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Stellenbeschreibung für Geschäftsprozessanalysten. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Ein Geschäftsprozessanalyst gehört zur Kategorie des Verwaltungs- und Managementapparats eines Unternehmens und ist Mitarbeiter der Unternehmensentwicklungsabteilung.
  2. Zweck der Stelle: Analyse und Optimierung der im Unternehmen ablaufenden Geschäftsprozesse.
  3. Ein Geschäftsprozessanalyst wird auf Anordnung des ersten Unternehmensleiters in die Position berufen und entlassen.
  4. Der Geschäftsprozessanalyst berichtet direkt an den Direktor (Serviceleiter) für die strategische Entwicklung des Unternehmens.
  5. Der Business Process Analyst sollte wissen:
  • Unternehmensstandard zur Beschreibung, Regelung und internen Prüfung von Geschäftsprozessen;
  • nationaler Standard DSTU ISO 9001-2001;
  • aktuelle Aufträge und Weisungen der Unternehmensleitung zur Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung bei der Verbesserung des Managementsystems von Unternehmen;
  • ein aktuell genehmigtes Geschäftsprozessmodell für das Funktionieren des Unternehmens;
  • moderne Computertechnologie und die Möglichkeit, damit Arbeiten zur Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen durchzuführen (CASE-Tools zur Beschreibung und Analyse von Geschäftsprozessen);
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes.
  1. Bei der Ausübung seiner Aufgaben muss sich ein Geschäftsprozessanalyst von Folgendem leiten lassen:
  • diese Stellenbeschreibung;
  • Unternehmensstandard zur Beschreibung, Regelung und internen Prüfung von Geschäftsprozessen;
  • nationaler Standard DSTU ISO 9001-2001;
  • Unternehmensqualitätsmanagement;
  • die aktuelle (genehmigte) Beschreibung des Systems der Geschäftsprozesse des Unternehmens;
  • aktuelle Anordnungen und Weisungen der Unternehmensleitung zu Fragen der Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen;
  • die internen Vorschriften des Unternehmens;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes;
  • Anordnungen und Weisungen des Unternehmensleiters hinsichtlich der allgemeinen Organisation der Tätigkeit der Mitarbeiter des Unternehmens.

II. Amtliche Verpflichtungen

Planungsarbeiten zur Erhebung von Geschäftsprozessen des Unternehmens:

  1. Erstellt einen Arbeitsplan zur Modellierung, Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen und stimmt ihn mit dem Direktor für strategische Entwicklung ab;
  2. Erstellt einen Kommunikationsplan und Schätzungen der für die Geschäftsprozessmodellierung (neue Geschäftsprozesse) erforderlichen Ressourcen.
  3. Erhebung und Optimierung von Geschäftsprozessen:
  4. Entwickelt eine Kriterienstruktur zur Beurteilung der Wirksamkeit modellierter Geschäftsprozesse und -funktionen;
  5. Führt die Modellierung, Analyse und Optimierung von Geschäftsprozessen mit im Unternehmen akzeptierten Modellierungstools durch;
  6. Erstellt nach der Analyse von Geschäftsprozessen einen allgemeinen Analysebericht in Form von Analysetabellen und Textkommentaren;
  7. Bietet Empfehlungen zur Implementierung optimierter Geschäftsprozesse und zur Änderung der Organisationsstruktur;
  8. Stellt dem technischen Redakteur des Entwicklungsdienstes (der Entwicklungsabteilung) die notwendigen Informationen zur Beschreibung des optimierten Geschäftsprozesses zur Verfügung.
  9. Präsentation des optimierten Geschäftsprozesses vor den Mitarbeitern des Unternehmens:
  10. Entwickelt Demonstrationsmaterialien, die für die Präsentation erforderlich sind;
  11. Organisiert die Bereitstellung der Präsentation mit den notwendigen Informationsmaterialien, technischen und Software-Tools;
  12. Führt eine Präsentation der Ergebnisse der Geschäftsprozessoptimierung durch;
  13. Organisiert die Veröffentlichung von Materialien zur Geschäftsprozessoptimierung auf dem Enterprise Business Technology Portal.

Verbesserung der Methodik zur Untersuchung der Geschäftsprozesse eines Unternehmens:

  1. Überwacht verfügbare Informationsquellen zu bestehenden (bekannten anderen) Methoden zur Überwachung und Optimierung von Geschäftsprozessen, um die Mängel der im Unternehmen angewandten Methodik zu ermitteln;
  2. Dokumentiert die Mängel der bestehenden Methodik des Unternehmens, schlägt Möglichkeiten zu deren Beseitigung vor und legt dem Direktor für strategische Entwicklung einen Bericht vor;
  3. Bietet Empfehlungen für die Implementierung neuer Technologien zur Optimierung von Geschäftsprozessen.

Berufliche Entwicklung und Schulung der Mitarbeiter der Organisation:

  1. Führt Schulungen für Unternehmensmitarbeiter durch, um in einer Umgebung mit Geschäftsprozessmodellierungstools zu arbeiten;
  2. Führt Schulungen für Unternehmensmitarbeiter durch, um in einem optimierten Geschäftsprozess zu arbeiten;
  3. Besteht Schulung und Zertifizierung gemäß dem entwickelten Plan des Unternehmens.

III. Rechte

Der Geschäftsprozessanalytiker hat das Recht:

  1. Fordern und erhalten Sie von Unternehmensvertretern die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Geschäftsprozessen;
  2. Führen Sie eine Umfrage oder ein Interview mit Unternehmensvertretern durch, um laufende Geschäftsprozesse zu analysieren und zu optimieren.
  3. Führen Sie eine Befragung von Unternehmensmitarbeitern durch, um die notwendigen Informationen zu sammeln, um Engpässe im bestehenden System von Geschäftsprozessen zu identifizieren und die Notwendigkeit einer weiteren Verbesserung zu untersuchen;
  4. Erhalten Sie gemäß dem festgelegten Verfahren Feedback (Bewertungen) von Unternehmensmitarbeitern zu neu entwickelten Dokumenten im Zusammenhang mit ihren Geschäftsprozessen;
  5. Der Arbeitsplan eines Geschäftsprozessanalysten richtet sich nach den im Unternehmen festgelegten internen Vorschriften;
  6. Bei Bedarf kann ein Geschäftsprozessanalyst Geschäftsreisen (auch vor Ort) unternehmen.

IV. Eine Verantwortung

Der Business Process Analyst ist verantwortlich für:

  1. Nichterfüllung ihrer Dienstpflichten;
  2. Ungenaue Informationen über die Qualität von Geschäftsprozessen gemäß festgelegten Qualitätsindikatoren, nicht rechtzeitige Übermittlung von Informationen und Berichterstattung gemäß den Anforderungen der Vorschriften zur internen Revision von Geschäftsprozessen des Unternehmens;
  3. Nichtbeachtung von Anordnungen, Weisungen und Weisungen des ersten Unternehmensleiters und des Direktors für strategische Entwicklung;
  4. Nichteinhaltung der Geschäftsordnung des Unternehmens.

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