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Stellenbeschreibung Chefökonom. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Chefökonom gehört zur Kategorie „Manager“.
  2. Die Ernennung zum Chefökonomen und seine Entlassung erfolgt auf Anordnung des Unternehmensleiters in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Arbeitsgesetzbuchs der Ukraine und der geltenden Arbeitsgesetzgebung.
  3. Der Chefvolkswirt berichtet direkt an die Unternehmensleitung.
  4. Qualifikationsvoraussetzungen: abgeschlossene Hochschulausbildung in der entsprechenden Studienrichtung (Master, Facharzt). Postgraduierte Ausbildung im Management. Erfahrung in der wirtschaftlichen Tätigkeit in den Berufen der unteren Führungsebene: für einen Masterabschluss - mindestens 2 Jahre, für einen Spezialisten - mindestens 3 Jahre.

II. Der Chefökonom muss es wissen

  1. Gesetze, Verordnungen, Verordnungen, Anordnungen, Beschlüsse und sonstige Rechtsakte staatlicher und lokaler Behörden, die den Betrieb des Unternehmens regeln.
  2. Leitende, methodische und regulatorische Materialien zur Organisation der wirtschaftlichen Arbeit in Unternehmen.
  3. Profil, Spezialisierung und Merkmale der Unternehmensstruktur.
  4. Perspektiven für die technische und wirtschaftliche Entwicklung der Region.
  5. Die Produktionskapazität des Unternehmens.
  6. Grundlagen der Produktionstechnik.
  7. Das Verfahren zur Entwicklung und Genehmigung von Programmen und Plänen für Produktions- und Wirtschaftsaktivitäten.
  8. Ökonomische Managementmethoden und Unternehmensführung.
  9. Organisation, Formen und Methoden der geplanten Arbeit im Unternehmen.
  10. Das Verfahren zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit aus der Einführung neuer Arten von Produkten, Geräten, Technologien, Innovationsvorschlägen und Erfindungen.
  11. Das Verfahren zur Entwicklung von Standards für Material-, Arbeits- und Finanzkosten.
  12. Das Verfahren zum Abschluss und zur Ausführung von Geschäftsverträgen.
  13. Inländische und weltweite Errungenschaften von Wissenschaft und Technologie in der jeweiligen Branche und die Erfahrung führender Unternehmen bei der Organisation und Verbesserung der Wirtschaftsarbeit.
  14. Wirtschaft, Organisation der Produktion, Arbeit und Management.
  15. Die aktuelle Wirtschaftsgesetzgebung.
  16. Grundlagen des Arbeitsrechts.
  17. Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.

II. Amtliche Verpflichtungen

Chefvolkswirt:

  1. Verwaltet die wissenschaftliche, wirtschaftliche und organisatorische und wirtschaftliche Unterstützung der Unternehmensaktivitäten.
  2. Entwickelt und organisiert die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität, Effizienz und Rentabilität der Produktion, der Produktqualität, zur Kostensenkung, zur Sicherstellung des Wachstums der Arbeitsproduktivität und zur Erzielung effektiver Ergebnisse im Hinblick auf die Rationalisierung der Material-, Arbeits- und Finanzkosten.
  3. Koordiniert die Aktivitäten der Wirtschaftsbereiche des Unternehmens bei der Erstellung langfristiger Arbeitspläne in einem Wettbewerbsumfeld gemäß den abgeschlossenen Geschäftsvereinbarungen, der Entwicklung aktueller Pläne mit den erforderlichen Begründungen und Berechnungen, organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung des Wirtschaftsmechanismus, wirtschaftlich Aktivität, Identifizierung und Nutzung von Produktionsreserven.
  4. Trägt dazu bei, die Gültigkeit wirtschaftlicher Berechnungen zu verbessern und Zielindikatoren auf der Grundlage fortschrittlicher technischer und wirtschaftlicher Standards für Material- und Arbeitskosten unter Berücksichtigung der Errungenschaften von Wissenschaft und Technologie sowie der Produktions- und Arbeitsorganisation festzulegen.
  5. Durchführung von Arbeiten zur Verbesserung der Planung wirtschaftlicher Indikatoren der Aktivitäten der Unternehmensbereiche, Erzielung eines hohen Aussagekraftniveaus, Schaffung und Verbesserung des regulatorischen Rahmens für die Planung, Verbrauchsstandards für Lagerbestände, Betriebskapital und Nutzung der Produktionskapazität.
  6. Organisiert die Entwicklung methodischer Materialien zur technischen und wirtschaftlichen Planung der Arbeit der Produktionsabteilungen des Unternehmens, zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Kapitalinvestitionen, zur Notwendigkeit der Einführung von Rationalisierungsvorschlägen und Erfindungen sowie zu neuen Geräten und Technologien.
  7. Bietet methodische Anleitung und Arbeitsorganisation zur Einführung, Verbesserung und Stärkung der Rolle wirtschaftlicher Managementmethoden und erweitert den Umfang der betrieblichen Buchführung.
  8. Gewährleistet die strikte Einhaltung des Regimes zur Einsparung von Material, Arbeitskräften und finanziellen Ressourcen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens.
  9. Beteiligt sich an Arbeiten zur Verbesserung der Produktionsorganisation, bereitet Vorschläge zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und Produktionseffizienz vor, stärkt die wirtschaftliche Unabhängigkeit des Unternehmens und die wirtschaftliche Verantwortung der Arbeitnehmer.
  10. Organisiert die Entwicklung rationaler Formen der primären Planungs-, Buchhaltungs- und Berichtsdokumentation, die im Unternehmen verwendet werden, und beteiligt sich auch an der Implementierung automatisierter Kontrollsysteme und Computertechnologie zur Durchführung wirtschaftlicher Berechnungen im Bereich der Planung, Buchhaltung und Analyse wirtschaftlicher Aktivitäten.
  11. Organisiert eine umfassende wirtschaftliche Analyse und Bewertung der Folgen der Produktions- und Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens und seiner Abteilungen, Entwicklung von Maßnahmen zur Nutzung der landwirtschaftlichen Reserven, Zertifizierung und Rationalisierung von Arbeitsplätzen.
  12. Verwaltet die im Unternehmen durchgeführte Wirtschaftsforschung, schließt Vereinbarungen über kreative Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Hochschuleinrichtungen ab, organisiert die Entwicklung von Methoden zur wirtschaftlichen Bewertung von Aktivitäten zur Technologieentwicklung, zur Verbesserung der Produktionsorganisation sowie Vorschläge für die Praxis Nutzung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse in Wirtschaftsbereichen.
  13. Führt Maßnahmen zur Einführung wirtschaftswissenschaftlicher Errungenschaften in die Praxis durch.
  14. Fördert die Entwicklung der sozioökonomischen Arbeit im Unternehmen, leistet methodische Unterstützung für eine kreative öffentliche Vereinigung von Arbeitnehmern, die Wirtschaftsanalysen durchführen und nach Produktionsreserven suchen, und regt sie an, Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wirtschaft des Unternehmens zu lösen.
  15. Organisiert wirtschaftliche Berechnungen und Analysen der Wirksamkeit der Einführung neuer Geräte und Technologien sowie neuer Produkttypen während ihrer Erstellung und Entwicklung.
  16. Verwaltet die vergleichende Analyse der Leistungsindikatoren des Unternehmens und anderer Unternehmen sowie die Einführung bewährter Verfahren in der Wirtschaftsarbeit.
  17. Beteiligt sich an der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens (in Bezug auf Produktionsvolumen, Steigerung der Arbeitsproduktivität, Senkung der Produktionskosten, Steigerung des Gewinns usw.), an der Umsetzung fortschrittlicher Formen und Methoden der Wirtschaftsarbeit.
  18. Beaufsichtigt die Arbeit zur Verbesserung des Niveaus der wirtschaftlichen Kenntnisse der Mitarbeiter.
  19. Überwacht die rechtzeitige Übermittlung von Berichten über die Ergebnisse der Wirtschaftstätigkeit an die zuständigen Behörden.
  20. Leitet die Strukturbereiche des Unternehmens, die wirtschaftliche Arbeit leisten, fördert die Umsetzung wirtschaftlich realisierbarer Lösungen für das Produktionsmanagement.

III. Rechte

Der Chefökonom hat das Recht:

  1. Vertreten Sie die Interessen des Unternehmens gegenüber Strukturabteilungen des Unternehmens und anderen Organisationen.
  2. Überprüfen Sie die Aktivitäten der strukturellen Abteilungen des Unternehmens.
  3. Im Rahmen seiner Zuständigkeit Dokumente unterzeichnen und indossieren.
  4. Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Anleitung vorgesehenen Vorschlägen zur Prüfung durch das Management einreichen.
  5. Unterbreiten Sie dem Unternehmensleiter Vorschläge zur materiellen und disziplinarischen Haftung von Beamten auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektionen.
  6. Informieren Sie den Manager im Rahmen Ihrer Zuständigkeit über alle festgestellten Mängel in der Tätigkeit des Unternehmens und machen Sie Vorschläge zu deren Beseitigung.
  7. Fordern und erhalten Sie von Abteilungsleitern und Fachkräften Informationen und Unterlagen, die zur Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben erforderlich sind.
  8. Beziehen Sie Spezialisten aller Strukturbereiche in die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ein.

IV. Eine Verantwortung

Zuständig ist der Chefvolkswirt

  1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten – soweit dies durch die geltende Gesetzgebung der Ukraine festgelegt ist.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung materieller Schäden – innerhalb der Grenzen, die in der aktuellen Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegt sind.

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