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Stellenbeschreibung für den Leiter der Abteilung Computertechnik. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Wird auf Anordnung des Generaldirektors in die Position berufen und berichtet in Produktionsfragen direkt an den stellvertretenden Generaldirektor.
  2. Beaufsichtigt die Arbeit der Abteilung für Computertechnologie.
  3. Er ist direkter Vorgesetzter der Abteilungsmitarbeiter:
  • Systemprogrammierer;
  • lokaler Netzwerkadministrator;
  • Programmierer;
  • Elektroingenieur;
  • Laborassistenten.
  1. Seine Aktivitäten werden geleitet von:
  • von staatlichen Stellen erlassene gesetzliche Vorschriften;
  • Gründungsurkunden und andere Gesellschaftsakte;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
  • Anordnungen und Weisungen des Generaldirektors, Stellvertretender Generaldirektor.
  1. Benötigte Qualifikationen:
  • Höhere Berufsausbildung.
  • Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in relevanten Positionen.
  1. Erforderliche Kenntnisse:
  • aktuelle Rechtsdokumente, die die Aktivitäten von Computerdiensten im Unternehmen regeln;
  • technische Anforderungen und Bedienungsanleitungen für in- und ausländische elektronische Computer;
  • Technologie zur Verwendung von Personalcomputern im Produktionskomplex;
  • Organisation von finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten;
  • Arbeitsrecht;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes.

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Organisiert die aktuelle und langfristige Planung der Aktivitäten der Abteilung und sorgt für die Umsetzung dieser Pläne.
  2. Verwaltet die Arbeit des Informationsunterstützungslabors gemäß aktuellen und langfristigen Plänen.
  3. Organisiert Arbeiten zur Informatisierung struktureller Abteilungen, Schulung der Mitarbeiter für die Arbeit mit Informatisierungstools, Softwareprodukten, Schulungs- und Kommunikationstools.
  4. Beteiligt sich an der Entwicklung und dem Schreiben von Softwareprodukten gemäß dem Arbeitsplan der Abteilung.
  5. Organisiert die Wartung der Software der Abteilung.
  6. Berät Mitarbeiter bei der Nutzung von Software.
  7. Entwickelt Lehrpläne für die Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit PCs.
  8. Führt die Information der Mitarbeiter über neue Softwareprodukte und deren Fähigkeiten durch.
  9. Stellt die rechtzeitige Fertigstellung der erforderlichen Dokumentation sicher.
  10. Gewährleistet die Sicherheit von Informationen und verhindert deren unbefugte Verbreitung.
  11. Führt Unterweisungen für Mitarbeiter der Abteilung zu Arbeitsschutz, Sicherheit, Betriebshygiene und Brandschutz durch.
  12. Bietet Kontrolle über den Einsatz technischer Mittel der Abteilung, die Einhaltung der Betriebsregeln, Sicherheit und Brandschutz bei der Arbeit im Labor.
  13. Beteiligt sich an der Personalauswahl, verbessert deren Qualifikationen und motiviert ihre Aktivitäten.
  14. Überwacht die Einhaltung der Regeln und die Motivation ihrer Aktivitäten.
  15. Überwacht die Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften durch Untergebene und Studenten, unterzeichnet den Stundenzettel.
  16. Er verbessert seine pädagogischen und beruflichen Qualifikationen, indem er mindestens alle 5 Jahre eine Zertifizierung zur Bestätigung oder Verbesserung seiner Qualifikationen und der Einhaltung seiner Position ablegt.

III. Rechte

Der Leiter des Fachbereichs Informatik hat das Recht:

  1. Beaufsichtigen Sie die Arbeit des untergeordneten Personals und verlangen Sie die strikte Einhaltung der Stellenbeschreibungen.
  2. Sich an der Lösung aller Probleme im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Fachbereichs Informatik zu beteiligen.
  3. Antrag auf Ermutigung und Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Mitarbeiter der ihm unterstellten Abteilung gemäß der internen Arbeitsordnung.

IV. Eine Verantwortung

Der Leiter der Informatikabteilung ist zuständig für:

  1. Für die Umsetzung der Arbeitspläne der Abteilung.
  2. Für die Arbeit von untergeordnetem Personal.
  3. Zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften in der Abteilung.
  4. Wegen unterlassener Maßnahmen zur Verletzung der betrieblichen Arbeitsvorschriften durch Auszubildende und unterstellte Mitarbeiter.

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