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Stellenbeschreibung für den Veranstalter von Ausflügen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Veranstalter von Exkursionen gehört zur Kategorie der Spezialisten.
  2. Für die Position des Ausflugsorganisators wird eine Person mit Berufsausbildung, Zusatzausbildung, (höherer; sekundärer) Erfahrung in der Organisationsarbeit im Bereich Tourismus und Reisen von mindestens (1 Jahr; 2 Jahren; 3 Jahren; etc.) berufen.
  3. Der Veranstalter von Exkursionen sollte wissen:
  • Gesetzgebung der Ukraine, regulatorische Rechtsdokumente, die Anforderungen für die Organisation von Reisen und touristischen Aktivitäten festlegen;
  • rechtliche und gesellschaftliche Grundlagen der Tourismuswirtschaft;
  • Ausflugsgeschäft im System der Tourismusbranche;
  • die Grundlagen von Exkursionen;
  • Geschichte, Kultur und Geografie der Region;
  • lokale historische Stätten im Kontext von Geschichte, Geographie und Kultur;
  • Grundsätze der Organisation von Ausflügen;
  • Methoden zur Durchführung von Exkursionen;
  • Protokoll und Etikette;
  • Kundenbedürfnisse und -erwartungen;
  • Theorie der zwischenmenschlichen Kommunikation;
  • Grundlagen der Psychologie;
  • Fremdsprachen;
  • Regeln für den Dienst zu Fuß, Transport und kombinierte Wege;
  • Anweisungen zu den Verhaltensregeln für Touristen in einem Fahrzeug;
  • Regeln für die Erstellung von Handelsunterlagen;
  • Geschäftsstandards;
  • Methoden der Informationsverarbeitung mit modernen technischen Kommunikations- und Kommunikationsmitteln, Computern;
  • Regeln für die Nutzung lokaler und globaler Telekommunikationssysteme und E-Mail.
  1. Die Ernennung zum Veranstalter von Ausflügen und die Entlassung aus dem Amt erfolgt auf Anordnung des Leiters des Ausflugsbüros auf Vorschlag von _______.
  2. Der Reiseveranstalter berichtet direkt an _______.

II. Amtliche Verpflichtungen

Reiseveranstalter:

  1. Ermittelt und erfüllt die Bedürfnisse von Touristen in Ausflugsdienstleistungen.
  2. Kommuniziert mit Touristen zum Thema berufliche Aufgaben, führt Geschäftskorrespondenz zur Organisation von Ausflügen.
  3. Entgegennahme und Auswertung von Anträgen zur Organisation und Durchführung von Exkursionen.
  4. Entwickelt neue Formen und Methoden der Exkursionsdurchführung (Wandertouren zu Museen, Parkensembles, Gärten etc.; Besichtigungen und thematische Bustouren; Wasserausflüge entlang von Flüssen, Kanälen etc.), analysiert die eingesetzten Ausflugsprogramme.
  5. Bestimmt die Schlüsselpositionen des Programms eines bestimmten Ausflugs, die besonderen Bedürfnisse bestimmter Arten von Reisegruppen oder Einzeltouristen.
  6. Pläne:
  • Standard-Sightseeing-Touren;
  • Ausflüge zu lokalen Sehenswürdigkeiten;
  • Ausflüge zu Museen oder Kulturzentren;
  • Ausflüge außerhalb der Stadt;
  • besondere Ausflüge.
  1. Entwickelt Exkursionsprogramme, organisiert Protokollveranstaltungen zu Beginn und am Ende der Exkursion, entwickelt Methoden zur Besichtigung, Darstellung und Untersuchung von Objekten der Besichtigungstour.
  2. Erhält und prüft die erforderlichen Dokumente.
  3. Bietet Kunden zeitnahe und qualitativ hochwertige Bereitstellung touristischer Informationen durch Werbematerialien, Kataloge, Broschüren, Reiseführer und Veröffentlichungen.
  4. Organisiert die Nutzung verschiedener Verkehrsmittel für die Beförderung von Touristen bei Ausflugsfahrten, weist auf die Verhaltensregeln für ein bestimmtes Verkehrsmittel hin, berücksichtigt die physiologischen Bedürfnisse von Touristen bei Reisen mit einem bestimmten Verkehrsmittel.
  5. Unterstützt Reisegruppen bei der Umsetzung von Ausflugsprogrammen; bietet umfassende Informationen zur Tour; informiert Touristen über die allgemein anerkannten und spezifischen Verhaltensregeln beim Besuch von Museen, Kulturzentren und Sehenswürdigkeiten; identifiziert „schwierige“ Touristen und führt individuelle Arbeit mit ihnen durch.
  6. Überwacht:
  • Ausflugsbetreuung;
  • Durchführung von Exkursionen;
  • Einhaltung von Protokollmaßnahmen;
  • Einhaltung von Ausflugsprogrammen;
  • Einhaltung von Qualitätsstandards für Exkursionen.
  1. Im Rahmen der Exkursionsbetreuung hält er den Kontakt zur Zentrale des Exkursionsbüros zur Klärung aktueller organisatorischer Fragen.
  2. Bietet Sicherheitsmaßnahmen für Touristen (führt Sicherheitsunterweisungen und Vorsichtsmaßnahmen durch; ergreift Maßnahmen, um die Sicherheit von Touristen bei Ausflugsfahrten zu gewährleisten; Kontakte zum Sicherheitsdienst und zu örtlichen Strafverfolgungsbehörden).
  3. Organisiert die Rückkehr der Touristen von der Exkursion, organisiert die Rückgabe persönlicher Gegenstände an die Touristen und führt Protokollveranstaltungen am Ende der Exkursion durch.
  4. Interagiert mit interessierten Organisationen in der Region bei der Erstellung und Weiterentwicklung von Ausflugsaktivitäten.
  5. Organisiert die Arbeit mit Kundenbeschwerden (empfängt und analysiert Beschwerden, ergreift Maßnahmen bei Beschwerden, pflegt erstellte Berichte).

III. Rechte

Der Reiseveranstalter hat das Recht:

  1. Bestimmen Sie selbstständig die Formen der Arbeit mit Kunden.
  2. Von der Leitung des Tourenschalters verlangen: die Bereitstellung kostenloser Fahrten; Bereitstellung aller notwendigen Dokumente und Referenzmaterialien; Entschädigung für unvorhergesehene (dokumentierte) Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der in dieser Stellenbeschreibung festgelegten Aufgaben.
  3. Machen Sie sich mit den Dokumenten vertraut, die seine Rechte und Pflichten in seiner Position festlegen, den Kriterien für die Beurteilung der Qualität der Erfüllung seiner Amtspflichten.
  4. Fordern Sie persönlich oder im Namen des unmittelbaren Vorgesetzten bei den Abteilungsleitern des Büros und den Fachkräften Informationen und Unterlagen an, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
  5. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Weisung vorgesehenen Verantwortlichkeiten zur Prüfung durch die Geschäftsleitung einreichen.

IV. Eine Verantwortung

Der Reiseveranstalter ist verantwortlich für:

  1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten – im Rahmen der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für Sachschäden am Tourenschalter – im Rahmen der geltenden Arbeitsgesetzgebung der Ukraine.

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