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Arbeitsunfälle und ihre Klassifizierung. Arbeitsschutz

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Gesetzliche Grundlage für den Arbeitsschutz

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Die Vielfalt der Gefahren und Verletzungen, die eine Person erleiden kann, führt zu einer Vielzahl unterschiedlicher Gefahren Klassifizierungen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist jede Verletzung eines Arbeitnehmers sowohl ein medizinisches als auch ein soziales Phänomen.

Die Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung Russlands vom 24. Februar 2005 Nr. 160 „Über die Bestimmung der Schwere von Gesundheitsschäden bei Arbeitsunfällen“ legt fest, dass die Bestimmung der Schwere von Gesundheitsschäden bei Arbeitsunfällen gemäß durchgeführt wird das dieser Verordnung beigefügte „Schema zur Feststellung der Schwere“ von Gesundheitsschäden bei Arbeitsunfällen.“

Gemäß dem verabschiedeten Schema werden alle nicht tödlichen Arbeitsunfälle je nach Schwere der Gesundheitsschädigung in zwei Kategorien eingeteilt: schwere und leichte.

qualifizieren Anzeichen für die Schwere eines Gesundheitsschadens bei einem Arbeitsunfall sind:

  • die Art der erlittenen Gesundheitsschäden und die mit diesen Verletzungen verbundenen Komplikationen sowie die Entwicklung und Verschlimmerung bestehender chronischer Krankheiten im Zusammenhang mit der Verletzung;
  • Folgen erlittener Gesundheitsschäden (dauerhafter Verlust der Arbeitsfähigkeit).

Zur Feststellung der Schwereklasse eines Arbeitsunfalls reicht das Vorliegen eines der qualifizierenden Merkmale aus.

Anzeichen für einen schweren Arbeitsunfall sind auch Gesundheitsschäden, die das Leben des Unfallopfers gefährden. Die Verhinderung des Todes durch medizinische Versorgung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Verletzung.

К schwere Arbeitsunfälle sind:

1) Gesundheitsschäden, deren akute Phase begleitet ist von:

  • Schock
  • Koma;
  • Blutverlust (mehr als 20 %);
  • Embolie;
  • akutes Versagen der Funktionen lebenswichtiger Organe und Systeme (Zentralnervensystem, Herz, Gefäße, Atemwege, Nieren, Leber und/oder eine Kombination davon);

2) Gesundheitsschäden, die bei der Erstuntersuchung des Opfers durch Ärzte in einem Krankenhaus, Traumazentrum oder anderen Gesundheitseinrichtungen als Folgendes eingestuft werden:

  • durchdringende Wunden des Schädels;
  • Bruch des Schädels und der Gesichtsknochen;
  • Gehirnverletzung;
  • intrakranielle Verletzung;
  • Verletzungen, die das Lumen des Rachens, der Luftröhre, der Speiseröhre durchdringen, sowie Schäden an Schilddrüse und Thymusdrüse;
  • durchdringende Wirbelsäulenverletzungen;
  • Frakturluxationen und Körperfrakturen oder beidseitige Frakturen der Bögen der Halswirbel I und II, auch ohne Funktionsstörung des Rückenmarks;
  • Luxationen (einschließlich Subluxationen) der Halswirbel;
  • geschlossene Verletzungen des Halswirbelsäulenmarks;
  • Fraktur oder Luxationsfraktur eines oder mehrerer Brust- oder Lendenwirbel, auch ohne Funktionsstörung des Rückenmarks;
  • Wunden des Brustkorbs, die in die Pleurahöhle, die Herzbeutelhöhle oder das Mediastinalgewebe eindringen, auch ohne Schädigung innerer Organe;
  • Bauchwunden, die in die Bauchhöhle eindringen;
  • Wunden, die in die Blasenhöhle oder den Darm eindringen;
  • offene Wunden der retroperitonealen Organe (Nieren, Nebennieren, Bauchspeicheldrüse);
  • Ruptur eines inneren Organs der Brust- oder Bauchhöhle oder der Beckenhöhle, Retroperitonealraum, Ruptur des Zwerchfells, Ruptur der Prostata, Ruptur des Harnleiters, Ruptur des membranösen Teils der Harnröhre;
  • bilaterale Frakturen des hinteren Beckenrings mit Bruch des Iliosakralgelenks und Unterbrechung der Kontinuität des Beckenrings oder Doppelfrakturen des Beckenrings im vorderen und hinteren Teil mit Unterbrechung seiner Kontinuität;
  • offene Frakturen langer Röhrenknochen - Humerus, Femur und Tibia, offene Verletzungen der Hüft- und Kniegelenke;
  • Schädigung des Hauptblutgefäßes: Aorta, Halsschlagader (gemeinsame, innere, äußere), Schlüsselbein-, Oberarm-, Oberschenkel-, Kniekehlenarterien oder begleitende Venen, Nerven;
  • thermische (chemische) Verbrennungen: Grad III-IV mit einer betroffenen Fläche von mehr als 15 % der Körperoberfläche; III. Grad mit einer betroffenen Fläche von mehr als 20 % der Körperoberfläche; II. Grad mit einer betroffenen Fläche von mehr als 30 % der Körperoberfläche;
  • Atemwege, Gesicht und Kopfhaut;
  • Strahlenschäden mittleren (ab 12 Gy) Schweregrades und darüber;
  • Schwangerschaftsabbruch;

3) Schäden, die das Leben des Opfers nicht unmittelbar gefährden, aber schwerwiegende Folgen haben:

  • Seh-, Hör- und Sprachverlust;
  • der Verlust eines Organs oder der vollständige Verlust seiner Funktion durch ein Organ (in diesem Fall wird der Verlust des funktionell wichtigsten Teils einer Extremität (Hand oder Fuß) dem Verlust eines Arms oder Beins gleichgesetzt);
  • psychische Störungen;
  • Verlust der Fortpflanzungsfunktion und der Fähigkeit, Kinder zu gebären;
  • dauerhafte Gesichtsentstellung.

Alle anderen Verletzungen, die nicht in der obigen Liste aufgeführt sind, gelten als leichte Arbeitsunfälle.

Also haben wir drei Gruppen (drei Klassen) von Arbeitsunfällen (es handelt sich auch um einen Arbeitsunfall):

1) tödlich;

2) schwer;

3) Lungen.

Das ist alles, worüber man sagen kann Einzelunfall, d.h. es geht um einen Fall der Verletzung einer Person.

Wenn bei einem Unfall zwei oder mehr Personen verletzt werden, kümmern wir uns darum GruppenunfallAutoren: Fainburg G.Z., Ovsyankin A.D., Potemkin V.I.

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