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Versicherungsleistung. Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz

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Versicherungsleistung - Versicherungsentschädigung für Schäden, die infolge eines Versicherungsfalls an Leben und Gesundheit des Versicherten entstanden sind, in Form von Geldbeträgen, die der Versicherer dem Versicherten oder den Anspruchsberechtigten gemäß Bundesgesetz Nr . 125-FZ.

Die Arten des Versicherungsschutzes sind in Art. geregelt. 8 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ.

Versicherungsleistung durchgeführt:

1) im Formular Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall zugewiesen und aus Mitteln der obligatorischen Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezahlt;

2) im Formular Versicherungsleistungen:

  • eine einmalige Versicherungsleistung an den Versicherten oder an anspruchsberechtigte Personen im Todesfall;
  • monatliche Versicherungszahlungen an den Versicherten oder die Anspruchsberechtigten im Todesfall;

3) im Formular Zahlung von Nebenkostenim Zusammenhang mit der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation des Versicherten bei Vorliegen unmittelbarer Folgen des Versicherungsfalls, auf:

  • Behandlung des Versicherten, die auf dem Territorium der Russischen Föderation unmittelbar nach einem schweren Arbeitsunfall bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder der Feststellung eines dauerhaften Verlusts der beruflichen Arbeitsfähigkeit durchgeführt wird;
  • Einkauf von Medikamenten, Medizinprodukten und Körperpflege;
  • externe (spezielle medizinische und häusliche) Pflege für den Versicherten, einschließlich der durch seine Familienangehörigen;
  • Reise des Versicherten und, falls erforderlich, Reise seiner Begleitperson zu bestimmten Arten der medizinischen und sozialen Rehabilitation (Behandlung unmittelbar nach einem schweren Arbeitsunfall, medizinische Rehabilitation in Organisationen, die Sanatoriums- und Kurdienste anbieten, Beschaffung eines Spezialfahrzeugs). , Bestellung, Anpassung, Empfang, Reparatur, Austausch von Prothesen, prothetischen und orthopädischen Produkten, Orthesen, technischen Rehabilitationsmitteln) und bei Übersendung durch den Versicherer an eine medizinische und soziale Untersuchungseinrichtung und an eine Einrichtung, die eine Prüfung des Zusammenhangs zwischen diesen durchführt die Krankheit und der Beruf;
  • medizinische Rehabilitation in Organisationen, die Sanatoriums- und Kurdienstleistungen anbieten, auch auf Gutscheinbasis, einschließlich der Bezahlung der Behandlung, Unterkunft und Verpflegung des Versicherten sowie gegebenenfalls der Bezahlung der Reise, Unterkunft und Verpflegung der ihn begleitenden Person, der Bezahlung des Versicherten Urlaub (zusätzlich zum bezahlten Jahresurlaub gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation) für die gesamte Dauer seiner Behandlung und Fahrt zum Behandlungsort und zurück;
  • Herstellung und Reparatur von Prothesen, prothetischen und orthopädischen Produkten und Orthesen;
  • Bereitstellung technischer Rehabilitationsmittel und deren Reparatur;
  • Bereitstellung von Fahrzeugen bei Vorliegen entsprechender medizinischer Indikationen und Fehlen von Kontraindikationen für das Fahren, deren laufende und größere Reparaturen sowie Zahlung der Kosten für Kraft- und Schmierstoffe;
  • Berufsausbildung (Umschulung).

In diesem Fall übernimmt der Versicherer die Zahlung zusätzlicher Kosten, mit Ausnahme der Erstattung der Behandlungskosten des Versicherten unmittelbar nach einem schweren Arbeitsunfall, wenn die ärztliche und soziale Untersuchungsstelle feststellt, dass der Versicherte bedürftig ist - gemäß dem Rehabilitationsprogramm für Opfer eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit - in den angegebenen Arten der Hilfe, Versorgung oder Pflege. Die Bedingungen, Beträge und das Verfahren für die Zahlung dieser Kosten werden durch das Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 15. Mai 2006 Nr. 286 „Über die Genehmigung der Verordnung über die Zahlung zusätzlicher Kosten für die medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation von“ festgelegt Versicherte, die durch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gesundheitliche Schäden erlitten haben“.

Einmalige Versicherungszahlungen und monatliche Versicherungszahlungen ernannt und bezahlt:

  • an den Versicherten - wenn nach Feststellung der ärztlichen und sozialen Untersuchungseinrichtung der Eintritt des Versicherungsfalls den Verlust seiner beruflichen Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte;
  • Anspruchsberechtigte - wenn der Versicherungsfall den Tod des Versicherten zur Folge hatte.

Höhe der einmaligen Versicherungszahlung festgelegt in Art. 11 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ und richtet sich nach dem Grad des Verlusts der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten auf der Grundlage des im Bundesgesetz festgelegten Höchstbetrags über den Haushalt des Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation für die nächste Woche Geschäftsjahr. Im Todesfall des Versicherten wird die Versicherungssumme in Höhe des festgelegten Höchstbetrages festgesetzt. Die Höhe der monatlichen Versicherungsleistung definiert durch Art. 12 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ. In Bereichen, in denen regionale Koeffizienten und prozentuale Lohnerhöhungen festgelegt sind, wird die Höhe der monatlichen Versicherungsleistung unter Berücksichtigung dieser Koeffizienten und Zulagen ermittelt.

Die Höhe der monatlichen Versicherungsleistung wird unter Berücksichtigung der Inflationsrate im Rahmen der für diese Zwecke im Haushalt des Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation für das entsprechende Geschäftsjahr vorgesehenen Mittel indexiert.

Der Indexierungskoeffizient und seine Häufigkeit werden von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

Das Verfahren zur Zuweisung und Auszahlung des Versicherungsschutzes definiert in Art. 15 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ.

Die Zuweisung und Auszahlung von Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit an den Versicherten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit erfolgt auf die in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation für die Zuweisung und Auszahlung von Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung festgelegte Weise.

Als Tag der Beantragung der Versicherungssicherheit gilt der Tag, an dem der Versicherte, sein Bevollmächtigter oder eine anspruchsberechtigte Person beim Versicherer einen Antrag auf Gewährung der Versicherungssicherheit stellt. Bei der Zusendung des genannten Antrags per Post gilt als Datum der Antragstellung auf Versicherungsschutz das Datum der Absendung.

Der Versicherte, sein Bevollmächtigter oder eine anspruchsberechtigte Person hat das Recht, unabhängig von der Verjährung des Versicherungsfalls beim Versicherer Versicherungsschutz zu beantragen.

Die monatlichen Versicherungsleistungen werden dem Versicherten für den gesamten Zeitraum des Verlusts der beruflichen Arbeitsfähigkeit ab dem Tag zugewiesen und ausgezahlt, an dem die Einrichtung der ärztlichen und sozialen Untersuchung den Verlust der beruflichen Arbeitsfähigkeit des Versicherten festgestellt hat, mit Ausnahme dieses Zeitraums für die dem Versicherten Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit gemäß Absatz 1 der Kunst zugewiesen wurden. 15. Bundesgesetz Nr. 125-FZ.

Für Personen, die Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Tod des Versicherten haben, werden ab dem Todestag, jedoch nicht vor dem Erwerb des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, eine einmalige Versicherungsleistung und monatliche Versicherungsleistungen abgetreten.

Wenn Umstände eintreten, die eine Neuberechnung der Versicherungssumme gemäß Artikel 9 der Kunst erfordern. 12 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ erfolgt eine solche Neuberechnung ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die angegebenen Umstände eingetreten sind.

Anforderungen an die Abtretung und Zahlung der Versicherungssicherheit, die 3 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs auf diese Zahlungen eingereicht werden, werden für die vergangene Zeit für höchstens 3 Jahre vor der Beantragung der Versicherungssicherheit erfüllt.

Die Abtretung der Versicherungssicherheit erfolgt durch den Versicherer auf der Grundlage eines vom Versicherungsnehmer (Versicherten) gestellten Antrags des Versicherten, seines Bevollmächtigten oder einer anspruchsberechtigten Person auf Erhalt der Versicherungssicherheit. folgende Dokumente (ihre beglaubigten Kopien):

  • bei einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit handeln;
  • Bescheinigungen über den durchschnittlichen Monatsverdienst des Versicherten für den von ihm gewählten Zeitraum zur Berechnung der monatlichen Versicherungsleistungen gemäß Bundesgesetz Nr. 125-FZ;
  • Schlussfolgerungen einer medizinischen und sozialen Untersuchungseinrichtung über den Grad des Verlusts der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten;
  • Schlussfolgerungen einer medizinischen und sozialen Untersuchungseinrichtung zu den notwendigen Formen der sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation des Versicherten;
  • ein Zivilvertrag, der die Zahlung von Versicherungsprämien zugunsten des Versicherten vorsieht, sowie eine Kopie des Arbeitsbuchs oder eines anderen Dokuments, das bestätigt, dass das Opfer mit dem Versicherten in einem Arbeitsverhältnis steht;
  • Sterbeurkunde des Versicherten;
  • Bescheinigungen der Wohnungsverwaltungsbehörde oder, falls diese nicht vorhanden ist, der örtlichen Regierungsbehörde über die Zusammensetzung der Familie des verstorbenen Versicherten;
  • Meldungen an eine medizinische Einrichtung über die endgültige Diagnose einer akuten oder chronischen Berufskrankheit (Vergiftung);
  • Schlussfolgerung des Zentrums für Berufspathologie zum Vorliegen einer Berufskrankheit;
  • ein Dokument, das bestätigt, dass ein Elternteil, Ehepartner oder ein anderes Familienmitglied des Verstorbenen Kinder, Enkel, Geschwister des Versicherten betreut, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das angegebene Alter erreicht haben, aber gemäß der Abschluss einer medizinischen und sozialen Untersuchungseinrichtung oder einer aus gesundheitlichen Gründen als fremdpflegebedürftig anerkannten medizinischen Einrichtung ist nicht wirksam;
  • eine Bescheinigung einer Bildungseinrichtung, aus der hervorgeht, dass ein versicherungsberechtigter Familienangehöriger des verstorbenen Versicherten ein Vollzeitstudium an dieser Bildungseinrichtung absolviert;
  • Dokumente, die die Kosten für die Durchführung der in Unterabschnitt vorgesehenen sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation der versicherten Person gemäß dem Abschluss der ärztlichen und sozialen Untersuchungseinrichtung bestätigen. 3 S. 1 Kunst. 8 des Bundesgesetzes Nr. 125-FZ;
  • Schlussfolgerungen einer medizinischen und sozialen Untersuchungseinrichtung zum Zusammenhang zwischen dem Tod des Opfers und einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit;
  • ein Dokument, das die Tatsache der Unterhaltspflicht oder den Anspruch auf Unterhalt bestätigt;
  • Rehabilitationsprogramme für das Opfer.

Die Liste der für die Zuordnung des Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen (deren beglaubigte Kopien) legt der Versicherer für jeden Versicherungsfall fest.

Im Todesfall des Versicherten wird eine einmalige Versicherungsleistung zu gleichen Teilen an den Ehegatten des Verstorbenen sowie an andere in Art. 2 Abs. 7 genannte Personen ausgezahlt. 125 des Bundesgesetzes Nr. XNUMX-FZ, der am Todestag des Versicherten Anspruch auf eine einmalige Versicherungsleistung hatte.

Autoren: Fainburg G.Z., Ovsyankin A.D., Potemkin V.I.

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