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Stellenbeschreibung für den Generaldirektor (Vorsitzender, Präsident, sonstiger Leiter) eines Verbandes von Handelsunternehmen (Verbände, Körperschaften, Konzerne). Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der CEO gehört zur Kategorie „Leader“.
  2. Die Ernennung zum Generaldirektor und die Entlassung aus dieser Position erfolgen _______ in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Arbeitsgesetzbuchs der Ukraine und der geltenden Arbeitsgesetzgebung.
  3. Muss wissen:
  • die aktuelle Gesetzgebung der Ukraine zur Regelung der unternehmerischen Tätigkeit;
  • Regulierungsrechtsakte und Dokumente zur staatlichen Regulierung der Funktionsweise von Handelsunternehmen und des Verkaufs von Lebensmitteln und Non-Food-Produkten;
  • Kategorien und Arten von Normen, normativer und technischer Dokumentation zur Zertifizierung von Waren und Dienstleistungen im Handel;
  • das Verfahren zur Durchführung von Export-Import-Vorgängen für den Kauf, die Lieferung, die Lagerung, den Transport und den Verkauf von Lebensmitteln und Non-Food-Produkten;
  • rechtlicher Rahmen zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von Lebensmitteln und Lebensmittelrohstoffen für die öffentliche Gesundheit;
  • Internationales Handelsrecht,
  • Normen und Dokumente internationaler Organisationen zu Handelsaktivitäten;
  • Marktsystem der Verwaltung: Kreditbank- und Finanzmechanismen, staatliche Steuerpolitik und Versicherungssystem usw.;
  • die Grundlagen der Organisation der Arbeit von Börsen und Bankinstituten;
  • strategische Ziele und Verhaltenstaktiken von Handelsunternehmensverbänden auf dem In- und Auslandsmarkt;
  • Methoden der komplexen Diagnostik der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit;
  • Methoden zur Prognose und Entwicklung einer Entwicklungsstrategie für den Verband der Handelsunternehmen als Ganzes und seine Bestandteile;
  • moderne Computersysteme zur Datenverarbeitung, komplexe Diagnose finanzieller und wirtschaftlicher Aktivitäten;
  • psychologische und ethische Aspekte der Verhandlung;
  • Soziologie der Organisation und psychologische Aspekte der Arbeit von Arbeitskollektiven;
  • wissenschaftliche Grundlagen zur Führung, Regelung und Koordinierung der Tätigkeit von Mitarbeitern auf unterster Ebene;
  • arbeitsrechtliche Grundlagen;
  • Grundlagen der allgemeinen Theorie von Kooperations- und Prognosesystemen;
  • moderne Theorien und Methoden des strategischen Marketings, Managements, Logistik;
  • Grundlagen des Finanzmanagements und Rechnungswesens;
  • Grundlagen der Psychologie und Ethik im Handel;
  • Organisation der Buchhaltung und Berichterstattung;
  • Staatssprache und Fremdsprachen der internationalen Kommunikation;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, der Betriebshygiene und der persönlichen Hygiene.
  1. Benötigte Qualifikationen:
  • abgeschlossene Hochschulausbildung in der entsprechenden Studienrichtung (Master, Facharzt) in einem der Studienbereiche „Wirtschaft und Unternehmertum“, „Management“, „Handel“;
  • postgraduale Ausbildung im Bereich Management (mit Ausnahme der Ausbildungsrichtung „Management“);
  • Berufserfahrung in den Berufen untergeordneter Führungskräfte im Bereich Handel: für einen Meister - mindestens 3 Jahre, für einen Spezialisten - mindestens 5 Jahre.

II. Amtliche Verpflichtungen

Generaldirektor:

  1. Führt die Verwaltung aller Arten von Aktivitäten der Vereinigung von Handelsunternehmen durch.
  2. Organisiert und koordiniert die Arbeit und Interaktion aller Unternehmen des Verbandes mit dem Ziel, Waren (Produkte) zu beschaffen, zu vermarkten und zu verkaufen, Kunden zu bedienen, Hilfs- und Kundendienstdienste bereitzustellen, den Warenvertrieb zu beschleunigen, Vertriebskosten zu senken und die Rentabilität zu steigern des Unternehmens.
  3. Analysiert und bewertet die Probleme und Trends in der Entwicklung sozioökonomischer Prozesse in der Ukraine und einzelnen Wirtschaftssektoren.
  4. Modelliert Marktsituationen, löst spezifische wirtschaftliche und finanzielle Aufgaben des Funktionierens des Verbandes von Handelsunternehmen auf dem in- und ausländischen Markt.
  5. Löst die Probleme der Diagnose und Verbesserung der Effizienz der finanziellen und wirtschaftlichen Aktivitäten des gesamten Vereins sowie der Funktionsbereiche.
  6. Entwickelt Empfehlungen zur Verbesserung von Prognosen, Analyse-, Planungs-, Finanz- und Wirtschaftsaktivitäten.
  7. Verbessert ständig die fachliche Qualifikation.
  8. Plant die Zeit der Arbeitstreffen und legt deren Regeln fest.
  9. Löst Probleme im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte und überträgt die Wahrnehmung bestimmter organisatorischer und wirtschaftlicher Funktionen anderen zuständigen Beamten.
  10. Gewährleistet die Einführung wirtschaftlicher und administrativer Managementmethoden sowie materieller und moralischer Anreize zur Verbesserung der Managementeffizienz.
  11. Sorgt für die Einhaltung der Gesetze, den aktiven Einsatz gesetzlicher Kontrollen, die Stärkung der Vertragsdisziplin und der Buchhaltung.

III. Rechte

Der Generaldirektor hat das Recht:

  1. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung bezüglich ihrer Aktivitäten vertraut.
  2. Beteiligen Sie sich an der Diskussion über Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten.
  3. Machen Sie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Anleitung.
  4. Im Rahmen seiner Kompetenzen informiert er seinen direkten Vorgesetzten über alle im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Mängel und unterbreitet Vorschläge zu deren Beseitigung.
  5. Von der Unternehmensleitung verlangen, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten behilflich ist.

IV. Eine Verantwortung

Der Generaldirektor ist verantwortlich für:

  1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer offiziellen Pflichten sowie für Nichtnutzung oder direkte Verletzung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Rechte – soweit dies durch die geltende Gesetzgebung der Ukraine festgelegt ist.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung materieller Schäden – innerhalb der Grenzen, die in der aktuellen Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegt sind.

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