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Stellenbeschreibung für den Technischen Leiter. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Ernennung und Entlassung des Technischen Direktors erfolgt gemäß dem in der geltenden Arbeitsgesetzgebung festgelegten Verfahren auf Anordnung des Generaldirektors.
  2. Der Technische Direktor berichtet direkt an den Generaldirektor.
  3. Auf die Position des Technischen Direktors wird eine Person berufen, die über eine höhere technische Ausbildung und mindestens __ Jahre Führungserfahrung im relevanten Bereich verfügt.
  4. Der technische Leiter muss über Computerkenntnisse auf dem Niveau eines sicheren Benutzers verfügen, einschließlich der Fähigkeit, spezielle Computerprogramme zu verwenden.
  5. Der technische Leiter muss wissen:
  • Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse, Anordnungen, Anordnungen, sonstige Regulierungs- und Leitdokumente in Bezug auf die Arbeit eines Handelsunternehmens, Bau- und Reparaturarbeiten;
  • Technologien für Bau- und Reparaturarbeiten;
  • Regeln und Anforderungen für die Erstellung der Dokumentation für Immobilien- und Bauprojekte;
  • Sicherheitsvorschriften bei Reparatur- und Bauarbeiten;
  • Arbeitsrecht;
  • Interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes;
  • Sicherheitsvorschriften, industrielle Hygiene und Hygiene, Brandschutz, Zivilschutz.
  1. Der technische Leiter muss über Organisationstalent und Kommunikationsfähigkeit verfügen, energisch sein und eine positive Einstellung haben.
  2. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Technischen Direktors werden seine Aufgaben von einer auf Anordnung des Generaldirektors des Unternehmens ernannten Person wahrgenommen. Diese Person erwirbt die entsprechenden Rechte und ist für die qualitativ hochwertige und termingerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben verantwortlich.

II. Amtliche Verpflichtungen

Technischer Direktor:

  1. Organisiert die Arbeit an Themen, die in seine funktionalen Aufgaben fallen.
  2. Bietet technischen Betrieb von Gebäuden und technischen Anlagen.
  3. Gewährleistet die Verfügbarkeit der Dokumentation, die aufgrund behördlicher Anforderungen für Gebäude, Räumlichkeiten und Ausrüstung des Unternehmens erforderlich ist.
  4. Gewährleistet die rechtzeitige Fertigstellung von Reparatur- und Bauarbeiten sowie die Verfügbarkeit und ggf. Erstellung der für die Durchführung dieser Arbeiten erforderlichen technischen Dokumentation.
  5. Organisiert die Planung von Reparatur- und Bauarbeiten sowie die technische und finanzielle Kontrolle über den Zeitpunkt und die Qualität der Reparatur- und Bauarbeiten.
  6. Akzeptiert neue und renovierte Eigenschaften.
  7. Gewährleistet die Verfügbarkeit von Bau- und Reparaturmaterialien, Ersatzteilen und anderen Dingen während der Arbeit und kontrolliert deren rationelle Verwendung.
  8. Plant, koordiniert Mengen, Zeiteinteilung, organisiert und sorgt für die termingerechte Durchführung von Routinereparaturen.
  9. Überwacht und gewährleistet den guten Zustand der Aufzüge, die Einhaltung der Betriebsregeln sowie die Durchführung vorbeugender Inspektionen und rechtzeitiger Reparaturen.
  10. Bietet eine tägliche Überwachung der Funktionsfähigkeit elektrischer Leitungen und elektrischer Geräte, einer unterbrechungsfreien Stromversorgung sowie eines gerechtfertigten und sparsamen Stromverbrauchs.
  11. Gewährleistet den unterbrechungsfreien Betrieb der Wasserversorgungs-, Heizungs-, Abwasser- und Lüftungsanlagen im Unternehmen. Überwacht den gerechtfertigten und sparsamen Umgang mit Wasser und Wärmeenergie.
  12. Entwickelt und legt Anweisungen und Vorschläge zur Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Brand- und Notfallschutzes und zur Beseitigung von Sicherheitsverstößen zur Genehmigung vor.
  13. Führt täglich (vor der Eröffnung des Unternehmens) eine Überwachung der Arbeitsbereitschaft des Unternehmens durch, einschließlich des Zustands von Gebäuden, Räumlichkeiten und Ausrüstung.
  14. Informiert den Generaldirektor über bestehende Mängel im Betrieb des Unternehmens und über Maßnahmen zu deren Beseitigung.
  15. Befolgt und überwacht die Einhaltung der Arbeits- und Produktionsdisziplin, der Arbeitsschutzregeln und -vorschriften, der industriellen Hygiene- und Hygieneanforderungen, der Brand- und Notfallsicherheitsanforderungen sowie des Zivilschutzes durch die Mitarbeiter.
  16. Stellt sicher, dass die Anweisungen und Anordnungen der Unternehmensverwaltung zu Fragen im Zusammenhang mit den funktionalen Verantwortlichkeiten des Technischen Direktors den Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht und ausgeführt werden.
  17. Gibt ohne die Erlaubnis des Generaldirektors des Unternehmens keine Interviews, führt keine Besprechungen oder Verhandlungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Unternehmens durch.

III. Rechte

Der technische Leiter hat das Recht:

  1. Erteilen Sie Befehle und Anweisungen zu Themen, die in seinen funktionalen Verantwortungsbereich fallen.
  2. Überwachen Sie die Einhaltung der Sicherheits- und Brandschutzvorschriften durch die Mitarbeiter des Unternehmens und ergreifen Sie geeignete Maßnahmen, um diese zu beseitigen.
  3. Machen Sie Vorschläge für die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitarbeiter des Unternehmens, die grobe Verstöße gegen Sicherheits- und Brandschutzvorschriften, Arbeitsdisziplin sowie deren Entwertung aufgrund der Ergebnisse ihrer Arbeit begangen haben.
  4. Unterbreiten Sie dem Generaldirektor des Unternehmens Vorschläge zur Verbesserung des Betriebs des Unternehmens.

IV. Eine Verantwortung

Der technische Leiter ist verantwortlich für:

  1. Wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten.
  2. Für ungenaue Informationen über den Stand der Erfüllung erhaltener Aufgaben und Anweisungen, Verletzung der Fristen für deren Ausführung.
  3. Bei Nichteinhaltung von Anordnungen, Weisungen des Generaldirektors.
  4. Wegen Verstoßes gegen die im Unternehmen festgelegten internen Arbeitsvorschriften, Brandschutz- und Sicherheitsvorschriften.
  5. Für den Stand der Sicherheitsvorschriften und die Einhaltung der Brandschutzvorschriften im Unternehmen.
  6. Zur Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
  7. Für die Nichterhaltung oder Beschädigung von Gütern und anderen Sachwerten, wenn der Ausfall oder die Beschädigung auf das Verschulden des Technischen Leiters zurückzuführen ist.

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