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Stellenbeschreibung für Bauleiter. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Vorarbeiter der Baustelle gehört zur Kategorie der Manager.
  2. Zum Vorarbeiter wird eine Person mit einer höheren beruflichen (technischen) Ausbildung und Berufserfahrung in der Produktion von mindestens 1 Jahr oder einer mittleren Berufsausbildung und Berufserfahrung in der Produktion von mindestens 3 Jahren ernannt (sofern keine besondere Ausbildung vorliegt, Arbeit). Erfahrung in der Produktion beträgt mindestens 5 Jahre).
  3. Die Ernennung zum Vorarbeiter der Baustelle und deren Entlassung erfolgt auf Anordnung des Betriebsleiters auf Vorschlag von _______.
  4. Der Vorarbeiter muss wissen:
  • gesetzgebende und behördliche Rechtsakte, behördliche und methodische Materialien in Bezug auf die Produktions- und Wirtschaftstätigkeit des Standorts;
  • technische Eigenschaften und Anforderungen an die am Standort hergestellten Produkte, die Technologie ihrer Herstellung;
  • Standortausrüstung und Regeln für ihren technischen Betrieb;
  • Methoden der technischen, wirtschaftlichen und Produktionsplanung;
  • Formen und Methoden der Produktion und Wirtschaftstätigkeit des Standorts;
  • Arbeitsrecht und Verfahren zur Tarifierung von Arbeiten und Arbeitnehmern;
  • Normen und Preise für Arbeit, das Verfahren zu ihrer Überarbeitung;
  • aktuelle Lohnregelungen und Formen materieller Anreize;
  • fortgeschrittene in- und ausländische Erfahrung im Produktionsmanagement;
  • Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Produktionsorganisation, Arbeit und Management;
  • interne Arbeitsvorschriften;
  • Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebshygiene und Brandschutz.
  1. Der Vorarbeiter berichtet direkt an _______.
  2. Während der Abwesenheit des Vorarbeiters auf der Baustelle (Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.) werden seine Aufgaben von einer in der vorgeschriebenen Weise ernannten Person wahrgenommen. Diese Person erwirbt die entsprechenden Rechte und ist für deren ordnungsgemäße Umsetzung verantwortlich.

II. Amtliche Verpflichtungen

Vorarbeiter:

  1. Führt gemäß den geltenden Gesetzes- und Verordnungsgesetzen, die die Produktions- und Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens regeln, die von ihm geleitete Produktionsstätte aus.
  2. Stellt sicher, dass der Standort die Produktionsziele in Bezug auf das Produktionsvolumen der Produkte (Arbeiten, Dienstleistungen), die Qualität, die gegebene Nomenklatur (Sortiment), die Steigerung der Arbeitsproduktivität, die Reduzierung der Arbeitsintensität der Produkte auf der Grundlage einer rationellen Auslastung der Ausrüstung usw. erfüllt Nutzung seiner technischen Fähigkeiten, Erhöhung des Schichtverhältnisses des Gerätebetriebs, sparsamer Einsatz von Rohstoffen, Materialien, Brennstoffen, Energie und Kostensenkung.
  3. Bereitet die Produktion der Produkte vor Ort rechtzeitig vor und stellt die Platzierung von Arbeitern und Teams sicher.
  4. Überwacht die Einhaltung technologischer Prozesse, identifiziert und beseitigt umgehend die Ursachen ihrer Verletzung.
  5. Beteiligt sich an der Entwicklung neuer und der Verbesserung bestehender technologischer Prozesse und Produktionsmodi sowie Produktionsplänen.
  6. Überprüft die Qualität der Produkte oder durchgeführten Arbeiten.
  7. Führt Maßnahmen zur Vermeidung von Mängeln und zur Verbesserung der Qualität von Produkten (Werken, Dienstleistungen) durch.
  8. Beteiligt sich an der Abnahme abgeschlossener Arbeiten zum Wiederaufbau des Standorts, zur Reparatur technologischer Geräte, zur Mechanisierung und Automatisierung von Produktionsprozessen sowie zu manuellen Arbeiten.
  9. Organisiert die Einführung fortschrittlicher Arbeitsmethoden und -techniken sowie Formen ihrer Organisation, Zertifizierung und Rationalisierung von Arbeitsplätzen.
  10. Stellt sicher, dass die Arbeiter die Produktionsstandards einhalten, die Produktionsbereiche, die Ausrüstung, die Büroausstattung (Geräte und Werkzeuge) ordnungsgemäß nutzen und die Arbeit vor Ort gleichmäßig (rhythmisch) ist.
  11. Führt die Bildung von Brigaden durch (ihre quantitative, fachliche und qualifizierte Zusammensetzung), entwickelt und implementiert Maßnahmen zur rationellen Instandhaltung von Brigaden, koordiniert ihre Aktivitäten.
  12. Legt Produktionsziele fest und kommuniziert diese umgehend an Brigaden und einzelne Arbeiter (die nicht zu den Brigaden gehören) gemäß genehmigten Produktionsplänen und -plänen sowie Standardindikatoren für den Einsatz von Ausrüstung, Rohstoffen, Materialien, Werkzeugen, Kraftstoff und Energie.
  13. Führt Produktionsunterweisungen für Arbeiter durch, ergreift Maßnahmen zur Einhaltung der Regeln des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorkehrungen und der Betriebshygiene, des technischen Betriebs von Geräten und Werkzeugen sowie die Kontrolle über deren Einhaltung.
  14. Fördert die Einführung fortschrittlicher Formen der Arbeitsorganisation, macht Vorschläge zur Überarbeitung von Produktionsstandards und -preisen sowie zur Zuordnung von Arbeit und Berufen zu Arbeitskategorien an die Arbeitnehmer der Sektion gemäß dem Einheitlichen Tarif- und Qualifikationsleitfaden, beteiligt sich an der Abrechnung der Arbeit der Sektion.
  15. Analysiert die Ergebnisse der Produktionsaktivitäten.
  16. Steuert die Ausgaben der dem Standort zugewiesenen Gehaltskassen.
  17. Gewährleistet die Richtigkeit und Aktualität der Registrierung von Primärdokumenten zur Erfassung von Arbeitszeit, Leistung, Löhnen und Ausfallzeiten.
  18. Fördert die Verbreitung bewährter Verfahren, die Entwicklung von Initiativen sowie die Einführung von Rationalisierungsvorschlägen und Erfindungen.
  19. Gewährleistet die rechtzeitige Überarbeitung der Arbeitskostennormen in der vorgeschriebenen Weise, die Einführung technisch fundierter Normen und normalisierter Aufgaben sowie die korrekte und wirksame Anwendung von Lohn- und Bonussystemen.
  20. Beteiligt sich an der Durchführung von Arbeiten zur Ermittlung von Produktionsreserven in Bezug auf Quantität, Qualität und Produktpalette, an der Entwicklung von Maßnahmen zur Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen, zur Verbesserung der Produktionskultur, zur rationellen Nutzung von Arbeitszeit und Produktionsanlagen.
  21. Kontrolliert die Einhaltung der Regeln des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Produktions- und Arbeitsdisziplin sowie der internen Arbeitsvorschriften durch die Arbeitnehmer, trägt zur Schaffung einer Atmosphäre der gegenseitigen Unterstützung und Genauigkeit im Team sowie zur Entwicklung von Verantwortungsbewusstsein und Interesse an der Arbeit bei rechtzeitige und qualitativ hochwertige Ausführung der Produktionsaufgaben durch die Arbeiter.
  22. Bereitet Vorschläge zur Förderung von Arbeitnehmern oder zur Anwendung materieller Einflussmaßnahmen sowie zur Verhängung von Disziplinarstrafen gegen Verstöße gegen die Arbeits- und Arbeitsdisziplin vor.
  23. Organisiert Arbeiten zur Verbesserung der Fähigkeiten und beruflichen Fähigkeiten von Arbeitern und Vorarbeitern, bildet sie in Zweitberufen und verwandten Berufen aus und führt Bildungsarbeit im Team durch.

III. Rechte

Der Vorarbeiter hat das Recht:

  1. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung vertraut.
  2. Reichen Sie Vorschläge zur Verbesserung der Aktivitäten des Unternehmens zur Prüfung durch Ihren direkten Vorgesetzten ein.
  3. Interagieren Sie mit den Leitern aller (einzelnen) Strukturbereiche des Unternehmens.
  4. Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterzeichnen und indossieren.
  5. Erteilen Sie den unterstellten Mitarbeitern verbindliche Weisungen zu Fragen der Produktionstätigkeit und überwachen Sie deren Umsetzung.
  6. Unterbrechen Sie die Durchführung von Arbeiten an fehlerhaften Geräten, wenn Rohstoffe und Materialien mangelhafter Qualität verwendet werden, bis die angezeigten Mängel behoben sind.
  7. Von der Unternehmensleitung verlangen, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten und Rechte behilflich ist.

IV. Eine Verantwortung

Der Site Manager ist verantwortlich für:

  1. Für unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten – im Rahmen der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung von Sachschäden – innerhalb der durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.

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