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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen

Elektroinstallationen in explosionsgefährdeten Bereichen. Verteilergeräte, Umspann- und Stromrichterstationen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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7.3.78. Der Bau von Schaltanlagen bis 1 kV und höher, Umspannwerken und Umspannwerken mit allgemeiner elektrischer Ausrüstung (ohne Explosionsschutzausrüstung) ist unmittelbar in explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse verboten. Sie müssen in separaten Räumen, die den Anforderungen von 7.3.79 – 7.3.86 entsprechen, oder außerhalb von Gefahrenbereichen untergebracht werden.

Einzelsäulen und Elektromotor-Schaltschränke mit Geräten und Instrumenten in der in der Tabelle angegebenen Ausführung. 7.3.11, dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen jeder Klasse installiert werden. Es wird empfohlen, die Anzahl solcher Lautsprecher und Gehäuse nach Möglichkeit zu begrenzen.

Außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sollten Einzelgeräte, Einzelsäulen und Schaltschränke ohne Hilfsmittel oder Explosionsschutz eingesetzt werden.

7.3.79. Transformatoren können sowohl innerhalb des Umspannwerks als auch außerhalb des Gebäudes, in dem sich das Umspannwerk befindet, installiert werden.

7.3.80. RU, TP (einschließlich KTP) und PP dürfen mit zwei oder drei Wänden angrenzend an explosionsgefährdete Bereiche mit leichten brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten der Klassen B-Ia und B-Ib sowie an explosionsgefährdete Bereiche der Klassen B-II und B-IIa errichtet werden .

Es ist verboten, sie mit mehr als einer Wand an eine explosionsfähige Zone der Klasse B-I sowie an explosionsfähige Zonen mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen der Klassen B-Ia und B-Ib anzuschließen.

7.3.81. RU, TP und PP dürfen nicht direkt über oder unter Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse angebracht werden (siehe auch Kapitel 4.2).

7.3.82. Es wird empfohlen, Fenster aus RU, TP und PP neben der explosionsgefährdeten Zone aus Glasbausteinen mit einer Dicke von mindestens 10 cm herzustellen.

7.3.83. Es wird empfohlen, RU, TP (einschließlich KTP) und PP, die mit einer Wand an eine explosionsgefährdete Zone angrenzen, in Gegenwart explosionsgefährdeter Zonen mit leichten brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten der Klassen B-I, V-Ia und V-Ib durchzuführen in Gegenwart von explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-II und B-IIa.

7.3.84. RU, TP (einschließlich KTP) und PP, die Anlagen mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen versorgen, sollten in der Regel getrennt gebaut werden, in Abständen von den Wänden von Räumen, die an Explosionszonen der Klassen B-I und B-Ia angrenzen, und von außen Sprenganlagen gemäß Tabelle. 7.3.13.

Wenn es technisch und wirtschaftlich nicht möglich ist, separate Gebäude für Schaltanlagen, Umspannwerke und Umspannwerke zu errichten, ist der Bau von Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken neben der explosionsgefährdeten Zone mit einer Wand zulässig. Gleichzeitig muss in Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken das Bodenniveau sowie der Boden von Kabelkanälen und Gruben mindestens 0,15 m höher sein als das Bodenniveau des angrenzenden Raums mit Gefahrenbereich und dessen Oberfläche Erdreich. Diese Anforderung gilt nicht für Ölsammelgruben unter Transformatoren. Die Anforderungen von 7.3.85 müssen ebenfalls erfüllt sein.

7.3.85. Schaltanlagen, Umspannwerke (einschließlich Paketumspannwerke) und an den explosionsgefährdeten Bereich angrenzende Umspannwerke mit einer oder mehreren Wänden müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. EVU, TP und PP müssen unabhängig von Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen über ein eigenes Zu- und Abluftsystem verfügen. Das Lüftungssystem muss so ausgelegt sein, dass explosionsfähige Gemische nicht durch die Lüftungsöffnungen in der Schaltanlage, TP und PP eindringen (z. B. durch entsprechende Anordnung der Geräte für Zu- und Abluftanlagen).

2. In Schaltanlagen, Umspannwerken und an eine Wand angrenzenden Umspannwerken an einen explosionsgefährdeten Bereich der Klasse B-I sowie an explosionsgefährdete Bereiche mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen der Klassen B-Ia und B-Ib muss für eine Zuluftbelüftung mit mechanischer Anregung gesorgt werden mit einem fünffachen Luftaustausch pro Stunde, der für einen leichten Überdruck in den Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken sorgt und den Zugang explosionsfähiger Gemische zu diesen ausschließt.

Aufnahmeeinrichtungen für Außenluft müssen an Orten angebracht werden, an denen die Bildung explosionsfähiger Gemische verhindert wird.

3. Die Wände der Schaltanlagen TP und PP, die an explosionsgefährdete Bereiche angrenzen, müssen aus feuerfestem Material bestehen und eine Feuerwiderstandsgrenze von mindestens 0,75 Stunden aufweisen, staub- und gasdicht sein und dürfen keine Türen oder Türen haben Fenster.

4. In den Wänden von Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken, die an explosionsgefährdete Bereiche mit leichten brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten der Klassen B-Ia und B-Ib sowie an explosionsgefährdete Bereiche der Klassen B-II und B-IIa angrenzen Es ist erlaubt, Öffnungen für Kabeleinführungen und elektrische Leitungen in Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken zu installieren. Die Einlassöffnungen müssen mit nicht brennbaren Materialien dicht verschlossen sein.

Die Einführung von Kabeln und elektrischen Leitungen in Schaltanlagen, Umspannwerke und Umspannwerke aus explosionsgefährdeten Bereichen der Klasse B-I und aus explosionsgefährdeten Bereichen mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen der Klassen B-Ia und B-Ib muss durch Außenwände oder durch angrenzende erfolgen Wände von Räumen ohne explosionsgefährdete Bereiche.

5. Ausgänge aus Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken müssen gemäß SNiP 21-01-97 „Brandschutz von Gebäuden und Bauwerken“ des Staatlichen Bauausschusses Russlands erfolgen.

6. Die horizontalen und vertikalen Abstände von den Außentüren und Fenstern der Schaltanlagen, TP und PP zu den Außentüren und Fenstern von Räumlichkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I, B-Ia und B-II müssen mindestens 4 m betragen zu nicht zu öffnenden Fenstern und nicht weniger als 6 m zu Türen und zu öffnenden Fenstern. Der Abstand zu Fenstern, die mit Glasbausteinen mit einer Dicke von 10 cm oder mehr gefüllt sind, ist nicht genormt.

Tabelle 7.3.13. Zulässiger Mindestabstand von freistehenden Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken zu Räumlichkeiten mit Gefahrenbereichen und externen explosionsgefährdeten Anlagen1), 2), 3)

Räumlichkeiten mit explosionsgefährdeten Bereichen und explosionsgefährdeten Anlagen im Freien, zu denen die Entfernung bestimmt wird Abstand von Schaltanlage, TP und PP, m
geschlossen offen
Mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen
Räumlichkeiten mit einer feuerfesten Wand gegenüber der Schaltanlage, TP und PP ohne Öffnungen und Vorrichtungen zum Abführen der Luft aus dem Abluftsystem 10 15
Räumlichkeiten mit einer Wand mit Öffnungen gegenüber der Schaltanlage, dem Umspannwerk und den Umspannwerken 40 60
Sprenganlagen im Freien, Anlagen in der Nähe von Gebäudewänden (einschließlich Tanks) 60 80
Behälter (Gasbehälter), Entwässerungs- und Ladegestelle mit geschlossener Entwässerung oder Beladung 80 100
Mit leicht brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten, mit brennbarem Staub oder Fasern
Räumlichkeiten mit einer feuerfesten Wand gegenüber der Schaltanlage, TP und PP ohne Öffnungen und Vorrichtungen zur Abluft aus Abluftsystemen nicht bewertet 0,8 (bis zu exponierten Trafos)
Räumlichkeiten mit einer Wand mit Öffnungen gegenüber der Schaltanlage, dem Umspannwerk und den Umspannwerken 6 15
Sprenganlagen im Freien, Anlagen in der Nähe von Gebäudewänden (einschließlich Tanks) 12 25
Be- und Entladegestelle mit geschlossenem Auslauf oder Beladung von brennbaren Flüssigkeiten 15 25
Be- und Entladegestelle mit offenem Abfluss oder Befüllung mit brennbaren Flüssigkeiten 30 60
Tanks mit brennbaren Flüssigkeiten 30 60
Behälter (Gasbehälter) mit brennbaren Gasen 40 60

1. Die in der Tabelle angegebenen Abstände berechnen sich von den Wänden von Räumen, in denen die explosionsfähige Zone das gesamte Raumvolumen einnimmt, von den Wänden von Tanks oder von den am weitesten hervorstehenden Teilen äußerer Sprenganlagen bis zu geschlossenen Wänden und zu Zäunen von offenen Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken. Abstände zu unterirdischen Tanks sowie zu den Wänden der nächstgelegenen Räume, die an einen explosionsgefährdeten Bereich angrenzen, der ein unvollständiges Raumvolumen einnimmt, können um 50 % reduziert werden.

2. Zur rationellen Nutzung und Einsparung von Flächen dürfen ausnahmsweise separate Schaltanlagen, Umspannwerke und Umspannwerke (für Räume mit explosionsgefährdeten Bereichen und explosionsgefährdete Anlagen im Freien mit leichten brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten, mit brennbarem Staub oder Fasern) eingesetzt werden Wenn es aufgrund der technischen Anforderungen nicht möglich ist, können Schaltanlagen, TP und PP in der Nähe der explosionsgefährdeten Zone verwendet werden.

3. Anlagen mit verflüssigtem Ammoniak sollten als Anlagen mit leichten brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten klassifiziert werden.

7.3.86. In Umspannwerken und Umspannwerken mit einer oder mehreren Wänden, die an einen explosionsgefährdeten Bereich angrenzen, sollten in der Regel mit nicht brennbarer Flüssigkeit gekühlte Transformatoren eingesetzt werden. Ölgekühlte Transformatoren müssen in separaten Kammern untergebracht werden. Zellentüren müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 0,6 Stunden haben; Türen von Zellen, die mit maschineller Belüftung ausgestattet sind, müssen versiegelte Leisten haben; Transformatoren dürfen nur nach außen ausgerollt werden.

Abgedichtete Transformatoren mit verstärktem Tank, ohne Expander, mit geschlossenen Eingangs- und Ausgangsgeräten (z. B. KTP- und KPP-Transformatoren), mit Kühlung durch nicht brennbare Flüssigkeit und Öl, können in einem Gemeinschaftsraum mit Schaltanlagen bis 1 kV aufgestellt werden und höher, ohne die Transformatoren durch Trennwände von der Schaltanlage zu trennen.

Das Ausrollen von Transformatoren aus den Räumlichkeiten von Umspannwerken und Getrieben muss nach draußen oder in einen angrenzenden Raum erfolgen.

7.3.87. Abstände von externen explosionsgefährdeten Anlagen und Wänden von Räumlichkeiten neben explosionsgefährdeten Zonen aller Klassen, mit Ausnahme der Klassen B-Ib und B-IIa, zu separaten Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken sind gemäß Tabelle einzuhalten. 7.3.13. Abstände von den Wänden von Räumlichkeiten neben explosionsgefährdeten Zonen der Klassen V-Ib und V-IIa zu separaten Schaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken sollten gemäß SNiP II-89-80* (Ausgabe 1995) „Allgemeine Pläne für Industrieanlagen“ eingehalten werden Unternehmen“ des Staatlichen Komitees für Bauwesen Russlands, abhängig vom Grad der Feuerbeständigkeit von Gebäuden und Bauwerken.

7.3.88. In Einzelschaltanlagen, Umspannwerken und Umspannwerken, die elektrische Anlagen mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen versorgen und sich außerhalb der in der Tabelle angegebenen Entfernungen befinden. 7.3.13 ist es nicht erforderlich, Böden anzuheben und eine mechanisch angetriebene Zwangsbelüftung vorzusehen.

7.3.89. Wenn die Anforderungen von 7.3.84 und 7.3.85, Abschnitte 2, 6 in Gegenwart von schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen oder 7.3.85, Abschnitt 6 in Anwesenheit von leichten brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten für eigenständige Reaktoranlagen erfüllt sind , Umspannwerke und Umspannwerke, dann dürfen solche Reaktoranlagen , TP und PP in beliebiger Entfernung von explosionsgefährdeten Anlagen aufgestellt werden, jedoch nicht weniger als der in SNiP II-89-80* (Ausgabe 1995) angegebene Abstand (siehe auch 7.3.87). ).

7.3.90. Es ist verboten, Rohrleitungen mit Brand- und Explosionsgefahr sowie schädlichen und ätzenden Stoffen durch Schaltanlagen, Umspannwerke und Umspannwerke zu verlegen.

7.3.91. Für Räume von Schalttafeln und Schalttafeln von Instrumentierungs- und Automatisierungsgeräten, die an eine oder mehrere Wände einer explosionsgefährdeten Zone angrenzen oder frei stehen, gelten die gleichen Anforderungen wie für ähnlich angeordnete Schaltanlagenräume.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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