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Arbeitssicherheitsanweisungen für Asphaltbetonarbeiter. Vollständiges Dokument Arbeitsschutz / Standardanweisungen für den Arbeitsschutz Allgemeine Sicherheitsanforderungen 1. Männer im Alter von mindestens 18 Jahren, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen und über die berufliche Befähigung zur Ausführung von Asphaltbetonarbeiten verfügen, müssen vor der Erlaubnis zum selbständigen Arbeiten Folgendes absolvieren:
2. Asphaltbetonarbeiter sind verpflichtet, die Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten, um den Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren zu gewährleisten, die mit der Art der Arbeit verbunden sind:
3. Zum Schutz vor mechanischen Einflüssen und Verschmutzung müssen Asphaltbetonarbeiter Baumwollanzüge, Lederstiefel, kombinierte Fäustlinge und Knieschützer aus Segeltuch mit Watte tragen, die ihnen der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellt. Beim Gießen von Bindemittelmaterial von Händlern: Baumwolloveralls, Lederstiefel oder Stiefeletten, kombinierte Fäustlinge. Wenn Sie mit dem Aufhängen und Ausgeben von Materialien beschäftigt sind: Baumwolloveralls, Lederstiefel, kombinierte Fäustlinge. Asphaltarbeiter sollten auf einer Baustelle Schutzhelme tragen und beim Umgang mit Presslufthämmern eine Schutzbrille tragen. 4. Asphaltbetonarbeiter sind verpflichtet, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände einer Bau-(Produktions-)Site, in Produktions- und Versorgungsräumen, Arbeitsbereichen und Arbeitsplätzen die in dieser Organisation erlassenen internen Arbeitsvorschriften einzuhalten. Der Zutritt zu diesen Orten ist Unbefugten sowie alkoholisierten Mitarbeitern untersagt. 5. Asphaltbetonarbeiter müssen bei ihrer täglichen Arbeit:
6. Asphaltbetonarbeiter sind verpflichtet, jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet, jeden Arbeitsunfall oder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, einschließlich des Auftretens eines akuten Unfalls, unverzüglich ihrem unmittelbaren oder vorgesetzten Arbeitsleiter zu melden Berufskrankheit (Vergiftung). Sicherheitsanforderungen vor Arbeitsbeginn 7. Asphaltbetonarbeiter müssen vor Arbeitsbeginn: a) dem Arbeitsleiter eine Bescheinigung über die Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden vorlegen; b) besondere Kleidung, Sicherheitsschuhe, eine Signalweste und einen Helm der vorgeschriebenen Art tragen; c) einen Auftrag vom Vorarbeiter oder Arbeitsleiter erhalten und sich am Arbeitsplatz über die Besonderheiten der durchgeführten Arbeiten schulen lassen; d) die Lage von Verkehrszeichen und Zäunen bestimmen. 8. Asphaltbetonarbeiter sind nach Erhalt des Auftrags durch den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter verpflichtet: a) Überprüfen Sie den Arbeitsplatz und die Zugänge zu ihm auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen, das Vorhandensein von Zäunen und Warnschildern. b) Wählen Sie die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen technologischen Geräte und Werkzeuge aus und überprüfen Sie sie auf Einhaltung der Sicherheitsanforderungen. 9. Asphaltbetonarbeiter sollten nicht mit der Arbeit beginnen, wenn gegen folgende Sicherheitsanforderungen verstoßen wird: a) Fehlfunktionen von technischen Geräten, Geräten, Arbeitsschutzausrüstungen und Werkzeugen, die in den Anweisungen des Herstellers aufgeführt sind und deren Verwendung nicht zulässig ist; b) das Fehlen von Zäunen auf der Baustelle und Warnschildern; c) Unordnung oder unzureichende Beleuchtung des Arbeitsplatzes und der Zugänge zu diesem. Festgestellte Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften müssen selbständig beseitigt werden, und wenn dies nicht möglich ist, sind Asphaltbetonbauer verpflichtet, diese dem Vorarbeiter oder Arbeitsleiter zu melden. Sicherheitsanforderungen während der Arbeit 10. Während der Arbeit müssen Asphaltbetonarbeiter: a) die Ordnung am Arbeitsplatz aufrechterhalten und verhindern, dass er mit Produktionsabfällen, Materialien und verschiedenen Gegenständen überladen wird; b) den Arbeitsplatz umzäunen und mit entsprechenden Verkehrsschildern kennzeichnen: Verbot – „Betreten verboten“, „Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung“; Warnung – „Straßenarbeiten“. Nachts Warnlichter einschalten; c) Lampen einschalten, um Arbeitsplätze nachts zu beleuchten. Lampen müssen so platziert werden, dass eine Blendung durch den Lichtstrom ausgeschlossen ist. 11. Wenn auf Baustellen Baumaterialien und Abfälle gefunden werden, sind Asphaltbetonarbeiter verpflichtet, diese am Straßenrand oder am Straßenrand neben dem zu reparierenden oder im Bau befindlichen Teil abzulegen. Bei der Lagerung von Materialien und Abfällen am Straßenrand ist in einem Abstand von 5-10 m in Fahrtrichtung davor eine Schranke mit Warnschild, die nachts beleuchtet ist, anzubringen. Es ist erlaubt, Materialien am Straßenrand, der entlang der Böschung verläuft, nicht näher als 1 m von der Böschungskante abzulegen. In Haufen gelagerter Sand muss Gefälle aufweisen, deren Steilheit dem Böschungswinkel für diese Art von Material entspricht. 12. Beim Einsatz eines Presslufthammers müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Überprüfen Sie vor Beginn der Arbeiten die Funktionsfähigkeit des Hammers, die Funktionsfähigkeit der Schläuche, die ihn mit Druckluft versorgen, sowie deren Anschlusspunkte. b) Schläuche dürfen nur über Ventile, die an Luftverteilerkästen oder Auslässen der Hauptleitung installiert sind, an Druckluftkanäle angeschlossen werden. Das Anschließen oder Trennen von Schläuchen ist nur nach Abschalten der Luftzufuhr zulässig. c) eine bruchsichere Schutzbrille oder einen Gesichtsschutz tragen. 13. Beim Ausschneiden von Fehlstellen im Fahrbahnbelag ist darauf zu achten, dass sich keine weiteren Arbeitskräfte im Bereich umherfliegender Bruchstücke aufhalten. 14. Bei der Annahme einer Asphaltbetonmischung, die von einem Muldenkipper angeliefert wird, in den Bunker eines Asphaltfertigers oder auf einen vorbereiteten Untergrund müssen Asphaltbetonarbeiter die folgenden Anforderungen erfüllen: a) sich im Sichtfeld des Fahrers am Straßenrand aufhalten, wenn sich ein Muldenkipper nähert; b) sich dem Muldenkipper zum Entladen erst nähern, nachdem er angehalten und die Mulde angehoben wurde; c) Die Karosserie des Muldenkippers sollte mit einem Schaber oder einer Schaufel mit verlängertem Stiel von der Asphaltbetonmischung gereinigt werden, während man auf dem Boden steht; d) Das beim Entladen des Muldenkippers ausgefallene Gemisch sollte nach vollständiger Entladung des Muldenkippers in den Trichter des Asphaltbetonfertigers geladen werden. 15. Beim Verlegen einer Asphaltbetonmischung ist Folgendes nicht zulässig: a) auf einer frisch verlegten heißen Straßenoberfläche stehen; b) das Gehäuse der Planierplatte des Fertigers berühren; c) vor einer sich bewegenden Walze stehen. 16. Beim manuellen Verlegen von Asphaltbetonmischungen müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: a) Das Bringen der heißen Mischung mit Schaufeln ist in einer Entfernung von nicht mehr als 8 m zulässig. b) Das heiße Gemisch sollte über eine Distanz von mehr als 8 m auf einer an drei Seiten umzäunten Trage oder auf Schubkarren mit Entladung durch Vorwärtskippen bewegt werden. c) Es ist nicht erlaubt, heißes Mischgut durch Umladen an die Verlegestelle zu liefern. 17. Beim Bau einer Straßendecke aus mit schwarzen Bindemitteln behandelten Materialien müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: a) Überprüfen Sie das Niveau der verlegten Straßenoberfläche, gießen Sie überschüssiges Material zurück oder entfernen Sie es, nachdem die maschinelle Materialverlegung in einem bestimmten Bereich abgeschlossen ist oder nachdem der Betrieb der Maschine gestoppt wurde. b) Beim Ausgießen der Straßendecke mit schwarzem Bindemittel ist der Aufenthalt von Unbefugten in einem Abstand von weniger als 10 m zur Einfüllstelle nicht gestattet. Gießflächen müssen eingezäunt sein. 4. Sicherheitsanforderungen in Notsituationen 18. Die Arbeit muss eingestellt werden: a) bei Gewitter, Regen sowie Nebel und Schneefall, unter Ausschluss der Sicht im Arbeitsbereich; b) bei Fehlfunktionen des Asphaltfertigers oder der Handwerkzeuge; c) bei Bitumenaustritt aus dem Asphaltverteiler; d) wenn Fahrzeuge überschlagen oder Verkehrsschilder und Zäune auf der Baustelle beschädigen; e) im Falle eines Verkehrsunfalls im Zusammenhang mit der Einfahrt von Fahrzeugen in die Arbeitsstelle. 5. Sicherheitsanforderungen am Ende der Arbeit 19. Am Ende der Arbeiten müssen Asphaltbetonarbeiter: a) das Elektrowerkzeug vom Netz trennen; b) die bei der Arbeit verwendeten Werkzeuge und technologischen Geräte an die für ihre Lagerung vorgesehenen Orte zu bringen; c) Ordnung am Arbeitsplatz schaffen; d) den Vorarbeiter oder Arbeitsleiter über alle während der Arbeit aufgetretenen Probleme informieren. Wir empfehlen interessante Artikel Abschnitt Standardanweisungen für den Arbeitsschutz: ▪ Elektriker für die Wartung von Umspannwerken. 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