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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 4. Schaltanlagen und Umspannwerke

Schaltanlagen und Umspannwerke mit Spannungen über 1 kV. Intrashop-Schaltanlagen und Umspannstationen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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4.2.114. Die in den Abschnitten 4.2.115 – 4.2.121 aufgeführten Anforderungen berücksichtigen die Merkmale von Werksschaltanlagen und Umspannwerksspannungen bis 35 kV von Industrieunternehmen, die auch andere Anforderungen dieses Kapitels erfüllen müssen, soweit sie nicht geändert werden.

Schaltanlagen und Umspannwerke, spezielle Elektroanlagen von Industrieunternehmen, auch in explosions- und feuergefährdeten Bereichen, elektrothermische Anlagen müssen ebenfalls die Anforderungen der entsprechenden Kapitel des Abschnitts erfüllen. 7.

4.2.115. In den Haupt- und Nebenräumen der Produktion können sich im ersten und zweiten Stockwerk innerbetriebliche Schaltanlagen und Umspannwerke mit ölgefüllten Geräten befinden, die gemäß den Brandschutzanforderungen in die Kategorie G oder D der Stufe I oder II eingestuft sind Feuerwiderstand, sowohl offen als auch in getrennten Räumen (siehe auch 4.2.118 und 4.2.119).

Schaltanlagen und Umspannwerke ohne ölgefüllte Ausrüstung können gemäß Brandschutzanforderungen in Räumlichkeiten mit Produktionsanlagen der Kategorie B untergebracht werden.

In der Umspannstation können Trockentransformatoren mit nicht brennbarem, umweltfreundlichem Dielektrikum oder Öltransformatoren installiert werden.

In begründeten Fällen ist es in Industriegebäuden der Feuerwiderstandsklasse I und II zulässig, das Ausrollen von Trockentransformatoren, Transformatoren mit nicht brennbarem Dielektrikum sowie Öltransformatoren mit einer Ölmasse von nicht mehr als 6,5 Tonnen vorzusehen. in das Betriebsgelände, vorausgesetzt, dass die Transformatoren ausgerollt und bis zu den Toren der Werkshalle des Unternehmens transportiert werden, nicht durch explosions- oder feuergefährdete Bereiche.

4.2.116. Unter jedem Transformator und jedem Gerät mit einer Masse an Öl oder flüssigem Dielektrikum von 60 kg oder mehr muss ein Ölbehälter gemäß den Anforderungen von 4.2.103 Abschnitt 3 installiert werden, ebenso wie bei Transformatoren und Geräten mit einer Ölmasse von mehr als 600 kg .

4.2.117. Die umschließenden Konstruktionen von Umspannwerksräumen und geschlossenen Kammern mit Öltransformatoren und -geräten sowie Schaltanlagen mit Ölschaltern mit einer Ölmasse in einem Pol (Tank) von 60 kg oder mehr müssen eine Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden aufweisen. und die Räumlichkeiten und Kammern selbst können an ein Gebäude mit Feuerwiderstandsgrad I oder II angebaut oder darin eingebaut werden.

Gebäudestrukturen von Schaltanlagenräumen mit Ölschaltern in einem Pol (Tank) mit einem Gewicht von weniger als 60 kg müssen eine Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,25 Stunden haben. Solche Räume dürfen an Gebäude der Feuerwiderstandsklasse I und II angebaut oder eingebaut werden. In Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse IIIa dürfen solche Räume angebaut oder eingebaut werden, wenn diese Räume einen direkten Zugang ins Freie haben und wenn die Außenwände dieses Raumes bis zu einer Höhe von 4 m oder bis zur Gebäudehülle bestehen aus nicht brennbarem Material bestehen oder durch ein nicht brennbares Vordach getrennt sind, das mindestens 1 m über die Wandebene hinausragt.

Die Umfassungskonstruktionen von Umspannwerksgeländen mit Trockentransformatoren oder mit nicht brennbaren Dielektrika müssen eine Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,25 Stunden aufweisen und die Räumlichkeiten selbst sind an Gebäude mit einer Feuerwiderstandsklasse von mindestens IIIa angebaut oder in diese eingebaut.

4.2.118. Werksinterne, angebaute und eingebaute Umspannstationen, einschließlich in einem separaten Raum oder offen in einem Produktionsraum installierter Pakettransformatorstationen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Umspannwerke (einschließlich Umspannwerke) mit Öltransformatoren und geschlossene Kammern mit Öltransformatoren dürfen nur im ersten Stock der Haupt- und Nebenräume von Produktionsanlagen der Kategorien G und D in Gebäuden der Klassen I oder II installiert werden Grad der Feuerbeständigkeit. Gleichzeitig dürfen Öltransformatoren mit einer Gesamtölmasse von nicht mehr als 6,5 Tonnen in einem Raum installiert werden, und in jeder offen installierten Umspannstation dürfen Öltransformatoren mit einer Gesamtölmasse von nicht mehr als 3,0 Tonnen verwendet werden ;

b) die Abstände zwischen einzelnen Räumen verschiedener Umspannwerke oder zwischen geschlossenen Kammern von Öltransformatoren sind nicht standardisiert;

c) Die umschließenden Konstruktionen der Räumlichkeiten eines innerbetrieblichen oder eingebauten Umspannwerks, in denen Umspannwerke mit Öltransformatoren installiert sind, sowie geschlossene Kammern von Öltransformatoren müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen und feuerbeständig sein Grenze von mindestens 0,75 Stunden;

d) Für Umspannwerke mit Trockentransformatoren oder mit nicht brennbarem, umweltfreundlichem Dielektrikum sind die Einheit oder Gesamtleistung der Transformatoren, ihre Anzahl, die Abstände zwischen ihnen, die Abstände zwischen Umspannwerken und die Installationsebene nicht begrenzt.

4.2.119. Die Belüftung von Umspannwerken in separaten Räumen muss den Anforderungen von 4.2.104 – 4.2.106 entsprechen.

Bei der Installation der Belüftung für Transformatorkammern und Umspannwerksräume (KTP), die sich in Produktionsräumen mit normaler Umgebung befinden, darf die Luft direkt aus der Werkstatt entnommen werden.

Zur Belüftung von Transformatorkammern und Umspannwerksräumen (KTP), die sich in staubigen Räumen oder mit Luft mit leitfähigen oder korrosiven Gemischen befinden, muss Luft von außen entnommen oder mit Filtern gereinigt werden. Die Lüftungsanlage muss das Ansaugen unbehandelter Luft aus dem Produktionsbereich verhindern.

In Gebäuden mit nicht brennbaren Decken ist die Abluft aus Transformatorkammern und Umspannwerksräumen (KTP), die innerhalb der Werkstatt errichtet wurden, direkt in die Werkstatt zugelassen.

In Gebäuden mit feuerfesten Böden muss die Luftabführung aus Transformatorkammern und Umspannwerksräumen, die innerhalb der Werkstatt errichtet werden, über Abluftschächte erfolgen, die sich mindestens 1 m über dem Dach des Gebäudes befinden.

4.2.120. Die Böden von innerbetrieblichen, eingebauten und angeschlossenen Umspannwerken dürfen nicht niedriger sein als das Niveau des Werkstattbodens.

4.2.121. PTS- und Schaltanlagen-Schaltanlagen, die offen in der Werkstatt angeordnet sind, müssen über netzumschließende Strukturen verfügen. Innerhalb der Zäune müssen mindestens die in 4.2.91 genannten Durchgänge vorhanden sein.

In der Regel sollten sich Umspannwerke und Schaltanlagen innerhalb der „toten Zone“ des Betriebs von Ladenhebe- und Transportmechanismen befinden. Wenn sich das Umspannwerk und die Schaltanlage in unmittelbarer Nähe des Durchgangs des innerbetrieblichen Transports und der Bewegung von Hebe- und Transportmechanismen befinden, müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Umspannwerk und die Schaltanlage vor unbeabsichtigter Beschädigung zu schützen (Kotflügel, Lichtmelder usw.).

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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