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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen

Elektroinstallationen in explosionsgefährdeten Bereichen. Verdrahtung, Leiter und Kabelleitungen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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7.3.92. In explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse ist die Verwendung von nicht isolierten Leitern, einschließlich Leitern für Kräne, Hebezeuge usw., verboten.

7.3.93. In explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I und B-Ia müssen Leitungen und Kabel mit Kupferleitern verwendet werden. In explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ib, B-Ig, B-II und B-IIa ist die Verwendung von Drähten und Kabeln mit Aluminiumleitern zulässig.

7.3.94. Leiter von Strom-, Beleuchtungs- und Sekundärstromkreisen in Netzen bis 1 kV in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I, B-Ia, B-II und B-IIa müssen vor Überlast und Kurzschlüssen geschützt und ihre Querschnitte müssen ausgewählt werden gemäß Kap. 3.1, jedoch nicht kleiner als der für den Nennstrom angenommene Querschnitt.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ib und B-Ig muss der Schutz von Leitungen und Kabeln sowie die Auswahl der Abschnitte wie bei nicht explosionsgefährdeten Anlagen erfolgen.

7.3.95. Leitungen und Kabel in Netzen über 1 kV, die in explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse verlegt werden, müssen auf Erwärmung durch Kurzschlussstrom überprüft werden.

7.3.96. Der Schutz von Versorgungsleitungen und daran angeschlossenen Stromverbrauchern über 1 kV muss den Anforderungen von Kap. 3.2 und 5.3. Unabhängig von der Leistung des Leistungsempfängers muss in jedem Fall ein Überlastschutz durchgeführt werden.

Abweichend von den Anforderungen nach 5.3.46 und 5.3.49 muss der Schutz gegen mehrphasige Kurzschlüsse und gegen Überlast durch zwei Relais erfolgen.

7.3.97. Abzweigleitungen zu Elektromotoren mit Käfigläufer bis 1 kV müssen in jedem Fall (mit Ausnahme derjenigen, die sich in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ib und B-Ig befinden) vor Überlastungen geschützt sein und ihre Querschnitte müssen einen kontinuierlichen Betrieb ermöglichen Belastung von mindestens 125 % des Nennstroms des Elektromotors.

7.3.98. Für die elektrische Beleuchtung in explosionsgefährdeten Bereichen der Klasse B-I müssen zweiadrige Gruppenleitungen verwendet werden (siehe auch 7.3.135).

7.3.99. In explosionsgefährdeten Bereichen der Klasse B-I in Zweidrahtleitungen mit Null-Arbeitsleiter müssen die Phasen- und Null-Arbeitsleiter vor Kurzschlussströmen geschützt werden. Um gleichzeitig die Phasen- und Null-Arbeitsleiter zu trennen, müssen zweipolige Schalter verwendet werden.

7.3.100. Null-Arbeits- und Null-Schutzleiter müssen eine Isolierung haben, die der der Phasenleiter entspricht.

7.3.101. Flexible Stromleitungen bis 1 kV in explosionsgefährdeten Bereichen jeder Klasse sollten aus einem tragbaren flexiblen Kabel mit Kupferleitern, mit Gummiisolierung und einem öl- und benzinbeständigen Gummimantel hergestellt werden, der keine Verbrennung verbreitet.

7.3.102. In explosionsgefährdeten Bereichen jeder Klasse können verwendet werden:

a) Drähte mit Gummi- und PVC-Isolierung;

b) Kabel mit Gummi-, PVC- und Papierisolierung in Gummi-, PVC- und Metallmänteln.

Der Einsatz von Kabeln mit Aluminiummantel in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I und B-Ia ist verboten.

Die Verwendung von Drähten und Kabeln mit Polyethylen-Isolierung oder -Ummantelung ist in explosionsgefährdeten Bereichen aller Klassen verboten.

7.3.103. Anschluss-, Abzweig- und Durchführungskästen für die elektrische Verkabelung müssen:

a) in einer explosionsgefährdeten Zone der Klasse B-I – über die Stufe „explosionssichere elektrische Betriebsmittel“ verfügen und der Kategorie und Gruppe eines explosionsfähigen Gemisches entsprechen;

b) im explosionsgefährdeten Bereich der Klasse B-II – für explosionsgefährdete Bereiche mit Mischungen brennbarer Stäube oder Fasern mit Luft bestimmt sein. Es dürfen Kästen der Stufe „Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel“ mit der Zündschutzart „Explosionsgeschützte Kapselung“ verwendet werden, die für Gas-Dampf-Luft-Gemische beliebiger Kategorien und Gruppen bestimmt sind;

c) in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ia und B-Ig – explosionssicher für die entsprechenden Kategorien und Gruppen explosionsfähiger Gemische sein. Für Beleuchtungsnetze dürfen Kästen in einem Gehäuse mit der Schutzart IP65 verwendet werden;

d) in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ib und B-IIa – über eine Hülle mit der Schutzart IP54 verfügen. Bis die Industrie IP54-Gehäusekästen einführt, können IP44-Gehäusegehäuse verwendet werden.

7.3.104. Die Einführung von im Rohr verlegten Leitungen in Maschinen, Geräte, Lampen usw. muss zusammen mit dem Rohr erfolgen, wobei am Eingang eine Trenndichtung in das Rohr eingebaut werden muss, sofern im Eingangsgerät keine solche Dichtung vorhanden ist der Maschine, des Geräts oder der Lampe.

7.3.105. Beim Verlegen elektrischer Leitungen von einem Raum mit einer explosionsgefährdeten Zone der Klasse B-I oder B-Ia zu einem Raum mit normaler Umgebung oder zu einer explosionsgefährdeten Zone einer anderen Klasse, mit einer anderen Kategorie oder Gruppe explosionsfähiger Gemische oder nach draußen, Das Rohr mit den Drähten an den Durchgangsstellen durch die Wand muss über eine Trenndichtung in einem speziell dafür vorgesehenen Kasten verfügen.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ib, B-II und B-IIa ist der Einbau von Trenndichtungen nicht erforderlich.

Trenndichtungen sind verbaut:

a) in unmittelbarer Nähe der Stelle, an der das Rohr in die explosionsgefährdete Zone eintritt;

b) wenn ein Rohr von einer explosionsgefährdeten Zone einer Klasse in eine explosionsgefährdete Zone einer anderen Klasse übergeht – in einem Raum einer explosionsgefährdeten Zone einer höheren Klasse;

c) wenn ein Rohr von einem explosionsgefährdeten Bereich in einen anderen explosionsgefährdeten Bereich derselben Klasse übergeht – in einem explosionsgefährdeten Bereich mit einer höheren Kategorie und Gruppe explosiver Gemische.

Trennabdichtungen können auf der Seite des nicht explosionsgefährdeten Bereichs oder außerhalb installiert werden, wenn der Einbau von Trennabdichtungen im explosionsgefährdeten Bereich nicht möglich ist.

7.3.106. Die Verwendung von Abzweig- und Anschlusskästen zur Herstellung von Trennabdichtungen ist nicht zulässig.

7.3.107. In elektrischen Leitungen eingebaute Trenndichtungen müssen 250 Minuten lang mit einem Luftüberdruck von 2,5 kPa (ca. 3 atm) geprüft werden. In diesem Fall ist ein Druckabfall von nicht mehr als 200 kPa (ca. 2 at.) zulässig.

7.3.108. Offen verlegte Kabel in explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse (an Bauwerken, Wänden, in Kanälen, Tunneln usw.) dürfen keine Außenhüllen und Ummantelungen aus brennbaren Materialien (Jute, Bitumen, Baumwollgeflecht usw.) aufweisen.

7.3.109. Die Länge von Kabeln über 1 kV, die in explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse verlegt werden, sollte so weit wie möglich begrenzt werden.

7.3.110. Bei der Verlegung von Kabeln in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I und B-Ia mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen sind Kabelkanäle grundsätzlich zu vermeiden. Wenn die Installation von Kanälen erforderlich ist, müssen diese mit Sand bedeckt werden.

Zulässige Dauerströme für mit Sand bedeckte Kabel sind den entsprechenden Tabellen im Kap. zu entnehmen. 1.3, wie für in der Luft verlegte Kabel, unter Berücksichtigung von Korrekturfaktoren für die Anzahl der Betriebskabel gemäß Tabelle. 1.3.26.

7.3.111. In explosionsgefährdeten Bereichen jeglicher Klasse ist die Installation von Anschluss- und Abzweigkabelverschraubungen, mit Ausnahme von eigensicheren Stromkreisen, verboten.

7.3.112. Die Kabeleinführung in elektrische Maschinen und Geräte muss über Eingabegeräte erfolgen. Die Eintrittsstellen müssen versiegelt sein.

Es ist verboten, Rohrleitungen in Maschinen und Geräte einzuführen, die nur über Kabeleinführungen verfügen.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ia und B-IIa für Hochleistungsmaschinen ohne Einlasskupplungen dürfen alle Arten von Anschlüssen in Schränken mit der Schutzart IP54 an Orten installiert werden, die nur für Servicepersonal zugänglich sind isoliert von der explosionsgefährdeten Zone ( zum Beispiel in Fundamentgruben, die den Anforderungen von 7.3.61 entsprechen).

7.3.113. Wenn in einer explosionsgefährdeten Zone das Kabel in einem Stahlrohr verlegt wird, dann, wenn das Rohr von dieser Zone in eine nicht explosionsgefährdete Zone oder in einen Raum mit einer explosionsgefährdeten Zone einer anderen Klasse oder mit einer anderen Kategorie oder Gruppe explosionsfähiger Gemische gelangt, die Das Rohr mit dem Kabel an der Wanddurchführungsstelle muss über eine Trenndichtung verfügen und die Anforderungen von 7.3.105 und 7.3.107 erfüllen.

Eine Trenndichtung wird nicht eingebaut, wenn:

a) das Rohr mit dem Kabel kommt heraus, und die Kabel werden weiter offen verlegt;

b) das Rohr dient zum Schutz des Kabels an Orten möglicher mechanischer Einwirkungen und beide Enden befinden sich innerhalb derselben Explosionszone.

7.3.114. Öffnungen in den Wänden und im Boden für die Durchführung von Kabeln und elektrischen Leitungen müssen mit feuerfesten Materialien dicht verschlossen werden.

7.3.115. Durch explosionsgefährdete Zonen jeglicher Klasse sowie in Abständen von weniger als 5 m horizontal und vertikal von der explosionsgefährdeten Zone ist die Verlegung von Durchgangsleitungen und Kabelleitungen aller Spannungen, die nicht mit diesem technologischen Prozess (Produktion) zusammenhängen, verboten. . Bei der Durchführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, beispielsweise bei der Verlegung in Rohren, in geschlossenen Kästen, in Böden, ist eine Verlegung in einem Abstand von weniger als 5 m horizontal und vertikal von der explosionsgefährdeten Zone zulässig.

7.3.116. In Beleuchtungsnetzen in Räumen mit einer explosionsgefährdeten Zone der Klasse B-I ist die Verlegung von Gruppenleitungen verboten. Es dürfen nur Abzweigungen von Gruppenleitungen verlegt werden.

In Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ia, B-Ib, B-II und B-IIa wird die Verlegung von Gruppenbeleuchtungsleitungen auch außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche empfohlen. Wenn es schwierig ist, diese Empfehlung einzuhalten (z. B. in großen Industrieanlagen), sollte die Anzahl der in explosionsgefährdeten Bereichen installierten Anschluss- und Abzweigkästen an diesen Leitungen so gering wie möglich sein.

7.3.117. Elektrische Leitungen, die an elektrische Betriebsmittel der Zündschutzart „Eigensicherer Stromkreis“ angeschlossen werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1) Eigensichere Stromkreise müssen gemäß den Anforderungen von GOST 22782.5-78* von anderen Stromkreisen getrennt werden;

2) Die Verwendung eines Kabels für eigensichere und nichteigensichere Stromkreise ist nicht zulässig;

3) Drähte eigensicherer Hochfrequenzkreise sollten keine Schleifen haben;

4) Die Isolierung der Leitungen eigensicherer Stromkreise muss eine auffällige blaue Farbe haben. Es dürfen nur die Enden der Drähte blau markiert werden;

5) Leitungen eigensicherer Stromkreise müssen vor Einwirkungen geschützt werden, die ihre Eigensicherheit verletzen.

7.3.118. Zulässige Arten der Verlegung von Kabeln und Leitungen in explosionsgefährdeten Bereichen sind in der Tabelle aufgeführt. 7.3.14.

7.3.119. Der Einsatz von Sammelleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-I, B-Ig, B-II und B-IIa ist verboten.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Klassen B-Ia und B-Ib ist der Einsatz von Sammelschienen unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) Reifen müssen isoliert sein;

b) in explosionsgefährdeten Bereichen der Klasse B-Ia müssen die Reifen aus Kupfer sein;

c) dauerhafte Verbindungen von Reifen müssen durch Schweißen oder Crimpen hergestellt werden;

d) Schraubverbindungen (z. B. an den Verbindungsstellen von Reifen zu Geräten und zwischen Abschnitten) müssen über Vorrichtungen verfügen, die ein Selbstabschrauben nicht zulassen;

e) Sammelschienenkanäle müssen durch Metallgehäuse geschützt sein, die einen Schutzgrad von mindestens IP31 gewährleisten. Abdeckungen dürfen nur mit speziellen (Steck-)Schlüsseln geöffnet werden.

Tabelle 7.3.14. Zulässige Arten der Kabel- und Leitungsverlegung in explosionsgefährdeten Bereichen1)

Kabel und Drähte Verlegemethode Netze über 1 kV Starkstromnetze und Sekundärkreise bis 1kV Beleuchtungsnetze bis 380 V
Gepanzerte Kabel Offen – an Wänden und Gebäudekonstruktionen an Konsolen und Kabelkonstruktionen; in Kästen, Wannen, auf Kabeln, Kabel- und Technologiegestellen; in Kanälen; versteckt - im Boden (Gräben), in Blöcken In Zonen jeder Klasse
Ungepanzerte Kabel mit Gummi-, PVC- und Metallummantelungen Offen – ohne mechanische und chemische Einflüsse; an Wänden und Gebäudekonstruktionen an Konsolen und Seilkonstruktionen; in Tabletts, an Seilen C-Ib, C-IIa, C-Ig C-Ib, C-IIa, C-Ig B-Ia, V-Ib, V-IIa, V-Ig
Staubdichte (z. B. mit Asphalt abgedeckte) oder sandgefüllte Kanäle B-II, B-IIa B-II, B-IIa B-II, B-IIa
Offen - in Kisten V-Ib, V-Ig V-Ia, V-Ib, V-Ig V-Ia, V-Ib, V-Ig
Offen und versteckt - in stählernen Wasser- und Gasleitungen In Zonen jeder Klasse
Isolierte Drähte gleiche gleiche

1. Für eigensichere Stromkreise in explosionsgefährdeten Bereichen jeder Klasse sind alle in der Tabelle aufgeführten Verlegearten von Leitungen und Kabeln zulässig.

7.3.120. Es wird empfohlen, die Außenverlegung von Kabeln zwischen explosionsgefährdeten Bereichen offen durchzuführen: auf Überführungen, Kabeln, entlang von Gebäudewänden usw., wobei die Verlegung in unterirdischen Kabelstrukturen (Kanäle, Blöcke, Tunnel) und Gräben nach Möglichkeit zu vermeiden ist.

7.3.121. Auf Überführungen mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten dürfen neben Kabeln für den Eigenbedarf (zur Steuerung von Rohrleitungsventilen, Signalisierung, Versand usw.) bis zu 30 gepanzerte und ungepanzerte Strom- und Steuerkabel aus Stahl verlegt werden Wasser- und Gasleitungen mit isolierten Drähten.

Ungepanzerte Kabel sollten in Wasser- und Gasleitungen aus Stahl oder in Stahlkästen verlegt werden.

Es sollten gepanzerte Kabel mit Gummi-, Polyvinylchlorid- und Metallummantelungen verwendet werden, die keine Verbrennung verbreiten. Es wird empfohlen, diese Kabel ohne Polster zu wählen. Gleichzeitig sollten Stahlrohre für elektrische Leitungen, Stahlrohre und -kästen mit ungepanzerten Kabeln und armierten Kabeln in einem Abstand von mindestens 0,5 m von Rohrleitungen verlegt werden, möglichst von der Seite von Rohrleitungen mit nicht brennbaren Stoffen.

Die Baukonstruktionen von Überführungen und Galerien müssen den Anforderungen von Kap. 2.3.

Bei mehr als 30 Kabeln sollten diese entlang von Kabelpritschen und Galerien verlegt werden (siehe Kap. 2.3). Bei der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen ist der Bau von Kabeltrassen und Galerien auf gemeinsamen Gebäudestrukturen mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten zulässig. Das Verlegen von ungepanzerten Kabeln ist zulässig.

7.3.122. Kabelpritschen können Regale mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten sowohl von oben als auch von unten durchqueren, unabhängig von der Dichte der transportierten Gase im Verhältnis zur Luft.

Bei einer Kabelanzahl von bis zu 15 an der Kreuzung ist der Bau von Kabeltrassen nicht gestattet; Die Kabel können in einem Rohrblock oder in einer eng anliegenden Stahldose mit einer Kastenwandstärke von mindestens 1,5 mm verlegt werden.

7.3.123. Kabelstränge und deren Kreuzungspunkte mit Rohrleitungssträngen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Alle Strukturelemente von Kabelregalen (Gestelle, Bodenbeläge, Zäune, Dach usw.) müssen aus feuerfesten Materialien hergestellt sein.

2. An der Kreuzung plus bis zu 1,5 m auf beiden Seiten der Außenabmessungen der Überführung bei Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten sollte die Kabelüberführung in Form eines geschlossenen Stollens ausgeführt werden. Der Boden des Kabelregals muss beim Durchführen von Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten unterhalb des Racks Öffnungen für die Freisetzung schwerer Gase aufweisen, die in das Innere gelangt sind.

Die umschließenden Konstruktionen von Kabelpritschen, die sich mit Regalen mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten kreuzen, müssen feuerfest sein und den Anforderungen von Kap. 2.3.

3. An der Kreuzung der Überführung mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten dürfen keine Reparaturstellen vorhanden sein und die Rohrleitungen dürfen keine Flanschverbindungen, Kompensatoren, Ventile usw. haben.

4. Kabelmuffen sollten nicht an den Kreuzungen der Kabel installiert werden.

5. Der lichte Abstand zwischen Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten und einem Kabelträger oder einem Rohrblock mit Kabeln oder elektrischen Verbindungen muss mindestens 0,5 m betragen.

7.3.124. In Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen aller Klassen dürfen äußere Kabelkanäle in einem Abstand von mindestens 1,5 m von den Wänden errichtet werden. Am Eingang zu den explosionsgefährdeten Bereichen dieser Räume müssen die Kanäle auf einer Länge von mindestens 1,5 m mit Sand bedeckt sein.

7.3.125. In Kabelkanälen, die in der explosionsgefährdeten Zone der Klasse B-Ig oder flächendeckend von einer explosionsgefährdeten Zone zur anderen verlaufen, müssen alle 100 m Sandbrücken mit einer Länge von mindestens 1,5 m entlang der Oberseite angebracht werden.

7.3.126. In explosionsgefährdeten Bereichen jeder Klasse ist die blockweise Verlegung von Kabeln zulässig. Kabelabgänge von Blöcken und Blockverbindungen müssen mit nicht brennbaren Materialien dicht verschlossen werden.

7.3.127. Der Bau von Kabeltunneln in Betrieben mit explosionsgefährdeten Bereichen wird nicht empfohlen. Bei Bedarf können Kabeltunnel unter folgenden Bedingungen gebaut werden:

1. Kabeltunnel sollten grundsätzlich außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche verlegt werden.

2. Bei der Annäherung an explosionsgefährdete Bereiche müssen Kabeltunnel durch eine feuerfeste Trennwand mit einer Feuerwiderstandsgrenze von 0,75 Stunden von diesen getrennt sein.

3. Öffnungen für Kabel und Rohre elektrischer Leitungen, die in den Gefahrenbereich eingeführt werden, müssen mit nicht brennbaren Materialien dicht verschlossen werden.

4. In Kabeltunneln müssen Brandschutzmaßnahmen getroffen werden (siehe 2.3.122).

5. Die Ausgänge aus dem Tunnel sowie die Ausgänge der Lüftungsschächte des Tunnels müssen außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche liegen.

7.3.128. Offene Leiter bis 1 kV und mehr aus flexiblen und starren Konstruktionen dürfen im gesamten Betriebsgebiet mit explosionsgefährdeten Bereichen auf speziell dafür vorgesehenen Gestellen oder Stützen verlegt werden.

Es ist verboten, offene Leiter auf Gestellen mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten sowie Instrumentengestellen zu verlegen.

7.3.129. Leiter bis 10 kV in einem Mantel mit der Schutzart IP54 können im gesamten Betriebsgebiet mit explosionsgefährdeten Bereichen auf speziellen Gestellen, Gestellen mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten sowie Instrumentengestellen verlegt werden, sofern keine Gefahr einer Schädigung besteht Tonabnehmer auf den Instrumentierungskreisen von Stromleitern. Leiter sollten in einem Abstand von mindestens 0,5 m von Rohrleitungen verlegt werden, möglichst seitlich von Rohrleitungen mit nicht brennbaren Stoffen.

7.3.130. Die zulässigen Mindestabstände von Stromleitern zu Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen und zu explosionsgefährdeten Anlagen im Freien sind in der Tabelle angegeben. 7.3.15.

7.3.131. Zulässige Abstände von Kabelpritschen zu Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen und zu explosionsgefährdeten Anlagen im Freien:

a) mit Durchgangskabeln - siehe Tabelle. 7.3.15;

b) mit Kabeln, die nur für eine bestimmte Produktion (Gebäude) bestimmt sind – nicht standardisiert.

Die Enden von Abzweigen von Kabelpritschen zur Zuführung von Kabeln zu Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen oder zu explosionsgefährdeten Anlagen im Freien können direkt an die Wände von Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen und zu explosionsgefährdeten Anlagen im Freien anschließen.

Tabelle 7.3.15. Der zulässige Mindestabstand von Stromleitern (flexibel und starr) und von Kabelpritschen mit Durchgangskabeln zu Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen und zu explosionsgefährdeten Anlagen im Freien1), 2), 3)

Räumlichkeiten mit explosionsgefährdeten Bereichen und explosionsgefährdeten Anlagen im Freien, zu denen die Entfernung bestimmt wird Entfernung, m
von Dirigenten von Kabelpritschen
Mit schweren oder verflüssigten brennbaren Gasen
Räumlichkeiten mit einer feuerfesten Wand gegenüber den Leitern und Kabelpritschen ohne Öffnungen und Vorrichtungen zum Ausstoßen der Luft aus Abluftsystemen 10 nicht bewertet
Räumlichkeiten mit einer Wand mit Öffnungen gegenüber den Stromleitungen und Kabelpritschen 20 9
Sprenganlagen im Freien, Anlagen in der Nähe von Gebäudewänden (einschließlich Tanks) 30 9
Tanks (Gasbehälter) 50 20
Mit leicht brennbaren Gasen und brennbaren Flüssigkeiten, mit brennbarem Staub oder Fasern
Räumlichkeiten mit einer feuerfesten Wand gegenüber den Leitern und Kabelpritschen ohne Öffnungen und Vorrichtungen zum Ausstoßen der Luft aus Abluftsystemen 10 oder 6 (siehe Hinweis, 2) nicht bewertet
Räumlichkeiten mit einer Wand mit Öffnungen gegenüber den Stromleitungen und Kabelpritschen 15 9 oder 6 (siehe Hinweis, 2)
Sprenganlagen im Freien, Anlagen in der Nähe von Gebäudewänden (einschließlich Tanks) 25 9
Be- und Entladegestelle mit geschlossenem Auslauf oder Beladung von brennbaren Flüssigkeiten 25 20
Behälter (Gasbehälter) mit brennbaren Gasen 25 20

1. Die Durchfahrt von Feuerwehrfahrzeugen zur Kabelüberführung ist von einer Seite der Überführung aus gestattet.

2. Die zulässigen Mindestabstände von 6 m gelten für Gebäude und Bauwerke der Feuerwiderstandsgrade I und II mit explosiven Industrien, vorbehaltlich der im SNiP für die Gestaltung von Masterplänen für Industrieunternehmen festgelegten Bedingungen.

3. Die in der Tabelle angegebenen Abstände werden von den Wänden von Räumen mit explosionsgefährdeten Bereichen, von den Wänden von Tanks oder von den am weitesten hervorstehenden Teilen von Außenanlagen berechnet.

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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