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ENZYKLOPÄDIE DER FUNKELEKTRONIK UND ELEKTROTECHNIK
Kostenlose Bibliothek / Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Elektriker

Abschnitt 7. Elektrische Ausrüstung von Sonderanlagen

Elektroinstallationen in brandgefährdeten Bereichen. Elektrische Leitungen, Stromleiter, Freileitungen und Kabelleitungen

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Lexikon der Funkelektronik und Elektrotechnik / Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE)

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7.4.36. In feuergefährdeten Bereichen jeglicher Klasse müssen Kabel und Leitungen eine Ummantelung und einen Mantel aus flammhemmenden Materialien haben. Die Verwendung von Kabeln mit brennbarer Polyethylenisolierung ist nicht zulässig.

7.4.37. Durch brandgefährdete Zonen jeglicher Klasse sowie in Abständen von weniger als 1 m horizontal und vertikal von der brandgefährdeten Zone ist es verboten, elektrische Leitungen und Kabelleitungen aller Spannungen zu verlegen, die nicht mit diesem technologischen Prozess (Produktion) zusammenhängen ).

7.4.38. In feuergefährdeten Bereichen jeglicher Klasse ist die Verwendung nicht isolierter Leitungen verboten (Ausnahmen siehe 7.4.27, 7.4.43).

7.4.39. In feuergefährdeten Bereichen jeglicher Klasse sind alle Arten von Kabel- und Leitungsinstallationen zulässig. Der Abstand von Kabeln und isolierten Leitungen, die offen direkt über Bauwerken, auf Isolatoren, Rinnen, Kabeln usw. verlegt werden, zu Orten mit offen gelagerten (abgelegten) brennbaren Stoffen muss mindestens 1 m betragen.

Die Verlegung ungeschützter isolierter Leitungen mit Aluminiumleitern in feuergefährdeten Bereichen jeglicher Klasse muss in Rohren und Kanälen erfolgen.

7.4.40. Auf Überführungen mit Rohrleitungen mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten, die durch einen Bereich mit einer feuergefährdeten Zone der Klasse P-III führen, dürfen isolierte Drähte in Stahlrohren, ungepanzerte Kabel in Stahlrohren und -kanälen sowie gepanzerte Kabel offen verlegt werden. In diesem Fall sollten elektrische Stahlrohre, Stahlrohre und -kanäle mit nicht armierten Kabeln und armierten Kabeln in einem Abstand von mindestens 0,5 m von den Rohrleitungen verlegt werden, möglichst auf der Seite von Rohrleitungen mit nicht brennbaren Stoffen.

7.4.41. Für mobile elektrische Empfänger sollten tragbare flexible Kabel mit Kupferleitern, Gummiisolierung und einer umweltbeständigen Ummantelung verwendet werden.

7.4.42. Anschluss- und Abzweigkästen, die in der elektrischen Verkabelung in feuergefährdeten Bereichen jeglicher Klasse verwendet werden, müssen einen Gehäuseschutzgrad von mindestens IP43 aufweisen. Sie müssen aus Stahl oder einem anderen haltbaren Material bestehen und ihre Abmessungen müssen eine einfache Installation und einen zuverlässigen Anschluss der Drähte gewährleisten.

Teile von Kästen aus Metall müssen innen isolierend ausgekleidet oder dauerhaft lackiert sein. Kunststoffteile, mit Ausnahme derjenigen, die in einem Gruppenbeleuchtungsnetzwerk verwendet werden, müssen aus schwer entflammbarem Kunststoff bestehen.

7.4.43. In brandgefährdeten Zonen der Klassen P-I, P-II und P-IIa ist die Verwendung von Sammelschienenverteilern bis 1 kV mit Kupfer- und Aluminium-Sammelschienen mit der Schutzart IP20 und höher zulässig, während in brandgefährdeten Zonen P-I und P- II Alle Sammelschienen, auch Abzweigschienen, müssen isoliert sein. Bei Schienenverteilern ab Schutzart IP54 dürfen die Sammelschienen nicht isoliert sein.

Nicht lösbare Kontaktverbindungen von Sammelschienen müssen durch Schweißen und lösbare Verbindungen durch Verwendung von Vorrichtungen zur Verhinderung des Selbstabschraubens hergestellt werden.

Die Temperatur aller Elemente des Sammelschienenverteilers, einschließlich der in feuergefährdeten Bereichen der Klasse P-I installierten Abzweigkästen, sollte 60 °C nicht überschreiten.

7.4.44. Abzweigkästen mit Schalt- und Schutzgeräten sowie lösbaren Kontaktanschlüssen können in brandgefährdeten Bereichen aller Klassen eingesetzt werden. In diesem Fall müssen auf Sammelschienen installierte Abzweigkästen, einschließlich der Stellen, an denen Kabel (Drähte) eintreten, und Stellen, an denen sie mit Sammelschienen in Berührung kommen, die Schutzart IP44 und höher für brandgefährdete Zonen der Klassen P-I und P-IIa, IP54 und höher haben Zonen der Klasse P-II.

Für Zonen der Klassen P-I und P-II muss zum Zeitpunkt des Schaltens lösbarer Kontaktverbindungen eine führende Unterbrechung des Abzweigstromkreises gewährleistet sein.

In den Räumlichkeiten von Archiven, Museen, Kunstgalerien, Bibliotheken sowie in brandgefährdeten Bereichen von Lagerhallen ist die Verwendung von lösbaren Kontaktverbindungen verboten, mit Ausnahme von Verbindungen in temporären Netzwerken bei Ausstellungen.

7.4.45. Abstände von der Achse der Freileitung zu feuergefährdeten Bereichen sind gemäß 2.4.64 und 2.5.163 zu wählen, mit Ausnahme von Abständen von Freileitungen bis 1 kV mit blanken Drähten aus Aluminium, Stahl-Aluminium oder Aluminiumlegierungen zur Eröffnung der in der Tabelle aufgeführten Bodenlager. 7.4.4. Abstand von der Achse der Freileitung bis 1 kV zu den in der Tabelle aufgeführten Lagerhallen. 7.4.4, darf nicht kleiner sein als in der Tabelle angegeben. 7.4.5; Diese Anforderung gilt nicht für Freileitungen für die Außenbeleuchtung, die sich auf dem Gelände von Lagerhallen befinden.

Tabelle 7.4.4. Freiflächenlager zur Lagerung brennbarer Materialien und Stoffe, Fertigprodukte und Geräte

Warehouses Kapazität, Fläche
Kohle, Torf, Raufutter (Heu, Stroh), Flachs, Hanf, Baumwolle, Getreide Über 1000 Tonnen
Holz, Brennholz, Hackschnitzel, Sägemehl Mehr als 1000 m3
Entflammbare Flüssigkeiten Mehr als 3000 m3
Fertige Produkte und Geräte in brennbarer Verpackung Über 1 ha

Tabelle 7.4.5. Der kürzeste Abstand von der Achse einer Freileitung bis 1 kV mit blanken Drähten aus Aluminium, Stahl-Aluminium oder Aluminiumlegierungen bis zu den in der Tabelle aufgeführten Grenzen von Freilandlagern. 7.4.4.

Aufhängehöhe des oberen Drahtes der Freileitung vom Boden, m Mindestabstand, m, bei Auslegungswindgeschwindigkeit, m/s (Bereich in Windrichtung)
16(ich) 18 (II) 21 (III) 24 (IV) 27 (V) 30 (VI) 33 (VII)
vor 7 17 19 27 31 36 41 46
7,5 18 20 31 33 38 43 48
8 19 21 35 35 40 45 50
9 20,5 23 37 37 43 49 53
10 22 24 40 40 46 53 57

Siehe andere Artikel Abschnitt Regeln für die Installation elektrischer Anlagen (PUE).

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