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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen

Elektroinstallationen in explosionsgefährdeten Bereichen. Klassifizierung von Gefahrenbereichen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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7.3.38. Die Einteilung der Gefahrenbereiche ist in 7.3.40 – 7.3.46 angegeben. Die Klasse der explosionsgefährdeten Zone, nach der die Auswahl elektrischer Betriebsmittel erfolgt, wird von den Technologen gemeinsam mit den Elektrikern des Planungs- oder Betreiberbetriebs festgelegt. 1)

1. Die Mengen explosionsfähiger Gase und Dampf-Luft-Gemische sowie der Zeitpunkt der Bildung des Dampf-Luft-Gemisches werden gemäß den „Richtlinien zur Bestimmung der Produktionskategorie für Explosions-, Explosions- und Brandgefahren“ bestimmt. in der vorgeschriebenen Weise genehmigt werden.

2. In Räumlichkeiten der Produktionskategorien A, B und E müssen elektrische Geräte den Anforderungen des Kapitels entsprechen. 7.3 auf elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen der entsprechenden Klassen.

7.3.39. Bei der Definition von explosionsgefährdeten Bereichen wird davon ausgegangen

a) die explosionsfähige Zone im Raum nimmt das gesamte Raumvolumen ein, wenn das Volumen des explosionsfähigen Gemisches 5 % des freien Raumvolumens überschreitet;

b) Ein Bereich in einem Raum im Umkreis von bis zu 5 m horizontal und vertikal von einem technischen Gerät, aus dem brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeitsdämpfe freigesetzt werden können, gilt als explosionsgefährlich, wenn das Volumen des explosionsfähigen Gemisches 5 % oder weniger beträgt freies Raumvolumen (siehe auch 7.3.42, Punkt 2). Ein Raum außerhalb der explosionsgefährdeten Zone sollte als nicht explosionsgefährdet gelten, wenn in ihm keine anderen Faktoren eine Explosionsgefahr hervorrufen;

c) der explosionsgefährdete Bereich externer explosionsgefährdeter Anlagen ist auf die in 7.3.44 festgelegten Abmessungen begrenzt.

7.3.40. Zonen der Klasse B-I – Zonen in Räumen, in denen brennbare Gase oder Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten in solchen Mengen und mit solchen Eigenschaften freigesetzt werden, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen, beispielsweise beim Be- oder Entladen von technologischen Geräten, Lagern usw., mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können Transfusion brennbarer Flüssigkeiten in offene Behälter usw.

7.3.41. Zonen der Klasse B-Ia sind Zonen in Räumen, in denen bei normalem Betrieb explosionsfähige Gemische brennbarer Gase (unabhängig von der unteren Zündkonzentrationsgrenze) oder brennbarer Flüssigkeitsdämpfe mit Luft nicht entstehen, sondern nur dadurch möglich sind Unfälle oder Störungen.

7.3.42. Zonen der Klasse B-Ib sind Zonen in Räumen, in denen bei normalem Betrieb keine explosionsfähige Mischung brennbarer Gase oder brennbarer Flüssigkeitsdämpfe mit Luft entsteht, sondern nur infolge von Unfällen oder Störungen möglich ist und die sich durch eine der folgenden Eigenschaften auszeichnen: die folgenden Funktionen:

1. Brennbare Gase in diesen Bereichen haben eine hohe untere Zündgrenze (15 % oder mehr) und einen stechenden Geruch bei maximal zulässigen Konzentrationen gemäß GOST 12.1.005-88 (z. B. Maschinenräume von Ammoniakkompressoren und Kühlabsorptionseinheiten). ).

2. Räumlichkeiten von Produktionsanlagen im Zusammenhang mit der Zirkulation von Wasserstoffgas, in denen gemäß den Bedingungen des technologischen Prozesses die Bildung eines explosionsfähigen Gemisches in einem Volumen von mehr als 5 % des freien Raumvolumens ausgeschlossen ist, verfügen über eine Explosionszone nur im oberen Teil des Raumes. Der explosionsgefährdete Bereich wird üblicherweise ab 0,75 der Gesamthöhe des Raumes, gerechnet ab Bodenniveau, ermittelt, jedoch nicht oberhalb der Kranbahn, falls vorhanden (z. B. Wasserelektrolyseräume, Ladestationen für Traktions- und Staterbatterien).

Absatz 2 gilt nicht für Elektromaschinenräume mit wasserstoffgekühlten Turbogeneratoren, sofern der Elektromaschinenraum über eine natürliche Absaugung verfügt; In diesen elektrischen Maschinenräumen herrscht eine normale Umgebung.

Zur Klasse B-IB gehören auch Bereiche von Laboratorien und anderen Räumlichkeiten, in denen brennbare Gase und brennbare Flüssigkeiten in geringen Mengen vorhanden sind, die nicht ausreichen, um ein explosionsfähiges Gemisch in einem Volumen von mehr als 5 % des freien Raumvolumens zu bilden, und in denen mit brennbaren Stoffen gearbeitet wird Die Entfernung von Gasen und brennbaren Flüssigkeiten erfolgt ohne Einsatz offener Flamme. Diese Bereiche gelten nicht als explosionsgefährdet, wenn Arbeiten mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten in Abzugshauben oder unter Abzugshauben durchgeführt werden.

7.3.43. Zonen der Klasse B-Ig – Räume in der Nähe von Außenanlagen: technologische Anlagen, die brennbare Gase oder brennbare Gase enthalten (mit Ausnahme von externen Ammoniakkompressoreinheiten, deren Auswahl an elektrischen Geräten gemäß 7.3.64 erfolgt), oberirdische und Erdtanks mit brennbaren Gasen oder brennbaren Gasen (Gasbehälter), Gestelle zum Ablassen und Laden brennbarer Flüssigkeiten, offene Ölfallen, Absetzbecken mit schwimmendem Ölfilm usw.

Zu den Zonen der Klasse B-Ig gehören auch: Räume in der Nähe von Öffnungen hinter den äußeren Umfassungskonstruktionen von Räumlichkeiten mit explosionsgefährdeten Zonen der Klassen B-I, B-Ia und B-II (mit Ausnahme von mit Glasbausteinen gefüllten Fensteröffnungen); Räume in der Nähe äußerer Umfassungskonstruktionen, wenn sie Vorrichtungen zum Absaugen der Luft aus Abluftanlagen von Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse enthalten oder wenn sie sich innerhalb einer äußeren explosionsgefährdeten Zone befinden; Räume in der Nähe von Sicherheits- und Atemventilen von Behältern und technischen Geräten mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten.

7.3.44. Bei externen explosionsgefährdeten Anlagen gilt eine Explosionszone der Klasse B-Ig bis zu:

a) 0,5 m horizontal und vertikal von Öffnungen hinter den äußeren Umfassungskonstruktionen von Räumlichkeiten mit explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I, B-Ia, B-II;

b) 3 m horizontal und vertikal von einem geschlossenen technischen Gerät entfernt, das brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthält; von einem Abluftventilator, der im Freien (auf der Straße) installiert ist und Räumlichkeiten mit explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse versorgt;

c) 5 m horizontal und vertikal von Vorrichtungen zum Ausstoßen von Luft aus Sicherheits- und Atemventilen von Behältern und technischen Geräten mit brennbaren Gasen oder brennbaren Flüssigkeiten, von Vorrichtungen an Gebäudehüllen zum Ausstoßen von Luft aus Abluftsystemen von Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse ;

d) 8 m horizontal und vertikal von Tanks mit brennbaren Flüssigkeiten oder brennbaren Gasen (Gasbehälter); wenn eine Böschung vorhanden ist – im gesamten Bereich innerhalb der Böschung;

e) 20 m horizontal und vertikal von der Stelle der offenen Entladung und Beladung bei Überführungen mit offener Entladung und Beladung brennbarer Flüssigkeiten.

Gestelle mit geschlossenen Entleerungs- und Ladevorrichtungen, Gestelle und Halterungen für Rohrleitungen für brennbare Gase und brennbare Flüssigkeiten gelten nicht als explosionsgefährlich, mit Ausnahme von Zonen innerhalb von 3 m horizontal und vertikal von Absperrventilen und Flanschanschlüssen von Rohrleitungen, in denen sich elektrische Leitungen befinden Geräte müssen für die entsprechende Kategorie und Gruppe explosionsfähiger Gemische explosionsgeschützt sein.

7.3.45. Zonen der Klasse B-II – Zonen in Räumlichkeiten, in denen brennbare Stäube oder schwebende Fasern in solchen Mengen und mit solchen Eigenschaften freigesetzt werden, dass sie unter normalen Betriebsbedingungen (z. B. beim Be- und Entladen) explosionsfähige Gemische mit Luft bilden können technische Geräte).

7.3.46. Zonen der Klasse B-IIa sind Zonen in Räumlichkeiten, in denen die in 7.3.45 genannten gefährlichen Bedingungen im Normalbetrieb nicht auftreten, sondern nur infolge von Unfällen oder Störungen möglich sind.

7.3.47. Zonen in Räumlichkeiten und Bereichen von Außenanlagen im Umkreis von bis zu 5 m horizontal und vertikal von der Anlage, in denen explosionsfähige Gemische vorhanden sind oder auftreten können, der technologische Prozess jedoch mit offenem Feuer, heißen Teilen oder beheizten Oberflächen der technologischen Anlage durchgeführt wird Gase, brennbare Flüssigkeitsdämpfe, brennbare Stäube oder Fasern, die der Selbstentzündungstemperatur brennbarer Stoffe ausgesetzt sind, gelten hinsichtlich ihrer elektrischen Ausrüstung nicht als explosionsgefährlich. Die Klassifizierung von Innenräumen oder Außenräumen außerhalb der festgelegten 5-Meter-Zone sollte in Abhängigkeit von den in dieser Umgebung verwendeten technologischen Verfahren festgelegt werden.

Innenräume und Außenbereiche, in denen feste, flüssige und gasförmige brennbare Stoffe als Brennstoff verbrannt oder durch Verbrennung beseitigt werden, gelten hinsichtlich ihrer elektrischen Ausrüstung nicht als explosionsgefährlich.

7.3.48. In den Räumlichkeiten von Heizkesselräumen, die in Gebäude eingebaut sind und für den Betrieb mit gasförmigem oder flüssigem Brennstoff mit einem Flammpunkt von 61 °C und darunter ausgelegt sind, ist es erforderlich, das erforderliche Minimum an explosionsgeschützten Lampen vorzusehen, die vor Beginn des Betriebs eingeschaltet werden die Kesselinstallation. Schalter für Lampen sind außerhalb des Heizraums installiert.

Elektromotoren von Ventilatoren, die vor Inbetriebnahme der Kesselanlage eingeschaltet werden, sowie deren Anlasser, Schalter usw. müssen, wenn sie sich innerhalb der Räumlichkeiten der Kesselanlage befinden, explosionsgeschützt sein und der Kategorie und Gruppe von entsprechen das explosive Gemisch. Die Verkabelung zu elektrischen Lüftungsgeräten und Lampen muss der Klasse der explosionsgefährdeten Zone entsprechen.

7.3.49. Bei der Verwendung zum Lackieren von Materialien, die explosionsfähige Gemische bilden können, wenn sich Lackier- und Trockenkammern im allgemeinen Produktionsfluss befinden, wird die Zone vorbehaltlich der Anforderungen von GOST 12.3.005-75 in einem Bereich von bis zu 5 m als explosionsgefährdet eingestuft horizontal und vertikal von den offenen Öffnungen der Kammern, wenn die Gesamtfläche dieser Zellen bei einer Gesamtraumfläche von bis zu 200 m2 bzw. 2000 % bei einer Gesamtraumfläche von mehr als 2 m10 nicht überschreitet 2000 m2.

Beim schlauchlosen Lackieren von Produkten im allgemeinen technologischen Ablauf in offenen Bereichen gilt die Zone, sofern die Anforderungen von GOST 12.3.005-75 erfüllt sind, in einem Bereich von bis zu 5 m horizontal und vertikal vom Rand des Gitters als explosionsgefährdet und von den zu lackierenden Produkten, wenn die Fläche der Gitter 200 m2 nicht überschreitet, beträgt die Gesamtfläche der Räumlichkeiten bis zu 2000 m2 oder 10 %, wenn die Gesamtfläche der Räumlichkeiten mehr als 2000 m2 beträgt .

Überschreitet die Gesamtfläche von Lackier- und Trockenkabinen oder -rosten 200 m2 bei einer Gesamtraumfläche bis 2000 m2 bzw. 10 % bei einer Gesamtraumfläche von mehr als 2000 m2, beträgt die Größe des explosionsgefährdeten Bereichs wird in Abhängigkeit vom Volumen des explosionsfähigen Gemisches gemäß 7.3.39 bestimmt.

Die Explosionsklasse der Zonen wird gemäß 7.3.40 - 7.3.42 bestimmt.

Ein Raum außerhalb der explosionsgefährdeten Zone gilt als nicht explosionsgefährdet, wenn in ihm keine anderen Faktoren eine Explosionsgefahr darstellen.

Zonen innerhalb von Lackier- und Trockenkammern sollten den Zonen innerhalb technologischer Geräte gleichgesetzt werden.

Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für diese Zonen.

7.3.50. Bereiche in Abluftventilatorräumen, die Gefahrenbereiche jeglicher Klasse bedienen, werden als Gefahrenbereiche derselben Klasse eingestuft wie die Bereiche, denen sie dienen.

Für Ventilatoren, die hinter äußeren Umschließungskonstruktionen installiert sind und explosionsgefährdete Bereiche der Klassen B-I, B-Ia, B-II bedienen, werden Elektromotoren sowohl für explosionsgefährdete Bereiche der Klasse B-Id als auch für Ventilatoren, die explosionsgefährdete Bereiche der Klassen B-Ib und B bedienen, eingesetzt - IIa, - laut Tabelle. 7.3.10 für diese Klassen.

7.3.51. Bereiche in den Räumlichkeiten von Zuluftventilatoren, die explosionsgefährdete Zonen jeglicher Klasse versorgen, gelten nicht als explosionsgefährdet, wenn die Zuluftkanäle mit selbstschließenden Rückschlagventilen ausgestattet sind, die das Eindringen explosionsfähiger Gemische in die Räumlichkeiten von Zuluftventilatoren verhindern, wenn die Luftzufuhr unterbrochen wird .

Wenn keine Rückschlagventile vorhanden sind, verfügen Zuluftventilatorräume über explosionsgefährdete Zonen derselben Klasse wie die Zonen, die sie versorgen.

7.3.52. Explosionsgefährdete Bereiche, die leichte, nicht verflüssigte brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, können bei Anzeichen der Klasse B-I vorbehaltlich der folgenden Maßnahmen der Klasse B-Ia zugeordnet werden:

a) Lüftungssystemgeräte mit der Installation mehrerer Lüftungsgeräte. Im Falle eines Notstopps einer von ihnen müssen die übrigen Einheiten die erforderliche Leistung des Lüftungssystems sowie eine ausreichende Gleichmäßigkeit der Belüftung im gesamten Raumvolumen, einschließlich Kellern, Kanälen und deren Windungen, vollständig gewährleisten;

b) eine automatische Alarmeinrichtung, die auslöst, wenn an einer beliebigen Stelle im Raum eine Konzentration brennbarer Gase oder brennbarer Flüssigkeitsdämpfe auftritt, die 20 % der unteren Zündkonzentrationsgrenze nicht überschreitet, und bei gesundheitsschädlichen explosiven Gasen – auch wenn deren Konzentration vorliegt nähert sich dem maximal zulässigen Wert gemäß GOST 12.1.005-88 . Die Anzahl der Signalgeber, ihr Standort sowie ihr Redundanzsystem müssen einen störungsfreien Betrieb der Alarmanlage gewährleisten.

7.3.53. In Industrieräumen ohne explosionsgefährdeten Bereich, die durch Wände (mit oder ohne Öffnungen) vom explosionsgefährdeten Bereich angrenzender Räumlichkeiten getrennt sind, sollte ein explosionsgefährdeter Bereich eingerichtet werden, dessen Klasse gemäß Tabelle bestimmt wird. 7.3.9 beträgt die Zonengröße horizontal und vertikal bis zu 5 m ab der Türöffnung.

Anleitungstabelle. 7.3.9. gelten nicht für Schalt-, TP-, PP- und Instrumentierungsanlagen, die sich in Räumlichkeiten neben explosionsgefährdeten Zonen der Räumlichkeiten befinden. Der Standort von Schaltanlagen, Umspannwerken, Umspannwerken und Instrumentierungsanlagen in Räumen neben explosionsgefährdeten Bereichen von Räumlichkeiten und in externen explosionsgefährdeten Bereichen erfolgt gemäß Abschnitt „Schaltanlagen, Umspannwerke und Umrichteranlagen“ (siehe 7.3.78 – 7.3.91).

Tabelle 7.3.9. Zonenklasse eines Raumes, der an den explosionsgefährdeten Bereich eines anderen Raumes grenzt

Klasse für explosionsgefährdete Bereiche Zonenklasse eines Raumes, der an den explosionsgefährdeten Bereich eines anderen Raumes angrenzt und von diesem getrennt ist
Wand (Trennwand) mit einer Tür, die sich in der explosionsgefährdeten Zone befindet eine Wand (Trennwand) ohne Öffnungen oder mit Öffnungen, die mit Luftschleusen ausgestattet sind, oder mit Türen, die sich außerhalb der explosionsgefährdeten Zone befinden
BI B-Ia Nicht explosiv und nicht brennbar
B-Ia C-Ib gleiche
C-Ib Nicht explosiv und nicht brennbar gleiche
B-II B-IIa gleiche
B-IIa Nicht explosiv und nicht brennbar gleiche

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