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Stellenbeschreibung des stellvertretenden Direktors für Bildungsarbeit. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der stellvertretende Direktor der Schule für Bildungsarbeit wird vom Leiter der Bildungsabteilung ernannt und entlassen.
  2. Während des Urlaubs oder der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des stellvertretenden Schulleiters für pädagogische Arbeit können seine Aufgaben dem stellvertretenden Direktor für pädagogische Arbeit oder einem Lehrer aus dem Kreis der erfahrensten Lehrer übertragen werden. Die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt in diesen Fällen auf der Grundlage einer Anordnung des Schulleiters, die unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Anforderungen erlassen wird.
  3. Der stellvertretende Schulleiter für Bildungsarbeit muss über eine höhere Berufsausbildung und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in Lehr- oder Führungspositionen verfügen.
  4. Der stellvertretende Schulleiter für Bildungsarbeit ist direkt dem Schulleiter unterstellt.
  5. Der stellvertretende Direktor der Schule für Bildungsarbeit wird bei seiner Tätigkeit geleitet von:
  • Die Verfassung der Ukraine, das Gesetz der Ukraine „Über Bildung“, Dekrete des Präsidenten der Ukraine, Entscheidungen des Ministerkabinetts der Ukraine und Bildungsbehörden aller Ebenen zu Fragen der Bildung und Erziehung von Studenten;
  • die Konvention über die Rechte des Kindes;
  • Arbeitsrecht;
  • Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz, zur Sicherheit und zum Brandschutz;
  • Die Satzung und die örtlichen Rechtsakte der Schule (einschließlich der internen Arbeitsordnung, Anordnungen und Anweisungen des Direktors, dieser Stellenbeschreibung) sowie ein Arbeitsvertrag (Vertrag).

II. Amtliche Verpflichtungen

  1. Organisiert die aktuelle und langfristige Planung der Aktivitäten des Lehrpersonals.
  2. Koordiniert die Arbeit von Lehrern und anderem Lehrpersonal zur Umsetzung von Lehrplänen und Programmen.
  3. Organisiert und koordiniert die Entwicklung der notwendigen pädagogischen und methodischen Dokumentation.
  4. Führt eine systematische Überwachung der Qualität des Bildungsprozesses und der Objektivität der Bewertung der Ergebnisse der pädagogischen Ausbildung der Studierenden, der Arbeit von Vereinen und Wahlfächern durch, besucht Unterrichtsstunden und andere Arten von Schulungen, die von Schullehrern durchgeführt werden, analysiert deren Form und Inhalt und macht die Lehrer auf die Ergebnisse der Analyse aufmerksam.
  5. Organisiert Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung der endgültigen staatlichen Zertifizierung.
  6. Organisiert Bildungsarbeit für Eltern, empfängt Eltern (ihre Ersatzpersonen) zu Fragen der Gestaltung des Bildungsprozesses.
  7. Bietet Lehrkräften Unterstützung bei der Beherrschung und Entwicklung innovativer Programme und Technologien.
  8. Steuert die Arbeitsbelastung der Schüler.
  9. Erstellt einen Zeitplan für Schulungen und andere Bildungsaktivitäten, einschließlich Kultur- und Unterhaltungsaktivitäten, sorgt für eine qualitativ hochwertige und rechtzeitige Ersetzung des Unterrichts für vorübergehend abwesende Lehrer und führt ein Protokoll über versäumte und ersetzte Unterrichtsstunden.
  10. Gewährleistet die rechtzeitige Erstellung der etablierten Berichtsdokumentation, überwacht die korrekte und rechtzeitige Führung der Klassenbücher und Zeitschriften der erweiterten Tagesgruppen sowie anderer Dokumentationen durch die Lehrer.
  11. Beteiligt sich an der Computerisierung der Schule und ergreift Maßnahmen zum Erhalt der Schülerschaft.
  12. Überwacht die Einhaltung der Schülerregeln durch die Schüler.
  13. Beteiligt sich an der Auswahl und Vermittlung von Lehrkräften, organisiert Fort- und Weiterbildung, leitet die Arbeit von Methodenverbänden und verbessert deren Qualifikationen.
  14. Macht Vorschläge zur Verbesserung des Bildungsprozesses und beteiligt sich an der Arbeit des Pädagogischen Rates der Schule.
  15. Beteiligt sich an der Vorbereitung und Zertifizierung von Lehrkräften und anderen Schulmitarbeitern.
  16. Führt, unterschreibt und übermittelt die Stundenzettel der ihm direkt unterstellten Lehrkräfte und des ihm direkt unterstellten Lehr- und Betreuungspersonals an den Schulleiter.
  17. Ergreift Maßnahmen, um die Klassenzimmer mit moderner Ausstattung, visuellen Hilfsmitteln und technischen Lehrmitteln auszustatten und die Bibliothek mit wissenschaftlicher, methodischer, Belletristik- und Bildungsliteratur sowie Fachzeitungen und Zeitschriften aufzufüllen.
  18. Organisiert Arbeiten zur Einhaltung von Arbeitssicherheitsstandards und -vorschriften im Bildungsprozess.
  19. Überwacht den sicheren Zustand von Geräten, Instrumenten, technischen und visuellen Lehrmitteln, die im Bildungsprozess verwendet werden.
  20. Ermöglicht die Durchführung des Bildungsprozesses mit Studierenden und Schülern in Anwesenheit von dafür ausgestatteten Bildungsräumen, die den Normen und Regeln der Lebenssicherheit entsprechen und mit Abschluss des entsprechenden Gesetzes zum Betrieb zugelassen werden.
  21. Organisiert unter Beteiligung des stellvertretenden Direktors für Verwaltungs- und Wirtschaftsarbeit eine zeitnahe und qualitativ hochwertige Zertifizierung von Klassenzimmern, Werkstätten, Turnhallen sowie Hauswirtschaftsräumen.
  22. Auf der Grundlage der von einer medizinischen Einrichtung erhaltenen Daten erstellt er Listen von Personen, die einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung unterliegen, und gibt dabei die Faktoren an, die die Notwendigkeit dieser regelmäßigen ärztlichen Untersuchung bestimmen.
  23. Organisiert die Entwicklung und regelmäßige Überarbeitung (mindestens alle 5 Jahre) von Arbeitsschutzanweisungen sowie Abschnitten zu Lebenssicherheitsanforderungen in Richtlinien für die Durchführung von Praxis- und Laborarbeiten.
  24. Überwacht die rechtzeitige Durchführung von Briefings für Studierende, Schüler und deren Eintragung in die Zeitschrift.
  25. Gemeinsam mit dem stellvertretenden Direktor der Schule für Bildungsarbeit legt er die Methodik und Vorgehensweise für die Vermittlung von Verkehrsregeln, Verhalten auf Wasser und Straße sowie Brandschutz fest. Führt die Prüfung des spezifizierten Wissens von Studierenden und Schülern durch.
  26. Führt gemeinsam mit der Gewerkschaftsorganisation eine administrative und wirtschaftliche Kontrolle über die Einhaltung der Regeln für die sichere Verwendung von Lehrinstrumenten und -geräten, chemischen Reagenzien, Sehhilfen, Schulmöbeln und deren Lagerung durch.
  27. Rechtzeitige Ergreifung von Maßnahmen zur Beschlagnahmung chemischer Reagenzien, Lehrausrüstung und Instrumente, die nicht in den Standardlisten vorgesehen sind, einschließlich selbstgebauter Instrumente, die ohne entsprechende Genehmigung in Werkstätten, Lehr- und anderen Räumlichkeiten installiert sind; stoppt den Bildungsprozess auf dem Gelände einer Bildungseinrichtung, wenn dort gesundheitsgefährdende Bedingungen für Arbeitnehmer und Studierende entstehen.
  28. Ermittelt die Umstände von Unfällen mit Mitarbeitern und Studenten.
  29. Entspricht ethischen Verhaltensstandards, die der sozialen Stellung des Lehrers in der Schule, zu Hause und an öffentlichen Orten entsprechen.
  30. Bietet Studentengruppen Unterstützung bei der Durchführung von Freizeit-, Kultur-, Bildungs- und anderen Veranstaltungen.

III. Rechte

  1. Der stellvertretende Schulleiter für Bildungsarbeit hat im Rahmen seiner Zuständigkeit das Recht:
  2. Seien Sie bei allen Unterrichtsstunden mit Schülern anwesend (ohne das Recht, den Klassenraum nach Unterrichtsbeginn zu betreten, sofern dies nicht unbedingt erforderlich ist, und dem Lehrer während des Unterrichts Bemerkungen zu machen).
  3. Erteilen Sie den ihm direkt unterstellten Mitarbeitern verbindliche Anweisungen.
  4. Setzen Sie Studierende (Schüler) für Handlungen, die den Bildungsprozess desorganisieren, disziplinarisch zur Verantwortung, und zwar in der in der Schulsatzung und den Regeln über Belohnungen und Strafen für Studierende festgelegten Weise.
  5. Nehmen Sie bei Bedarf vorübergehende Änderungen am Stundenplan vor, sagen Sie Kurse ab, legen Sie Gruppen und Kurse vorübergehend für gemeinsame Kurse zusammen.

IV. Eine Verantwortung

Der stellvertretende Schulleiter für Bildungsarbeit ist zuständig für:

  1. Bei Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung ohne triftigen Grund der Satzung und der internen Arbeitsordnung der Schule, der gesetzlichen Anordnungen des Schulleiters und anderer örtlicher Vorschriften, der in dieser Weisung festgelegten Amtspflichten, einschließlich der Nichtnutzung der eingeräumten Rechte, wird der Der stellvertretende Direktor der Schule für pädagogische Arbeit haftet disziplinarisch in der durch das Arbeitsrecht vorgeschriebenen Weise. Bei grober Verletzung der Arbeitspflichten kann die Entlassung als Disziplinarstrafe verhängt werden.
  2. Für den Einsatz (auch einmaliger Einsatz) von pädagogischen Methoden, die mit körperlicher und/oder seelischer Gewalt gegen die Persönlichkeit des Schülers (Schülers) einhergehen, sowie für die Begehung sonstiger sittenwidriger Straftaten ist der stellvertretende Direktor der Schule für pädagogische Arbeit zuständig kann gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen seines Amtes enthoben werden.
  3. Bei Verstößen gegen Brandschutz-, Arbeitsschutz-, Hygiene- und Hygienevorschriften bei der Organisation des Bildungsprozesses wird der stellvertretende Direktor der Schule für Bildungsarbeit in der in der Verwaltungsgesetzgebung vorgesehenen Weise und in den Fällen zur Verwaltungsverantwortung gebracht.
  4. Für schuldhafte Schädigungen der Schule oder der am Bildungsprozess Beteiligten im Zusammenhang mit der Erfüllung (Nichterfüllung) ihrer Amtspflichten trägt der stellvertretende Direktor der Schule für Bildungsarbeit die finanzielle Verantwortung in der Art und Weise und im Rahmen der arbeitsrechtlichen und / oder Zivilrecht.

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