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Arbeitssicherheitsunterweisung für das Personal der Radionukliddiagnostikabteilungen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Anleitung wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen der aktuellen „Radiation Safety Standards NRB-99“ SP 2.6.1.758-99 (anerkannt, dass keine staatliche Registrierung erforderlich ist, Schreiben des Justizministeriums Russlands vom 29.07.99. Juli 6014 Nr. 99-ER), „Grundlegende Hygieneregeln zur Gewährleistung der Strahlensicherheit OSPORB-2.6.1.799“ SP 99-01.06.00 (anerkannt als nicht staatsregistrierungspflichtig, Schreiben des Justizministeriums Russlands vom 4214 Nr. 09.01.96-ER ), Bundesgesetz vom 3 Nr. 17.01.96-FZ „Über den Strahlenschutz der Bevölkerung“ (veröffentlicht in „Rossiyskaya Gazeta“ vom 31.07.00), Beschluss des Gesundheitsministeriums Russlands vom 298. 15.08.00 Nr. 6948 „Über die Genehmigung der Verordnungen über ein einheitliches staatliches System zur Überwachung und Aufzeichnung individueller Strahlendosen von Bürgern“ (anerkannt, dass keine staatliche Registrierung erforderlich ist, Schreiben des Justizministeriums Russlands vom XNUMX Nr. XNUMX -UD).

1.2. Die Anweisungen enthalten grundlegende Bestimmungen zur Betriebshygiene und zum Arbeitsschutz für das Personal der Abteilungen für Radionukliddiagnostik.

1.3. Auf der Grundlage dieser Anweisungen müssen in jeder medizinischen und präventiven Einrichtung, die über eine Abteilung für Radionukliddiagnostik verfügt, interne und Stellenbeschreibungen zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung spezifischer Arbeitsbedingungen entwickelt werden.

2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

2.1. Gemäß den Anforderungen der „Grundlegenden Hygienevorschriften zur Gewährleistung des Strahlenschutzes OSPORB-99“ SP 2.6.1.799-99 sind Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine besondere Ausbildung absolviert haben und auf Anordnung der Einrichtung als Abteilungspersonal eingestuft sind dürfen in Radionuklidabteilungen selbstständig arbeiten („Kategorie A“).

2.2. Bei der Durchführung von Radionuklidstudien werden zwei Kategorien exponierter Personen unterschieden – A und B.

Zu den Mitarbeitern der Kategorie A zählen Abteilungsmitarbeiter, die direkt mit der Radionukliddiagnostik befasst sind (Radiologen, Krankenschwestern, Pfleger, Ingenieure und Techniker für die Einrichtung und Bedienung von Geräten für die Radionukliddiagnostik).

Zur Gruppe B gehören Abteilungsmitarbeiter, die sich aufgrund der Arbeitsbedingungen im Bereich ionisierender Strahlung befinden.

2.3 Das Personal der Abteilung der Gruppen A und B muss die maximal zulässigen Strahlendosen kennen und einhalten. Daher sollte für Personal der Gruppe A die effektive Strahlungsdosis des Personals 0,02 Sv pro Jahr für alle aufeinanderfolgenden 5 Jahre nicht überschreiten, jedoch nicht mehr als 0,05 Sv pro Jahr. Die effektive Dosis für das Personal sollte über den Zeitraum der Arbeitstätigkeit (50 Jahre) 1,0 Sv nicht überschreiten. Für Personal der Gruppe B betragen die effektiven Dosiswerte 1/4 der Werte für Gruppe A gemäß den „Radiation Safety Standards. NRB-99“.

2.4. Frauen sollten für die gesamte Dauer der Schwangerschaft ab dem Zeitpunkt der ärztlichen Bestätigung von der direkten Tätigkeit in der Abteilung befreit werden.

2.5. In Übereinstimmung mit der Verordnung Nr. 405 des Ministeriums für Gesundheit und medizinische Industrie Russlands vom 10.12.96. Dezember 31.12.96 „Über die Durchführung vorläufiger und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern“ (registriert beim Justizministerium Russlands am 1224. Dezember XNUMX Nr. XNUMX). ) Um Krankheiten vorzubeugen, muss sich das Abteilungspersonal bei Arbeitsaufnahme einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung und mindestens einmal im Jahr einer regelmäßigen Kontrolle unterziehen.

Personen, die keine medizinischen Kontraindikationen für die Arbeit mit ionisierender Strahlung haben, dürfen in der Abteilung arbeiten.

2.6. Das in den Radionuklidabteilungen beschäftigte Personal muss über die Qualifikationsgruppe I in der elektrischen Sicherheit verfügen und sich einer jährlichen Kenntnisprüfung unterziehen. Die Zuordnung der Gruppe I erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

2.7. Neuzugänge sowie vorübergehend zur Arbeit in der Abteilung eingesetzte Personen müssen eine Einweisung durch einen von der Einrichtung bestellten Arbeitssicherheitsingenieur oder eine für Arbeitssicherheit zuständige Person absolvieren.

Für die Einführungsschulung zum Arbeitsschutz sind die Ergebnisse im Logbuch zu vermerken. Basierend auf den Ergebnissen des Briefings führt der Personalverantwortliche die endgültige Registrierung des neu eintreffenden Mitarbeiters durch und schickt ihn an den Arbeitsplatz.

2.8. Jeder neue Mitarbeiter der Abteilung muss eine Erstschulung zum Thema Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz absolvieren. Mindestens zweimal im Jahr sind wiederholte Unterweisungen des Abteilungspersonals am Arbeitsplatz erforderlich, außerplanmäßige – bei Änderungen im technologischen Prozess, Verstößen gegen Arbeitsschutzvorschriften und Unfällen.

Diese Einweisungen müssen durch den Abteilungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Einweisungen sind in den entsprechenden Journalen, dem Personalausweis der unterwiesenen Person, der Arbeitserlaubnis oder anderen zur Ausführung der Arbeiten berechtigenden Unterlagen festzuhalten.

2.9. Mitarbeiter der Abteilung müssen:

  • sich von Stellenbeschreibungen leiten lassen;
  • die internen Arbeitsvorschriften einhalten, Abweichungen vom etablierten technologischen Prozess der Arbeit mit Quellen ionisierender Strahlung vermeiden;
  • die Anforderungen der wichtigsten Regulierungsdokumente, der oben genannten technischen Beschreibungen und Bedienungsanleitungen für die in der Abteilung installierten Geräte sowie dieser Anweisungen einhalten;
  • kennen die Funktionsprinzipien und Betriebsbedingungen der technischen Ausstattung des Büros;
  • wissen, wie man Erste Hilfe leistet;
  • Melden Sie Ihrem direkten Vorgesetzten eine Gerätestörung oder einen Unfall.
  • Halten Sie die Abteilung aufgeräumt und sauber und verhindern Sie, dass sie durch ungenutzte Geräte und Möbel verunreinigt wird.

2.10. Das Personal der Abteilung ist verpflichtet, die Auflagen zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten einzuhalten.

2.11. Das Abteilungspersonal muss die Regeln zum Schutz vor den folgenden gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren kennen:

  • erhöhte ionisierende Strahlung im Arbeitsbereich;
  • erhöhte Konzentration von Radionukliden auf Arbeitsflächen und in der Luft von Arbeitsräumen;
  • gefährliche Spannung in Stromkreisen;
  • erhöhter Geräuschpegel durch Elektroantriebe und Luftgebläse.

2.12. Dem Personal der Abteilung ist je nach Zweck des Radionukliddiagnostikraumes persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

2.13. Dem Abteilungspersonal muss die folgende kollektive Schutzausrüstung zur Verfügung stehen:

  • feste Schutzzäune;
  • Schutzschirme, Schirme;
  • Schutz- und technologische Ausrüstung;
  • Geräte zum Transport und zur Lagerung von Strahlungsquellen;
  • Schutzerdung von Geräten;
  • Lüftungs- und Luftreinigungssystem;
  • Lagervorrichtungen für radioaktive Abfälle.

2.14. Der kurzlebige Isotopengenerator muss in einem zusätzlichen Strahlenschutz untergebracht werden, um eine Exposition des Personals zu verhindern.

2.15. Für die Abteilung gelten allgemeine Sicherheitsanforderungen für Stromquellen und Elektrogeräte für den Hausgebrauch.

2.16. Bei einem Unfall oder einer Fehlfunktion von Geräten, Geräten und Werkzeugen muss das Personal den Hauptschalter ausschalten und den Abteilungsleiter benachrichtigen.

2.17. Mitarbeiter der Abteilung müssen:

  • Rufen Sie im Brandfall die Feuerwehr und die Polizei und ergreifen Sie Maßnahmen, um das Feuer mit Kohlendioxid-Feuerlöschern und primären Feuerlöschmitteln zu löschen.
  • Bei anderen Notfallsituationen (Kurzschluss, offener Stromkreis, Ausfall der Kommunikationssysteme der Wasserversorgung, Kanalisation, Heizung und Lüftung) die Arbeiten einstellen und die entsprechenden Notreparaturdienste anrufen.

2.18. Das Personal der Abteilung muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten.

2.19. Dem Personal der Abteilung ist untersagt:

  • Führen Sie technologische Operationen mit Radiopharmazeutika (RP) außerhalb des Arbeitsplatzes ohne spezielle Tabletts und Paletten durch.
  • lagern und verwenden Sie Medikamente ohne Etiketten in einer beschädigten Durchstechflasche;
  • schmecken und riechen Sie die verwendeten Drogen;
  • Lagern Sie radioaktive Abfälle am Arbeitsplatz, nachdem Sie die Arbeit mit Radionukliden beendet haben.
  • Arbeiten ohne spezielle Kleidung, Schutzausrüstung oder persönliche Schutzausrüstung;
  • beschädigte oder abgelaufene persönliche Schutzausrüstung verwenden;
  • in Arbeitsbereichen essen und rauchen;
  • Arbeiten mit getrennter Wasserversorgung, Kanalisation, Lüftungssystemen.

2.20. Das Abteilungspersonal muss Lebensmittel, Haushaltskleidung und andere Gegenstände, die nicht mit der Arbeit in Zusammenhang stehen, in speziell dafür vorgesehenen Bereichen aufbewahren.

2.21. An den Türen der Abteilungsbüros müssen Strahlengefahrenschilder angebracht werden.

2.22. Der Leiter eines Unternehmens, einer Institution oder einer Organisation muss sicherstellen, dass jeder Mitarbeiter die Arbeitsschutzanweisungen studiert.

2.23. Gegebenenfalls unterliegen Personen, die gegen die Weisungen verstoßen, einer außerordentlichen Kenntnisprüfung und einer außerplanmäßigen Unterweisung zum Arbeitsschutz.

2.24. Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Weisung liegt beim Arbeitsschutzbeauftragten der Abteilung.

2.25. Diese Weisung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren angenommen, deren Gültigkeit um höchstens zwei Amtszeiten verlängert werden kann.

3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

3.1. Vor Beginn der Arbeiten muss die für die Lagerung radioaktiver Arzneimittel verantwortliche Person die Unversehrtheit des Siegels an der Lagertür prüfen, das Lager öffnen und das benötigte Arzneimittel am Arbeitsplatz abgeben.

Nach Erhalt des kurzlebigen Isotopengenerators und des Elutionsflaschensatzes muss das Personal zur Gewährleistung der Sterilität die Unversehrtheit des versiegelten Sicherheitsbehälters sicherstellen. Bei Verletzung der Siegelstelle des Sicherheitsbehälters dürfen die Produkte nicht wirken.

3.2. Vor Beginn der Arbeiten muss das Abteilungspersonal die Verfügbarkeit einzelner Dosimeter prüfen, sicherstellen, dass sich keine Unbefugten im Behandlungsraum aufhalten, und eine Sichtprüfung der Funktionsfähigkeit der Radionuklidgeräte (bewegliche Teile, elektrische Leitungen, Hochspannungskabel) durchführen , Erdungskabel im Büro usw.). Er hat festgestellte Störungen dem Abteilungsleiter zu melden und nach deren Beseitigung mit den Arbeiten zu beginnen und entsprechende Einträge im Geräteformular vorzunehmen.

3.3. Vor Beginn der Forschung müssen Personen, die mit Quellen ionisierender Strahlung arbeiten, persönliche Schutzausrüstung tragen, je nach Umfang der Schutzausrüstung, die für die Arbeit in einem Fachraum vorgesehen ist.

3.4. Das Personal der Abteilung muss sicherstellen, dass die Belüftungs-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und elektrischen Beleuchtungssysteme in gutem Zustand sind. Er hat festgestellte Störungen dem Abteilungsleiter zu melden.

3.5. Das Personal der Abteilung muss Geräte, Instrumente und Hilfsgeräte für den Betrieb vorbereiten und die Sicherheit der Strahlenschutzausrüstung überprüfen.

3.6. Bei der Schichtarbeit der Abteilung Radionukliddiagnostik wird das Verfahren zur Übergabe und Übernahme einer Schicht durch interne Anweisungen des Abteilungsleiters unter Berücksichtigung der Funktionsmerkmale der einzelnen Abteilungen der Abteilung festgelegt.

4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

4.1. Das Abteilungspersonal muss den optimalen technologischen Prozess für die Arbeit mit Quellen ionisierender Strahlung gemäß anerkannten medizinischen Methoden und internen Anweisungen befolgen, die vom Abteilungsleiter entwickelt wurden.

4.2. Während des Arbeitstages muss das Radiopharmaka-Lager abgeschlossen sein.

4.3. Das Personal der Abteilung muss wissen, wie es gemäß den internen Anweisungen sicher mit Quellen ionisierender Strahlung umgeht.

4.4. Eine individuelle Strahlungsüberwachung des Personals muss kontinuierlich durchgeführt werden, wobei die Ergebnisse vierteljährlich im Arbeitsprotokoll festgehalten werden.

4.5. Die einzelnen jährlichen Strahlendosen sind im Einzeldosisnachweis zu erfassen. Bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ist die Dosiskarte des Arbeitnehmers an dessen neuen Arbeitsplatz zu übertragen.

4.6. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstwerte ist eine Abklärung gemäß den vom Abteilungsleiter erarbeiteten internen Notfallanweisungen vorzunehmen.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Im Falle eines Strahlenunfalls muss das Personal den Abteilungsleiter und den Strahlenschutzverantwortlichen benachrichtigen.

5.2. Um Gerätestörungen zu beheben, muss der Abteilungsleiter ein Reparaturteam rufen.

5.3. Bei Verdacht auf eine über die in Abschnitt 2.3 dieser Weisung festgelegten Grenzwerte hinausgehende Personalexposition muss der Abteilungsleiter eine dringende Überprüfung der Gründe für die Überexposition veranlassen, die erhaltene Dosis ermitteln und die Opfer zu einer ärztlichen Untersuchung überweisen. Auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse muss der Abteilungsleiter die Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit des Personals im Bereich ionisierender Strahlung ermitteln.

5.4. Im Falle einer radioaktiven Kontamination des Personals ist es erforderlich, den Bereich und den Grad der Kontamination zu bestimmen, die Kleidung auszuziehen und in die Aufbewahrungskammer zu schicken, die erforderliche Dekontamination der kontaminierten Körperbereiche durchzuführen und anschließend eine dosimetrische Überwachung durchzuführen.

Die zulässige Kontamination von Haut, Arbeitskleidung und der Innenfläche der vorderen Teile persönlicher Schutzausrüstung sollte 2 Teile/(cm2 x min) für alphaaktive Nuklide und 200 Teile/(cm2 x min) für betaaktive Nuklide nicht überschreiten; Flächen von Räumlichkeiten für den ständigen Aufenthalt von Personal und darin befindlicher Ausrüstung – jeweils für alphaaktive Nuklide 5–20 Teile/(cm2 x min), für betaaktive Nuklide 2000 Teile/(cm2 x min).

5.5. Im Falle einer radioaktiven Kontamination von Produktionsräumen und Geräten über die festgelegten Werte hinaus ist es notwendig, eine Reinigung zu organisieren und dabei den Ort der Notfallkontamination deutlich zu kennzeichnen; in einigen Fällen ist es möglich, die Exposition der Geräte gegenüber Werten zu organisieren, die die Werte nicht überschreiten zulässiger Grad der Oberflächenverschmutzung.

5.6. Gehen radioaktive Arzneimittel verloren, befinden sie sich in der Abteilung in Mengen, die nicht der Dokumentation entsprechen, oder werden sie für andere Zwecke verwendet, muss das Personal dies der Abteilungsleitung melden.

5.7. Im Falle eines nicht strahlenbedingten Unfalls muss das Personal den Hauptnetzschalter ausschalten und den Abteilungsleiter benachrichtigen.

6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

6.1. Nach Abschluss der Arbeiten müssen die Mitarbeiter der Abteilung:

  • den Arbeitsplatz aufräumen;
  • radioaktive Abfälle lagern;
  • dosimetrische Selbstkontrolle von Overall, Körper und Händen durchführen;
  • die Geräte in ihren ursprünglichen Zustand versetzen, ausschalten oder in den in der Bedienungsanleitung angegebenen Modus versetzen;
  • Führen Sie eine Nassreinigung aller Räumlichkeiten durch, waschen Sie die Böden und desinfizieren Sie die Elemente und Zubehörteile der radiodiagnostischen Ausrüstung, die mit dem Patienten und dem medizinischen Personal in Kontakt kommen, gründlich.

6.2. Die für den Arbeitsschutz verantwortliche Person muss die Strahlenbelastung am Arbeitsplatz dosimetrisch überwachen – bei Feststellung einer Kontamination die Dekontamination der Arbeitsflächen veranlassen.

6.3. Der für die Lagerung von Radiopharmazeutika verantwortliche Mensch muss unbenutzte Radiopharmaka in die Lagereinrichtung schicken und diese versiegeln.

6.4. Der Techniker muss sicherstellen, dass alle Stromversorgungssysteme getrennt sind.

6.5. Der Leiter der Abteilung (Büro) muss die Richtigkeit der Buchhaltungsunterlagen überprüfen.

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