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Arbeitssicherheitshinweise für Apotheker bei der Zubereitung von Arzneimitteln. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1.1. Als Apotheker dürfen Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt sind, eine Sonderausbildung abgeschlossen haben, für die Gruppe 1 in elektrischer Sicherheit geschult wurden und keine Kontraindikationen aus gesundheitlichen Gründen haben. 1.2. Ein Apotheker muss sich bei Arbeitsaufnahme einer obligatorischen ärztlichen Untersuchung und mindestens alle 12 Monate einer regelmäßigen ärztlichen Untersuchung unterziehen. 1.3. Neu in einer Apotheke eingestellte Apotheker müssen eine Einführungsschulung durch einen Arbeitssicherheitsingenieur absolvieren. Die Ergebnisse der Unterweisung werden im Logbuch zur Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz festgehalten. Danach wird der neu aufgenommene Mitarbeiter finalisiert und an seinen Arbeitsplatz geschickt. 1.4. Jeder neue Mitarbeiter, der in einer Apotheke eingestellt wird, muss eine Erstschulung zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz absolvieren. Alle Mitarbeiter werden mindestens alle 6 Monate wiederholt geschult. Die Ergebnisse der Einweisung werden im Einweisungsprotokoll am Arbeitsplatz festgehalten. 1.5. Bei Arbeitsaufnahme und periodisch mindestens alle 12 Monate müssen die Kenntnisse des Personals des Arbeitsschutzamtes nach einem vom Leiter der Einrichtung genehmigten Programm überprüft werden. 1.6. Das Personal ist verpflichtet, die internen Arbeitsvorschriften, Arbeits- und Ruhepläne einzuhalten. 1.7. Gefährliche und schädliche Faktoren, die den Apotheker betreffen, sind:
1.8. Bei seiner Arbeit orientiert sich der Apotheker an Stellenbeschreibungen sowie Herstelleranweisungen für den Betrieb von Geräten, Instrumenten, Geräten und sanitären Anforderungen. 1.9. Bei der Arbeit muss der Apotheker die Regeln zum Tragen von Hygiene- und Spezialkleidung, Sicherheitsschuhen, zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und zur persönlichen Hygiene befolgen. 1.10. Der Apotheker muss die Brandschutzvorschriften einhalten und den Standort von Feuerlöschgeräten kennen. 1.11. Der Apotheker muss in der Lage sein, Erste Hilfe zu leisten. 1.12. Bei jedem Unfall im Zusammenhang mit der Produktion muss der Geschädigte oder Augenzeuge des Unfalls unverzüglich den Leiter der Apotheke benachrichtigen, der die Erste Hilfe für den Geschädigten organisieren, ihn in eine medizinische Einrichtung transportieren und hierüber den Chefarzt und den Arbeitssicherheitsingenieur informieren muss . Zur Untersuchung eines Unfalls ist es erforderlich, die Situation am Arbeitsplatz und den Zustand der Ausrüstung in dem Zustand zu erhalten, wie er zum Zeitpunkt des Vorfalls war, es sei denn, dies gefährdet das Leben und die Gesundheit der umliegenden Arbeitnehmer und führt nicht zu einem Unfall. 1.13. Für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Anleitung ist der Apotheker verantwortlich. Gegen Personen, die arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht befolgt oder verletzt haben, drohen disziplinarische Maßnahmen gemäß der betrieblichen Arbeitsordnung und ggf. eine außerordentliche Prüfung der Kenntnisse in arbeitsschutzrechtlichen Fragen. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Der Apotheker muss Hygienekleidung (Kittel, Mütze) und gegebenenfalls weitere persönliche Schutzausrüstung tragen. 2.2. Der Apotheker ist verpflichtet, seinen Arbeitsplatz für sicheres Arbeiten herzurichten, ihn in einen ordnungsgemäßen hygienischen Zustand zu bringen und einer Nassreinigung zu unterziehen. 2.3. Vor Beginn der Arbeit muss der Apotheker bei der Annahme des Arbeitsplatzes die ordnungsgemäße Funktion von Elektrogeräten und anderen elektrischen Geräten, lokaler Beleuchtung, Gasbrenner, Dampfsterilisator, Büretteneinheit, Kleinmechanisierung und anderen Geräten, Utensilien, Hilfsmitteln usw. überprüfen sonstige Ausrüstungsgegenstände für den Arbeitsplatz. 2.4. Es dürfen keine Geräte, Elektrogeräte, Vorrichtungen, Utensilien oder sonstige Hilfsmittel vorhanden sein, die am Arbeitsplatz nicht verwendet werden. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Während der Arbeit muss der Apotheker Hektik vermeiden; Medikamente, intrapharmazeutische Präparate, Konzentrate und Halbfertigprodukte unter Berücksichtigung sicherer Techniken und Arbeitsmethoden vorbereiten. 3.2. Beim Anschluss elektrischer Geräte an das Netz prüft der Apotheker, ob die im Reisepass angegebene Spannung des Geräts mit der Spannung im Netz übereinstimmt und ob eine Erdung vorhanden ist. 3.3. Alle Heizgeräte müssen auf wärmeisolierenden Materialien installiert werden. 3.4. Der Apotheker muss die Unversehrtheit von Glaswaren, Geräten und Utensilien überwachen und die Verwendung zerbrochener Gegenstände bei der Arbeit verhindern. 3.5. Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die giftige und narkotische Stoffe enthalten, muss der Apotheker bei der Arbeit mit ihnen Sicherheitsanforderungen einhalten. Das Waschen und Verarbeiten von Utensilien, in denen ein Arzneimittel zubereitet wurde, das einen giftigen oder narkotischen Stoff enthält, muss getrennt von anderen Utensilien unter Aufsicht eines Apothekers-Technologen erfolgen. 3.6. Nach Beendigung der Arbeit mit einem Gift- oder Betäubungsmittel muss der Apotheker seine Hände gründlich waschen, seine Zähne putzen und seinen Mund ausspülen. 3.6. Wenn Arbeitskleidung und Handtücher mit potenten und giftigen Stoffen verunreinigt sind, muss der Apotheker diese sofort wechseln, Maßnahmen zur Neutralisierung ergreifen und sie anschließend zum Waschen abgeben. 3.7. Bei der Arbeit mit brennbaren Stoffen muss der Apotheker darauf achten, Feuer zu vermeiden und diese Arbeiten in der Nähe von Feuer durchzuführen. Wenn es notwendig ist, brennbare Stoffe zu erhitzen, tun Sie dies in einem feuerfesten Behälter im Wasserbad. 3.8. Behältnisse mit explosiven, riechenden und flüchtigen Stoffen müssen vom Apotheker dicht verschlossen werden. 3.9. Bei der Zubereitung von Arzneimitteln, die Äther, Chloroform und andere leicht bewegliche Substanzen enthalten, sollte die Flüssigkeit sorgfältig geschüttelt werden, wobei der Hals der Flasche oder des Reagenzglases von Ihnen weg gerichtet sein sollte, um ein Herausspritzen der Lösung zu vermeiden. 3.10. Nach der Zubereitung von Arzneimitteln mit färbenden, giftigen, narkotischen, stark riechenden Substanzen muss der Apotheker seine Hände mit warmem Wasser, Seife und einer Bürste waschen. 3.11. Stoffe mit starkem Geruch, brennbare Stoffe, Laugen, flüchtige Stoffe, brennbare Stoffe und brennbare Flüssigkeiten sollten nicht im Kühlschrank aufbewahrt werden. 3.12. Der Apotheker darf keine Lasten mit einem Gewicht von mehr als 7 kg selbständig heben oder tragen. 3.13. Beim Arbeiten mit Flüssigkeiten in Flaschen ist die Verwendung von Flaschenhaltern (Ballonkippern) und Spendern erforderlich. Es ist nicht gestattet, Flaschen anzuheben und vor sich her zu tragen. 3.14. Wenn Sie mit konzentrierten Säuren und Ätzalkalien arbeiten, sollten Sie diese nicht mit einer Pipette, sondern mit einem Zylinder abmessen. Das Befüllen von Gefäßen mit konzentrierten Säuren und Laugen sollte mit einem Siphon oder speziellen Pipetten mit Gummiball erfolgen. Wenn Sie konzentrierte Säuren verdünnen, müssen Sie die Säure in Wasser gießen und nicht umgekehrt. 3.15. Beim Arbeiten mit Wasserstoffperoxid darf es nicht in geschlossenen Behältern erhitzt werden; Bei Kaliumpermanganat und anderen starken Oxidationsmitteln sollte der Kontakt mit Reduktionsmitteln und Säuren vermieden werden. 3.16. Arbeiten mit Perhydrol, Ammoniak und konzentrierten Säuren werden mit Gummihandschuhen, Schutzbrille und einem vierlagigen Mullverband durchgeführt. Gelangt Perhydrol auf die Haut, wird es sofort mit Wasser abgewaschen. Es ist notwendig, Perhydrol in einen verschlossenen Behälter umzufüllen und Spritzer zu vermeiden. 3.17. Das Öffnen und Verschließen von Fläschchen muss unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgen. 3.18. Der Apotheker sollte keinen Raum betreten oder dort arbeiten, in dem eine nicht abgeschirmte keimtötende Lampe eingeschaltet ist. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 4.1. Im Falle des Verschüttens von Säuren, Laugen oder anderen aggressiven Reagenzien muss der Apotheker die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Folgen zu beseitigen: Fenster öffnen, Raum lüften, verschüttete Flüssigkeit vorsichtig entfernen. 4.2. Wenn Alkali verschüttet wird, muss es mit Sand (Sägemehl) abgedeckt, dann der Sand (Sägemehl) entfernt und der Bereich mit stark verdünnter Salz- oder Essigsäure aufgefüllt werden. Anschließend die Säure mit einem Lappen entfernen und den Tisch mit Wasser abwaschen. 4.3. Wenn Säure verschüttet wird, muss sie mit Sand bedeckt werden (Sie können sie nicht mit Sägemehl füllen), dann den eingeweichten Sand mit einem Spatel entfernen, mit Soda bedecken, das Soda entfernen und den Bereich mit viel Wasser abspülen. 4.4. Im Falle einer Verbrennung durch Säure, Lauge oder andere aggressive Reagenzien ist es notwendig, die betroffene Oberfläche mit einem starken Wasserstrahl abzuwaschen und anschließend entsprechend zu behandeln. 4.5. Im Brandfall handelt das Personal gemäß den Brandschutzanweisungen und evakuiert zunächst Personen. 4.6. Bei anderen Notfällen muss das Personal Maßnahmen zur Evakuierung von Personen und Eigentum gemäß dem Evakuierungsplan ergreifen. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 5.1. Der Apotheker muss die Geräte und Geräte ausschalten, die er bei der Herstellung von Arzneimitteln, Apothekenpräparaten, Halbfabrikaten und Konzentraten verwendet. 5.2. Am Ende der Arbeit muss der Apotheker den Tisch mit warmem Wasser und Seife und gegebenenfalls einer Desinfektionslösung abwaschen und alle Anforderungen der Hygienevorschriften erfüllen. 5.3. Am Ende des Arbeitstages muss der Apotheker Kittel, Mütze und Spezialschuhe ausziehen und in einen speziellen Schrank legen, sich gründlich die Hände waschen und alle persönlichen Hygieneanforderungen für Apothekenmitarbeiter einhalten. 5.4. Werden bei der Arbeit Betriebsmängel oder Fehlfunktionen von Geräten, Geräten und Anlagen festgestellt, hat der Apotheker dies der Apothekenverwaltung mitzuteilen. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Betrieb von Gerüsten PVS-12. Standardanweisung zum Arbeitsschutz ▪ Arbeiten an elektrografischen Geräten. Standardanweisung zum Arbeitsschutz Siehe andere Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz. Lesen und Schreiben nützlich Kommentare zu diesem Artikel. 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