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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 4. Schaltanlagen und Umspannwerke

Schaltanlagen und Umspannwerke mit Spannungen über 1 kV. Komplette, Mast-, Mast-Umspannwerke und Netztrennstellen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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4.2.122. Die in 4.2.123 - 4.2.132 angegebenen Anforderungen spiegeln die Merkmale von Freiluft-Umspannwerken komplett (KTP), Mast (STP), Mast (MTP) mit Hochspannung bis 35 kV und Niederspannung bis 1 kV wider Netztrennstellen (SSP) mit Spannung bis 35 kV.

In allen anderen Punkten, die nicht in den Abschnitten 4.2.123 bis 4.2.132 aufgeführt sind, sollten die Anforderungen der anderen Absätze dieses Kapitels befolgt werden.

4.2.123. Der Anschluss des Transformators an das Hochspannungsnetz muss über Sicherungen und einen Trennschalter (Lastschalter) oder eine kombinierte Sicherungs-Trennvorrichtung mit sichtbarer Leitungsunterbrechung erfolgen.

Das Schaltgerät muss von der Erdoberfläche aus gesteuert werden. Der Antrieb des Schaltgerätes muss verriegelt sein. Das Schaltgerät muss transformatorseitig über Schutzleiter verfügen.

4.2.124. Die Schaltgeräte MTP und STP sollten in der Regel am End- (oder Abzweig-)Träger der Freileitung installiert werden.

Das Schaltgerät des KTP und SSP kann sowohl am Endträger (Abzweig) der Freileitung als auch innerhalb des KTP und SSP installiert werden.

4.2.125. Bei Umspannwerken und SSP ohne Umzäunung muss der vertikale Abstand von der Erdoberfläche zu nicht isolierten stromführenden Teilen bei fehlendem Fahrzeugverkehr unter den Klemmen bei Spannungen bis 3,5 kV und bei Spannungen 1 (10) und mindestens 6 m betragen 35 kV - gemäß Tabelle. 4.2.7 Größe „E“.

Bei Umspannwerken und SSP mit einem Zaun von mindestens 1,8 m Höhe können die angegebenen Abstände zu nicht isolierten spannungsführenden Teilen mit Spannungen von 10 (6) und 35 kV auf die in der Tabelle angegebene Größe „D“ reduziert werden. 4.2.5. In diesem Fall darf in der Zaunebene der Abstand von der Stromschiene bis zum Rand des Außenzauns nicht kleiner sein als das in derselben Tabelle angegebene Maß „D“.

Bei Freileitungen, die Durchgänge oder Orte kreuzen, an denen Verkehr möglich ist, sollte der Abstand vom Niederkabel zum Boden gemäß 2.5.111 und 2.5.112 ermittelt werden.

4.2.126. Zur Bedienung des MTP muss eine Plattform mit Geländer in einer Höhe von mindestens 3 m installiert werden. Für den Aufstieg auf die Plattform wird empfohlen, Leitern mit einer Vorrichtung zu verwenden, die das Besteigen bei eingeschaltetem Schaltgerät verhindert.

Für STP ist die Einrichtung von Podesten und Treppen nicht erforderlich.

4.2.127. Teile des MTP, die beim Ausschalten des Schaltgeräts unter Spannung bleiben, müssen von der Standortebene aus außer Reichweite (1.7.70) sein. Der ausgeschaltete Zustand des Gerätes muss vom Standort aus sichtbar sein.

4.2.128. Auf der Niederspannungsseite des Transformators wird empfohlen, eine Vorrichtung zu installieren, die eine sichtbare Unterbrechung gewährleistet.

4.2.129. Die elektrische Verkabelung im MTP und STP zwischen dem Transformator und der Niederspannungsschaltanlage sowie zwischen der Schaltanlage und der Niederspannungsfreileitung muss vor mechanischer Beschädigung geschützt und gemäß den im Kapitel genannten Anforderungen ausgeführt werden. 2.1.

4.2.130. Bei Umspannwerken mit einer Leistung von 0,25 MVA oder weniger ist es zulässig, auf die Beleuchtung der Niederspannungsschalttafel zu verzichten. Beleuchtung und Steckdosen zum Einschalten tragbarer Geräte und Werkzeuge in Umspannwerken mit einer Leistung von mehr als 0,25 MVA dürfen mit einer Spannung von nicht mehr als 25 V betrieben werden.

4.2.131. Gemäß den Brandschutzbedingungen müssen Umspannwerke in einem Abstand von mindestens 3 m von Gebäuden der Feuerwiderstandsgrade I, II, III und 5 m von Gebäuden der Feuerwiderstandsgrade IV und V entfernt sein.

Es ist auch notwendig, sich an den in 4.2.68 angegebenen Anforderungen zu orientieren.

Der Abstand von Wohngebäuden zu Umspannwerken sollte mindestens 10 m betragen, sofern ein akzeptabler normaler Schalldruckpegel (Lärm) gewährleistet ist.

4.2.132. In Bereichen, in denen es zu Kollisionen mit Fahrzeugen kommen kann, müssen Umspannwerke durch Stoßpoller geschützt werden.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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