Kostenlose technische Bibliothek ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Abschnitt 6. Elektrische Beleuchtung Elektrische Beleuchtung. Ein gemeinsames Teil. Allgemeine Anforderungen Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE) 6.1.10. Beleuchtungsstandards, Beschränkungen der Blendung von Lampen, Beleuchtungspulsationen und andere Qualitätsindikatoren von Beleuchtungsanlagen, -typen und Beleuchtungssystemen müssen gemäß den Anforderungen von SNiP 23-05-95 „Natürliche und künstliche Beleuchtung“ und anderen genehmigten Regulierungsdokumenten übernommen werden oder mit dem Staatlichen Bauausschuss (Ministerium) der Russischen Föderation und den Ministerien und Abteilungen der Russischen Föderation in der vorgeschriebenen Weise vereinbart werden. Lampen müssen den Anforderungen der Brandschutznorm NPB 249-97 „Lampen. Brandschutzanforderungen. Prüfmethoden“ entsprechen. 6.1.11. Für die elektrische Beleuchtung sollten in der Regel Niederdruckentladungslampen (z. B. Leuchtstofflampen), Hochdrucklampen (z. B. Metallhalogenid-Typ DRI, DRIZ, Natrium-Typ DNaT, Xenon-Typ DKsT, DKsTL, Quecksilber) verwendet werden -Wolfram, Quecksilber Typ DRL). Es können auch Glühlampen verwendet werden. Die Verwendung von Xenonlampen des Typs DKsT (außer DKsTL) für die Innenbeleuchtung ist mit Genehmigung der Staatlichen Sanitärinspektion und unter der Voraussetzung zulässig, dass die horizontale Beleuchtung in Bereichen, in denen eine langfristige Anwesenheit von Personen möglich ist, 150 Lux nicht überschreitet. und die Standorte der Kranführer sind vor direktem Licht der Lampen geschützt. Beim Einsatz von Leuchtstofflampen in Beleuchtungsanlagen müssen für die übliche Gestaltung von Lampen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Die Umgebungstemperatur sollte nicht unter 5 °C liegen. 2. Die Spannung von Beleuchtungseinrichtungen muss mindestens 90 % der Nennspannung betragen. 6.1.12. Für die Notbeleuchtung empfiehlt sich der Einsatz von Lampen mit Glüh- oder Leuchtstofflampen. Hochdruckentladungslampen dürfen verwendet werden, sofern sie sofort gezündet und wieder gezündet werden. 6.1.13. Zur Stromversorgung von Beleuchtungsgeräten für die allgemeine Innen- und Außenbeleuchtung sollte grundsätzlich eine Spannung von maximal 220 V AC oder DC verwendet werden. In Räumen ohne erhöhte Gefährdung kann für alle fest installierten Beleuchtungskörper, unabhängig von der Höhe ihrer Montage, eine Spannung von 220 V verwendet werden. Die Spannung 380 V zur Stromversorgung von Beleuchtungsgeräten für die allgemeine Innen- und Außenbeleuchtung kann unter folgenden Bedingungen verwendet werden: 1. Die Einspeisung in das Beleuchtungsgerät und das unabhängige Vorschaltgerät, das nicht in das Gerät eingebaut ist, erfolgt über Drähte oder Kabel mit einer Isolierung für eine Spannung von mindestens 660 V. 2. Das Einführen von zwei oder drei Drähten unterschiedlicher Phasen eines 660/380-V-Systems in den Beleuchtungskörper ist nicht zulässig. 6.1.14. In Räumen mit erhöhter Gefahr und besonders gefährlich, wenn die Installationshöhe von Allgemeinbeleuchtungslampen über dem Boden oder Servicebereich weniger als 2,5 m beträgt, ist die Verwendung von Lampen der Schutzklasse 0 verboten; es ist erforderlich, Lampen der Schutzklasse 2 oder zu verwenden 3. Der Einsatz von Lampen der Schutzklasse 1 ist zulässig, in diesem Fall muss der Stromkreis durch einen Fehlerstromschutzschalter (RCD) mit einem Betriebsstrom von bis zu 30 mA geschützt werden. Diese Anforderungen gelten nicht für Leuchten, die von Kränen bedient werden. In diesem Fall muss der Abstand der Lampen zum Kranbrückendeck mindestens 1,8 m betragen oder die Lampen dürfen nicht tiefer als die Untergurte der Bodenträger aufgehängt werden und die Wartung dieser Lampen muss von den Kränen aus erfolgen Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. 6.1.15. Bei Beleuchtungsanlagen für Gebäudefassaden, Skulpturen, Denkmäler und die Beleuchtung von Grünanlagen mit Beleuchtungskörpern, die weniger als 2,5 m von der Erdoberfläche oder dem Versorgungsbereich entfernt installiert sind, können Spannungen bis zu 380 V verwendet werden, wobei die Schutzart der Beleuchtungskörper mindestens IP54 beträgt. Bei Beleuchtungsanlagen für Springbrunnen und Schwimmbäder sollte die Nennversorgungsspannung von in Wasser getauchten Beleuchtungskörpern nicht mehr als 12 V betragen. 6.1.16. Zur Stromversorgung lokaler stationärer Beleuchtungskörper mit Glühlampen müssen Spannungen verwendet werden: in Räumen ohne erhöhte Gefahr – nicht höher als 220 V und in Räumen mit erhöhter Gefahr und besonders gefährlich – nicht höher als 50 V. In Räumen mit erhöhter Gefahr und besonders gefährlich Für Leuchten ist eine Spannung bis 220 V zulässig. In diesem Fall muss entweder eine Schutzabschaltung der Leitung für einen Ableitstrom von bis zu 30 mA vorgesehen werden oder die Stromversorgung jeder Leuchte über einen Trenntransformator (ein Trenntransformator kann erfolgen). mehrere elektrisch voneinander getrennte Sekundärwicklungen haben). Zur Versorgung lokaler Beleuchtungskörper mit Leuchtstofflampen darf eine Spannung von maximal 220 V verwendet werden. Darüber hinaus ist in feuchten, insbesondere feuchten, heißen und chemisch aktiven Umgebungen die Verwendung von Leuchtstofflampen zur lokalen Beleuchtung nur in speziell dafür vorgesehenen Leuchten zulässig . DRL-, DRI-, DRIZ- und DNaT-Lampen können für die lokale Beleuchtung mit einer Spannung von nicht mehr als 220 V in speziell für die lokale Beleuchtung konzipierten Leuchten verwendet werden. 6.1.17. Um tragbare Lampen in Hochrisiko- und besonders gefährlichen Bereichen mit Strom zu versorgen, sollte eine Spannung von nicht mehr als 50 V verwendet werden. Bei Vorliegen besonders ungünstiger Bedingungen, nämlich wenn die Gefahr eines Stromschlags durch beengte Verhältnisse, unbequeme Haltung des Arbeiters, Kontakt mit großen Metallflächen, gut geerdeten Flächen (z. B. Arbeiten in Heizkesseln) und bei Außenanlagen erhöht wird, Für den Betrieb von Handlampen sollte eine Spannung von maximal 12 V verwendet werden. Tragbare Lampen zum Aufhängen, Tisch, Boden usw. Bei der Wahl der Spannung werden sie stationären Lampen für die örtliche stationäre Beleuchtung gleichgesetzt (Absatz 6.1.16.). Für tragbare Lampen, die auf verstellbaren Ständern in einer Höhe von 2,5 m oder mehr installiert sind, sind Spannungen bis 380 V zulässig. 6.1.18. Die Stromversorgung von Leuchten mit Spannungen bis 50 V muss über Trenntransformatoren oder autonome Stromquellen erfolgen. 6.1.19. Zulässige Abweichungen und Spannungsschwankungen für Beleuchtungsgeräte sollten die in GOST 13109-87 „Elektrische Energie. Anforderungen an die Qualität der elektrischen Energie in allgemeinen Stromnetzen“ festgelegten Werte nicht überschreiten. 6.1.20. Es wird empfohlen, elektrische Empfänger für Strom und Beleuchtung mit einer Spannung von 380/220 V über übliche Transformatoren zu versorgen, vorbehaltlich der Anforderungen von Abschnitt 6.1.19. Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE). Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. Neueste Nachrichten aus Wissenschaft und Technik, neue Elektronik: Das höchste astronomische Observatorium der Welt wurde eröffnet
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