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Stellenbeschreibung für außerordentlichen Professor der Abteilung. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Außerordentlicher Professor der Abteilung gehört zur Kategorie der Spezialisten.
  2. Auf die Stelle eines außerordentlichen Professors des Fachbereichs wird eine Person berufen, die über eine höhere Berufsausbildung verfügt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
  3. den akademischen Titel eines außerordentlichen Professors (Senior Researcher) im Profil des Fachbereichs oder den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften besitzen;
  4. einen akademischen Abschluss als Kandidat der Naturwissenschaften, mindestens fünf Jahre wissenschaftliche und pädagogische Berufserfahrung (davon mindestens drei Jahre Lehrtätigkeit an einer Universität), wissenschaftliche und pädagogische Arbeiten, die in den letzten drei Jahren veröffentlicht wurden;
  5. über mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung an einer Universität verfügen, über pädagogische, methodische und wissenschaftliche Arbeiten verfügen, alleiniger Autor eines Lehrbuchs (Lehrmittel) oder Mitautor von zwei oder mehr Lehrbüchern (Lehrmittel) für Universitäten sein, die zur Verwendung empfohlen werden von vom Bildungsministerium der Ukraine oder relevanten bildungsmethodischen Verbänden und innerhalb der letzten zwei Jahre veröffentlicht;
  6. eine hochqualifizierte, an der Lehrtätigkeit einer Hochschule beteiligte Fachkraft mit mindestens zehnjähriger Praxiserfahrung im Profil des Fachbereichs sein, über pädagogische, methodische und wissenschaftliche Arbeiten verfügen, alleiniger Autor eines Lehrbuchs (pädagogisch) sein Hilfe) oder Mitautor von zwei oder mehr Lehrbüchern (Lehrbüchern) für Universitäten, die vom Bildungsministerium der Ukraine oder relevanten Bildungs- und Methodenverbänden zur Verwendung empfohlen und in den letzten zwei Jahren veröffentlicht wurden.
  7. Die Position des außerordentlichen Professors der Abteilung ist wählbar. Für diese Position werden Personen aus dem Kreis qualifizierter Fachkräfte des jeweiligen Profils gewählt, die über einen akademischen Abschluss oder Titel verfügen. Auf Anordnung des Universitätsrektors wird ein gewählter außerordentlicher Professor auf die Stelle berufen.
  8. Außerordentlicher Professor des Fachbereichs sollte wissen:
  • die Verfassung der Ukraine;
  • Gesetze, Regierungsverordnungen und Vorschriften des Bildungsministeriums der Ukraine zu Fragen der Bildung und Erziehung von Studenten;
  • Pädagogik, Pädagogische Psychologie;
  • Grundlagen der Physiologie, Hygiene;
  • Theorie und Methoden des Bildungssystemmanagements;
  • Planung und Organisation von Schulungen und wissenschaftlichen Arbeiten aller Art;
  • Organisation der methodischen, wissenschaftlichen und methodischen Arbeit;
  • Organisation wissenschaftlicher Forschung;
  • der aktuelle Wissensstand in betreuten Fächern;
  • Kommunikationskultur und Arbeitsethik.
  1. Bei seiner Arbeit orientiert sich der Associate Professor an:
  • die Gesetzgebung der Ukraine;
  • staatliche Bildungsstandards der höheren Berufsbildung;
  • normative Dokumente des staatlichen Bildungsmanagements;
  • die Satzung der Universität;
  • gemeinschaftliche Vereinbarung;
  • Hochschulinterne Ordnung;
  • Ordnungen über die Fakultät der Universität;
  • Reglement des Fachbereichs;
  • Anordnungen des Rektors;
  • Anordnungen, Weisungen des Prorektors für Studienangelegenheiten und sonstige normative und administrative Akte der Universitätsverwaltung;
  • diese Stellenbeschreibung.
  1. Ausserordentlicher Professor des Departements ist direkt dem Departementsvorsteher unterstellt.
  2. Die Stelle des außerordentlichen Professors des Fachbereichs wird im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren besetzt. Dem Abschluss eines Arbeitsvertrages geht ein Auswahlverfahren voraus.

II. Amtliche Verpflichtungen

Ausserordentlicher Professor des Fachbereichs ist verpflichtet:

  1. Führen Sie die Planung, Organisation und Kontrolle der pädagogischen und pädagogischen Arbeit in der betreuten Disziplin bzw. den betreuten Disziplinen durch.
  2. Nehmen Sie an wissenschaftlichen oder Forschungsarbeiten in einem der wissenschaftlichen Bereiche des Fachbereichs teil.
  3. Beteiligen Sie sich an wissenschaftlichen und methodischen Arbeiten zu Fragen der Berufsbildung.
  4. Vorlesungen zu betreuten Fächern lesen.
  5. Führen Sie eine Qualitätskontrolle aller Arten von Schulungen in der betreuten Disziplin durch die Lehrkräfte der Abteilung durch.
  6. Entwickeln Sie Arbeitsprogramme für betreute Disziplinen.
  7. Beteiligen Sie sich persönlich an der wissenschaftlichen und methodischen Arbeit des Fachbereichs im Rahmen der Methodenkommission für das Fachgebiet oder des Wissenschaftlichen und Methodenrats der Fakultät (Institut).
  8. Überwachen, vervollständigen und entwickeln Sie methodische Unterstützung für betreute Disziplinen.
  9. Organisieren und verwalten Sie die Forschungsarbeit der Studierenden, beteiligen Sie sich an der Arbeit der studentischen wissenschaftlichen Gesellschaft.
  10. Nehmen Sie an der Fortbildung der wissenschaftlichen und pädagogischen Mitarbeiter der Abteilung teil und bieten Sie angehenden Lehrkräften methodische Unterstützung bei der Beherrschung pädagogischer und beruflicher Fähigkeiten.
  11. Organisieren und planen Sie selbstständige Arbeiten von Studierenden in betreuten Disziplinen.
  12. Organisation und Durchführung von Berufsberatungsarbeiten mit Schülern in den Fachgebieten der Abteilung.
  13. Beteiligen Sie sich an der Förderung des wissenschaftlichen, technischen, sozioökonomischen und rechtlichen Wissens in der Bevölkerung.
  14. Beachten Sie die Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Arbeitshygiene und zum Brandschutz.
  15. Überwachen Sie die Einhaltung der Arbeitsschutz-, Betriebshygiene- und Brandschutzvorschriften während der Schulungen in betreuten Disziplinen und in der wissenschaftlichen Forschung.
  16. Teilnahme an der Entwicklung der materiellen und technischen Basis der Abteilung.
  17. Informieren Sie die Leitung des Fachbereichs, der Fakultät (des Instituts) unverzüglich über die Unmöglichkeit, die im Arbeitsvertrag und im Stundenplan vorgesehenen Lehrleistungen zu erbringen.
  18. Übertragung der im Rahmen eines offiziellen Auftrages erstellten Lehrbücher, Monographien, Lehrmittel, Patente, Richtlinien, Arbeitsprogramme und sonstiger methodischer Entwicklungen und geistigen Eigentums in das Eigentum der Universität.

III. Rechte

Ausserordentlicher Professor des Fachbereichs hat das Recht:

  1. Wählen und gewählt werden in die Akademischen Räte der Universität, Fakultät (Institut).
  2. Beteiligen Sie sich an der Arbeit einer beliebigen Struktureinheit der Universität, in der Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Fachbereichs besprochen und gelöst werden.
  3. Unterbreiten Sie dem Abteilungsleiter Vorschläge zur Anpassung des Arbeitsplans, der Arbeitsprogramme und anderer Bildungsdokumente der Abteilung mit deren anschließender Genehmigung in der vorgeschriebenen Weise.
  4. Vorschläge zur Verbesserung der Bildungs-, Lehr-, Methoden-, Wissenschafts-, Methoden- und Forschungsarbeit des Fachbereichs zur Prüfung durch den Fachbereich einreichen.
  5. Überwachen Sie alle Arten von Schulungen in betreuten Disziplinen, die von Lehrkräften der Abteilung durchgeführt werden, und machen Sie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung der Organisation von Schulungen.
  6. Verwalten Sie auf Teilzeitbasis persönlich wissenschaftliche Aktivitäten oder beteiligen Sie sich an solchen, die durch die Beschaffung von Mitteln von Unternehmen oder Organisationen finanziert werden.
  7. Leitung von Staatshaushaltsrecherchen oder wissenschaftlich-methodischen Arbeiten.
  8. Einbeziehung des Lehrpersonals, des Lehr- und Betreuungspersonals des Fachbereichs, der Studierenden sowie der Mitarbeiter anderer Fachbereiche der Universität nach dem festgelegten Verfahren in die Durchführung wissenschaftlicher Forschung.
  9. Betreuung der Ausbildung von Doktoranden und Bewerbern.
  10. Machen Sie dem Abteilungsleiter Vorschläge, um Studenten und Doktoranden für den akademischen Erfolg und die aktive Teilnahme an Forschungsarbeiten zu verschiedenen Formen moralischer und (oder) materieller Ermutigung zu empfehlen, und machen Sie Vorschläge, um dem Studenten Strafen aufzuerlegen.
  11. Wählen Sie Lehrmethoden und -mittel, präsentieren Sie Lehrmaterial mit Ihren eigenen Methoden, wählen Sie Themen für wissenschaftliche Forschung aus und führen Sie diese mit Ihren eigenen Methoden durch.
  12. Beziehen Sie das Bildungs- und Betreuungspersonal des Fachbereichs sowie Doktoranden und Studierende des Fachbereichs in die Arbeit ein, die mit der Organisation und Bereitstellung des Bildungsprozesses, der Vorbereitung des Klassenraumfonds für das akademische Jahr und der Sanierung des Lehrstuhls zusammenhängt Bildungslabore der Abteilung.
  13. Nutzen Sie die Leistungen der sozialen, medizinischen und sonstigen Struktureinheiten der Universität gemäß der Hochschulordnung und dem Tarifvertrag unentgeltlich.
  14. Nach Maßgabe des festgelegten Verfahrens, Einspruchsbeschlüsse, Weisungen des Fachbereichsleiters, des Dekans der Fakultät (Institutsleiter) und sonstiger Organisations- und Verwaltungsakte der Universitätsverwaltung.
  15. Zur organisatorischen und logistischen Unterstützung ihrer beruflichen Tätigkeit.

IV. Eine Verantwortung

Der außerordentliche Professor des Instituts ist verantwortlich für:

  1. Geringes Organisations- und Durchführungsniveau der pädagogischen und pädagogischen Arbeit im betreuten Fachgebiet.
  2. Umsetzung des Bildungs- und Berufsprogramms in einem kleineren Umfang als im Lehrplan und Zeitplan des Bildungsprozesses vorgesehen.
  3. Niedrige Qualität der Ausbildung von Doktoranden und Bewerbern.
  4. Verstoß oder Nichteinhaltung des Verfahrens zur Durchführung von Schulungen und Prüfungen, das im genehmigten Zeitplan für Schulungen und Prüfungen festgelegt ist.
  5. Verletzung akademischer Freiheiten und Rechte von Studierenden und Beschäftigten des Fachbereichs.
  6. Verstoß gegen die Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitshygiene.
  7. Versäumnis, während der Schulungen in der beaufsichtigten Disziplin sichere Arbeitsbedingungen für Abteilungsmitarbeiter und Studenten bereitzustellen.
  8. Nichterfüllung der in der Universitätssatzung, den geltenden Rechtsakten und der Stellenbeschreibung vorgesehenen Pflichten.
  9. Andere im Arbeitsgesetzbuch der Ukraine vorgesehene Verstöße bei der Ausübung ihrer Amtspflichten.

V. Beziehungen

  1. Der außerordentliche Professor des Fachbereichs nimmt die mündlichen oder schriftlichen Weisungen des Rektors zur Ausführung entgegen.
  2. Der außerordentliche Professor des Fachbereichs nimmt mündlich oder schriftlich ausgesprochene und direkt an ihn gerichtete Anordnungen des Ersten Prorektors der Universität, des Ersten Prorektors für akademische Angelegenheiten sowie der Prorektoren für akademische und wissenschaftliche Arbeit zur Ausführung entgegen gemäß den Anweisungen des Rektors, die ihm durch Assistenten übermittelt wurden, nachdem er zuvor den Leiter dieser Abteilung benachrichtigt und seine Erlaubnis zur Durchführung erhalten hatte.
  3. Ein außerordentlicher Professor des Fachbereichs nimmt Anordnungen von anderen, nicht in Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 aufgeführten Personen der Universitäts- und Institutsverwaltung (Fakultät), die nicht seine unmittelbaren dienstlichen Aufgaben betreffen, nur mit Beschluss zur Ausführung entgegen sein unmittelbarer Vorgesetzter (Abteilungsleiter).
  4. Ein außerordentlicher Professor eines Fachbereichs kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter Aufträge an Studierende nur in dem Fachgebiet erteilen, in dem dieser Fachbereich Fachkräfte abschließt.
  5. Ein außerordentlicher Professor des Fachbereichs kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiter dem pädagogischen Personal und anderen Mitarbeitern des Fachbereichs Anordnungen zur Organisation und Durchführung von Schulungen in betreuten Disziplinen oder betreuten Forschungsaktivitäten erteilen.

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