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Hinweise zum Arbeitsschutz beim Betrieb von Fließ- und Gasförderbrunnen. Vollständiges Dokument

Arbeitsschutz

Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz

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Sicherheitstechnik

1. Allgemeine Anforderungen

Diese Anleitung enthält Sicherheitsanforderungen für die Gestaltung der Haupt- und Hilfsausrüstung und -technik für den Betrieb von Fließ- und Gasförderbrunnen. Bei Fragen, die nicht in dieser Anleitung behandelt werden, sollte man sich an den „Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie“, „Elektroinstallationsregeln“, „Regeln für den technischen Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen“ und „Sicherheitsregeln für den Betrieb von“ orientieren „Consumer Electrical Installations“ und andere relevante behördliche, technische und Leitliniendokumente, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden.

1.1. Der Betrieb und die Reparatur von Fließ- und Gasförderbrunnen ist Personen gestattet, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen und Kenntnisse über den sicheren Betrieb von Fließ- und Gasförderbrunnen besitzen.

1.2. Für den Betrieb und die Reparatur von Brunnen zugelassenes Personal muss mit für diese Art von Arbeiten vorgesehenen Overalls und persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet sein.

1.3. Beim Betrieb und der Reparatur von Brunnen, deren Produkte Schwefelwasserstoff enthalten, muss das Wartungspersonal die Sicherheitsregeln für das Arbeiten in einer schwefelwasserstoffhaltigen Umgebung und die Erste-Hilfe-Methoden für Opfer kennen. Beim Betreten des Arbeitsbereichs muss das Servicepersonal über Folgendes verfügen:

  • Persönliche Schutzausrüstung für Atmungsorgane (Isoliergeräte);
  • Schwefelwasserstoff-Gasdetektor.

1.4. Mitarbeiter, die gegen die Anforderungen dieser Branchenanweisung verstoßen, haften nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren.

2. Anforderungen an Geräte und Einrichtungen

2.1. Bohrlochausrüstung

2.1.1. Verrohrungsstränge von Ölquellen müssen mit einem Strangkopf zusammengebunden werden, der nach der Installation auf einen Druck geprüft wird, der den Pressdruck nicht übersteigt.

2.1.2. Die Gestaltung des Futterrohrkopfes sollte die Möglichkeit bieten, den Druck im Ringraum der Futterrohrstränge zu steuern und das Arbeitsmittel zu pumpen.

2.1.3. Der Bohrlochkopf eines Brunnens oder Gasliftbrunnens ist mit einem Weihnachtsbaum und einem Verteiler ausgestattet, dessen Arbeitsdruck dem am Bohrlochkopf erwarteten Maximaldruck entsprechen muss, jedoch nicht niedriger als der Strangdrucktestdruck sein muss. Das Ventil- und Verteiler-Montageschema muss gemäß dem festgelegten Verfahren genehmigt werden.

2.1.4. Das Design des Schlauchkopfes sollte die Möglichkeit bieten, Schläuche aufzuhängen, den Druck zu steuern und das Arbeitsmittel durch die seitlichen Auslässe des Kopfes in den Ringraum (Ring) zuzuführen.

2.1.5. Die Gestaltung des Weihnachtsbaumes muss Platz für den Einbau von Manometern und Thermometern bieten.

2.1.6. Zwischen dem Manometer und dem Weihnachtsbaum muss eine Vorrichtung vorgesehen werden, um den Ein- und Ausbau des Manometers sicherzustellen, wenn im Ventil Druck herrscht.

2.1.7. An T-Stücken, Kreuzen, Spulen, Verriegelungskörpern von Weihnachtsbaumbeschlägen müssen an gut sichtbarer Stelle die Werte des Arbeitsdrucks und des bedingten Durchgangs sowie ggf. die Durchflussrichtung angegeben werden genau markiert.

2.1.8. Am Säulenkopfkörper müssen zwei seitliche Auslässe mit Verriegelung vorhanden sein.

2.1.9. Die Dichtungskonstruktion von Flansch-, Gewinde- und anderen Verbindungen muss deren Dichtheit bei Betriebsdrücken und -temperaturen gewährleisten.

2.1.10. Das Design des Verteilers sollte es ermöglichen, die Bewegungsrichtungen der Reservoirprodukte und Arbeitsmittel durch alle hydraulischen Kanäle des Bohrlochs zu steuern, um ihre Verbindung mit der Durchflussleitung und der Kerze sicherzustellen.

2.1.11. Das Design des Weihnachtsbaums muss zusammen mit dem Verteiler einen sicheren Chokewechsel ermöglichen.

2.1.12. Schwungräder und Handräder zur Steuerung von Schließvorrichtungen müssen den Anforderungen von GOST entsprechen.

2.1.13. Die Verriegelungsvorrichtungen des Weihnachtsbaums und des Verteilers müssen über Anzeigen für die Ventilstellung (offen – geschlossen) verfügen.

2.1.14. Die Konstruktion druckbeaufschlagter Absperrorgane muss das sichere Einspritzen von Dichtpaste, Fett und den Austausch von Stopfbuchsdichtungen gewährleisten.

2.1.15. Öl- und Gasleitungen im Zusammenhang mit der Anordnung von Förder- und Gasförderbrunnen sollten aus nahtlosen Stahlrohren gebaut werden, die durch Schweißen verbunden sind.

Flansch- und Muffengewindeverbindungen sind nur an den Einbauorten von Absperrorganen, Rückschlagventilen und anderen Armaturen zulässig.

2.1.16. Die Fließleitungen eines Bohrlochs, das mit einer Arbeitsflüssigkeitstemperatur von 80 °C oder mehr betrieben wird, müssen mit Temperaturkompensatoren ausgestattet sein.

2.1.17. Die Kontrollstation für Weihnachtsbäume und Absperrventile sollte in einem Abstand von 30 - 35 m von der Mündung in einem speziellen Raum installiert, sicher befestigt und geerdet werden.

2.1.18. Luftkanäle, Impulssteuerrohre und Signalkabelleitungen, die die Steuerstation mit dem Brunnen verbinden, müssen in Gräben verlegt und gegen Niederschlag und Ansammlung aggressiver Medien abgedichtet werden. Auf durchnässten Böden sollten Steuerleitungen auf Gestellen in einer Höhe von 40 cm über dem Boden oder der Wasseroberfläche verlegt werden.

2.2. Gasverteilungsbatterie

2.2.1. In geschlossenen Räumen befindliche Gasverteilungsbatterien müssen mit explosionsgefährdeten Geräten und Anlagen ausgestattet sein.

2.2.2. Der Raum, in dem sich die Gasverteilungsbatterie befindet und in dem sich das Personal aufhält, muss mit einem Zwangsbelüftungssystem und einem Gasanalysator mit Warnalarm ausgestattet sein.

Ein Raum ohne ständiges Personal sollte mit Türen mit Sperrschlössern ausgestattet sein, deren Öffnung erst nach Ablauf der erforderlichen Zeit nach Einschalten der Zwangsbelüftung erfolgt.

Die Einwirkzeit hängt vom Raumvolumen ab und berücksichtigt dessen fünffachen Austausch vom Beginn des Betriebs des Lüftungsgeräts bis zum Entriegeln der Türschlösser.

2.2.3. Die Breite des Arbeitsgangs zur Wartung von Instrumenten und anderen Geräten der Gasverteilungsbatterie sollte 0,75 m betragen.

2.2.4. Unten verlegte Rohrleitungen von Gasverteilungsbatterien sollten in Wannen verlegt und mit Laufdecks abgedeckt werden.

2.2.5. Unter Druck betriebene Behälter und Geräte von Gasverteilungsbatterien (Tanks, Kühlschränke, Spültanks usw.) müssen gemäß den Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Druckbehältern hergestellt werden.

2.2.6. An der Gasleitung, die von der Gasverteilungsbatterie bis zum Bohrloch reicht, müssen Absperr- und Entladeventile sowie ein Rückschlagventil installiert werden.

2.2.7. Die Ableitung vom Tropfenabscheider und die Gasleitungen zu den Brunnen müssen mit einer Kerze ausgestattet sein, deren Steigleitung in einem Abstand von 10 m oder mehr von der Gasverteilungsbatterie installiert wird. Die Steigleitung muss einen Deich haben.

2.3. Absperrventile

2.3.1. Die Notwendigkeit der Verwendung von Bohrlochkopf- und Bohrlochabsperrventilen in fließenden Bohrlöchern wird in den Entwurfsunterlagen für den Bau von Bohrlöchern begründet, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden.

2.3.2. Brunnenbrunnen mit einem Flüssigkeitsdurchfluss von 400 Tonnen/Tag. Öl oder 500 Kubikmeter. m/Tag Gas und mehr, die sich in einer Entfernung von weniger als 500 m von einer Siedlung oder einer Bahnstrecke mit Personenzugverkehr befinden, sowie Brunnenbrunnen, deren Förderung unabhängig davon mehr als 5 Vol.-% Schwefelwasserstoff in der Gasphase enthält Je nach Standort sind sie mit Absperrventilen im Bohrloch ausgestattet.

2.3.3. Am Weihnachtsbaum oder Verteiler installierte Absperrventile müssen einen genauen Betrieb innerhalb der angegebenen Parameter gewährleisten und dürfen keine beweglichen Teile aufweisen, die über das Gehäuse hinausragen.

2.3.4. Auf den Ventilkörpern - Absperrventilen - sollten an gut sichtbarer Stelle die Werte des Arbeitsdrucks und des bedingten Durchgangs mit Angabe der Durchflussrichtung eingeprägt sein.

2.3.5. Die Kontrollstation für Weihnachtsbäume und Absperrventile (Boden und Bohrloch) muss über eine zuverlässige Erdung verfügen und darf bei der Inbetriebnahme und vorbeugenden Wartung keine gefährlichen Situationen für das Wartungspersonal verursachen.

2.4. Ausrüstung für die Herstellung von Kabelarbeiten an Fließ- und Gasförderbrunnen

2.4.1. Die Kabine des Windenführers (Fahrer) sollte sich auf der linken Seite der Windentrommel befinden, die Sichtfenster der Windenkabine sollten dem Bediener eine gute Sicht bieten, über Scheibenwischer verfügen und es ermöglichen, den Betrieb der angebrachten Seilrolle zu beobachten am Schmierstoffkopf und die am Weihnachtsbaum befestigte Zugrolle.

2.4.2. Es ist nicht akzeptabel, dass beim Auf- und Abwickeln des Kabels (Drahts) von der Windentrommel Flüssigkeit auf das Glas der Fahrerkabine spritzt.

2.4.3. Die hydraulische Windentrommel muss mit einer Kabelschicht ausgestattet sein, die bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Schlagen mit mechanischen und hydraulischen Stößeln zuverlässig funktioniert.

2.4.4. Das Bedienfeld der Winde muss über eine Anzeige für die Belastung des Seils (Drahts), eine Anzeige für die Tiefe des Werkzeugs im Bohrloch, Drehzahlmesser mit Anzeige der Drehzahl der Windentrommel und des Verbrennungsmotors verfügen – das Kraftwerk von der Winde, ein Manometer, das den Öldruck im Steuersystem anzeigt.

2.4.5. Das Abgasrohr des Verbrennungsmotors der Winde muss mit einem Funkenfänger versehen und so verlegt sein, dass die Abgase nicht in die Fahrerkabine gelangen.

2.4.6. Der Verhinderer und der Schmierstoffgeber müssen über einen Pass verfügen, aus dem der maximal zulässige Druck hervorgeht.

2.4.7. Der Kabelwerkzeugkomplex sollte einen Montagemast mit einem Hebemechanismus für die Durchführung von Arbeiten am Bohrlochkopf umfassen. Der Montagemast muss mit einem System zur Befestigung am Weihnachtsbaumkörper ausgestattet sein.

3. Sicherheitsanforderungen bei der Durchführung technologischer Vorgänge

3.1. Das Absenken und Zurückholen des mit einem Packer ausgestatteten Produktionsstrangs muss mit einer Geschwindigkeit erfolgen, die kein intensives Ausströmen der Tötungsflüssigkeit durch den Ring- und Rohrraum verursacht.

3.2. Die Installation des Packers und sein Ausfall sollten nur unter Aufsicht eines Vorarbeiters und im Falle von Komplikationen unter der Aufsicht eines Vorarbeiters komplexer Arbeiten durchgeführt werden. Nach der Installation des Packers wird die Baugruppe einer Druckprüfung unterzogen und ein Gesetz erstellt.

3.3. Der Einbau und das Absenken der Bohrlochausrüstung, die den Einbau eines Absperrventils vorsieht, muss von einem speziell geschulten Team durchgeführt werden.

3.4. Vor der Installation am Brunnen müssen der Weihnachtsbaum und der Verteiler in zusammengebauter Form auf den im Pass angegebenen Prüfdruck druckgeprüft werden.

Der Weihnachtsbaum muss zusammen mit dem Verteiler nach der Installation am Bohrloch auf einen Druck unter Druck gesetzt werden, der für die Druckbeaufschlagung des Produktionsgehäuses akzeptabel ist. Die Ergebnisse der Druckprüfung werden in einem Gesetz dokumentiert.

3.5. Weihnachtsbäume müssen unabhängig vom erwarteten Arbeitsdruck in voller Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikationen für die Herstellung und Lieferung von Ventilen installiert werden.

3.6. Die in der Höhe liegenden Fließleitungen des Weihnachtsbaums müssen auf sicher verstärkten Stützen montiert werden, die ein Herunterfallen bei Reparaturarbeiten verhindern.

3.7. Bevor Sie die Drossel wechseln oder andere Arbeiten an einem der Stränge durchführen (nachdem Sie die Stränge auf den Standby-Ausgang geschaltet und die entsprechenden Ventile am Arbeitsausgang geschlossen haben), ist es erforderlich, den Druck im Strang hinter der Drossel auf Atmosphärendruck zu reduzieren .

3.8. Brunnenleitungen und -geräte sowie mit dem Brunnen verbundene Gasleitungen sollten bei Bedarf nur mit Dampf oder heißem Wasser beheizt werden.

3.9. Rohrleitungen, Abflüsse, Abscheider, Kondensatsammler müssen durch die Abzweigleitungen zur Kerze geblasen werden. Beim Spülen von Behältern und Rohrleitungen darf die Flüssigkeit aus diesen nur in die Prozesstanks fließen.

3.10. Während des Betriebs des Brunnens sollte die Funktionsfähigkeit des Absperrventils regelmäßig gemäß den Anweisungen des Herstellers überprüft werden. Der Einbau des Absperrventils und dessen Prüfung auf Funktionsfähigkeit sind durch eine Urkunde zu dokumentieren.

3.11. Die Fehlerbehebung sowie der Austausch von Verbrauchs- und Austauschteilen des Weihnachtsbaums und des Druckverteilers sind verboten.

3.12. Die Überführung des Bohrlochs in den Gasliftbetrieb muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Projekts und dem vom Öl- und Gasförderunternehmen genehmigten Plan erfolgen.

3.13. Bevor das Bohrloch in den Gasliftbetrieb überführt wird, müssen der Produktionsstrang und die Bohrlochkopfausrüstung auf den maximalen (Start-)Druck gebracht und auf Dichte überprüft werden.

3.14. Nach der Installation müssen Gasverteilungsleitungen mit einem Druck beaufschlagt werden, der 25 % über dem maximalen Arbeitsdruck liegt.

3.15. Die Inspektion aller technologischen Rohrleitungen, Abscheider, Tanks, Absperr- und Regelventile erfolgt monatlich mit Protokollierung der Inspektionsergebnisse im Rotationsprotokoll.

Die Kontrolle des Zustands und der Leistung der Feuerlöschanlage, der Beleuchtung, der Belüftung, der Alarmanlage, des Blitzschutzes, des Schutzes vor statischer Elektrizität, der Kommunikations- und Telemechaniksysteme erfolgt gemäß dem genehmigten Verfahren.

3.16. Eine Winde für drahtgebundene Arbeiten an Fließ- und Gasliftbrunnen sollte in einem Abstand von 20 bis 25 m vom Bohrlochkopf installiert werden, damit der Windenbediener die am Fließbaum befestigte Rolle mit Drehmomentwandler sehen kann.

3.17. Während des Windenbetriebs ist es dem Servicepersonal strengstens untersagt, sich im Winden-Bohrlochkopf-Bereich außerhalb der Kabine aufzuhalten.

3.18. Bei Fehlen oder Fehlfunktion von Messgeräten an der Bedienkonsole einer Wasserwinde ist es verboten, Kabelarbeiten am Brunnen durchzuführen.

3.19. Tiefenmessungen und sonstige Kabelarbeiten in Betriebs- und Gasförderbrunnen, die nicht mit einem Öler ausgestattet sind, sind verboten.

Der Schmierstoffgeber darf nur werkseitig hergestellt sein und seine Passeigenschaften müssen den Parametern des im Brunnen installierten Weihnachtsbaums entsprechen.

3.20. Die Demontage des Schmierstoffgebers und seine Bestückung mit Werkzeugen für die Herstellung von Kabelarbeiten sollte unter der Voraussetzung erfolgen, dass der Schmierstoffgeber über einen Verteiler mit einer Vorrichtung zur Reduzierung des Drucks im Schmierstoffgeber auf Atmosphärendruck verfügt.

3.21. Für die Durchführung von Kabelarbeiten an Fließ- und Gasförderbrunnen in der Nähe des Bohrlochkopfes muss eine Arbeitsstelle vorbereitet werden, die den Anforderungen der „Sicherheitsregeln in der Öl- und Gasindustrie“ entspricht, sowie alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kabelwerkzeugen und -geräten darf nur unter Verwendung eines Montagemastes oder einer anderen Hilfsvorrichtung zum Heben von Lasten erfolgen.

3.22. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit der Reparatur von Geräten und deren Wartung im Batterieraum der Gasverteilung dürfen nur bei laufender Lüftungsanlage durchgeführt werden.

Arbeiten zum Gerätewechsel unter Druck sind verboten.

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