Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 5. Elektrische Kraftwerke Elektrische Ausrüstung des Krans. Allgemeine Anforderungen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 5.4.7. Die Stromversorgung des Krans muss erfolgen über: 1) Hauptfahrwerke, auch unter Verwendung eines kleinen Oberleitungsschaffners; 2) stationäre Einspeisepunkte, entlang deren Stromabnehmerkontakte Abschnitte von auf dem Kranschlitten montierten Laufkatzen („Kontaktskiern“); 3) Ringstromversorgung; 4) flexibles Kabel; 5) stationärer Leiter (für auf dem Fundament installierte Kräne). 5.4.8. Die Konstruktion der elektrischen Ausrüstung (Elektromotoren, Apparate etc.) von Kranen muss den Umgebungsbedingungen entsprechen. 5.4.9. Die Spannung von Wechselstrom- und Gleichstrom-Elektromotoren und Umrichtereinheiten (statisch oder rotierend), die an Kränen installiert sind, darf nicht höher als 10 kV sein. Die Verwendung von Spannungen über 1 kV muss rechnerisch begründet werden. 5.4.10. Auf Kränen dürfen Transformatoren mit Spannungen bis 10 kV und Kondensatoren installiert werden, um die Blindleistungskompensation zu erhöhen. Transformatoren müssen trocken oder mit nicht brennbarem flüssigem Dielektrikum gefüllt sein. Kondensatoren müssen mit einer nicht brennbaren synthetischen Flüssigkeit imprägniert sein. 5.4.11. Nicht isolierte stromführende Teile der elektrischen Ausrüstung des Krans müssen eingezäunt sein, wenn ihre Lage einen versehentlichen Kontakt mit ihnen durch Personen in der Steuerkabine, auf den Galerien und Plattformen des Krans sowie in deren Nähe nicht ausschließt. Bezüglich Trolleys siehe 5.4.30 – 5.4.33. Elektrische Geräte mit nicht isolierten stromführenden Teilen (Magnetregler, Widerstandskästen usw.), deren Spannung beim Betreten ihres Standorts automatisch unterbrochen wird, sowie elektrische Geräte, die in Gerätekabinen und anderen elektrischen Räumen installiert sind, die während des Betriebs verschlossen sind Kran, darf nicht eingezäunt sein. Die Abstände vom Kranbrückendeck und seiner Laufkatze zu ungeschützten isolierten Leitungen sind im Kapitel angegeben. 2.1, zu nicht isolierten Stromleitern - in Kap. 2.2 und bis zu Lampen - in Kap. 6.1. 5.4.12. Handbediengeräte in Krankabinen müssen so angebracht werden, dass der Kranführer im Sitzen arbeiten kann. Die Bewegungsrichtung der Griffe und Schwungräder der Geräte sollte möglichst mit der Richtung der von ihnen verursachten Bewegungen übereinstimmen. 5.4.13. Die in der Steuerkabine befindlichen Bedienfelder müssen mit festen Schutzvorrichtungen oder Gitterschutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Breite der Versorgungsdurchgänge für diese Schalttafeln darf nicht kleiner sein als in 5.4.14 angegeben. Der Einbau von Widerständen für Elektromotoren in der Steuerkabine ist nicht gestattet. 5.4.14. In Gerätekabinen und anderen Elektroräumen müssen Servicedurchgänge für Schalttafeln und einzelne Schalttafeln (Magnetsteuerungen usw.) folgende Anforderungen erfüllen: 1. Die Breite der Durchgänge, die sich sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite von Schilden und Paneelen mit Massiv- oder Maschenzäunen befinden, muss mindestens 0,6 m betragen. 2. Der Abstand von nicht eingezäunten, nicht isolierten spannungsführenden Teilen, die sich auf einer Seite des Durchgangs in einer Höhe von weniger als 2,2 m befinden, zur Wand und Geräten mit isolierten oder umzäunten spannungsführenden Teilen, die sich auf der anderen Seite des Durchgangs befinden, muss mindestens 0,8 m betragen. Der Abstand zwischen nicht isolierten stromführenden Teilen, die sich in einer Höhe von weniger als 2,2 m auf verschiedenen Seiten des Durchgangs befinden, muss mindestens 1 m betragen. 5.4.15. In der Kransteuerkabine installierte elektrische Heizgeräte müssen feuersicher sein und ihre stromführenden Teile müssen eingezäunt sein. Diese Geräte sollten nach dem Eingabegerät an das Stromnetz angeschlossen werden. Der Körper des Heizgeräts muss geerdet sein. 5.4.16. Bei Spannweiten, bei denen zwei oder mehr Krane auf gemeinsamen Kranschienen verkehren, muss jeder von ihnen über eine eigene Reparaturbucht verfügen. Es muss mit der Position der Plattform für die Landung auf dem Kran für das Wartungspersonal kombiniert werden. Es ist zulässig, Reparaturstationen von zwei oder mehr Kranen zusammenzulegen, sofern dies nicht zu unzumutbaren Einschränkungen des technologischen Prozesses bei außerplanmäßigen Reparaturen eines Krans führt. Bei Antrieb der Kräne über flexible Hauptfahrwerke (Flexkabel) ist der Bau von Reparaturbuchten nicht erforderlich. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Maschine zum Ausdünnen von Blumen im Garten
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