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Arbeitssicherheitsanweisungen für einen Lebensmittellagerlieferanten. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen an den Arbeitsschutz

1.1. Als Versorgungsagent (Lebensmittellager) (im Folgenden: Versorgungsagent) im PNI dürfen folgende Personen tätig werden:

1.1.1. nicht jünger als 18 Jahre,

1.1.2. bestandene ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen): vorläufig (bei Arbeitsaufnahme) und periodisch (während der Arbeitstätigkeit - durch einen Allgemeinarzt - jährlich, durch einen Dermatovenerologen - 2 Mal im Jahr; auf der Grundlage des Zentrums für Arbeitspathologie - 1 Mal in 5 Jahre) und als arbeitsfähig anerkannt;

1.1.3. vergangene Ausbildung:

  • Einführungsunterweisung zum Arbeitsschutz und Einführungsunterweisung zum Brandschutz (bei der Einstellung);
  • erste Einweisung am Arbeitsplatz mit anschließender Zulassungsregistrierung;
  • wiederholte Unterweisungen am Arbeitsplatz (zu Arbeitsschutz und Brandschutz, Hygiene) (mindestens 1 Mal in 6 Monaten);
  • Ziel (bei der Ausführung einmaliger Arbeiten, die nicht mit den direkten Aufgaben eines Lieferagenten zusammenhängen).

außerplanmäßig:

  • wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern (Einführung neuer oder überarbeiteter Normen, Regeln, Anweisungen in der Einrichtung; Installation neuer Geräte);
  • bei Ernennung oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, wenn neue Aufgaben zusätzliche Kenntnisse der Regeln und Vorschriften erfordern;
  • bei Verstößen von Mitarbeitern gegen die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeitsschutz, Brandschutz, elektrische Sicherheit, Sicherheitsvorkehrungen bei der Arbeit mit dem bereitgestellten APNI, Hygiene und Arbeitsschutz, Regeln für die Erste Hilfe bei Unfällen;
  • auf Antrag staatlicher Aufsichtsbehörden;
  • nach Abschluss der Kommissionen zur Untersuchung von Unfällen mit Menschen;
  • beim Wissensaufbau auf eine höhere elektrische Sicherheitstoleranzgruppe;
  • bei der Wissensüberprüfung nach ungenügender Note;
  • bei einer Arbeitsunterbrechung in dieser Position von mehr als 60 Kalendertagen.

1.1.4. am Arbeitsplatz ausgebildet

1.1.5. ausgebildet:

  • vorläufig (bei Bewerbung um eine Stelle innerhalb von 1 Monat);
  • jährlich - zu Arbeitsschutz, Brandschutz, elektrischer Sicherheit, Sicherheitsvorkehrungen bei der Arbeit mit dem bereitgestellten PNI, Regeln für die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, Hygiene und Gesundheit am Arbeitsplatz.

1.1.6. Wissenstest bestanden:

  • primär (durchgeführt von Mitarbeitern, die zuerst zur Arbeit kommen);
  • regelmäßig (wird mindestens einmal jährlich durchgeführt);

außerordentlich (durchgeführt unabhängig vom Datum der vorherigen Inspektion):

  • wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern (Einführung neuer oder überarbeiteter Normen, Regeln, Anweisungen in der Einrichtung; Installation neuer Geräte);
  • bei Ernennung oder Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz, wenn neue Aufgaben zusätzliche Kenntnisse der Regeln und Vorschriften erfordern;
  • bei Verstößen von Mitarbeitern gegen die Anforderungen der Vorschriften zum Arbeitsschutz, Brandschutz, elektrische Sicherheit, Sicherheitsvorkehrungen bei der Arbeit mit dem bereitgestellten PNI, Hygiene und Arbeitsschutz, Regeln für die Erste Hilfe bei Unfällen
  • auf Antrag staatlicher Aufsichtsbehörden;
  • nach Abschluss der Kommissionen zur Untersuchung von Unfällen mit Menschen;
  • beim Wissensaufbau auf eine höhere elektrische Sicherheitstoleranzgruppe;
  • bei der Wissensüberprüfung nach ungenügender Note.

Berufswechselarbeiter müssen bei allen durchgeführten Arbeiten in sicheren Arbeitsmethoden geschult und im Arbeitsschutz unterwiesen werden.

1.1.7. Bei ungenügender Beurteilung der Kenntnis der „Regeln …“ und Weisungen sind Wiederholungsprüfungen spätestens 1 Monat nach dem Datum der letzten Prüfung angesetzt. Personal, das bei der dritten Prüfung ungenügende Kenntnisse gezeigt hat, darf in diesem Fachgebiet nicht arbeiten und muss an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden.

1.2. Die wichtigsten gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren, die mit der Art der Arbeit eines Lieferagenten verbunden sind, sind:

  • fahrende Autos, die Möglichkeit von Verkehrsunfällen;
  • bewegliche Maschinen und Mechanismen, bewegliche Teile von Handhabungsgeräten;
  • Lärm, allgemeine Vibration;
  • erhöhte Luftbewegung;
  • Transportgüter, Container;
  • instabile Transport- und Wiegegutstapel;
  • scharfe Kanten, Grate und unebene Oberflächen von Waren und Behältern;
  • niedrige Temperatur der Oberflächen von Kühlgeräten, Produkten;
  • niedrige Lufttemperatur des Arbeitsbereichs;
  • Mangel oder Mangel an natürlichem Licht;
  • unzureichende Beleuchtung des Arbeitsbereichs;
  • erhöhte körperliche Aktivität;
  • erhöhte Spannung im Stromkreis;
  • psycho-emotionaler Stress;
  • das Risiko von Körperverletzungen durch die bereitgestellten PNI.

1.3. Das manuelle Heben und Bewegen von Gewichten muss unter Einhaltung der folgenden zulässigen Belastungen erfolgen:

1.3.1. Heben und Bewegen von Gewichten auf einer horizontalen Fläche im Wechsel mit anderen Arbeiten (bis zu 2 Mal pro Stunde):

  • für Frauen – bis zu 10 kg (auch beim Transport von Gütern auf Trolleys oder Containern sollte die aufgebrachte Kraft 10 kg nicht überschreiten.)
  • für Männer - bis zu 30 kg kg (auch beim Bewegen von Gütern auf Trolleys oder Containern sollte die aufgebrachte Kraft 30 kg nicht überschreiten.).

1.3.2. Ständig während der Arbeitsschicht:

  • für Frauen - 7 kg;
  • für Männer - 15 kg.

1.4. Der Lieferant muss bei der Arbeit mit Produkten Hygienekleidung tragen:

  • Baumwollrobe oder Baumwollanzug - 2 für 2 Jahre;
  • Mütze (oder Schal) Baumwolle -2 für 2 Jahre.

Bei einmaligen Arbeiten, zu deren Durchführung die Bereitstellung von Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhen und sonstiger persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gehört, wird dem Beauftragten für die Dauer der Arbeiten die vorgeschriebene PSA ausgehändigt.

Die Overalls müssen in einwandfreiem Zustand sein und regelmäßig im PNI gewaschen und repariert werden. Die Hygiene- und Hygienevorschriften sind vorzeitig ausgefallen und die Overalls müssen ersetzt werden.

1.5. Der Lieferagent muss:

1.5.1. Einhaltung der im PNI geltenden internen Arbeitsvorschriften, Arbeitsplan, Arbeits- und Ruhezeitplan, Hygiene-, Sicherheits- und Brandschutzvorschriften. Das Rauchen ist nur in speziell eingerichteten, gekennzeichneten und ausgestatteten Bereichen gestattet.

1.5.2. bei Unfällen Erste Hilfe leisten können;

1.5.3. Informieren Sie unverzüglich Ihren direkten Vorgesetzten oder Vorgesetzten über jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet, über jeden Arbeitsunfall oder über eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens einer akuten Berufskrankheit (Vergiftung).

1.5.4. Lassen Sie Oberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen und persönliche Gegenstände in der Umkleidekabine.

1.5.5. Ziehen Sie vor Arbeitsbeginn saubere Hygienekleidung an und wechseln Sie diese bei Verschmutzung.

1.5.6. Beachten Sie die Regeln der persönlichen Hygiene, befolgen Sie die „Hinweise zum haushaltsüblichen und hygienischen Umgang mit den Händen“ (vor und nach der Arbeit mit Waren, nach dem Toilettengang, bei eventuellen Verunreinigungen der Hände und vor dem Essen Hände mit Seife waschen, mit einem trockenen Tuch abwischen). Handtuch reinigen, Nägel rechtzeitig kürzen, subunguale Räume reinigen);

1.5.7. Vermeiden Sie den Verzehr von Nahrungsmitteln an ungeeigneten Orten, Hauswirtschaftsräumen und Lagerräumen.

1.5.8. die hygienischen und hygienischen Anforderungen an das Lagerregime und die Sicherheit des Warentransports genau kennen und einhalten;

1.5.9. bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen (im Rahmen der Ausübung dienstlicher Aufgaben) vom Fahrer die Einhaltung der Verkehrssicherheitsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie der Sicherheits- und Hygienevorschriften beim Transport von Produkten verlangen;

1.5.10. Befolgen Sie die Sicherheitshinweise, wenn Sie mit dem bereitgestellten APNI arbeiten.

1.5.11. führt nur die Arbeiten aus, die ihm von seinem unmittelbaren Vorgesetzten anvertraut wurden.

Es ist nicht gestattet, Befehle und Arbeiten auszuführen, die den Anforderungen der Sicherheitsregeln widersprechen.

1.6. Ein Lieferagent kann in folgenden Fällen von der Arbeit suspendiert werden:

  • Unkenntnis und Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften, Hygiene, Brandschutz;
  • Erscheinen am Arbeitsplatz unter Alkohol-, Drogen- und Giftvergiftung oder im Krankheitszustand;
  • in Ermangelung von Sanitär- und Hygieneartikeln sowie Overalls und persönlicher Schutzausrüstung.

1.7. Der Lieferant haftet für die unsachgemäße Erfüllung oder Nichterfüllung seiner Amtspflichten und die Verletzung der Anforderungen der Arbeitsschutzanweisungen – im Rahmen der geltenden Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation.

2. Arbeitsschutzanforderungen vor Beginn der Arbeit

2.1. Befestigen Sie spezielle (Hygiene-)Kleidung mit allen Knöpfen (Krawatten), vermeiden Sie hängende Enden der Kleidung, entfernen Sie Haare unter einem Kopfschmuck.

Stechen Sie nicht mit Stecknadeln oder Nadeln in die Kleidung und bewahren Sie keine scharfen, zerbrechlichen Gegenstände in den Taschen der Kleidung auf.

Die Schuhe müssen stabil sein und eine rutschfeste Sohle haben (es ist verboten, Schuhe mit hohen Absätzen und offenem (nicht festem) Absatz zu tragen). Bei Arbeiten im Bereich von Lebensmittellagern müssen die Schuhe gründlich von Schmutz gereinigt werden.

2.2. Überprüfen Sie durch externe Inspektion die Übereinstimmung des Arbeitsplatzes mit den Anforderungen des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, der Umweltsicherheit und der Hygiene, einschließlich:

  • das Fehlen von hängenden und blanken Enden der elektrischen Verkabelung;
  • Zuverlässigkeit des Schließens aller stromführenden und startenden Geräte, Abwesenheit von Fremdkörpern im Inneren und in der Nähe der eingeschalteten elektrischen Geräte;
  • der Zustand der Böden (keine Schlaglöcher, Unebenheiten, Rutschgefahr, offene Leitern, offene, nicht geschlossene Luken, Brunnen);
  • Übereinstimmung von Mechanismen und Geräten mit den Anforderungen der Betriebsanleitung.

2.3. Melden Sie festgestellte Störungen an Räumlichkeiten und Geräten sowie sonstige Störungen dem zuständigen Vorgesetzten oder unmittelbaren Vorgesetzten und beginnen Sie erst nach deren Beseitigung mit der Arbeit.

3. Arbeitsschutzanforderungen während der Arbeit

3.1. Führen Sie nur die Arbeiten aus, für die er ausgebildet, im Arbeitsschutz unterwiesen und für die er von seinem unmittelbaren Vorgesetzten zugelassen wurde.

Befolgen Sie Anordnungen nicht, wenn sie den Anforderungen des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes und der Umweltauflagen widersprechen.

3.2. Verwenden Sie gebrauchsfähige Geräte, Werkzeuge, Geräte, die für sicheres Arbeiten erforderlich sind, sowie Spezial- und Hygienekleidung, Spezial- und Hygieneschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung, die in den einschlägigen Standardnormen für die kostenlose Ausgabe von Spezial- und Hygienekleidung, Schuhen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen vorgesehen sind Schutzausrüstung; Verwenden Sie sie nur für die Arbeit, für die sie bestimmt sind.

3.3. Bei der Dokumentationserstellung mit PC und Bürogeräten sind die aktuellen Hinweise (zum Betrieb und Arbeitsschutz) zu beachten.

3.4. Verstopfen Sie den Arbeitsplatz, die Gänge und Zufahrten dorthin, die Gänge zwischen Geräten, Regale, Gänge zu Schalttafeln, Messerschaltern, Fluchtwegen und andere Gänge nicht mit leeren Behältern, Inventar, überschüssigen Warenbeständen usw.

3.5. Halten Sie den Arbeitsbereich sauber; Entfernen Sie verschüttete (verschüttete) Produkte, Fette usw. rechtzeitig vom Boden.

3.6. Überlassen Sie Ihre Arbeit nicht ungeschulten und unbefugten Personen.

3.7. Halten Sie sich bei der Wahrnehmung Ihrer Amtspflichten an die Verkehrsregeln in den Räumlichkeiten und auf dem Territorium des PNI und an anderen Orten. Benutzen Sie beim Bewegen in Lagerhallen nur festgelegte Durchgänge, gehen Sie nicht auf Warenstapel, leere Behälter, klettern Sie nicht über Förderbänder, Zäune und andere Hindernisse.

3.8. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich im Bereich der möglichen Bewegung von Autos oder anderen Fahrzeugen befinden, insbesondere wenn sich dort Objekte befinden, die die Sicht einschränken:

3.8.1. Gehen Sie nicht und arbeiten Sie nicht auf den Wegen von Autos, Elektro- und Gabelstaplern sowie Lastenkarren.

3.8.2. Überqueren Sie die Straße nicht vor einem fahrenden Auto, anderen Fahrzeugen oder Ladeeinrichtungen.

3.8.3. einen sich bewegenden oder manövrierenden Transport, Mechanismus passieren;

3.8.4. sich in sicherer Entfernung vom rangierenden Fahrzeug befinden;

3.8.5. Stehen Sie beim Rückwärtsfahren des Fahrzeugs nicht zwischen der Karosserieseite und der Überführung.

3.8.6. Bevor Sie hinter einem geparkten Auto oder an der Ecke eines Gebäudes aus dem Tor aussteigen, sollten Sie anhalten und Ihre Fahrt erst fortsetzen, nachdem Sie sichergestellt haben, dass kein fließender Verkehr vorhanden ist.

3.8.7. Seien Sie vorsichtig in engen Passagen zwischen Autos (insbesondere bei laufendem Motor).

3.8.8. Überqueren Sie nicht die Bahngleise unter den Waggons, zwischen abgekuppelten Waggons.

3.9. Wenn Sie den Fahrer beim Manövrieren eines Fahrzeugs in einem begrenzten Bereich unterstützen, wählen Sie beim Begleiten von Ladung eine Position, die die persönliche Sicherheit gewährleistet, und fahren Sie nicht auf der Rückseite des Fahrzeugs mit.

3.10. Während der Fahrt ist es verboten, sich auf das Trittbrett oder den Kotflügel des Autos zu stellen.

3.11. Bei der Gewährleistung der Sicherheit des Inventars, der Kontrolle und Teilnahme an Be- und Entladevorgängen:

3.11.1. überprüfen:

  • ausreichende Beleuchtung von Durchgängen und Plätzen zum Be- und Entladen sowie zum Warenverkehr; bei Bedarf eine Beleuchtung der Be- und Entladebereiche vorschreiben;
  • das Vorhandensein freier Durchgänge und Durchgänge zu Orten, an denen Waren und Container gelagert werden;
  • der Zustand von Böden, Plattformen usw. auf den Gütertransportwegen (keine Risse, Schlaglöcher, ausgestopfte Bretter, hervorstehende Nägel, offene, nicht geschlossene Luken, Brunnen, und die Durchgänge und Einfahrten sind eben und weisen keine Löcher, Spurrillen, nicht nass auf). und nicht rutschig). In der kalten Jahreszeit ist eine Schneeräumung sowie bei Vereisung, Sand, Schlacke oder anderen rutschhemmenden Materialien von Durchgängen, Einfahrten, Rampen, Brücken und Laufstegen erforderlich. Es ist verboten, ein Auto an ein Be- und Entladeregal zu liefern, das nicht mit Seitenschutz und Radbrechstange ausgestattet ist.
  • das Vorhandensein und die Gebrauchstauglichkeit der für den sicheren Betrieb erforderlichen Geländer von Überführungen, des Bremsbalkens, der Sicherheitstafel sowie die Gebrauchstauglichkeit der zum Heben und Bewegen von Gütern verwendeten Geräte;
  • Gebrauchstauglichkeit der persönlichen Schutzausrüstung, wenn die Arbeitsbedingungen ihre Verwendung erfordern.

3.11.2. Es ist notwendig, Personen in der Nähe vor der bevorstehenden Inbetriebnahme von Geräten (Förderband, Aufzug usw.) zu warnen.

3.11.3. für das Be- und Entladen sind Methoden zu wählen, die den Anforderungen an sicheres Arbeiten genügen;

3.11.4. Stellen Sie sicher, dass sich die Güter sicher und stabil befinden und dass sich an den Produktionsorten der Be- und Entladevorgänge und an den Arbeitsbereichen von Hebemaschinen keine unbefugten Personen aufhalten. Im Falle der Feststellung eines falsch gefalteten Stapels informieren Sie den zuständigen Manager, damit dieser Maßnahmen zur Demontage und erneuten Stapelung mit Beseitigung des festgestellten Mangels ergreifen kann;

3.11.5. Das Be- und Entladen der Ladung muss unter Berücksichtigung ihrer Kategorie und ihres Gefahrengrades erfolgen.

3.11.6. die Bewegung von Trolleys von Hand muss in die Richtung „von Ihnen weg“ erfolgen;

3.11.7. Waren in Glasbehältern werden nur auf starken, stabilen Ständern abgestellt;

3.11.8. Ist der Transport von Gütern durch die Gleise (auf Höhe des Schienenkopfes) sowie auf weichem oder unebenem Untergrund erforderlich, muss ein harter Belag oder Bodenbelag mit einer Breite von mindestens 1,5 m verlegt werden;

3.11.9. Halten Sie sich beim Beladen (Entladen) nicht innerhalb der Maschine oder des Eisenbahnwaggons im Bereich des Krans auf.

3.11.10. Verwenden Sie beim Transport von Waren in starren Behältern und Tiefkühlkost einen Handschutz.

3.11.11. Güter dürfen nur in einem brauchbaren Behälter transportiert werden (keine Schrammen, Grate, hervorstehende Nägel, Kantendraht)

3.11.12. Beladen Sie Container nicht mit mehr als dem nominalen Bruttogewicht;

3.11.13. keine Ladung schleppen;

3.11.14. Lasten nicht in losen Verpackungen stapeln;

3.11.15. gehen Sie nicht auf die Stapel;

3.11.16. der Abstieg der Güter (Produkte) entlang der Lademulde muss einzeln erfolgen und die absteigende Ladung muss entfernt werden, bevor die nächste Ladung abgesenkt wird;

3.11.17. Ladungen auf Fahrzeugen werden so installiert (verstaut), dass sie sich während des Transports nicht verschieben und herunterfallen, ggf. wird die Ladung fixiert;

3.11.18. um die Ladung in einem Waggon, einem Eisenbahnwaggon, zu befestigen, werden Holz- oder Metallanschläge, Schubrahmen und Schilde verwendet.

3.11.19. Öffnen und Schließen der Seite des Fahrzeugaufbaus durch mindestens zwei Mitarbeiter (vorausgesetzt, die Ladung ist sicher platziert), die sich auf einer Seite der zu öffnenden (schließenden) Seite befinden;

3.11.20. beim Transport verpackter Güter erfolgt die Verpackung mittels Paletten, Containern und anderen Verpackungsmitteln;

3.11.21. Beim Beladen muss Ladung mit unregelmäßiger Form und komplexer Konfiguration so auf das Fahrzeug gelegt werden, dass ihr Schwerpunkt die niedrigste Position einnimmt.

3.11.22. Die Unterbringung der Ladung in einem Planwagen muss so erfolgen, dass das freie Öffnen der Türen auf beiden Seiten des Wagens nicht behindert wird.

3.11.23. Seien Sie beim Öffnen der Fahrzeugtüren nicht im Gefahrenbereich eines möglichen Zusammenbruchs der Ladung.

3.11.24. die Seiten der Plattform werden in der festgelegten Reihenfolge geöffnet (zuerst in der Mitte und dann an den Enden der Plattform), wobei ein Abstand von mindestens 1 m von der Seite eingehalten werden muss;

3.11.25. Bei der Zusammenstellung von Paketen mit Ladung auf Flachpaletten ist Folgendes erforderlich:

  • die Masse der Ladung war symmetrisch zur Längs- und Querachse der Palette verteilt;
  • die obere Ebene der Verpackung war flach;
  • die Ladung auf der Palette nicht mehr als 50 mm über die Ränder hinausragte;
  • Das Gewicht des Pakets übersteigt nicht die Tragfähigkeit des Lade- und Entlademechanismus.
  • die Ladung wurde nur in einen brauchbaren Container gepackt.

3.12. Beim Stapeln von Fracht in der Karosserie eines Autos:

3.12.1. Die Beladung der Karosserie erfolgt vom Fahrerhaus nach hinten, die Entladung erfolgt in umgekehrter Reihenfolge;

3.12.2. Bei der Massenverladung muss die Ladung gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche des Aufbaus verteilt werden und darf nicht über die Seiten hinausragen;

3.12.3. Stückgut, das seitlich über den Körper hinausragt, muss mit Takelage festgebunden werden;

3.12.4. Kisten, Fässer und andere Stückladungen werden dicht und lückenlos gepackt, damit sie sich während der Bewegung (starkes Bremsen, Anfahren oder scharfes Wenden) nicht über den Boden des Aufbaus bewegen;

3.12.5. die Lücken zwischen den Ladungen werden mit langlebigen Dichtungen und Abstandshaltern gefüllt;

3.12.6. jede Ladung ist einzeln gegen Verrutschen und Umkippen gesichert;

3.12.7. Fässer mit flüssiger Ladung werden mit dem Stopfen nach oben eingebaut, jede Fassreihe wird auf Dichtungen aus Brettern montiert und alle äußeren Reihen sind verkeilt, die Verwendung anderer Gegenstände anstelle von Keilen ist nicht erlaubt;

3.12.8. Glasbehälter mit Flüssigkeiten in Kisten werden stehend installiert;

3.12.9. es ist verboten, Container mit mehr als dem Nennbruttogewicht zu beladen;

3.12.10. Es ist notwendig, die Ladung so in den Container zu legen, dass sie sich unter dem Niveau seiner Seiten befindet.

3.12.11. Das Entladen von Fässern aus einem Fahrzeug muss entlang fester Abhänge erfolgen, während die gerollten Fässer von einem Arbeiter, der sich hinten im Fahrzeug befindet, mit einem Seil festgehalten werden müssen. Es ist nicht gestattet, Fässer von der Fahrzeugplattform fallen zu lassen.

3.13. Beim Verlegen in der Karosserie ist nicht erlaubt:

3.13.1. Sicherung der Ladung in der Karosserie mit Draht- oder Metallseilen;

3.13.2. Installation der Ladung in Glasbehältern in Kisten übereinander (in zwei Ebenen) ohne starke Dichtungen, die die untere Reihe vor Zerstörung während des Transports schützen;

3.13.3. so dass die Ladung im Aufbau mehr als 3,8 m über die Fahrbahn hinausragt und eine Breite von mehr als 2,5 m aufweist.

3.14. Die Lagerung und das Wiegen von Gütern muss gemäß den Sicherheitsanforderungen erfolgen:

3.14.1. Bei der Lagerung „liegender“ Fässer ist es nicht gestattet, benachbarte Stapel als Stützwand zu verwenden;

3.14.2. beim Wiegen von Fässern und anderen schweren Lasten sollte eine bodenbündig installierte Warenwaage oder eine geneigte Brücke verwendet werden;

3.14.3. Das Wägegut muss sorgfältig und stoßfrei, möglichst in der Mitte der Plattform, ohne Überstände über die Waagenabmessungen auf die Waage gelegt werden.

3.14.4. nicht tarierte (Schüttgut-)Ladung sollte gleichmäßig über die gesamte Fläche der Wiegeplattform verteilt werden;

3.14.5. Nach jeder Wägung wird das Gleichgewicht der unbelasteten Waage überprüft. Bei Bedarf wird die Waagenplattform von Verunreinigungen gereinigt.

3.15. Es ist verboten:

3.15.1. Verwenden Sie zufällige Gegenstände (Kisten, Fässer usw.) und Sitzgeräte.

3.15.2. Hängen Sie Fremdkörper (Kleidung usw.) an Schalter oder Steckdosen.

3.15.3. brennbare Stoffe außerhalb der in der APIN festgelegten Orte lagern;

3.15.4. Blockieren Sie Tischlampen und andere elektrische Heizgeräte mit brennbaren Materialien (Tücher, Papier usw.);

3.15.5. defekte und selbstgebaute Elektrogeräte verwenden;

3.15.6. Trocknen Sie Kleidung und Schuhe auf elektrischen Heizgeräten (außer speziell dafür vorgesehenen);

3.15.7. in den Räumlichkeiten und auf dem Gelände des PNI offenes Feuer verwenden (mit Ausnahme genehmigter Sonderarbeiten);

3.15.8. Lassen Sie Elektrogeräte während längerer Pausen oder beim Verlassen der Arbeit eingeschaltet (auch im Standby-Modus) (mit Ausnahme von Kühlschränken und anderen Dauergeräten);

3.15.9. Lassen Sie Inventar, Waren, Behälter mit heißem Wasser und Lebensmitteln sowie andere Flüssigkeiten unbeaufsichtigt und an zugänglichen Orten.

3.16. Der Lieferagent muss die Anforderungen des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes und der Umweltsicherheit einhalten, einschließlich:

3.16.1. Sicherheitsanforderungen bei Quecksilberkontamination von Räumlichkeiten, Inventar und beim Arbeiten mit quecksilberhaltigen Geräten gemäß den Anweisungen für die Lagerung und Verwendung dieser Geräte;

3.16.2. Sicherheitsanforderungen für die Bestrahlung von Räumlichkeiten mit wandmontierten und mobilen ultravioletten bakteriziden Strahlern;

3.16.3. Entfernen Sie Müll, verunreinigte Lappen usw. an der dafür vorgesehenen Stelle. Es ist nicht gestattet, Müll und Abfälle direkt von Hand zu reinigen, hierfür müssen Bürsten, Schaufeln und andere Geräte verwendet werden.

4. Arbeitsschutzanforderungen in Notsituationen

4.1. Bei Feststellung einer Gefahr, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet, ist der Versorgungsbeauftragte verpflichtet, unverzüglich alle Personen in der Nähe davon zu benachrichtigen, gegebenenfalls den Gefahrenbereich zu verlassen, bei der Evakuierung der bereitgestellten Personen zu helfen und den Zugang zu diesem Bereich unverzüglich zu sperren Informieren Sie einen höheren Manager und handeln Sie gemäß dem Liquidationsplan.

4.2. Wenn ein Feuer oder Brand erkannt wird, müssen Sie:

  • Informieren Sie unverzüglich die Feuerwehr, das diensthabende Personal anderer im Brand- oder Rauchbereich befindlicher Dienststellen oder Abteilungen sowie die Verwaltung;
  • schalten Sie die Ausrüstung im Brand- oder Brandbereich aus;
  • mit der Evakuierung der zur Verfügung gestellten Personen beginnen und sich, wenn möglich, an der Löschung des Feuers mit verfügbaren Feuerlöschmitteln beteiligen (unter Einhaltung der Sicherheitsanforderungen);
  • Die Evakuierung von Inventargegenständen etc. sollte nur bei gefahrlosen Arbeiten erfolgen.

4.3. Kommt es im Zuge der Arbeiten zu einer Verunreinigung der Ladestelle durch Fette oder verschüttete pulverförmige Stoffe (Mehl, Öl usw.), unterbrechen Sie die Arbeiten, bis die Schadstoffe beseitigt sind.

4.4. Verschüttetes Fett wird mit Lappen oder anderen fettaufnehmenden Materialien entfernt. Der kontaminierte Bereich wird mit einer erhitzten (bis zu 50 °C) Sodalösung gewaschen und trocken gewischt.

4.5. Eine große Menge verschütteter staubförmiger Substanzen muss mit einer Schutzbrille und einem Atemschutzgerät gereinigt werden.

4.6. Im Falle einer Verletzung, Vergiftung und plötzlichen Erkrankung sollte dem Opfer erste (vormedizinische) Hilfe geleistet und gegebenenfalls die Überführung in eine Gesundheitseinrichtung organisiert werden.

4.7. Vor der Untersuchung eines Unfalls oder Unfalls ist es erforderlich, das Arbeitsumfeld so zu erhalten, wie es zum Zeitpunkt des Unfalls war, sofern keine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer besteht und dies nicht zu einem Unfall führt.

4.8. Bei Störungen an Elektrogeräten oder Elektrogeräten: Unterbrechen Sie deren Betrieb sowie die Zufuhr von Strom, Wasser usw., melden Sie sich beim unmittelbaren Vorgesetzten oder Mitarbeiter, der für den sicheren Betrieb dieses Geräts verantwortlich ist, und handeln Sie gemäß den Anweisungen erhalten.

5. Arbeitsschutzanforderungen am Ende der Arbeit

5.1. Trennen Sie die dabei verwendeten elektrischen Geräte vom Stromnetz. In allen Räumlichkeiten des APNI (unabhängig vom Zweck), die nach Abschluss der Arbeiten geschlossen werden und nicht vom diensthabenden Personal kontrolliert werden, müssen alle Elektroinstallationen und Elektrogeräte spannungsfrei geschaltet werden (mit Ausnahme der Dienst- und Notbeleuchtung, automatische Anlagen zur Bereitstellung von Feuer- und Sicherheitsalarmen).

5.2. Räumen Sie den Arbeitsplatz auf.

5.3. Entfernen Sie Hygienekleidung und legen Sie sie in einen speziellen Schrank. Erfüllen Sie alle Anforderungen der persönlichen Hygiene (Hände mit warmem Wasser und Seife waschen, wenn möglich duschen).

5.4. Informieren Sie Ihren direkten Vorgesetzten über Störungen am Arbeitsplatz (in der Wasserversorgung, Heizung, Kanalisation, Ausrüstung und Mechanisierung).

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