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Anleitung zum Arbeitsschutz für den Polsterer. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Einleitung

1.1. Diese Anleitung regelt die grundlegenden Anforderungen an die Arbeitssicherheit bei der Ausführung von Tapetenarbeiten.

1.2. Der Polsterer muss die Anforderungen der auf dieser Grundlage erstellten Anleitung sowie der unter Berücksichtigung der in der Standardanleitung festgelegten Anforderungen erstellten Anleitung erfüllen:

Stellt der Polsterer fest, dass ein anderer Arbeitnehmer gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, muss er ihn auf die Notwendigkeit hinweisen, diese einzuhalten.

Der Polsterer hat außerdem den Weisungen des Vertreters des Gemischten Ausschusses (Kommission) für Arbeitsschutz oder der für Arbeitsschutz bevollmächtigten (vertrauenswürdigen) Person des Gewerkschaftsausschusses Folge zu leisten.

Der Polsterer muss wissen und in der Lage sein, dem Verletzten Erste Hilfe zu leisten gemäß „Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen".

Ohne gezielte Unterweisung sollte der Polsterer nicht mit einmaligen Arbeiten beginnen, die nicht mit seinen unmittelbaren Aufgaben im Fachgebiet zusammenhängen.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Personen, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, eine Einweisung und Erstunterweisung am Arbeitsplatz zum Arbeitsschutz erhalten haben und in sicheren Arbeitsmethoden geschult sind, dürfen selbständig arbeiten.

2.2. Ein Polsterer, der nicht rechtzeitig (mindestens 1 Mal in 3 Monaten) eine erneute Unterweisung zum Arbeitsschutz erhalten hat, sollte nicht mit der Arbeit beginnen.

2.3. Der Polsterer ist verpflichtet, die im Betrieb geltenden betrieblichen Arbeitsvorschriften einzuhalten.

2.4. Die Arbeitszeit eines Polsterers sollte 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Die Dauer der täglichen Arbeit (Schicht) wird durch die interne Arbeitsordnung oder den Schichtplan bestimmt, der vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Gewerkschaftsausschuss genehmigt wird.

2.5. Der Polsterer sollte sich darüber im Klaren sein, dass die gefährlichsten und schädlichsten Faktoren, die ihn bei der Arbeit beeinträchtigen können, folgende sind: Ausrüstung, Werkzeuge und Vorrichtungen; Material.

2.5.1. Bei der Arbeit mit Geräten und Werkzeugen (Nähmaschine reinigen und schmieren, Nadel einfädeln, Stoff schneiden etc.) sind bei falscher Arbeitsweise Verletzungen möglich.

2.5.2. Synthetische Materialien, die für Sitz- und Fahrerhauspolster verwendet werden, geben giftige Dämpfe ab. Bei unsachgemäßer Lagerung und Handhabung kann es zu Vergiftungen kommen.

2.6. Dem Polsterer ist es untersagt, Werkzeuge und Geräte zu verwenden, in deren Handhabung er nicht geschult und eingewiesen wurde.

2.7. Der Polsterer muss in spezieller Kleidung arbeiten und gegebenenfalls weitere persönliche Schutzausrüstung verwenden.

2.8. Gemäß den branchenüblichen Standards für die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung und anderer persönlicher Schutzausrüstung an Arbeiter und Angestellte wird dem Polsterer ein Baumwoll-Halboverall ausgehändigt.

2.9. Der Polsterer muss die Brandschutzvorschriften einhalten und in der Lage sein, Feuerlöschgeräte zu verwenden. Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet.

2.10. Der Polsterer muss bei der Arbeit aufmerksam sein und darf sich nicht durch Nebensächlichkeiten ablenken lassen.

2.11. Melden Sie Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften an Ihrem Arbeitsplatz sowie Störungen an Anlagen, Geräten, Werkzeugen und persönlicher Schutzausrüstung, informieren Sie Ihren direkten Vorgesetzten und beginnen Sie mit der Arbeit erst, wenn diese Verstöße und Störungen beseitigt sind.

2.12. Der Polsterer muss die Regeln der persönlichen Hygiene beachten. Waschen Sie Ihre Hände, bevor Sie essen oder rauchen.

2.13. Verwenden Sie zum Trinken nur Wasser aus einem speziell dafür vorgesehenen Gerät (Sättiger, Trinktank, Brunnen usw.).

2.14. Für die Nichteinhaltung der Anforderungen der auf dieser Grundlage erstellten und in Abschnitt 1.2 genannten Anleitung haftet der Polsterer nach den Regeln der geltenden Gesetzgebung.

3. Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn

3.1. Vor Arbeitsbeginn muss der Polsterer:

3.1.1. Tragen Sie spezielle Kleidung.

3.1.2. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsplatz und bereiten Sie ihn auf die Arbeit vor. Entfernen Sie alle unnötigen Gegenstände. Überprüfen Sie den Zustand des Bodens. Wenn es rutschig oder nass ist, lassen Sie es abwischen oder machen Sie es selbst.

3.1.3. Überprüfen Sie die Gebrauchstauglichkeit von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen. Defekte Werkzeuge und Geräte zur Reparatur abgeben.

3.1.4. Zu- und Abluft sowie lokale Absaugung einschalten.

4. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs

4.1. Während der Arbeit muss der Polsterer:

  • Demontage und Montage von Sitzen und Sitzlehnen auf Tischen mit lokaler Absaugung unter Verwendung spezieller Geräte;
  • die Kompression der Sitzfedern erfolgt mit einem speziellen Gerät oder einer Tapetenzange;
  • Das Schneiden von Kunststoffen sollte nur bei eingeschalteter Absaugung erfolgen;
  • Verwenden Sie beim Nähen mit der Hand einen Fingerhut.
  • Den Faden in die Nadel einfädeln und auswechseln, Fäden, Stoffstücke und andere im Antriebsmechanismus verfangene Gegenstände entfernen und die Maschine erst reinigen und schmieren, nachdem die Nähmaschine vom Stromnetz getrennt wurde;
  • im Raum zum Tapezieren nicht mehr als einen Schichtklebervorrat unter einem Abzug lagern;
  • Synthetisches Tapetenmaterial mit stechendem Geruch sollte in speziellen Schränken oder auf Regalen mit lokaler Absaugung gelagert werden.

4.2. Bei Arbeiten an einer Nähmaschine ist dem Polsterer untersagt:

  • neigen Sie Ihren Kopf nahe zum Auto;
  • sich bewegende Teile der Maschine berühren;
  • Sicherheitsvorrichtungen und Schutzvorrichtungen entfernen;
  • zerbrochene Nadeln auf den Boden werfen;
  • Legen Sie Scheren, Messer oder andere Gegenstände auf die Maschine.

5. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen

5.1. Der Polsterer muss den Arbeitgeber unverzüglich über jeden Unfall informieren, der sich in seiner Gegenwart ereignet, und dem Opfer Erste Hilfe leisten, einen Arzt rufen oder bei der Überführung des Opfers in ein Gesundheitszentrum oder die nächstgelegene medizinische Einrichtung helfen.

Wenn der Unfall dem Polsterer selbst passiert ist, sollte er, wenn möglich, zum Gesundheitszentrum gehen und den Vorfall dem Arbeitgeber melden oder jemanden in der Nähe bitten, dies zu tun.

6. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit

6.1. Nach Abschluss der Arbeiten muss der Polsterer:

6.1.1. Räumen Sie Ihren Arbeitsplatz auf, entfernen Sie Werkzeuge und Vorrichtungen, schalten Sie elektrische Geräte aus, schalten Sie die Belüftung aus, legen Sie Nähnadeln an die dafür vorgesehene Stelle, legen Sie Kleber in einen Abzug, legen Sie das restliche Kunststoffmaterial in spezielle Schränke oder auf mit lokalen Geräten ausgestattete Regale Saugen.

6.1.2. Spezialkleidung ausziehen und an einem dafür vorgesehenen Ort ablegen. Geben Sie Spezialkleidung rechtzeitig zum Waschen (chemische Reinigung) oder zur Reparatur ab.

6.1.3. Waschen Sie Ihre Hände mit Seife und gehen Sie duschen.

6.1.4. Informieren Sie Ihren direkten Vorgesetzten über alle während der Arbeit festgestellten Mängel.

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