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Stellenbeschreibung des stellvertretenden Direktors für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der stellvertretende Schuldirektor für Verwaltungs- und Wirtschaftsaufgaben wird vom Schuldirektor ernannt und entlassen.
  2. Während der Urlaubszeit und der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des stellvertretenden Schulleiters für Verwaltungs- und Wirtschaftstätigkeiten werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.
  3. Der stellvertretende Schulleiter für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit muss über eine höhere Berufsausbildung und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in Lehr- und Führungspositionen verfügen.
  4. Zum stellvertretenden Direktor für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit kann ausnahmsweise eine Person ernannt werden, die nicht über eine besondere Ausbildung oder die erforderliche Berufserfahrung verfügt, jedoch über ausreichende praktische Erfahrung verfügt und die ihr übertragenen Aufgaben effizient und vollständig erfüllt;
  5. Der stellvertretende Direktor für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit muss über eine elektrische Sicherheitsfreigabe der Stufe 4 verfügen, wenn die Schule keinen Elektriker beschäftigt.
  6. Der stellvertretende Schuldirektor für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit ist direkt dem Schuldirektor unterstellt.
  7. Das gesamte Technik- und Wartungspersonal der Schule ist für administrative und wirtschaftliche Arbeiten direkt dem stellvertretenden Direktor der Schule unterstellt.
  8. Der stellvertretende Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:
  • Ukrainische Gesetzgebung,
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes,
  • Die Satzung und die örtlichen Vorschriften der Schule (einschließlich dieser Stellenbeschreibung),
  • Arbeitsvertrag,
  • Anordnungen und Weisungen des Schulleiters,
  • diese Stellenbeschreibung.
  1. Der stellvertretende Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit hält sich an die Kinderrechtskonvention.

II. Amtliche Verpflichtungen

Der stellvertretende Schulleiter für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. verwaltet die wirtschaftlichen Aktivitäten der Schule;
  2. nimmt Sachwerte, Eigentum, Mobiliar, Schulausstattung zur Verwahrung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise entgegen;
  3. versorgt Schulmitarbeiter mit Schreibwaren und Haushaltsgegenständen;
  4. sorgt für die rechtzeitige Vorbereitung der Schule auf den Beginn des Schuljahres;
  5. führt eine laufende Kontrolle über die wirtschaftliche Instandhaltung und den ordnungsgemäßen technischen und sanitärhygienischen Zustand von Gebäuden, Bauwerken, Klassenräumen, Klassenräumen, Werkstätten, Turnhallen, Wohn- und sonstigen Räumlichkeiten, sonstigem Schuleigentum sowie der Kantine, Kantine entsprechend den Anforderungen durch von Lebenssicherheitsstandards und -vorschriften;
  6. kontrolliert die rationelle Verwendung von Materialien und finanziellen Ressourcen der Schule;
  7. überwacht die Arbeiten zur Verbesserung, Landschaftsgestaltung und Reinigung des Schulgeländes;
  8. leitet und koordiniert die Arbeit des ihm unterstellten Technik- und Wartungspersonals der Schule, führt Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten dieser Arbeitnehmerkategorie;
  9. organisiert eine Bestandsaufnahme des Schuleigentums, führt eine Bestandsaufnahme des Eigentums durch, erstellt zeitnah Berichte und führt die Dokumentation für den zugewiesenen Arbeitsbereich;
  10. ergreift Maßnahmen zur Erweiterung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Schule und schließt rechtzeitig die erforderlichen Vereinbarungen ab;
  11. gewährleistet die Einhaltung der Arbeitssicherheitsanforderungen beim Betrieb des Hauptgebäudes und anderer Schulgebäude sowie der technischen und energetischen Ausrüstung, führt deren regelmäßige Inspektion durch und organisiert routinemäßige Reparaturen;
  12. sorgt für Sicherheit beim Tragen schwerer Lasten, beim Be- und Entladen sowie beim Führen von Fahrzeugen auf dem Schulgelände;
  13. organisiert die Einhaltung der Brandschutzanforderungen von Gebäuden und Bauwerken, überwacht die Funktionsfähigkeit von Feuerlöschgeräten;
  14. versorgt Klassenzimmer, Werkstätten, Haushalts-, Versorgungs- und andere Räumlichkeiten mit Geräten und Materialien, die den Regeln und Vorschriften der Lebenssicherheit und Arbeitssicherheitsstandards entsprechen;
  15. organisiert jährliche Messungen des Isolationswiderstands elektrischer Anlagen und Leitungen, Erdungsgeräte, regelmäßige Prüfungen und Inspektionen von Heißwasser- und Dampfkesseln, Druckbehältern, Zylindern für komprimierte und verflüssigte Gase, Analyse der Luftumgebung auf den Gehalt an Staub, Gasen usw Schadstoffdämpfe, Messung der Beleuchtung, des Vorhandenseins von Strahlung, Lärm in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung gemäß den Regeln und Vorschriften zur Gewährleistung der Lebenssicherheit;
  16. organisiert mindestens alle 1 Jahre die Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen nach Arbeitsart für technisches Personal;
  17. organisiert Schulungen, führt Arbeitsplatzbesprechungen für Technik- und Wartungspersonal durch und richtet eine Lebenssicherheitsecke ein;
  18. kauft je nach Antrag Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung für die an der Schule studierenden Mitarbeiter;
  19. bietet Buchhaltung, Lagerung von Feuerlöschgeräten, Trocknen, Waschen, Reparieren und Desinfizieren von Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen und persönlicher Schutzausrüstung.

III. Rechte

Der stellvertretende Schulleiter für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht:

  1. den ihm direkt unterstellten Mitarbeitern aus dem technischen Personal und dem Wartungspersonal der Schule verbindliche Anweisungen erteilen;
  2. Besuchen Sie frei alle Schulräume, um die Sicherheit des Eigentums, die Einhaltung der Brandschutzvorschriften, die Betriebshygiene und die Arbeitssicherheit zu überwachen, ohne den normalen Ablauf des Bildungsprozesses zu stören.
  3. beim Schulleiter Einwände gegen die disziplinarische und finanzielle Haftung von Schulmitarbeitern für Schäden an Schuleigentum, Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, Betriebshygiene und Brandschutz erheben;
  4. Machen Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsorganisation des technischen Personals und des Wartungspersonals und nominieren Sie Arbeitnehmer in dieser Kategorie für Auszeichnungen und Förderung.

IV. Eine Verantwortung

Der stellvertretende Direktor für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit ist verantwortlich für:

  1. Für die Sicherheit des Eigentums und der Haushaltsgeräte der Schule, deren rechtzeitige Wiederherstellung und Auffüllung, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Betriebshygiene und des Brandschutzes in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise;
  2. Für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der internen Arbeitsordnung der Schule, anderer örtlicher Vorschriften, gesetzlicher Anordnungen des Schulleiters, der in dieser Weisung festgelegten Amtspflichten, einschließlich der Nichtnutzung der eingeräumten Rechte, ist der Stellvertreter zuständig Der Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit trägt die disziplinarische Verantwortung gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
  3. Bei grober Verletzung der Arbeitspflichten kann die Entlassung als Disziplinarstrafe verhängt werden.
  4. Für Verstöße gegen Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Hygiene- und Hygienevorschriften bei der Organisation des Bildungsprozesses haftet der stellvertretende Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit in der in der Verwaltungsgesetzgebung vorgesehenen Weise und in den Fällen verwaltungsrechtlich.
  5. Für die schuldhafte Schädigung der Schule oder der am Bildungsprozess Beteiligten im Zusammenhang mit der Erfüllung (Nichterfüllung) seiner Amtspflichten trägt der stellvertretende Direktor der Schule für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit in der Art und Weise und im Rahmen der finanziellen Verantwortung durch Arbeits- und (oder) Zivilgesetzgebung festgelegt.

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