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Stellenbeschreibung für Programmproduzent. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Stellenbeschreibung legt die fachlichen Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeiten des Programmproduzenten fest.
  2. Der Programmproduzent wird auf Anordnung des Direktors gemäß dem in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren ernannt und entlassen.
  3. Für die Position des Produzenten wird eine Person mit einer höheren Berufsausbildung und mindestens dreijähriger Berufserfahrung in kreativen Organisationen berufen.
  4. Muss wissen:
  • Mediengesetzgebung;
  • Gesetze und andere regulatorische Rechtsakte, die kommerzielle und Werbeaktivitäten regeln;
  • Management und Marketing;
  • Organisation des kreativen Prozesses und der Technologie zur Erstellung von Fernseh- und Radioprogrammen;
  • technische Mittel der Fernseh- und Rundfunkübertragung;
  • Wirtschaft, Organisation von Produktion, Arbeit und Management;
  • Mittel der Computertechnologie, Kommunikation und Kommunikation;
  • Formen und Methoden von Werbekampagnen;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung in der Produktion von Fernseh- und Rundfunkprodukten;
  • arbeitsrechtliche Grundlagen;
  • Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz.

II. Amtliche Verpflichtungen

Produzent:

  1. organisiert die Finanzierung des Projekts (aus eigenen Mitteln oder Sponsorenmitteln) und seine Werbung in den Medien und anderen Fernsehprojekten;
  2. begründet die Machbarkeit der Umsetzung der vorgeschlagenen Projekte, ihre ideologische und künstlerische Bedeutung sowie ihre Amortisation und Rentabilität;
  3. organisiert die Entwicklung von Plänen für die Umsetzung von Fernsehprogrammprojekten, legt die Wege und Methoden ihrer Umsetzung fest;
  4. beteiligt sich an der Auswahl des Personals für die Durchführung von Projekten und sorgt für deren rationelle Platzierung;
  5. koordiniert die Aktivitäten aller am Projekt interessierten Parteien;
  6. organisiert die Durchführung einer Reihe von Arbeiten während der Umsetzung von Projekten und stellt ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung;
  7. ergreift Maßnahmen für den effizientesten Einsatz materieller und finanzieller Ressourcen, hält sich strikt an deren Sparregime und überwacht deren Verwendung im Prozess der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten;
  8. studiert und analysiert in- und ausländische Literatur zu den Themen laufender Projekte;
  9. organisiert die Arbeit zur Durchführung von Werbekampagnen im Zusammenhang mit entwickelten Fernsehprogrammprojekten, wählt Formen und Methoden der Werbung in den Medien, deren Text, Farbe und musikalische Gestaltung aus;
  10. führt die operative Leitung der Tätigkeiten der unterstellten Mitarbeiter durch, überwacht deren Einhaltung der internen Arbeitsvorschriften und der Disziplin.

III. Rechte

Der Programmhersteller hat das Recht:

  1. seinen untergeordneten Mitarbeitern Anweisungen und Aufgaben zu einer Reihe von Themen erteilen, die zu seinen funktionalen Verantwortlichkeiten gehören;
  2. die Umsetzung geplanter Aufgaben und Arbeiten sowie die rechtzeitige Ausführung einzelner Aufträge und Aufgaben der ihm unterstellten Mitarbeiter kontrollieren;
  3. die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Themen seiner Tätigkeit anfordern und erhalten;
  4. Beziehungen zu Abteilungen Drittinstitutionen und -organisationen eingehen, um betriebliche Probleme der Produktionsaktivitäten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu lösen;
  5. Vertretung der Interessen des Unternehmens in Drittorganisationen in Fragen der direkten Tätigkeit.

IV. Eine Verantwortung

Der Programmproduzent ist verantwortlich für:

  1. Ergebnisse und Effizienz der Produktionstätigkeiten;
  2. Nichteinhaltung der Erfüllung seiner Funktionspflichten sowie der Arbeit seiner untergeordneten Mitarbeiter in Produktionsfragen;
  3. ungenaue Informationen über den Stand der Umsetzung der Arbeitspläne der Abteilung;
  4. Nichteinhaltung von Anordnungen, Anweisungen und Anweisungen des Unternehmensleiters;
  5. Unterlassenes Ergreifen von Maßnahmen zur Unterbindung festgestellter Verstöße gegen Sicherheits-, Brandschutz- und andere Vorschriften, die eine Gefahr für die Aktivitäten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter darstellen.

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