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Anweisungen zum Arbeitsschutz bei der Durchführung von Arbeiten in einem physikalischen Labor. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Sicherheitstechnik 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Diese Arbeitsschutzanweisung dient der Organisation sicherer Arbeit in physikalischen Laboratorien. Die Anforderungen dieser Arbeitsschutzanweisung sind für alle Arbeitnehmer in physikalischen Laboratorien verbindlich. 1.2. Die Verantwortung für die Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen im Labor, für den guten Zustand der Laborgeräte, Messgeräte, für die Bereitschaft der Studierenden zur Laborarbeit liegt beim Leiter (Lehrer, Ingenieur, Laborassistent). 1.3. Zur Durchführung von Laborarbeiten sind Studierende zugelassen, die zu den Themen Laborarbeit ausgebildet sind und über Arbeitsschutz, Brandschutz- und Hygienevorschriften sowie persönliche Hygienestandards unterwiesen wurden. 1.4. Arbeitnehmer und Studierende müssen mindestens halbjährlich mit einem Eintrag in den „Zeitschriften zur Eintragung von Unterweisungen zum Arbeitsschutz von Arbeitnehmern (Studierenden)“ unterwiesen werden. Darüber hinaus müssen sich die Mitarbeiter einer Zertifizierung im Arbeitsschutz (alle 1 Jahre) und einer jährlichen Rezertifizierung in der elektrischen Sicherheit unterziehen. Halten Sie bei der Arbeit mit Gasflaschen eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Arbeit mit diesen bereit. 1.5. Diese Arbeitsschutzanweisung enthält Anforderungen an Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Hygienestandards sowie persönliche Hygienevorschriften bei der Durchführung von Laborarbeiten:
1.6. Studierende und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Anforderungen des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, der Hygienestandards und der persönlichen Hygienevorschriften einzuhalten und die Geschäftsordnung der Universität einzuhalten. In Laboratorien ist es verboten:
1.7. Gefährdungsfaktoren bei Arbeiten im Labor sind:
1.8. Melden Sie alle Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen und Brandschutzvorschriften unverzüglich der Verwaltung. Weisen Sie Mitarbeiter und Schüler darauf hin, dass Sicherheitsanforderungen eingehalten werden müssen. 1.9. Für Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen, Brandschutzvorschriften und interne Vorschriften der Universität werden die Täter gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine zur Verantwortung gezogen. 2. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 2.1. Im Labor muss die Kleidung des Mitarbeiters und des Studierenden mit allen Verschlüssen so befestigt werden, dass keine flatternden Enden entstehen. Langes Haar muss unter einem Kopfschmuck versteckt werden. Es ist verboten, in leichten Schuhen (Hausschuhe, Sandalen) zu arbeiten, insbesondere in Räumen mit erhöhter Gefahr und besonders gefährlichen Räumen. 2.2. Stellen Sie sicher, dass Sie über persönliche Schutzausrüstung (PSA), Feuerlöschausrüstung (Feuerlöscher, Sand) und Erste-Hilfe-Sets mit den notwendigen Medikamenten verfügen, um dem Opfer Erste Hilfe zu leisten. In jedem Labor sollte an einer gut sichtbaren Stelle ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden sein. Das Laborpersonal muss in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten. 2.3. Bereiten Sie Ihren Arbeitsplatz für sicheres Arbeiten vor und halten Sie ihn während der gesamten Schulzeit sauber und ordentlich:
2.4. Melden Sie festgestellte Mängel dem Vorgesetzten und beginnen Sie nicht mit der Arbeit, bis sie behoben sind. 2.5. Erhalten Sie Anweisungen von der Person, die für die Organisation dieser Arbeiten verantwortlich ist, und unterzeichnen Sie sich im „Journal zur Registrierung von Unterweisungen zum Arbeitsschutz“. 3. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs 3.1. Eine Abweichung von den Sicherheitsanforderungen bei der Ausführung der Arbeiten kann weder durch besondere Umstände noch durch „angemessene Initiative“ oder Zeitmangel gerechtfertigt werden. Wenn die falsche Fähigkeit (Verstoß im „Kleinen“) behoben wird, kann sie in Zukunft automatisch auf andere, gefährlichere Bedingungen angewendet werden, was zu unvorhersehbaren Folgen führen kann. 3.2. Bei der Arbeit ist es notwendig, aufmerksam zu sein, sich nicht auf nebensächliche Dinge (Gespräche) einzulassen und andere nicht abzulenken. Es dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, für die eine Genehmigung vorliegt, sowie die Anforderungen der Brandschutzordnung und der Sicherheitsaufschriften (Schilder) eingehalten werden. 3.3. Beginnen Sie mit der Durchführung von Laborarbeiten erst, nachdem Sie den Arbeitsplatz durch den Leiter (Lehrer, Ingenieur, Laborassistent) besichtigt und die Erlaubnis zur Durchführung eingeholt haben. 3.4. Gefährliche Arbeiten dürfen nur unter unmittelbarer Aufsicht des Vorgesetzten durchgeführt werden. 3.5. Lassen Sie während der Laborarbeit Betriebsanlagen, eingeschaltete Stromkreise, Heizgeräte, Gasbrenner usw. nicht unbeaufsichtigt, auch nicht für kurze Zeit, und führen Sie auch alle Arbeiten durch, die nicht mit der Erledigung der Ausbildungsaufgabe zusammenhängen. 3.6. Merkmale der Arbeit an elektrischen Anlagen. 3.6.1. Vor dem Einschalten der Elektroinstallation:
3.6.2. Auf der Laborinstallation (Schema) ist es verboten:
3.6.3. Beim Schalten des Stromkreises muss die Elektroinstallation von der Stromquelle getrennt werden und am Schalter ein Plakat angebracht werden: „Nicht einschalten – Leute arbeiten.“ Nur die Person, die sie angebracht hat, darf Warnplakate entfernen und wieder aufhängen. 3.7. Merkmale der Arbeit mit Gasbrennern. 3.7.1. Es sollte immer daran erinnert werden: Gas für Gasbrenner ist in Mischung mit Luft (5 % – 15 %) explosiv und in einer Mischung (15 % – 60 %) brennbar. Bei einer Gasverunreinigung des Raumes kommt es durch den Ersatz von Sauerstoff in der Luft durch Gas zum Ersticken. 3.7.2. Um die Sicherheit beim Umgang mit Gas im Labor zu gewährleisten, sollten folgende Regeln beachtet werden:
3.8. Merkmale des Betriebs von Druckbehältern. 3.8.1. Wer für den Betrieb von Druckbehältern verantwortlich ist, muss über eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Arbeiten mit Druckbehältern verfügen. 3.8.2. In den Laborräumen dürfen nur Kleinflaschen (bis 5 kg) verwendet werden, die überprüft (alle 1 Jahre) und in technisch einwandfreiem Zustand sind. 3.8.3. Große Flaschen sollten außerhalb des Laborgebäudes in abschließbaren Metallschränken installiert werden, wobei die Gasversorgung des Labors über Rohre – Drähte – erfolgen sollte. 3.8.4. Flaschen mit Oxidationsmittel „O“ sollten an Lagerorten so aufgestellt werden, dass das Eindringen von Fetten, Ölen und kontaminierten Lappen ausgeschlossen ist. 3.8.5. Vor der Zufuhr brennbarer Gase zur Anlage ist es erforderlich, die Laboranlage und alle Anschlüsse mit einem Inertgas zu entlüften. 3.8.6. Der Gasverbrauch erfolgt über ein Reduzierstück, das in der dem Gas entsprechenden Farbe lackiert ist. In der Anlage müssen geprüfte Manometer und ein auf den erforderlichen Maximaldruck eingestelltes federbelastetes Überdruckventil installiert sein. 3.8.7. Der Transport von mit Gas gefüllten Flaschen sollte auf gefederten Fahrzeugen in horizontaler Position mit obligatorischen Dichtungen zwischen den Flaschen erfolgen. 3.8.8. Im Brandfall Zylinder aus sicherer Entfernung entfernen. 3.8.9. Am Ende der Arbeit die Gaszufuhr mit einem Hochdruckventil absperren und das Gas aus der Niederdruckleitung ablassen. 3.8.10. Jedes Schiff muss über einen Reisepass verfügen und im Schiffsregister eingetragen sein. Das Buch sollte von der die Schiffe beaufsichtigenden Person geführt werden. 3.9. Merkmale des Betriebs von Behältern mit verflüssigten Gasen. 3.9.1. Verflüssigte Gase werden in Dewar-Gefäßen gelagert und transportiert. Jeder Dewar kann nur für die Gasart verwendet werden, für die er bestimmt ist. 3.9.2. Für den sicheren Betrieb von Dewar-Gefäßen sollten die folgenden Regeln befolgt werden:
3.10. Merkmale der Arbeit mit Chemikalien der Gefahrenklasse 2-4, mit Schwermetallen und deren Salzen der Gefahrenklasse 1. 3.10.1. Bei der Durchführung von Laborarbeiten mit Chemikalien müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllt sein:
3.11. Merkmale der Arbeit an Anlagen mit elektromagnetischer Strahlung verschiedener Frequenzen, Röntgen- und Laseranlagen. 3.11.1. Um die Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung zu verringern, ist Folgendes erforderlich:
3.11.2. Arbeiten an Laser- und Röntgengeräten, Elektronenmikroskopen usw. sollten in strikter Übereinstimmung mit den Anforderungen der Bedienungsanleitung und der Arbeitsschutzanweisungen für diese Art von Installation durchgeführt werden. 3.12. Merkmale von Arbeiten an Anlagen mit Überdruck, Vakuum oder großen Zentrifugalbeschleunigungen rotierender Teile. 3.12.1. Beachten Sie beim Arbeiten die folgenden Vorsichtsmaßnahmen:
4. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 4.1. Bericht an den Vorgesetzten (Lehrer, Ingenieur, Laborassistent) über die Durchführung der Laborarbeiten. Holen Sie sich eine Bewertung von einem Manager. 4.2. Schalten Sie mit Erlaubnis des Leiters die elektrischen Geräte aus, stellen Sie das Gas und das Wasser ab und senken Sie die Türen der Abzugshauben ab. 4.3. Räumen Sie Ihren Arbeitsplatz auf. Auf Verlangen des Managers den Stromkreis demontieren und die Geräte und Geräte an den angegebenen Lagerort bringen. Übergeben Sie den Arbeitsplatz an die Laborleitung. 4.4. Abfalllösungen von Säuren und Laugen dürfen nicht ohne vorherige Neutralisierung in die Kanalisation eingeleitet werden. Lösungsmittel und andere brennbare Flüssigkeiten (brennbare Flüssigkeiten) sollten in speziellen hermetischen Behältern gesammelt und ins Lager gebracht werden. 4.5. Hände und Gesicht gründlich mit warmem Wasser und Seife waschen. 5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 5.1. Unterbrechen Sie die Arbeit sofort und benachrichtigen Sie den Laborleiter, wenn:
5.2. Im Falle einer Verletzung müssen Sie:
5.3. Im Brandfall müssen Sie:
5.4. Im Falle eines Unfalls oder einer Situation, die die Fortsetzung der Laborarbeit verhindert:
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