegebene Tiefgangshöhe zu berücksichtigen.

Zusätzliche Anforderungen für den Bau von Einbau- und Anbaustationen in Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden, siehe Kap. 7.1.

4.2.82. In den Räumlichkeiten von ZRU 35-220 kV und in geschlossenen Kammern von Transformatoren sollten stationäre Geräte oder die Möglichkeit des Einsatzes mobiler oder Inventarhebegeräte zur Mechanisierung von Reparaturarbeiten und Wartung von Geräten vorgesehen werden.

In Räumen mit Schaltanlagen sollte eine Plattform zur Reparatur und Justierung von Roll-out-Elementen vorhanden sein. Die Reparaturstelle muss mit Einrichtungen zum Testen von Leistungsschalterantrieben und Steuerungssystemen ausgestattet sein.

4.2.83. Geschlossene Schaltanlagen unterschiedlicher Spannungsklassen sollten grundsätzlich in getrennten Räumen aufgestellt werden. Diese Anforderung gilt nicht für PTS 35 kV und darunter sowie für GIS.

Es ist zulässig, eine Schaltanlage bis 1 kV im selben Raum mit einer Schaltanlage über 1 kV aufzustellen, sofern Teile der Schaltanlage oder Umspannstation bis 1 kV und mehr von einer Organisation betrieben werden.

Räumlichkeiten von Schaltanlagen, Transformatoren, Konvertern usw. müssen von Betriebs- und sonstigen Nebenräumen getrennt sein (Ausnahmen siehe Kapitel 4.3, 5.1 und 7.5).

4.2.84. Bei der Montage der Schaltanlage in der Innenschaltanlage sind Servicepodeste auf unterschiedlichen Ebenen vorzusehen, sofern diese nicht vom Hersteller mitgeliefert werden.

4.2.85. Traforäume und ZRU dürfen nicht aufgestellt werden:

1) unter Produktionsräumen mit nasstechnologischem Verfahren, unter Duschen, Bädern usw.;

2) direkt über und unter dem Gelände, in dem sich mehr als 50 Personen gleichzeitig im Bereich des Schaltanlagen- oder Transformatorgeländes aufhalten können. für einen Zeitraum von mehr als 1 Stunde. Diese Anforderung gilt nicht für Transformatorräume mit trockenen oder nicht brennbaren Transformatoren sowie Schaltanlagen für Industriebetriebe.

4.2.86. Lichte Abstände zwischen nicht isolierten stromführenden Teilen verschiedener Phasen, von nicht isolierten stromführenden Teilen zu geerdeten Bauwerken und Zäunen, Böden und Erde sowie zwischen ungeschirmten stromführenden Teilen verschiedener Stromkreise müssen mindestens die in angegebenen Werte betragen Tisch. 4.2.7 (Abb. 4.2.14 - 4.2.17).

Flexible Sammelschienen in Schaltanlagen sollten gemäß den Anforderungen von 4.2.56 auf ihre Konvergenz unter Einwirkung von Kurzschlussströmen überprüft werden.

Tabelle 4.2.7. Die kleinsten lichten Abstände von stromführenden Teilen zu verschiedenen Elementen von ZRU (Umspannwerken) 3–330 kV, geschützt durch Ableiter, und ZRU 110–330 kV, geschützt durch Überspannungsableiter1), (im Nenner) (Abb. 4.2.14 - 4.2.17)

Abbildungsnummer Entfernungsname Bezeichnung Isolierstrecke, mm, für Nennspannung, kV
3 6 10 20 35 110 150 220 330
4.2.14 Von stromführenden Teilen bis hin zu geerdeten Bauwerken und Gebäudeteilen fz' 65 90 120 180 290 700 600 1100 800 1700 1200 2400 2000
4.2.14 Zwischen Leitern verschiedener Phasen f-f' 70 100 130 200 320 800 750 1200 1050 1800 1600 2600 2200
4.2.15 Von stromführenden Teilen bis zu soliden Zäunen 'b' 95 120 150 210 320 730 630 1130 830 1730 1230 2430 2030
4.2.16 Von spannungsführenden Teilen bis hin zu Maschendrahtzäunen 'BEI' 165 190 220 280 390 800 700 1200 900 1800 1300 2500 2100
4.2.16 Zwischen ungeschirmten stromführenden Teilen verschiedener Stromkreise 'G' 2000 2000 2000 2200 2200 2900 2800 3300 3000 3800 3400 4600 4200
4.2.17 Von ungeschirmten spannungsführenden Teilen bis zum Boden 'D' 2500 2500 2500 2700 2700 3400 3300 3700 4200 3700 5000
4.2.17 Von ungeschützten Steckdosen der ZRU bis zum Boden, wenn sie außerhalb des Bereichs der Freiluftschaltanlage herauskommen und keine Fahrzeuge unter den Steckdosen hindurchfahren 'E' 4500 4500 4500 4750 4750 5500 5400 6000 5700 6500 6000 7200 6800
4.2.16 Vom Kontakt und Trennmesser in geöffneter Stellung bis zur am zweiten Kontakt befestigten Sammelschiene 'UND' 80 110 150 220 350 900 850 1300 1150 2000 1800 3000 2500
- Von ungeschirmten Kabelausgängen von Innenschaltanlagen bis zum Boden, wenn die Kabel zu einer Stütze oder einem Portal austreten, die sich nicht auf dem Gelände der Außenschaltanlagen befinden, und wenn keine Fahrzeuge unter den Steckdosen hindurchfahren - 2500 2500 - - - 3800 3200 4500 4000 5750 5300 7500 6500

1. Überspannungsableiter haben einen Schutzpegel für Phase-Erde-Schaltstöße von 1,8 Uph.


Reis. 4.2.14. Die kleinsten lichten Abstände zwischen nicht isolierten stromführenden Teilen verschiedener Phasen in der Innenschaltanlage und zwischen diesen und geerdeten Teilen (gemäß Tabelle 4.2.9)


Reis. 4.2.15. Die kleinsten Abstände zwischen nicht isolierten stromführenden Teilen in ZRU und massiven Zäunen (gemäß Tabelle 4.2.9)


Reis. 4.2.16. Die kleinsten Abstände von nicht isolierten stromführenden Teilen in ZRU zu Maschendrahtzäunen und zwischen nicht isolierten nicht isolierten stromführenden Teilen verschiedener Stromkreise (gemäß Tabelle 4.2.9)


Reis. 4.2.17. Die kleinsten Abstände vom Boden zu ungeschirmten, nicht isolierten stromführenden Teilen und zur Unterkante des Porzellans des Isolators sowie die Höhe des Durchgangs in der Innenschaltanlage. Der kleinste Abstand vom Boden zu nicht umschlossenen linearen Ausgängen von der geschlossenen Schaltanlage außerhalb der Freiluftschaltanlage und bei Abwesenheit von Fahrzeugen, die unter den Ausgängen hindurchfahren

4.2.87. Die Abstände zwischen den beweglichen Kontakten der Trennschalter in der Aus-Stellung und der Sammelschiene ihrer Phase, die mit dem zweiten Kontakt verbunden ist, müssen gemäß Tabelle mindestens der Größe „G“ entsprechen. 4.2.7 (siehe Abb. 4.2.16).

4.2.88. Blanke stromführende Teile müssen vor unbeabsichtigtem Berühren geschützt werden (in Kammern untergebracht, mit Netzen umzäunt usw.).

Bei der Platzierung nicht isolierter stromführender Teile außerhalb der Kammern und deren Platzierung unterhalb der Größe D gemäß Tabelle. 4.2.7 Sie müssen vor dem Boden geschützt sein. Die Höhe des Durchgangs unter dem Zaun muss mindestens 1,9 m betragen (Abb. 4.2.17).

Stromführende Teile, die sich über den Zäunen bis zu einer Höhe von 2,3 m über dem Boden befinden, sollten in den in der Tabelle angegebenen Abständen in der Ebene des Zauns liegen. 4.2.7 für Größe „B“ (siehe Abb. 4.2.16).

Geräte, bei denen sich die Unterkante des Porzellans (Polymermaterial) der Isolatoren in einer Höhe von 2,2 m oder mehr über dem Boden befindet, dürfen nicht eingezäunt werden, wenn die oben genannten Anforderungen erfüllt sind.

Die Verwendung von Barrieren in geschlossenen Zellen ist nicht erlaubt.

4.2.89. Ungeschützte, nicht isolierte führende Teile verschiedener Stromkreise, die sich in einer Höhe befinden, die die Größe „D“ gemäß Tabelle überschreitet. 4.2.7 müssen in einem solchen Abstand voneinander angeordnet sein, dass nach dem Trennen eines Stromkreises (z. B. eines Sammelschienenabschnitts) dessen sichere Aufrechterhaltung bei Vorhandensein von Spannung in benachbarten Stromkreisen gewährleistet ist. Insbesondere muss der Abstand zwischen ungeschirmten stromführenden Teilen, die sich auf beiden Seiten des Versorgungskorridors befinden, der Größe „G“ gemäß Tabelle entsprechen. 4.2.7 (siehe Abb. 4.2.16).

4.2.90. Die Breite des Servicekorridors sollte eine bequeme Wartung der Installation und den Transport der Geräte gewährleisten und mindestens (in der lichten Weite zwischen den Zäunen gerechnet) betragen: 1 m – bei einseitiger Anordnung der Geräte; 1,2 m - bei beidseitiger Geräteanordnung.

In dem Versorgungskorridor, in dem sich die Schalter oder Trennschalter befinden, müssen die oben genannten Abmessungen auf 1,5 bzw. 2 m erhöht werden. Bei einer Korridorlänge von bis zu 7 m ist es zulässig, die Korridorbreite für zwei Richtungen zu verringern Service bis 1,8 m.

4.2.91. Die Breite des Servicekorridors für Schaltanlagen mit ausfahrbaren Elementen und PTS sollte die bequeme Steuerung, Bewegung und Drehung der Geräte sowie deren Reparatur gewährleisten.

Bei der Installation von Schaltanlagen und PTS in getrennten Räumen sollte die Breite des Versorgungskorridors anhand der folgenden Anforderungen bestimmt werden:

  • bei einreihiger Aufstellung - die Länge des größten Schaltgestells (mit allen hervorstehenden Teilen) plus mindestens 0,6 m;
  • bei zweireihiger Aufstellung - die Länge des größten Schaltgestells (mit allen hervorstehenden Teilen) plus mindestens 0,8 m.

Wenn auf der Rückseite der Schaltanlage und des PTS ein Korridor für deren Inspektion vorhanden ist, muss dessen Breite mindestens 0,8 m betragen; einzelne örtliche Verengungen von höchstens 0,2 m sind zulässig.

Bei offener Installation von Schaltanlagen und Umspannwerken in Industrieanlagen muss die Breite des freien Durchgangs durch den Standort der Produktionsanlagen bestimmt werden, die Möglichkeit des Transports der größten Schaltanlagenelemente zur Umspannstation gewährleistet sein und auf jeden Fall sollte er mindestens 1 m betragen.

Die Höhe des Raumes muss mindestens der Höhe der Schaltanlage, PTS, gerechnet ab Sammelschieneneinführungen, Brücken oder hervorstehenden Teilen von Schränken, plus 0,8 m bis zur Decke oder 0,3 m bis zu den Balken entsprechen.

Eine geringere Raumhöhe ist zulässig, wenn gleichzeitig der Komfort und die Sicherheit beim Austausch, der Reparatur und der Einstellung von Schaltanlagen, PTS-Geräten, Sammelschieneneinführungen und Jumpern gewährleistet sind.

4.2.92. Bei den Bemessungslasten auf den Böden der Räumlichkeiten entlang des Transportweges elektrischer Geräte sollte die Masse des schwersten Geräts (z. B. eines Transformators) berücksichtigt werden und die Öffnungen sollten deren Abmessungen entsprechen.

4.2.93. Bei Lufteinlässen zu ZRU, KTP und geschlossenen Umspannwerken, die keine Durchgänge oder Orte mit möglichem Verkehr usw. kreuzen, muss der Abstand vom tiefsten Punkt des Kabels bis zur Erdoberfläche mindestens der Größe „E“ entsprechen (Tabelle 4.2.7). .4.2.17 und Abb. XNUMX).

Bei kleineren Abständen vom Draht zum Boden sollte im entsprechenden Abschnitt unter dem Eingang entweder eine Umzäunung des Geländes mit einem 1,6 m hohen Zaun oder ein horizontaler Zaun unter dem Eingang vorgesehen werden. In diesem Fall muss der Abstand vom Boden zum Draht in der Zaunebene mindestens der Größe „E“ entsprechen.

Für Lufteinlässe, die Durchgänge oder Orte mit möglichem Verkehr usw. kreuzen, sind die Abstände vom tiefsten Punkt des Kabels bis zum Boden gemäß 2.5.212 und 2.5.213 zu ermitteln.

Für Luftauslässe von der Innenschaltanlage in den Bereich der Außenschaltanlage sind die angegebenen Abstände gemäß Tabelle einzuhalten. 4.2.5 für Größe „G“ (siehe Abb. 4.2.6).

Die Abstände zwischen benachbarten linearen Anschlüssen zweier Stromkreise müssen mindestens den in der Tabelle angegebenen Werten entsprechen. 4.2.3 für Größe „D“, wenn zwischen den Anschlüssen benachbarter Stromkreise keine Trennwände vorgesehen sind.

Auf dem Dach des Innenschaltanlagengebäudes sollten für den Fall eines unorganisierten Abflusses über den Lufteinlässen Visiere vorgesehen werden.

4.2.94. Ausgänge aus der Schaltanlage sollten auf der Grundlage der folgenden Anforderungen durchgeführt werden:

1) bei einer Schaltanlagenlänge bis 7 m ist ein Ausgang zulässig;

2) Bei einer Schaltanlagenlänge von mehr als 7 bis 60 m sind an den Enden zwei Ausgänge vorzusehen; es ist zulässig, Ausgänge der Schaltanlage in einer Entfernung von bis zu 7 m von ihren Enden anzuordnen;

3) Bei einer Schaltanlagenlänge von mehr als 60 m sollten zusätzlich zu den Ausgängen an ihren Enden zusätzliche Ausgänge vorgesehen werden, sodass der Abstand von jedem Punkt des Versorgungskorridors bis zum Ausgang nicht mehr als 30 m beträgt.

Ausgänge können ins Freie, zum Treppenhaus oder zu einem anderen Industrieraum der Kategorie „G“ oder „D“ sowie zu anderen Abteilen der Schaltanlage erfolgen, die von diesem durch eine Brandschutztür der Brandklasse II getrennt sind Widerstand. Bei mehrgeschossigen Schaltanlagen können der zweite und weitere Ausgänge auch zu einem Balkon mit außen liegender Feuerleiter vorgesehen werden.

Tore von Zellen mit einer Flügelbreite von mehr als 1,5 m müssen über ein Tor verfügen, wenn sie dem Personenausgang dienen.

4.2.95. Es wird empfohlen, die Böden der Schaltanlagenräume über die gesamte Fläche jedes Stockwerks auf gleicher Höhe auszuführen. Die Gestaltung der Böden muss die Möglichkeit der Bildung von Zementstaub ausschließen. Schwellen in Türen zwischen einzelnen Räumen und in Fluren sind nicht zulässig (Ausnahmen siehe 4.2.100 und 4.2.103).

4.2.96. Türen der Schaltanlage sollten sich zu anderen Räumen oder nach außen öffnen lassen und über selbstverriegelnde Schlösser verfügen, die ohne Schlüssel von der Seite der Schaltanlage aus geöffnet werden können.

Türen zwischen Abteilen einer Schaltanlage oder zwischen benachbarten Räumen zweier Schaltanlagen sollten über eine Vorrichtung verfügen, die die Türen in der geschlossenen Position verriegelt und nicht verhindert, dass sich die Türen in beide Richtungen öffnen.

Türen zwischen Räumen (Fächern) von Schaltanlagen unterschiedlicher Spannung sollten sich zur Schaltanlage mit Niederspannung öffnen.

Schlösser in den Türen von Schaltanlagenräumen gleicher Spannung müssen mit demselben Schlüssel geöffnet werden; Die Schlüssel zu den Eingangstüren der Schaltanlage und anderer Räume dürfen nicht in die Schlösser der Kammern sowie in die Türschlösser in den Gehäusen elektrischer Geräte passen.

Die Anforderung, selbstverriegelnde Schlösser zu verwenden, gilt nicht für Schaltanlagen städtischer und ländlicher Verteilungsnetze mit einer Spannung von 10 kV und darunter.

4.2.97. Die umschließenden Strukturen und Trennwände der KRU und KTP für den Hilfsbedarf des Kraftwerks sollten aus nicht brennbaren Materialien bestehen.

Es ist zulässig, Schaltanlagen und Umspannwerke für den Eigenbedarf in den technischen Räumlichkeiten von Umspannwerken und Kraftwerken gemäß den Anforderungen von 4.2.121 zu installieren.

4.2.98. In einem Schaltanlagenraum mit einer Spannung von 0,4 kV und mehr dürfen bis zu zwei Öltransformatoren mit einer Leistung von jeweils bis zu 0,63 MVA installiert werden, die durch eine Trennwand aus voneinander und vom übrigen Schaltanlagenraum getrennt sind nicht brennbare Materialien mit einer Feuerwiderstandsgrenze von 45 min, mit einer Höhe von mindestens Transformatorhöhe, einschließlich Durchführungen für höhere Spannungen.

4.2.99. Geräte im Zusammenhang mit Startvorrichtungen für Elektromotoren, Synchronkompensatoren usw. (Schalter, Anlaufdrosseln, Transformatoren usw.) können in einer gemeinsamen Kammer ohne Trennwände dazwischen installiert werden.

4.2.100. Spannungswandler können unabhängig von der darin enthaltenen Ölmasse in geschlossenen Schaltanlagenkammern installiert werden. Gleichzeitig sollte in der Kammer eine Schwelle oder Rampe vorgesehen werden, die das gesamte im Spannungswandler enthaltene Ölvolumen aufnehmen kann.

4.2.101. Schalterzellen sollten vom Versorgungskorridor durch feste Zäune oder Maschendrahtzäune und voneinander durch feste Trennwände aus nicht brennbaren Materialien getrennt sein. Diese Schalter müssen durch die gleichen Trennwände oder Abschirmungen vom Laufwerk getrennt sein.

Unter jedem Ölleistungsschalter mit einer Ölmasse von 60 kg oder mehr in einem Pol ist eine Ölauffangvorrichtung für die volle Ölmenge in einem Pol erforderlich.

4.2.102. In geschlossenen, eigenständigen, angebauten und eingebauten Produktionsanlagen des Umspannwerks, in den Kammern von Transformatoren und anderen ölgefüllten Apparaten mit einer Ölmasse in einem Tank von bis zu 600 kg, wenn sich die Kammern im Erdgeschoss befinden Bei nach außen gerichteten Türen entfällt der Ölauffangbehälter.

Wenn die Masse des Öls oder des nicht brennbaren umweltfreundlichen Dielektrikums in einem Tank mehr als 600 kg beträgt, muss ein Ölbehälter vorgesehen werden, der für das gesamte Ölvolumen oder für die Aufnahme von 20 % des Öls ausgelegt ist und über einen Abfluss verfügt Ölsammler.

4.2.103. Beim Bau von Kammern über dem Keller, im zweiten Obergeschoss und darüber (siehe auch 4.2.118) sowie bei der Anordnung eines Ausgangs aus den Kammern zum Flur unter Transformatoren und anderen ölgefüllten Apparaten müssen Ölbehälter entsprechend hergestellt werden eine der folgenden Methoden:

1) Wenn die Ölmasse in einem Tank (Stange) bis zu 60 kg beträgt, wird eine Schwelle oder Rampe errichtet, um das gesamte Ölvolumen aufzunehmen;

2) Bei einer Ölmasse von 60 bis 600 kg wird unter dem Transformator (Gerät) ein Ölbehälter installiert, der für das gesamte Ölvolumen ausgelegt ist, oder am Ausgang der Kammer – eine Schwelle oder Rampe zur Aufnahme des gesamten Ölvolumens aus Öl;

3) mit einer Ölmasse von mehr als 600 kg:

  • Ölbehälter, der mindestens 20 % des gesamten Ölvolumens des Transformators oder Geräts enthält und dessen Öl in den Ölsumpf abgelassen wird. Ölabflussrohre von Ölbehältern unter Transformatoren müssen einen Durchmesser von mindestens 10 cm haben. Auf der Seite von Ölbehältern müssen Ölabflussrohre mit Netzen geschützt werden. Der Boden des Ölbehälters sollte zur Grube hin ein Gefälle von 2 % aufweisen;
  • Ölsammler ohne Ölablauf zum Ölsumpf. In diesem Fall muss der Ölsammler mit einem Rost mit einer 25 cm dicken Schicht aus sauber gewaschenem Granit (oder einem anderen nicht porösen Gestein), Kies oder Schotter mit einer Fraktion von 30 bis 70 mm abgedeckt werden und für die volle Beanspruchung ausgelegt sein Ölmenge; Der Ölstand muss 5 cm unter dem Rost liegen. Der obere Kiesspiegel im Fernsehempfänger unter dem Transformator sollte 7,5 cm unter der Öffnung des Zuluftkanals liegen. Die Fläche des Ölbehälters muss größer sein als die Fläche des Sockels des Transformators oder Apparats.

4.2.104. Durch die Belüftung der Räume von Transformatoren und Reaktoren soll die Abfuhr der von ihnen erzeugten Wärme in solchen Mengen gewährleistet werden, dass bei Belastung unter Berücksichtigung der Überlastfähigkeit und der maximal ausgelegten Umgebungstemperatur die Erwärmung von Transformatoren und Reaktoren das Maximum nicht überschreitet zulässiger Wert für sie.

Die Belüftung der Räume von Transformatoren und Reaktoren sollte so erfolgen, dass der Temperaturunterschied zwischen der aus dem Raum austretenden und der eintretenden Luft Folgendes nicht überschreitet: A.

Wenn ein Wärmeaustausch durch natürliche Belüftung nicht möglich ist, muss für eine Zwangsbelüftung gesorgt werden, und gleichzeitig sollte eine Steuerung ihres Betriebs mithilfe von Signalgeräten vorgesehen werden.

4.2.105. Die Zu- und Abluft mit einem Einlass auf Bodenhöhe und auf Höhe des oberen Raumteils sollte in dem Raum erfolgen, in dem sich die Schaltanlage und die SFXNUMX-Flaschen befinden.

4.2.106. Die Schaltanlagenräume, in denen sich mit Öl, SFXNUMX oder Compound gefüllte Geräte befinden, müssen mit einer von außen eingeschalteten Absaugung ausgestattet sein und dürfen nicht an andere Lüftungsgeräte angeschlossen sein.

An Orten mit niedrigen Wintertemperaturen müssen die Zu- und Abluftöffnungen mit isolierten Ventilen ausgestattet sein, die von außen geöffnet werden können.

4.2.107. In Räumen, in denen sich das Dienstpersonal 6 Stunden oder länger aufhält, darf die Lufttemperatur nicht niedriger als +18 °C und nicht höher als +28 °C sein.

Im Reparaturbereich der Innenschaltanlage muss für die Dauer der Reparaturarbeiten eine Temperatur von mindestens +5 ºС gewährleistet sein.

Beim Heizen von Räumen mit SF250-Geräten sollten keine Heizgeräte mit einer Heizflächentemperatur über XNUMX °C (z. B. Heizgeräte vom Typ TEN) verwendet werden.

4.2.108. Löcher in Gebäudehüllen und Räumlichkeiten sollten nach der Verlegung von elektrischen Leitern und anderen Kommunikationsmitteln mit einem Material abgedichtet werden, dessen Feuerwiderstand nicht geringer ist als der Feuerwiderstand der Gebäudehülle selbst, jedoch nicht weniger als 45 Minuten.

4.2.109. Andere Öffnungen in den Außenwänden, um das Eindringen von Tieren und Vögeln zu verhindern, müssen mit Netzen oder Gittern mit einer Maschenweite von 10 x 10 mm geschützt werden.

4.2.110. Die Überlappung von Kabelkanälen und Doppelböden muss mit abnehmbaren Platten aus feuerfestem Material erfolgen, die bündig mit dem sauberen Boden des Raumes abschließen. Die Masse einer separaten Bodenplatte sollte nicht mehr als 50 kg betragen.

4.2.111. Das Verlegen von Durchgangskabeln und Leitungen in den Räumen von Geräten und Transformatoren ist grundsätzlich nicht gestattet. In Ausnahmefällen dürfen sie auch in Rohren verlegt werden.

Elektrische Leitungen für Beleuchtung sowie Steuer- und Messkreise innerhalb der Kammern oder in der Nähe nicht isolierter stromführender Teile dürfen nur in dem für die Herstellung von Anschlüssen erforderlichen Umfang (z. B. zu Messwandlern) verlegt werden.

4.2.112. Die Verlegung von damit verbundenen Heizungsleitungen (keine Durchgangsleitungen) in den Räumlichkeiten der Schaltanlage ist zulässig, sofern massive geschweißte Rohre ohne Ventile usw. und geschweißte Lüftungskanäle ohne Ventile und ähnliche Vorrichtungen verwendet werden. Auch die Transitverlegung von Heizungsrohren ist zulässig, sofern jede Rohrleitung von einer durchgehenden wasserdichten Ummantelung umgeben ist.

4.2.113. Bei der Auswahl eines Schaltanlagenstromkreises mit SFXNUMX-Geräten sollten einfachere Schaltungen als bei einer luftisolierten Schaltanlage verwendet werden.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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