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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Abschleppen und Abkuppeln von Pkw bzw. Pkw und Anhänger (Auflieger). Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Einleitung

1.1. Diese Anleitung regelt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für das Ziehen, An- und Abkuppeln von Pkw bzw. Pkw und Anhänger (Auflieger).

1.2. Der Fahrer oder eine besonders beauftragte Person muss bei Arbeiten am Abschleppen, An- und Abkuppeln von Fahrzeugen oder einem Fahrzeug und einem Anhänger (Auflieger) Folgendes tun:

  • die Anforderungen der auf der Grundlage dieser Standardanweisung entwickelten Arbeitsschutzanweisung einhalten;
  • wissen und in der Lage sein, dem Opfer Erste Hilfe zu leisten gemäß „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen";
  • Befolgen Sie auch die Anweisungen des Vertreters des Gemischten Ausschusses (Kommission) für Arbeitsschutz oder der bevollmächtigten (vertrauenswürdigen) Person für Arbeitsschutz des Gewerkschaftsausschusses.

Wenn Sie einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften durch einen anderen Mitarbeiter bemerken, weisen Sie ihn darauf hin, dass diese einzuhalten sind.

2. Allgemeine Sicherheitsanforderungen

2.1. Das An- und Abschleppen, An- und Abkuppeln von PKW oder einem PKW und einem Anhänger ist Fahrern oder speziell dafür vorgesehenen Personen gestattet, die am Arbeitsplatz eine Einweisung und Erstunterweisung zum Arbeitsschutz erhalten und in sicheren Arbeitsmethoden geschult wurden.

2.2. Ein Arbeitnehmer, der nicht rechtzeitig (mindestens alle 1 Monate) eine erneute Unterweisung zum Arbeitsschutz erhalten hat, sollte nicht mit der Arbeit beginnen.

2.3. Beim Abschleppen, An- und Abkuppeln muss darauf geachtet werden, dass man sich nicht durch Nebensächlichkeiten und Gespräche ablenken lässt.

2.4. Beim Abschleppen, An- und Abkuppeln müssen Sie wissen und bedenken, dass Unfälle am häufigsten auftreten können, wenn:

  • Arbeiten mit einem unzuverlässig gebremsten Auto, Anhänger, Auflieger;
  • die Anwesenheit eines Mitarbeiters zwischen einem Zugfahrzeug mit laufendem Motor und einem Anhänger oder gezogenem Fahrzeug beim An- oder Abkuppeln;
  • zufällige Gegenstände als Schlepper verwenden;
  • unkoordinierte Aktionen der Fahrer der ziehenden und abgeschleppten Fahrzeuge.

2.5. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen der auf der Grundlage dieser Standardanweisung entwickelten Anweisungen haftet ein Mitarbeiter, der Autos oder ein Auto und einen Anhänger (Auflieger) abschleppt, ankuppelt, abkuppelt, nach geltendem Recht.

3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

3.1. Vor Arbeitsbeginn muss ein Mitarbeiter, der Autos oder ein Auto und einen Anhänger (Sattelauflieger) schleppt, ankuppelt, abkuppelt:

  • Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Anhängern (Sattelaufliegern), ihren Zugvorrichtungen, das Vorhandensein und die Gebrauchstauglichkeit von Geräten und Werkzeugen;
  • Unbefugte aus dem Arbeitsbereich entfernen.

4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

4.1. Vor dem An- und Abkuppeln des Fahrzeugs und des Anhängers (Aufliegers) muss dieser mit einer Feststellbremse gebremst und Unterlegkeile (Schuhe) unter die Räder gelegt werden.

4.2. Während der Übergabe der Zugmaschine an das abgeschleppte Fahrzeug ist der Aufenthalt von Personen zwischen diesem Fahrzeug und dem fahrenden Fahrzeug verboten.

4.3. Das An- und Abkuppeln sollte auf einer ebenen, horizontalen Fläche erfolgen und die Längsachse des angekuppelten Sattelaufliegers muss mit der Längsachse des Zugfahrzeugs übereinstimmen.

4.4. Das Ankuppeln eines Lastzuges, bestehend aus einem Pkw und zwei oder mehr Anhängern, muss von drei Personen durchgeführt werden – dem Fahrer, der Person, die das Ankuppeln durchführt, und der Person, die ihre Arbeit koordiniert.

In Ausnahmefällen (Fernflüge, Abtransport landwirtschaftlicher Produkte vom Feld etc.) darf das Ankuppeln von einem Fahrer durchgeführt werden.

4.5. Vor dem Ankuppeln eines Anhängers (Aufliegers) muss der Fahrer sicherstellen, dass:

Verbindungsschläuche und elektrische Kabel stören die Anhängerkupplung nicht;

  • die Seiten sind geschlossen;
  • Sattel - Kupplungsvorrichtung, Königszapfen und deren Befestigungen sind funktionstüchtig;
  • Der vordere Teil des Sattelaufliegers ist so angeordnet, dass beim Ankuppeln die Vorderkante der Grundplatte auf die Kufe oder den Sattel fällt.

4.6. Beim An- und Abkuppeln muss eine Anhängerdeichsel ohne Haltefedern auf einem Ständer montiert werden, der ein Herunterfallen verhindert.

4.7. Das Lösen der Bremsen des Anhängers oder Aufliegers und das Entfernen der Anschläge unter den Rädern ist erst nach Abschluss des Ankuppelns zulässig.

4.8. Bevor die Kupplung bzw. Entkupplung zwischen Fahrzeug und Anhänger hergestellt wird, muss der Fahrer des Fahrzeugs sein Fahrzeug mit der Feststellbremse abbremsen, den Motor abstellen und den Schalthebel (Controller) in die Neutralstellung bringen.

4.9. Das Abschleppen von Fahrzeugen durch Schieben ist verboten.

4.10. Das Abschleppen eines Autos an einer starren oder flexiblen Anhängerkupplung sollte so erfolgen, dass der Fahrer am Steuer des abgeschleppten Fahrzeugs sitzt, es sei denn, die Konstruktion der starren Anhängerkupplung gewährleistet, dass das abgeschleppte Fahrzeug bei Geradeausfahrt der Flugbahn des Zugfahrzeugs folgt.

4.11. Beim Abschleppen mit einer flexiblen Anhängerkupplung muss der Abstand zwischen Zugfahrzeug und gezogenem Fahrzeug 4 bis 6 m betragen, beim Abschleppen mit einer starren Anhängerkupplung darf er nicht mehr als 4 m betragen.

4.12. Abschleppen ist verboten:

  • Fahrzeuge ohne Lenksteuerung (Abschleppen durch Teilladung ist erlaubt);
  • zwei oder mehr Fahrzeuge;
  • Fahrzeuge mit nicht funktionsfähiger Bremsanlage, wenn deren tatsächliche Masse mehr als die Hälfte der tatsächlichen Masse des Zugfahrzeugs beträgt. Bei geringerer tatsächlicher Masse ist das Abschleppen solcher Fahrzeuge nur an einer starren Anhängerkupplung oder im Teillastbetrieb zulässig;
  • auf Schneeregen auf einer flexiblen Kupplung.

4.13. Beim Abschleppen mit einer flexiblen oder starren Anhängerkupplung ist es verboten, dass sich Personen im abgeschleppten Bus auf der Ladefläche des abgeschleppten Lkw aufhalten.

Beim Abschleppen mit Teilbeladung ist der Aufenthalt von Personen im Fahrerhaus oder Aufbau des abgeschleppten Fahrzeugs sowie im Aufbau des Zugfahrzeugs verboten.

4.14. Beim Abschleppen mit einer flexiblen Anhängerkupplung ist es verboten, ruckartig am Kabel zu ziehen. Es ist verboten, sich näher als 6 m vom Spannseil aufzuhalten.

4.15. Abschleppseile aus Metall müssen an den Enden Schlaufen mit einer speziellen Dichtung haben.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Der Arbeitnehmer muss die Verwaltung des Unternehmens unverzüglich über jeden von ihm beobachteten Unfall informieren und dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Arzt rufen und bei der Überführung des Opfers in ein Gesundheitszentrum oder die nächstgelegene medizinische Einrichtung helfen.

Kommt es beim Arbeitnehmer selbst zu einem Unfall, sollte er sich nach Möglichkeit an das Gesundheitszentrum wenden, den Vorfall der Betriebsleitung melden oder jemanden aus der Umgebung bitten, dies zu tun.

6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

6.1. Nach Abschluss der Arbeiten:

6.1.1. Vorrichtungen, Werkzeuge an der dafür vorgesehenen Stelle entfernen.

6.1.2. Waschen Sie Ihre Hände mit Seife.

6.1.3. Informieren Sie Ihren direkten Vorgesetzten über alle während der Arbeit festgestellten Mängel.

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