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Stellenbeschreibung für den Betreiber einer Pumpanlage. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Berufsbeschreibungen

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I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Pumpwerksbetreiber ist _______ direkt unterstellt.
  2. Der Betreiber der Pumpeinheit befolgt die Anweisungen _______.
  3. Der Betreiber der Pumpeinheit ersetzt _______.
  4. Der Bediener der Pumpeinheit wird durch _______ ersetzt.
  5. Die Ernennung und Entlassung des Betreibers von Pumpwerken erfolgt durch den Abteilungsleiter im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter.
  6. Bei einem Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz oder bei einer Entlassung aus einer Position ist der Pumpwerksbetreiber für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung der Arbeit an die Person verantwortlich, die die aktuelle Position einnimmt, und in Ermangelung einer solchen an die Person, die ihn ersetzt oder direkt an sie sein Vorgesetzter.
  7. Muss wissen:
  • Anordnung und Konstruktion von Ausrüstungen für Hochleistungspumpaggregate, die mit Motoren, Pumpen und Rohrpumpen verschiedener Systeme ausgestattet sind;
  • Entwurf und Anordnung von Außenkammern, Brunnen, Rohrleitungen und Filtern;
  • Automatisierung und Telemechanik gewarteter Geräte;
  • Methoden zum Testen gewarteter Geräte;
  • ein vollständiger Stromkreis des gewarteten Objekts (Standort);
  • Einstellung und Reparatur von Instrumenten und automatischen Steuergeräten;
  • Regeln und Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Sicherheitsvorkehrungen (bei der Wartung elektrischer Anlagen im Geltungsbereich der Qualifikationsgruppe V) und des Brandschutzes.

II. Amtliche Verpflichtungen

Der Pumping Engineer ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

  1. Wartung von Pumpstationen (Umspannwerken, Anlagen) ausgestattet mit Pumpen und Rohrpumpen verschiedener Systeme mit einer Gesamtkapazität von über 15000 Kubikmetern. m/h Wasser und Zellstoff.
  2. Wartung von Pumpen und Pumpeinheiten im Feld, auf Baustellen und an industriellen Wasserentnahmestellen mit einem Fassungsvermögen von über 5000 Kubikmetern. m/h Wasser pro Stück.
  3. Überwachung des unterbrechungsfreien Betriebs von Antriebsmotorpumpen, Armaturen und Rohrleitungen des Versorgungsbereichs sowie des Wasserdrucks im Netz.
  4. Inspektion und Regulierung besonders komplexer Pumpanlagen, Wasserdruckgeräte, Steuergeräte, Automatisierungs- und Sicherheitsgeräte.
  5. Identifizierung und Beseitigung der komplexesten Defekte in Pumpeinheiten.
  6. Inspektion und Belastungsprüfung von reparierten Geräten.
  7. Wartung von Strom- und Beleuchtungsanlagen.
  8. Austausch von Instrumenten.
  9. Wartung elektrischer Anlagen mit automatischer Prozesssteuerung.
  10. Überprüfung und Fehlersuche an elektrischen Geräten.

III. Rechte

Der Pumpwerksbetreiber hat das Recht:

  1. Erteilung von Aufträgen an untergeordnete Mitarbeiter, Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die zu seinen funktionalen Aufgaben gehören;
  2. Kontrolle der Erfüllung von Produktionsaufgaben, der rechtzeitigen Ausführung einzelner Aufträge durch untergeordnete Mitarbeiter;
  3. die erforderlichen Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Fragen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit der ihm unterstellten Mitarbeiter anzufordern und zu erhalten;
  4. mit anderen Diensten des Unternehmens in Produktions- und anderen Fragen interagieren, die Teil seiner funktionalen Aufgaben sind;
  5. sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung bezüglich der Aktivitäten der Abteilung vertraut machen;
  6. dem Manager Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit im Zusammenhang mit den in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Aufgaben zur Prüfung vorlegen;
  7. dem Leiter einen Vorschlag zur Beförderung angesehener Mitarbeiter und zur Verhängung von Strafen gegen Verstöße gegen die Produktions- und Arbeitsdisziplin zur Prüfung vorlegen;
  8. dem Vorgesetzten alle festgestellten Verstöße und Mängel im Zusammenhang mit der durchgeführten Arbeit melden.

IV. Eine Verantwortung

Der Pumpenbetreiber ist verantwortlich für:

  1. Für die Nichterfüllung (unzulässige Erfüllung) ihrer in dieser Stellenbeschreibung vorgesehenen Amtspflichten innerhalb der durch die geltende Arbeitsgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.
  2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine.
  3. Für die Verursachung von Sachschäden – innerhalb der durch die geltende Arbeits-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Ukraine festgelegten Grenzen.

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